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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.10.1970, Az.: BVerwG IV C 72.69

Heranziehung von Erschließungsbeiträgen für eine Grünanlage; Erfassung einer Grünanlage als Erschließungsanlage; Notwendigkeit von Grünanlagen in Baugebieten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.10.1970
Aktenzeichen
BVerwG IV C 72.69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 14454
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 21.05.1969 - AZ: 2170/68

Fundstellen

  • BVerwGE 36, 155 - 160
  • BBauBl 1971, 479
  • BRS 37, 97 - 100
  • BauR 1971, 119
  • BayVBl 1971, 384
  • DVBl 1971, 214-215 (Volltext mit amtl. LS)
  • DWW 1971, 123
  • DÖV 1971, 389-391 (Volltext mit amtl. LS)
  • InnKol. 1972, 25
  • MDR 1971, 421-422 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 22, 830
  • ZMR 1971, 283

Amtlicher Leitsatz

Die Beitragspflicht für eine Grünanlage setzt nicht voraus, daß diese Anlage nach Art vieler moderner Siedlungen optisch eindeutig einem gewissen Baugebiet zugeordnet ist.

Die Beitragspflicht für eine Grünanlage entfällt, wenn die Anlage nach ihrer Ausdehnung offensichtlich der Bevölkerung der gesamten Gemeinde oder eines ganzen Ortsteils zur Erholung dienen soll oder wenn sie wegen ihres zu geringen Umfanges keinen Erschließungswert hat.

Die Ausdehnung des für eine Grünanlage in Anspruch genommenen Erschließungsgebietes ergibt sich aus den örtlichen Umständen, insbesondere auch aus der Große der Grünanlage. Grundstücke, die weiter als etwa 200 m von der Grünanlage entfernt sind, können zu Beiträgen für die Anlage nicht herangezogen werden.

Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 1970
in München
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Klein, Clauß, Isendahl und Prof. Dr. Sendler
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 21. Mai 1969 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.520 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen für eine Grünanlage, die von der Beklagten in einer Größe von etwa 6.000 qm entlang der T.straße eingerichtet worden ist. Die Kosten betreffen die Herstellung von Rasenfläche, die Bepflanzung, die Aufstellung von zehn Sitzbänken sowie die Herstellung eines Spazierweges von etwa 100 m Länge und sind von der Beklagten nach Abzug eines zehnprozentigen Eigenanteils auf zahlreiche Grundstücke umgelegt worden, zu denen auch die Grundstücke der Kläger gehören. Die Widersprüche, die außerdem von weiteren 79 Betroffenen erhoben worden waren, hat die Regierung von Oberbayern mit Bescheid vom 3. Mai 1968 zurückgewiesen.

2

Die Klagen wurden durch Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 21. Mai 1969 abgewiesen, weil die Herstellung der Grünanlage den städtebaulichen Gepflogenheiten entspreche, mithin notwendig im Sinne des Gesetzes sei. Zwar bestünden gewisse Bedenken gegen die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, weil städtebauliche Grundsätze über die Notwendigkeit von Grünanlagen sich nicht mit Sicherheit feststellen ließen. Hinreichend bestimmt im rechtsstaatlichen Sinne sei eine Ermächtigungsgrundlage aber nur dann, wenn der Betroffene den Eingriff vorhersehen und -berechnen könne. Im Ergebnis gehe das Gericht jedoch davon aus, daß die gesetzliche Vorschrift bei vernünftiger Auslegung gerade noch als rechtsstaatlich beurteilt werden könne. Der Begriff "notwendig" könne nicht gleichbedeutend mit "unerläßlich" sein. Der Sinn des Gesetzes liege darin, den Grundstückseigentümer angemessen an den Herstellungskosten für Grünanlagen zu beteiligen, wenn dem Betroffenen dadurch ein Vorteil erwachse. Da dieser Vorteil bei Grünanlagen ohne Befragen des Betroffenen erbracht werde, könne der Begriff "notwendig" zwanglos dahin ausgelegt werden, daß der Verpflichtete für denjenigen Anlagenaufwand herangezogen werden könne, der sich im Rahmen des gegenwärtig üblichen halte und der bei vernünftiger Betrachtung für ihn noch einen besonderen Vorteil erbringe. Danach sei die Grünanlage an der T.straße eine Grünanlage im Sinne des Beitragsrechtes. Die Aufgabe einer Grünanlage erschöpfe sich nicht in der Durchlüftung und Begrünung eines Baugebietes, sie umfasse vielmehr auch die Auflockerung des Baugebietes, die Gestaltung des umgebenden Gebietes nach den Anforderungen eines modernen Städtebaues sowie die Möglichkeit der Erholung und der Begegnung. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Anlieger von den ihnen gegebenen Möglichkeiten Gebrauch machten oder nicht. Die Art der Ausführung der Grünanlage könne zwar im Rahmen der Erforderlichkeitüberprüft werden. Indessen stehe der Gemeinde im Hinblick auf die Ausgestaltung von Erschließungsanlagen ein bestimmter Beurteilungsspielraum zu. Die Gemeinden seien nicht verpflichtet, sich gerade mit dem geringsten zur Erreichung des Zweckes noch ausreichenden Aufwand zu begnügen. Danach sei der Erschließungsaufwand im vorliegenden Falle nicht zu beanstanden.

3

Die Festlegung des Verteilungsgebietes, wofür ein Gemeinderatsbeschluß nicht erforderlich sei, könne nicht beanstandet werden. Das gelte insbesondere auch insoweit, als die Beklagte die Grünanlage an der T.straße als Teil einer sich nach Norden bis zur B.straße hin erstreckenden Gesamtanlage behandelt habe, obwohl die sich fortsetzende Grünanlage nach Westen hin versetzt sei. Mit dem Ausbau der Grünanlage an der T.straße sei damit der Abschnitt einer einheitlichen Grünanlage hergestellt worden, der auch Abrechnungsgrundlage für die Umlegung der entstandenen Kosten bilden könne. Bei der Grenzziehung stehe der Gemeinde ein Beurteilungsspielraum zu, der im vorliegenden Falle nicht überschritten worden sei. Die Verdistraße im Süden sei als Autobahnzubringer eine eindeutige Begrenzungslinie. Die Abgrenzung im Norden durch die K.straße ergebe sich daraus, daß die Grünanlage nur als ein Abschnitt einer Gesamtanlage abgerechnet werde. Die Grenzen des Abrechnungsgebietes im Osten und im Westen lägen im Bereich des mit einer Grünanlage gegebenen Gebrauchsvorteils. Sie umfaßten ein Gebiet, innerhalb dessen ein Vorteil entsprechend den Aufgaben einer selbständigen Grünanlage gegeben sei. Möge dieser Gebrauchsvorteil auch noch für einen Straßenzug mehr oder weniger gegeben sein, so lasse sich doch nicht erkennen, daß die Entscheidung der Beklagten die Grenzen des ihr eingeräumten Beurteilungsermessensüberschritten habe.

4

Mit der zugelassenen Sprungrevision tragen die Kläger vor, die gesetzliche Vorschrift über die Erfassung einer Grünanlage als Erschließungsanlage sei mangels hinreichender Bestimmtheit im Rahmen der sogenannten Eingriffsverwaltung unanwendbar, wie das Verwaltungsgericht offenbar auch selbst erkannt habe. Diese Norm sei aber auch unrichtig angewendet worden, weil das Gericht statt der gesetzlich vorgeschriebenen Notwendigkeit eine städtebauliche Gepflogenheit zugrunde gelegt habe. So könne der Begriff der Notwendigkeit nicht durch Auslegung ausgedehnt werden. Die Grünanlage sei aber auch nicht erforderlich im Sinne des Gesetzes, wenn man hierfür die planungs- und baurechtlichen Vorschriften für das betreffende Gebiet zugrunde lege. In diesem Sinne habe das Gerichtüberhaupt nicht geprüft. Die Bildung eines Abrechnungsgebietes sei auch kein Geschäft der laufenden Verwaltung, mangels Zuständigkeit des Oberbürgermeisters mithin nicht rechtswirksam.

5

Die Beklagte hält die Ermächtigungsgrundlage für genügend, zumal es hier nicht um eine Steuerpflicht gehe. Für das Beitragsrecht seien die vom Gesetzgeber verwendeten Rechtsbegriffe hinreichend bestimmbar. Grünanlagen seien Flächen, die der Erholung, der städtebaulichen Gliederung sowie der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dienten. Im Sinne des Beitragsrechtes seien Grünflächen dann notwendig, wenn sie städtebaulichen Gepflogenheiten entsprächen. Dabei dürfe nicht so sehr auf das einzelne Grundstück und seine Bebaubarkeit abgestellt werden. Es genüge vielmehr, wenn Grünanlagen zur Erschließung der Baugebiete notwendig seien. Im gesamten Stadtgebiet von M. seien Grünanlagen aufgrund der Stadtplanung vorhanden. Sie müßten daher auch aus planungsrechtlichen Gesichtspunkten für erforderlich angesehen werden. Im vorliegenden Falle sei besonders zu beachten, daß die betroffenen Grundstücke noch weit stärker bebaut werden dürften, als dies bisher geschehen sei, wodurch sich die bisher vorhandenen Gärten künftig weit weniger zugunsten der Bewohner auswirken dürften als bisher. Auch sei die Grenzziehung des Umlegungsgebietes nicht zu beanstanden, sofern sie überhaupt vom Revisionsgericht überprüft werden könne. Eine unsachliche Abgrenzung hätten die Kläger nicht dargetan. Eine Ortssatzung sei für die Bildung eines Abrechnungsabschnittes nicht erforderlich, wer darüber im einzelnen zu entscheiden habe, ergebe sich aus dem bayerischen Landesrecht. Im vorliegenden Falle gehe es ja nicht einmal um eine Erschließungseinheit, sondern um den Abrechnungsabschnitt einer einzigen Erschließungsanlage.

6

Die Staatsanwaltschaft beim Bayerischen Verwaltungsgericht hält das angefochtene Urteil für richtig.

7

Auch nach der Ansicht des Oberbundesanwalts beim Bundesverwaltungsgericht verstoßen die angefochtenen Beitragsbescheide nicht gegen Bundesrecht. Die gesetzliche Grundlage für die Erfassung von Grünanlagen als Erschließungsanlagen sei nicht wegen Unbestimmtheit unwirksam. Grundsätzlich dürfe sich der Gesetzgeber unbestimmter Rechtsbegriffe bedienen. Die Auslegungsbedürftigkeit einer Norm nehme ihr noch nicht die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit. Wenn der Gesetzgeber Grünanlagen insoweit dem Erschließungsbeitrag unterworfen habe, als sie nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig seien, so habe er, wenn auch in auslegungsbedürftiger Formulierung, doch das Maß an Normklarheit verwirklicht, das für ihn erreichbar gewesen sei. Die in städtebaulicher Hinsicht zu stellenden Anforderungen seien nämlich von Ort zu Ort sehr verschieden. Auch führe die Entwicklung zu einer ständigen Steigerung dieser Anforderungen. Für den Gesetzgeber sei es aus diesen Gründen unumgänglich gewesen, die Vorschrift elastisch zu gestalten, damit der Entwicklung nicht zu enge Schranken gesetzt würden. Die hiernach wirksam festgelegten gesetzlichen Voraussetzungen seien durch die Grünanlage an der Thuillestraße erfüllt. Der Begriff der Erschließung umfasse auch die Herstellung von Erholungsflächen. Der Bundestagsausschuß sei seinerzeit zu Recht davon ausgegangen, daß Grünanlagen innerhalb der Baugebiete zugleich den Interessen der Grundstückseigentümer dienten. Dadurch seien zwar größere Grünanlagen, die den Einwohnern einer ganzen Stadt oder eines Stadtteiles zugute kämen, von der Beitragsfähigkeit ausgeschlossen. Vom Gesetzgeber sei vielmehr auf den Bedarf des Baugebietes abgestellt worden. Man dürfe nicht davon ausgehen, daß solche Anlagen eine technische Voraussetzung für die Bebauung von Grundstücken sein müßten. Vielmehr ergebe sich die Notwendigkeit der Grünanlagen nach modernen städtebaulichen Forderungen bereits daraus, daß sich die Bewohner eines Baugebietes in ihrem Lebensbereich wohlfühlen müßten und nicht durch eine bedrückende Umwelt in ihrer Entfaltung und Entwicklung beeinträchtigt werden dürften. Die Notwendigkeit von Grünanlagen komme besonders im Hinblick auf die Bedürfnisse von alten und gebrechlichen Menschen sowie von Kindern in Betracht, für die auch nahe Erholungsgebiete häufig überhaupt nicht oder nur unter Schwierigkeiten erreichbar seien. Auch eine Grünanlage, die über eine Mindestausstattung hinaus ausgeführt werde, müsse als erforderlich angesehen werden, weil sie auf längere Dauer den erfahrungsgemäß steigenden Ansprüchen genügen müsse. Schließlich könne auch die Festlegung des Verteilungsgebietes nicht beanstandet werden, weil das von der Beklagten zugrunde gelegte Umlegungsgebiet tatsächlich durch die Grünanlage erschlossen werde. Bei der Festlegung dieses Verteilungsgebietes müsse der Beklagten ein Ermessen eingeräumt werden, das nur dann überschritten werde, wenn Grundstücke herangezogen würden, die aus der Einrichtung der Grünanlage keine nennenswerten Vorteile ziehen könnten. Daß sich die Vorteile bei wachsender Entfernung verringerten, müsse in Kauf genommen werden.

8

II.

Die Revision kann keinen Erfolg haben, da das angefochtene Urteil Bundesrecht nicht verletzt.

9

Grünanlagen, die nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, sind nach§ 127 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesbaugesetzes - BBauG - Erschließungsanlagen im Sinne der Vorschriften über den Erschließungsbeitrag. Damit hat der Gesetzgeber den Begriff der Erschließungsanlage gegenüber dem früheren Recht erweitert. Diese Erweiterung ist verfassungsgemäß. Das Bundesverfassungsgericht bezeichnet als Erschließung diejenigen Maßnahmen, die aufgrund eines Bebauungsplanes die bauliche Nutzung des Baulandes durch Herstellung der für die Allgemeinheit bestimmten Verkehrs- und Erholungsflächen sowie Versorgungsanlagen mit ihrem Zubehör ermöglichen, die Grundflächen mithin baureif machen (BVerfGE 3, 407/429). Füröffentliche Einrichtungen, die einen besonderen Vorteil gewähren, können Beiträge verlangt werden (BVerfGE 9, 291/297). Wenn§ 131 Abs. 1 BBauG bestimmt, daß der Erschließungsaufwand auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen ist, so setzt er voraus, daß die Erschließung des Grundstückes dem Eigentümer des Grundstückes einen Vorteil bringt. Das muß bei Prüfung der Frage, welche Grundstücke von einer Erschließungsanlage erschlossen werden, berücksichtigt werden. Wenn der Gesetzgeber nur diejenigen Grünanlagen als Erschließungsanlagen bezeichnet und damit beitragspflichtig macht, die nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, so hat er damit in Verbindung mit § 131 Abs. 1 BBauG zugleich den Umfang der in die Beitragspflicht einbezogenen Grundstücke ausreichend bestimmt. Zwar muß der Betroffene aus einer Norm die Rechtslage erkennen und sein Verhalten danach einrichten können (BVerfGE 21, 73/79). Dem steht jedoch nicht entgegen, wenn sich die notwendige Information nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Norm ergibt, vielmehr eine Auslegung erforderlich ist (BVerfGE 21, 209/215). Die Bestimmtheit gesetzlicher Normen ist auch kein Selbstwert, ein Höchstmaß an erreichbarer Bestimmtheit ist durchaus nicht immer geboten. Einer Steigerung der Berechenbarkeit gesetzlicher Regelungen entspricht zwangsläufig ein gesteigertes Maß an Formalisierung und Schematisierung der gesetzlichen Tatbestände und damit eine entsprechend verminderte Anpassung an die Einzelheiten der Sachverhalte (vgl. hierzu Urteil vom 2. Juli 1969 - BVerwG IV C 68.67 - [JZ 1970, 183]). Im vorliegenden Falle ist nicht ersichtlich, wie der Gesetzgeber angesichts der mannigfachen Erscheinungsformen der örtlichen Umstände die zu erfassenden Grünanlagen bestimmter hätte bezeichnen können, um eine Garantie dafür zu geben, jedem Einzelfall gerecht zu werden.

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Eine Auslegung der gesetzlichen Norm - letztlich durch die Gerichte - ist unvermeidlich, wenn sie auch das Verwaltungshandeln der Gemeinden und die Voraussehbarkeit für den Bürger erschweren mag. Dabei verlangt § 132 BBauG keine weitere Festlegung hinsichtlich der Auswahl der betroffenen Grundstücke in der Ortssatzung. Wenn das Verwaltungsgericht im vorliegenden Falle die Festlegung der durch die Grünfläche erschlossenen Grundstücke als ein Geschäft der laufenden Verwaltung der Gemeinde angesehen hat, so kann das als eine Frage des Landesrechtes vom Revisionsgericht nicht überprüft werden (§ 137 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

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Das Verwaltungsgericht meint, eine selbständige Grünanlage werde schon dann beitragspflichtig, wenn ihre Einrichtung den städtebaulichen Gepflogenheiten entspreche. Das erscheint nicht unbedenklich. Nach § 127 Abs. 2 Nr. 3 BBauG muß die Anlage nach städtebaulichen Grundsätzen notwendig sein. Diese Notwendigkeit kann man nicht ohne weiteres mit einer Übung gleichsetzen. Das Verwaltungsgericht hat allerdings richtig erkannt, daß die Anlage nicht unerläßlich zu sein braucht. In vielen Ortsteilen unserer großen Städte wird man auch weiterhin mit einer Bebauung auskommen müssen, die nach der heutigen Beurteilung zu wenig Grünanlagen aufweist. Der Gesetzgeber geht aber davon aus, daß heute die Anlegung ausreichender Grünanlagen zur Aufrechterhaltung der Gesundheit der Einwohner einer Gemeinde notwendig ist. Die Grünanlage dient nicht nur der Auflockerung eines Baugebietes in optischer Hinsicht, sondern auch der physischen und psychischen Erholung des Menschen durch Luftverbesserung und Aufenthalt im Freien. Sie gehört danach heute im Sinne der vom Bundesverfassungsgericht gegebenen Begriffsbestimmung zu einer ordnungsgemäßen Erschließung. Es kann hier dahinstehen, ob der Gesetzgeber verfassungsgemäß gehandelt hätte, wenn er sämtliche Grünanlagen einer Gemeinde beitragspflichtig gemacht hätte. Er hat das jedenfalls nicht getan, sich vielmehr u.a. auf diejenigen Grünanlagen beschränkt, die nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind. Damit scheiden nach Überzeugung des erkennenden Senats große Grünanlagen aus, die als Erholungsgebiete für die gesamte Bevölkerung einer Gemeinde oder auch nur eines Ortsteils in Frage kommen. Bei einer Breite von etwa 30 m kann von einer solchen Anlage nicht gesprochen werden. Für die Grünanlage an der Thuillestraße können somit Beiträge erhoben werden.

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Die Frage, welche Grundstücke von der Anlage erschlossen werden, läßt sich bei einer Grünanlage nicht so einfach beantworten wie bei Verkehrsflächen, bei denen im wesentlichen die anliegenden Grundstücke als erschlossen anzusehen sind. Schon eine Luftverbesserung kann bei einer Grünanlage weiteren Grundstücken zugute kommen als den an der Grünanlage oder einer nebenher verlaufenden Straße anliegenden Grundstücken. Geht man aber weiter davon aus, daß der von der Grünanlage gegebene Vorteil auch darin liegt, daß man sich innerhalb dieser Grünanlage erholen kann, so läßt sich nicht allein auf die nächsten, umliegenden Grundstücke abstellen. Ein mehr oder weniger langer Weg zur Grünanlage muß in Kauf genommen werden. Dabei ist wiederum zu bedenken, daß eine Erholung in solchen Grünanlagen im wesentlichen für Kinder oder ältere Personen in Frage kommt, da sich der arbeitende Mensch seine Erholung lieber und besser innerhalb größerer Erholungsgebiete sucht, heute zumeist unter Zuhilfenahme eines Kraftwagens. Das Erschließungsgebiet einer Grünanlage kann sich daher nicht auf Grundstücke erstrecken, von denen aus ein zu langer Weg zur Grünanlage erforderlich ist. Indessen meint der erkennende Senat, daß ein Weg von etwa 200 m auch Kindern und älteren Personen noch zuzumuten ist. Daß gehbehinderte Personen nicht in der Lage sein mögen, diesen Weg zurückzulegen, kann einer solchen Beurteilung nicht entgegenstehen, da von typischen Verhältnissen ausgegangen werden muß. Jedoch kann diese Begrenzung nicht in jedem Falle maßgebend sein. Für kleinere Grünanlagen, wenn diesen überhaupt ein Erschließungswert zukommt, wird ein kleinerer Erschließungsraum angenommen werden müssen als für größere Anlagen. Auch kann die Entfernung des Grundstückes von der Grünanlage nicht allein zum Maßstab der Beurteilung gemacht werden; vielmehr wird darüber hinaus die örtliche Lage von Bedeutung sein. Zwar ist es nach derÜberzeugung des erkennenden Senats nicht erforderlich, daß bereits der optische Eindruck die Grünanlage eindeutig einem bestimmten Baugebiet zuordnet. Anderenfalls würde für zahlreiche Grünanlagen eine Beitragspflicht nicht entstehen können, während der Senat davon ausgeht, daß in der Regel jede Grünanlage, die keinenüberörtlichen Charakter hat, eine Beitragspflicht entstehen läßt, wenn sie nur mit einer gewissen Mindestgrößeüberhaupt einen Erschließungswert besitzt. Örtliche Umstände können jedoch das Erschließungsgebiet einer Grünanlage beeinflussen. So werden gegebenenfalls 200 m entfernte Grundstücke nicht zum Erschließungsgebiet zu rechnen sein, wenn von ihnen aus verkehrsreiche Straßen überquert werden müssen, um zur Grünanlage zu gelangen.

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Im vorliegenden Fall entspricht das von der Beklagten der Grünanlage zugeordnete Erschließungsgebiet im wesentlichen den angeführten Voraussetzungen. Bei der etwa 6.000 qm großen Anlage konnte von einer Entfernung der beitragspflichtigen Grundstücke von etwa 200 m ausgegangen werden, wobei allerdings der tatsächliche Weg und nicht die Luftlinie zu berücksichtigen ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob einige am Hände des Erschließungsgebietes befindliche Grundstücke zumal dort, wo sie sich außerhalb der acht Straßenblocks befinden, die im wesentlichen das Erschließungsgebiet ausmachen, zu Unrecht einbezogen worden sind. Für die Grundstücke der Kläger sind die Voraussetzungen auf jeden Fall erfüllt. Die Kläger können auch nicht einwenden, daß Grundstücke nördlich der K.straße überhaupt nicht einbezogen worden seien, obwohl diese Straße unmittelbar an die Grünanlage angrenzt. Mit Recht kann die Beklagte darauf verweisen, daß die Grundstücke nördlich der K.straße zum Erschließungsgebiet der sich dort nach Norden fortsetzenden Grünanlage gerechnet werden. Daß südlich der Grünanlage entlang der T.straße zwei Straßenblocks in das Erschließungsgebiet einbezogen worden sind, stellt deswegen keine ungleiche Behandlung der betroffenen Grundstücke dar. Dieser Feststellung bedarf es, weil bei Einbeziehung weiterer Grundstücke in das Erschließungsgebiet die Beitragsbelastung der Kläger eine geringere geworden wäre, während die Kläger nicht dadurch beschwert werden, daß vielleicht am Rande des Erschließungsgebietes einige Grundstücke zu Unrecht einbezogen worden sind.

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Daß entfernter liegende Grundstücke im allgemeinen einen geringeren Vorteil von der Grünanlage haben als näher gelegene Grundstücke, braucht bei der Verteilung des Erschließungsaufwandes nicht berücksichtigt zu werden. Angesichts der Schwierigkeiten, die eine darauf abgestellte Verteilung mit sich bringen würde, kann eine gleichmäßige Heranziehung aller im Erschließungsgebiet liegenden Grundstücke nicht als Willkür angesehen werden, so daß eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nicht vorliegt. Indessen wäre es willkürlich, wollte eine Gemeinde das Erschließungsgebiet so klein halten, daß die Belastung mit Erschließungsbeiträgen für die Grünanlageübermäßig hoch wäre. Die Beklagte hat dem dadurch vorgebeugt, daß sie in ihrer Ortssatzung die Umlegung der Kosten für Grünanlagen nur bis zu einer Größe der Anlage gestattet, die 25 % der zugelassenen Geschoßfläche der erschlossenen Grundstücke ausmacht. Das ist nicht zu beanstanden und im vorliegenden Falle auch eingehalten worden. Da die Gemeinden bestrebt sein werden, möglichst die vollen Kosten der Grünanlagen nach Abzug des eigenen Teiles umzulegen, wirkt sich eine solche Regelung zugleich auf ein bestimmtes Verhältnis zwischen den Größen der Grünanlagen und ihres Erschließungsgebietes aus, derart, daß einer kleineren Erschließungsanlage auch nur ein kleineres Erschließungsgebiet zugeordnet werden wird. Zu Recht hat die Beklagte auch den Erschließungscharakter der Grünanlage bejaht, obwohl die Grundstücke des Erschließungsgebietes über eigene Hausgärten verfügen. Einmal ist nicht sichergestellt, daß im Erschließungsgebiet außer den Eigentümern auch gegenwärtige oder künftige Mieter die Hausgärten benutzen dürfen, wobei davon auszugehen ist, daß die zulässige Geschoßfläche im allgemeinen Erschließungsgebiet noch nicht erreicht ist. Zum anderen gewährt die Grünanlage einen besonderen Vorteil durch die Möglichkeit längerer Spaziergänge, die in den Hausgärten nicht gegeben ist.

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Nach alledem war die Revision der Kläger mit der sich hieraus für sie ergebenden Kostenpflicht zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.520 DM festgesetzt.

Klein zugleich für den wegen Urlaubs an der Unterschrift verhinderten Senatspräsidenten Prof. Külz
Clauß
Isendahl
Prof. Dr. Sendler