Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.10.1970, Az.: BVerwG IV C 51.69
Rechtfertigungsgründe für die aufwendigere Gestaltung einer Erschließungsanlage; Begriff der Grünfläche
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.10.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 51.69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 14156
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 18.03.1969 - AZ: 103 VI 68
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BBauBl 1971, 421
- BRS 37, 94 - 95
- BauR 1971, 121
- BayVBl 1971, 386
- DVBl 1971, 213-214 (Volltext mit amtl. LS)
- DWW 1971, 125
- DÖV 1971, 391 (Volltext mit amtl. LS)
- GemTag 1971, 99
- VerwRspr 22, 834
- ZMR 1971, 285
Amtlicher Leitsatz
Zum Erschließungsaufwand einer selbständigen Grünanlage gehören auch die Kosten für Wege, Sitzbänke und Kinderspielplätze innerhalb der Anlage.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 1970 in München
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz
und
die Bundesrichter Klein, Clauß, Isendahl und Prof. Dr. Sendler
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. März 1969 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 924 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Höhe eines Erschließungsbeitrages von rd. 3.344 DM, den die Beklagte von ihm als Eigentümer der Grundstücke Fl.-Nr. ... und ... für die Herstellung einer Grünanlage am B. Platz in M. verlangt hat. Er hält Sandkästen und Spielgeräte für Kinder sowie Sitzbänke nicht für beitragsfähig und ist der Ansicht, daß auch der westliche Weg der Grünanlage nicht beitragsfähig und für den östlichen Weg ein Plattenbelag nicht erforderlich gewesen sei, so daß er nur rd. 2.420 DM zu zahlen brauche. Der Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg, auch seine Klage wurde vom Verwaltungsgericht München durch Urteil vom 4. März 1968 abgewiesen.
Die hiergegen eingelegte Berufung wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 18. März 1969 zurück, weil die Beklagte berechtigt gewesen sei, im Wege der Kostenspaltung vom Kläger den geforderten Beitrag zu erheben. Die Grünanlage am S. Platz sei erstmalig in den Jahren 1962/1963 hergestellt worden. Sie bilde einen Bestandteil des S. Platzes. Die gesamte Fläche der Grünanlage übersteige nicht 25 % der zulässigen Geschoßflächen der durch die Anlage erschlossenen Grundstücke. Der Beitrag sei auch in der Höhe nicht zu beanstanden. Wenn eine Grünanlage Bestandteil eines öffentlichen zum Anbau bestimmten Platzes sei, sei sie eine Erschließungsanlage. Die Grünanlage umfasse auch die in ihr enthaltenen Kinderspielplätze und Wege. Vom Bundesbaugesetz würden zwar als Inhalt eines Bebauungsplanes Gemeinschaftsanlagen neben den Verkehrsflächen besonders erwähnt. Nach dem bayerischen Baurecht sei auch die Einrichtung von Kinderspielplätzen bei Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen vorgesehen. Hieraus ergebe sich jedoch nicht, daß Kinderspielplätze innerhalb einer Grünanlage, die ihrerseits Bestandteil eines öffentlichen Platzes sei, nicht zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand zählten. Eine Grünanlage diene dazu, die Baugebiete aufzulockern und den Bewohnern der erschlossenen Grundstücke Gelegenheit zur Erholung zu geben. Dabei halte es sich auch noch im Rahmen des Zweckes einer Grünanlage, dem bestehenden Bedürfnis der im Bereich der erschlossenen Grundstücke wohnenden Kinder durch Errichtung von Sandspielkästen Rechnung zu tragen. Gleiches gelte auch für die Aufstellung von Sitzbänken. Die Beklagte hätte auch den östlichen Fußgängerweg der Grünanlage mit Platten belegen dürfen, obwohl sie den westlichen Weg in einfacherer Weise ausgeführt habe. Im Rahmen des Ermessens könnten vernünftige Gründe eine etwas aufwendigere Gestaltung einer Erschließungsanlage rechtfertigen. Im vorliegenden Falle sei die Bauausführung jedenfalls dadurch gerechtfertigt, daß auch die Gehwege entlang der öffentlichen Straßen M. fast durchweg mit Platten belegt seien. Schließlich habe auch die Teerung des westlichen Weges in den Erschließungsaufwand einbezogen werden können, obwohl dieser Weg die im Westen des Platzes gelegenen Grundstücke erschließe. Der Weg vermittle jedoch auch den Zugang zur Grünfläche, so daß er im Rahmen der einheitlichen Anlage des S. Platzes dessen Anliegern auch insoweit zuzurechnen sei, als diese nicht unmittelbar von diesem Weg erschlossen würden.
Mit der zugelassenen Revision trägt der Kläger vor, die Grünanlage sei im vorliegenden Fall Teil einer Verkehrsanlage. Kinderspielplätze seien keine Verkehrsanlagen, sondern Gemeinschaftsanlagen. Eine Erschließung könne nur in der Herstellung von Anbaustraßen, Sammelstraßen und den dazugehörigen Grünanlagen gesehen werden. Daher sei es auch nicht unbedenklich, eine Sitzbank dem Erschließungsaufwand zuzurechnen. Wenn das Berufungsgericht das Belegen eines Gehweges innerhalb einer Grünanlage mit Platten für erforderlich halte, weil auch die Wege entlang den öffentlichen Straßen mit Platten belegt seien, so könne diesem Vergleich nicht beigetreten werden, weil sich auf den Gehsteigen der öffentlichen Straßen ein viel stärkerer Verkehr entwickle.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für richtig, weil man aus den Vorschriften des Bundesbaugesetzesüber den Inhalt von Bebauungsplänen keine Begriffsbestimmung für Grünflächen und Gemeinschaftsanlagen für das gesamte Bodenrecht entnehmen könne. Die Kommentare seien einhellig der Ansicht, daß zu den Grünanlagen im Sinne des Erschließungsrechts auch Kinderspielplätze gehörten. Sitzbänke seien ebenfalls ein wesensgemäßer Bestandteil der Grünanlage. Dasselbe müsse aber auch für die innerhalb einer Grünanlage verlaufenden Wege gelten. Bei der Prüfung der Frage, ob die Ausführung eines Weges erforderlich sei oder nicht, müsse man die Grenze etwa da ziehen, wo der vernünftig und wirtschaftlich denkende Durchschnittsbürger haltmachen würde. In dieser Richtung ergebe sich aus dem angefochtenen Urteil kein Anhaltspunkt zu Lasten der Beklagten.
Auch der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht stimmt dem angefochtenen Urteil im Ergebnis zu. Der Spielplatz sei nicht nur deswegen als Erschließungsanlage anzusehen, weil er Bestandteil eines öffentlichen Platzes, sondern auch deswegen, weil er nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb eines Baugebietes zu dessen Erschließung notwendig sei. Kinderspielplätze seien Grünanlagen im Sinne des Erschließungsrechts. Bei dem Inhalt eines Flächennutzungsplanes und eines Bebauungsplanes habe der Gesetzgeber Spielplätze ausdrücklich als Grünflächen bezeichnet. Anlagen, die nach diesen Vorschriften als Grünflächen anzusehen seien, müßten aber auch Grünanlagen im Sinne des Erschließungsrechts sein. Die unterschiedliche Bezeichnung könne darauf zurückgeführt werden, daß eine Grünfläche nur vorgesehen, während eine Grünanlage bereits hergestellt sei. Die Revision sage zu Unrecht, daß Kinderspielplätze stets Gemeinschaftsanlagen seien. Das wäre zwar möglich, in aller Regel aber nur bei privaten Spielplätzen. Wenn man den Kinderspielplatz als Bestandteil der Verkehrsanläge ansehe, so könnte es zweifelhaft sein, ob die Kosten für besondere Ausstattung dieses Spielplatzes beitragsfähig seien oder nicht. Inaessen sei der Kinderspielplatz im vorliegenden Falle auch nach städtebaulichen Grundsätzen für die Erschließung notwendig. Der Begriff der Erschließung dürfe nicht allein rein verkehrsmäßig angesehen werden. Unter Erschließung seien vielmehr alle Maßnahmen zu verstehen, die eine bauliche Nutzung durch Herstellung der für die Allgemeinheit bestimmten Verkehrs- und Grünanlagen, Wasserversorgung und Abwasserregelung ermöglichten und erleichterten. Die Grünanlage einschließlich des Kinderspielplatzes sei im vorliegenden Falle auch erforderlich für das erschlossene Gebiet. Rechne man Kinderspielplätze aber zu den Erschließungsanlagen, dann müßten auch die Aufwendungen für ihre erstmalige Herstellung im vollen Umfange als Erschließungsaufwand anerkannt werden. Sandkästen, Spielgeräte und dergleichen gehörten zu einem Spielplatz wie die Straßenbefestigung zu einer Straße. Erforderlich sei in der Regel eine Ausstattung, die auf längere Dauer den erfahrungsgemäß steigenden Ansprüchen der Bevölkerung genüge. Daß der zulässige Aufwand unter dieser Beurteilung im vorliegenden Falle überschritten worden sei, könne nicht festgestellt werden. Das gelte insbesondere auch für den Plattenweg.
Die Staatsanwaltschaft beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof hat sich inhaltlich der Stellungnahme des Oberbundesanwalts angeschlossen. Sie weist besonders darauf hin, daß die heutigen Bedürfnisse der Städteplanung und des Städtebaues es notwendig erscheinen ließen, den Begriff der Erschließung auch auf die Herstellung von Erholungsflächen auszudehnen.
II.
Die Revision kann keinen Erfolg haben, weil das angefochtene Urteil Bundesrecht nicht verletzt.
Nach § 127 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesbaugesetzes - BBauG - sind auch Grünanlagen Erschließungsanlagen im Sinne des Beitragsrechtes, soweit sie Bestandteil von Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind. In der Sache BVerwG IV C 72.69 hat der erkennende Senat entschieden, daß diese Vorschrift verfassungsgemäß ist (Urteil vom 21. Oktober 1970). Das Gesetz unterscheidet - wie erwähnt - zwischen selbständigen und unselbständigen Grünanlagen. Es kann hier dahinstehen, welche Voraussetzungen die unselbständigen Grünanlagen als Bestandteile von Straßen oder Plätzen erfüllen müssen, um erforderlich im Sinne von § 129 BBauG zu sein. Nach Lage und Größe stellt die Grünanlage im vorliegenden Falle nämlich eine selbständige Grünanlage dar. Die Tatsache, daß sie zwischen der S. Straße und der in einer Entfernung von etwa 100 m parallel dazu verlaufenden R. liegt und mit diesen Straßen unmittelbar verbunden ist, macht sie noch nicht zum Bestandteil dieser Straßen. Offenbar stellt die Grünanlage als solche den S. Platz dar. Selbst wenn dazu jedoch noch eine geringe Verkehrsfläche gehören sollte, was sich aus dem Lageplan nicht ergibt, könnte die Grünanlage wegen ihrer überwiegenden Größe nicht als ein Bestandteil dieses Platzes angesehen werden. Als selbständige Grünanlage entspricht sie den Erfordernissen, die an eine solche Anlage nach dem genannten Urteil zu stellen sind. In diese Anlage konnte der in ihrem westlichen Teil verlaufende Weg einbezogen werden, obwohl dieser Weg auch die westlich angrenzenden Grundstücke erschließt. Auch gegen das von der Beklagten erfaßte Erschließungsgebiet der Grünanlage bestehen keine Bedenken.
Zur Einrichtung einer Grünanlage und damit zu ihrem beitragsfähigen Erschließungsaufwand gehören auch Sitzbänke, da die Anlage vor allem der Erholung von älteren Personen und Kindern dienen soll. Was aber für den älteren Menschen die Sitzbank bedeutet, die ihm Ausruhen und Erholung während seines Spazierganges gestattet, das bedeutet für Kinder der Spielplatz. Auch Kinderspielplätze innerhalb von Grünanlagen müssen daher als beitragsfähig angesehen werden. Selbständige Kinderspielplätze wird man im Gegensatz zu der vom Oberbundesanwalt vertretenen Ansicht nicht in jedem Falle als Grünanlagen ansehen können, obwohl sie in § 5 Abs. 2 Nr. 5 BBauG und in § 9 Abs. 1 Nr. 8 BBauG sei Festlegung des Inhalts eines Plächennutzungsplanes und eines Bebauungsplanes als Grünflächen bezeichnet werden. Den Begriff der Grünfläche in diesen Vorschriften kann man nicht mit dem Begriff der Grünanlage in § 127 Abs. 2 Nr. 3 BBauG gleichsetzen, wie es der Oberbundesanwalt tut, der in der Grünanlage eine hergerichtete Grünfläche sieht. Der Begriff der Grünfläche im planerischen Sinne schließt zwar auch Grünanlagen im Sinne des Erschließungsrechts ein, wird vom Gesetzgeber jedoch im umfassenderen Sinne gebraucht. Zu den Grünflächen gehören u.a. auch Sport- und Badeplätze sowie Friedhöfe, die zwar auch in der Regel begrünt sind, das aber nicht notwendig sein müssen. Als Grünanlage im Sinne von § 127 BBauG kann dagegen nur eine tatsächlich irgendwie begrünte Anlage angesehen werden. Hier kommt auch der Erholung für die Bewohner der von der von der Grünanlage erschlossenen Grundstücke eine stärkere Bedeutung zu, während eine Grünfläche auch Friedhöfe erfaßt. Als Teil einer beitragsfähigen Grünanlage muß jedoch auch ein Kinderspielplatz beitragsfähig sein, da er, wie oben ausgeführt, dem Kind in gleicher Weise zum Ausruhen und Erholen dient wie dem Erwachsenen eine Sitzbank, mithin erforderlich ist. Damit werden auch die hier fraglichen Geräte eines Spielplatzes von der Beitragspflicht erfaßt.
Schließlich kann der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, der im östlichen Teil der Anlage entlang den für Kinder geschaffenen Sandkästen und Spielgeräten führende Weg sei zu aufwendig hergestellt worden. Auch wenn man wegen des Plattenbelages dieses Weges nicht auf die städtischen Bürgersteige verweisen kann, die bei einer ähnlichen Ausstattung einem wesentlich stärkeren Verkehr standzuhalten haben, so muß man doch nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats der Gemeinde bei ihrer Entscheidung über die erforderliche Ausstattung einer Erschließungsanlage im Sinne von § 129 BBauG einen weiten Spielraum einräumen. Es kann einer Gemeinde nicht verwehrt sein, bei der Erstausstattung unter mehreren Möglichkeiten die dauerhaftere zu wählen, um notwendige Instandsetzungen möglichst hinauszuschieben. Durch einen Plattenbelag hat sie im vorliegenden Fall jedenfalls den Rahmen des zulässigen Maßes nicht überschritten.
Nach alledem war die Revision mit der sich hieraus für den Kläger ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 924 DM festgesetzt.
zugleich für den wegen Urlaubs an der Unterschrift verhinderten Senatspräsidenten Prof. Külz
Clauß
Isendahl
Prof. Dr. Sendler