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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.09.1987, Az.: BVerwG 8 C 75.86

Erschließungsanlage; Beitragsfähigkeit; Erschließungsfunktion; Abrechnungsgebiet; Beitragsfähige Grundstücke; Abgrenzungskriterium; Selbstständige Parkfläche

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.09.1987
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 75.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 12716
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 26.04.1983 - 2 VG A 133/82
OVG Niedersachsen - 22.01.1986 - 9 OVG A 106/83

Fundstellen

  • BVerwGE 78, 125 - 134
  • BWGZ 1988, 560-562
  • BauR 1988, 198-202
  • DVBl 1988, 239-242 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1988, 173-175
  • KStZ 1987, 230-233
  • NVwZ 1988, 359-361 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZMR 1988, 25-28
  • ZfBE 1988, 50-52

Amtlicher Leitsatz

Eine Anlage ist als Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 BBauG beitragsfähig nur, wenn sie in ihrer Erschließungsfunktion einem (Abrechnungs-)Gebiet zuzuordnen ist, das hinsichtlich des Kreises der erschlossenen und folglich beitragspflichtigen Grundstücke hinreichend genau und überzeugend abgegrenzt werden kann (im Anschluß an Urteil vom 25. November 1981 - BVerwG 8 C 16-19.81 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 36 S. 1 ff.).

Eine hinreichend genaue und überzeugende Abgrenzung der durch eine selbständige öffentliche Parkfläche i. S. des § 127 Abs. 2 Nr. 3 BBauG erschlossenen Grundstücke von den durch sie nicht erschlossenen Grundstücken ist in der Regel nicht möglich.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. September 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. David, Dr. Kleinvogel, Prof. Dr. Driehaus und Dr. Silberkuhl
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 22. Januar 1986 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Entscheidungsgründe

1

I.

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die Kosten der Herstellung eines öffentlichen Parkplatzes. Er ist Eigentümer eines an die Straße "U... L..." angrenzenden Grundstücks, das mit einem Zweifamilienhaus und zwei Garagen bebaut ist. Auf dem Grundstück sind ferner drei Einstellplätze angelegt. Die "U... L..." ist ebenso wie die weiter östlich verlaufende "O... L..." eine Anliegerstraße, die Ein- und Zweifamilienhausgrundstücke südlich der F...-E...-Straße erschließt. Auf dem nördlich dieses Teils der F...-E...-Straße gelegenen Grundstück Flurstück 102/5 weist der seit 1974 wirksame Bebauungsplan "Nr. 35, F...-E...-Straße N... Teilbereich B" gegenüber der Einmündung der "O... L..." - ca. 80 m Luftlinie und ca. 100 m Fußweg entfernt vom Grundstück des Klägers - einen etwa 600 qm großen öffentlichen Parkplatz aus. Westlich schließen sich an den Parkplatz drei geschlossene Wohnblockreihen und eine Reihenhauszeile, jeweils mit Garagen, an, östlich fünf mit "A... F..." bezeichnete Reihenhauszeilen.

2

Die Herstellung des Parkplatzes, der 24 Einstellplätze aufweist, war 1976 abgeschlossen; die Widmung erfolgte mit Bekanntmachung vom 1. April 1977. Den Herstellungsaufwand von insgesamt 29 662,80 DM verteilte die Beklagte nach Abzug des Gemeindeanteils auf die im Umkreis von etwa 150 m gelegenen, nach ihrer Auffassung von dem Parkplatz erschlossenen Grundstücke. Auf dieser Grundlage zog sie den Kläger durch Bescheid vom 4. Mai 1977 zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 638,14 DM heran, den sie nach Einbeziehung von fünf weiteren Grundstücken im Südteil der "O... L..." mit Schreiben vom 30. September 1981 auf 574,16 DM ermäßigte.

3

Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht durch Gerichtsbescheid vom 26. April 1983 abgewiesen. Der dagegen eingelegten Berufung hat das Berufungsgericht durch Urteil vom 22. Januar 1986 mit im wesentlichen folgender Begründung stattgegeben:

4

Der von der Beklagten angelegte Parkplatz sei als eine Erschließungsanlage im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 3 2. Alternative BBauG zu qualifizieren. Denn er sei eine selbständige öffentliche Parkfläche, die nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb des Baugebietes zu dessen Erschließung notwendig sei. Hierfür sei maßgeblich, daß es sich bei der Anlage um den einzigen öffentlichen Parkplatz in diesem Bereich der F...-E...-Straße handele, in dem ausschließlich - und zum Teil sogar dichte - Wohnbebauung vorhanden sei. Mit 24 Einstellplätzen sei die Parkfläche auch größenmäßig darauf zugeschnitten, den Grundstücksbewohnern der engeren Umgebung und deren Besuchern zusätzlich Parkmöglichkeiten zu bieten. Jedoch werde das Grundstück des Klägers durch diese Parkfläche nicht erschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG.

5

Allgemein gültige Maßstäbe dafür, welche Grundstücke durch eine selbständige öffentliche Parkfläche erschlossen seien, ließen sich nicht aufstellen. Entscheidend seien die jeweiligen örtlichen Verkehrsverhältnisse, die städtebauliche Struktur und die Gewohnheiten der Anwohner. Es komme deshalb darauf an, den Einzugsbereich festzustellen, innerhalb dessen die Grundstücke unter Berücksichtigung der vorhandenen und zu schaffenden Parkmöglichkeiten noch einen Vorteil von dem Parkplatz hätten. Zur genauen Abgrenzung des Einzugsbereichs sei -ähnlich wie bei Kinderspielplätzen - auch darauf abzustellen, inwieweit den Benutzern des Parkplatzes ein Fußweg zugemutet werden könne. Ausschlaggebend dafür seien die jeweiligen örtlichen Verhältnisse, wobei die planerischen Absichten der Gemeinde und die Parksituation in der Umgebung, unter Einschluß von Parkmöglichkeiten auch privater Art, sowie der Parkbedarf im Baugebiet mitzuberücksichtigen seien. Gemessen daran gehöre das Grundstück des Klägers nicht zum Einzugsbereich des Parkplatzes.

6

Eine sachgerechte Abgrenzung dieses Bereiches müsse im vorliegenden Fall daran anknüpfen, daß der Parkplatz im Zusammenhang mit den westlich benachbarten zwei Wohnblockreihen und der Reihenhauszeile geplant und ausgeführt worden sei; er sei in erster Linie für den Bedarf dieser Einwohner geschaffen worden. Hingegen sei die Parksituation südlich der F...-E...-Straße an der Oberen und Unteren Lindenbreite, an welcher das Grundstück des Klägers liege, eine völlig andere. Die hier befindlichen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücke wiesen fast alle ein oder mehrere Garagen oder Stellplätze auf. Zwar ließen private Stellflächen grundsätzlich die Notwendigkeit öffentlicher Parkplätze nicht entfallen. Sie seien aber insoweit von Bedeutung, als deren Vorhandensein die Annahme rechtfertige, sie entlasteten die Straßen vom ruhenden Verkehr der Grundstückseigentümer und damit auch von einem erheblichen Teil des Gesamtverkehrs auf Anliegerstraßen mit der Folge, daß insoweit nur ein geringerer öffentlicher Parkraumbedarf bestehe. Dieser zusätzliche Bedarf werde im vorliegenden Fall noch dadurch weiter vermindert, daß die Fahrbahn der U... L... mit einer Breite von 4,8 m nicht ungeeignet sei, ein gewisses Maß ruhenden Pkw-Verkehrs aufzunehmen, ohne daß dadurch der Anliegerverkehr nennenswert beeinträchtigt werde.

7

Die stark unterschiedliche städtebauliche und verkehrliche Struktur nördlich und südlich der F...-E...-Straße verbiete es, den Einzugsbereich des Parkplatzes schematisch - wie es die Beklagte für richtig halte - nach allen Seiten durch einen 160-Meter-Radius festzulegen, für den es ohnehin an nachvollziehbaren Anhaltspunkten fehle. Wenn auch die unmittelbar südlich an die Friedrich-Ebert-Straße grenzenden, in unmittelbarer Nachbarschaft zum Parkplatz gelegenen Grundstücke noch als von diesem erschlossen angesehen werden könnten, so treffe dies jedenfalls für das Grundstück des Klägers unter keinem in der Sache begründeten Gesichtspunkt zu.

8

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie eine Verletzung des § 131 Abs. 1 BBauG rügt.

9

Der Kläger tritt der Revision entgegen.

10

II.

Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil die Beteiligten ihr Einverständnis dazu erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

11

Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsurteil verletzt zwar Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), es stellt sich aber aus einem anderen Grunde als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).

12

Die Beklagte hat mit Bescheid vom 4. Mai 1977 für die von ihr hergestellte Parkfläche einen Erschließungsbeitrag vom Kläger verlangt. Die Beantwortung der Frage, ob dieser Bescheid rechtmäßig ist, richtet sich nach den Vorschriften des Bundesbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256) - BBauG - ungeachtet dessen, daß am 1. Juli 1987 das Gesetz über das Baugesetzbuch vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191) - BauGB - in Kraft getreten ist. Denn bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Erschließungsbeitragsbescheids ist grundsätzlich auf das Recht abzustellen, das im Zeitpunkt seines Erlasses maßgebend war (vgl. Urteil vom 10. Mai 1985 - BVerwG 8 C 17-20.84 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 46 S. 29 <30>. Zwar kann dieser Grundsatz namentlich durch eine gesetzliche Überleitungsregelung durchbrochen werden, doch ist das hier nicht der Fall. Die Überleitungsbestimmungen des § 242 BauGB verhalten sich nämlich nicht zu den für die Beurteilung des vorliegenden Falles einschlägigen Vorschriften des Erschließungsbeitragsrechts.

13

Das Berufungsurteil beruht in seiner Annahme, bei der von der Beklagten hergestellten und abgerechneten Parkfläche handele es sich um eine beitragsfähige Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 BBauG, auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

14

Auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen ist die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, die hier in Rede, stehende Parkfläche sei nicht Bestandteil einer der in Nrn. 1 und 2 des § 127 Abs. 2 BBauG genannten Verkehrsanlagen, sondern eine selbständige, demöffentlichen Verkehr gewidmete Anlage i. S. des § 127 Abs. 2 Nr. 3 2. Alternative BBauG. Entgegen seiner Ansicht rechtfertigt jedoch nicht schon das den Schluß, diese selbständige öffentliche Parkfläche sei eine beitragsfähige Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 BBauG. Denn eine Anlage ist unabhängig davon, unter welche der in § 127 Abs. 2 BBauG aufgezählten Anlagen sie im einzelnen zu subsumieren ist, eine beitragsfähige Erschließungsanlage nur, wenn sie ihrer Erschließungsfunktion nach einem (Abrechnungs-)Gebiet zuzuordnen ist, das hinsichtlich des Kreises der erschlossenen (§ 131 Abs. 1 BBauG) und in der Folge beitragspflichtigen (§ 133 Abs. 1 BBauG) Grundstücke hinreichend genau und überzeugend abgegrenzt werden kann. Das hat der erkennende Senat bereits im Urteil vom 25. November 1981 - BVerwG 8 C 16-19.81 - (Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 36 S. 1 <3 ff.>) im Zusammenhang mit Sammelstraßen (§ 127 Abs. 2 Nr. 2 BBauG) entschieden und zur Begründung ausgeführt, das folge "einmal aus dem Begriff der Erschließung, die sich notwendigerweise auf Grundstücke in einem bestimmten Gebiet bezieht. Und zum anderen" folge "es aus dem Ziel des Gesetzes, durch die Erhebung des Erschließungsbeitrags einen durch die Anlage vermittelten besonderen Vorteil auszugleichen, was die Abgrenzbarkeit zwischen den Grundstücken, die von der Anlage einen besonderen, beitragsrechtlich relevanten Vorteil haben, und den Grundstücken, die einen solchen Vorteil nicht haben, voraussetzt." Daran ist festzuhalten. Die demnach erforderliche Abgrenzung ist bei der von der Beklagten hergestellten Parkfläche nicht möglich. Das Bundesbaugesetz - und wie hinzugefügt werden mag: auch das Baugesetzbuch - enthält keine Regelung, die für einen Fall der vorliegenden Art eine hinreichend genaue und überzeugende Abgrenzung der durch die selbständigeöffentliche Parkfläche erschlossenen Grundstücke von den nicht erschlossenen Grundstücken zuläßt. Das stellt nicht in Frage, daß die Anlegung von selbständigen öffentlichen Parkflächen aus Gründen des öffentlichen Interesses zweckmäßig sein und dafür ein Bedarf bestehen kann. Darum geht es hier nicht. Hier geht es vielmehr allein darum, ob im Wege der Rechtsauslegung den §§ 127 ff. BBauG ein Kriterium entnommen werden kann, das es für Fälle der vorliegenden Art gestattet, eindeutig zu differenzieren zwischen den Grundstücken, denen durch die Herstellung einer selbständigen öffentlichen Parkfläche ein beitragsbegründender Sondervorteil vermittelt wird, und den Grundstücken, denen lediglich ein beitragsfreier Gemeinvorteil geboten wird. Diese Frage ist zu verneinen.

15

Für die Abgrenzung der Grundstücke, denen die erstmalige Herstellung einer der in § 127 Abs. 2 BBauG genannten Erschließungsanlagen einen beitragsrechtlich relevanten Sondervorteil vermittelt und die deshalb durch sie im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG erschlossen werden, von den Grundstücken, auf die dies nicht zutrifft, ist auszugehen von der bestimmungsgemäßen (Erschließungs-)Funktion der jeweils in Rede stehenden Anlage. Denn eine Erschließungsanlage dient der Erschließung eines (Abrechnungs-)Gebietes mit der Folge, daß sie die Sondervorteile, die sie ihrer bestimmungsgemäßen Funktion nach herzugeben geeignet ist, nur den Grundstücken vermittelt, die diesem Gebiet zuzuordnen sind. Im Zusammenhang mit diesem Ausgangspunkt ist zu berücksichtigen, daß - erstens - nach den Vorstellungen des Gesetzgebers zur Erschließung im Sinne der §§ 123 ff. BBauG nicht nur Maßnahmen gehören, die die bebauungsrechtlich zulässige Nutzung von Grundstücken erst ermöglichen, sondern auch solche, die eine derartige Nutzung "erleichtern" (Begründung des Regierungsentwurfs zum BBauG, BT-Drucks. III/336 S. 96), und der Gesetzgeber dementsprechend - zweitens - in den Kreis der für eine Erschließungsbeitragserhebung in Betracht kommenden Anlagen sowohl Anlagen aufgenommen hat, die dafür von Bedeutung sind, ob die Voraussetzungen für eine bebauungsrechtlich zulässige Nutzung der Grundstücke vorliegen, als auch Anlagen, die ihrer Funktion nach dazu bestimmt sind, die Erschließungssituation bebauungsrechtlich zulässig nutzbarer Grundstücke zu verbessern. Zur ersteren Art von Erschließungsanlagen zählen die sogenannten Anbaustraßen (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG). Durch ihre erstmalige Herstellung werden die Grundstücke im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG erschlossen, denen die Anlage ihrer bestimmungsgemäßen Funktion entsprechend das vermittelt, was für ihre Bebaubarkeit an wegemäßiger Erschließung erforderlich ist (vgl. im einzelnen Urteil vom 18. April 1986 - BVerwG 8 C 51 und 52.85 - BVerwGE 74, 149 <154 ff.>).

16

Ein Abstellen einzig auf die bestimmungsgemäße Funktion der jeweiligen Erschließungsanlage für die Abgrenzung der erschlossenen von den nicht erschlossenen Grundstücken versagt indes bei den Anlagen, die anders als Anbaustraßen "lediglich" der Verbesserung der Erschließungssituation dienen. Denn bei diesen Anlagen ist angesichts ihrer weitgefaßten Zweckbestimmung die Grenze zwischen den Grundstücken, für die die durch die Herstellung der Anlage ausgelösten Vorteile sich zu einem beitragsrechtlich relevanten Sondervorteil verdichten, und denen, für die ein solcher Vorteil die Schwelle des beitragsfreien Gemeinvorteils nicht überschreitet, in der Regel ohne eindeutig feststellbare Konturen. Deshalb ist bei diesen, in § 127 Abs. 2 Nrn. 2 bis 5 BBauG aufgezählten Erschließungsanlagen regelmäßig ein zusätzliches (Abgrenzungs-)Kriterium erforderlich, das anzunehmen ermöglicht, bestimmte Grundstücke und nur sie stünden zu einer Erschließungsanlage in einer Beziehung, die es rechtfertigt, sie und nicht auch andere Grundstücke mit Kosten für die erstmalige Herstellung dieser Anlage zu belasten. Vor diesem Hintergrund hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts bei selbständigen Grünanlagen (§ 127 Abs. 2 Nr. 3 BBauG) im Hinblick auf deren Funktion als "Gartenersatz" für die Beantwortung der Frage, welche Grundstücke durch eine solche Anlage erschlossen werden, maßgebend auf die räumliche Entfernung der Grundstücke von der Erschließungsanlage abgehoben (vgl. u.a. Urteile vom 21. Oktober 1970 - BVerwG IV C 72.69 - BVerwGE 36, 155 <158> und vom 25. April 1975 - BVerwG IV C 37.73 - BVerwGE 48, 205 <208 f.>). Er hat die Erschließungswirkung einer solchen Anlage für solche Grundstücke bejaht, die in einer derart engen räumlichen Beziehung zu der Grünanlage stehen, daß diese Anlage von ihnen her ohne nennenswerten Zeitaufwand erreicht werden kann. Potientielle Benutzer einer selbständigen Grünanlage seien in erster Linie Kinder und ältere Menschen; diesem Personenkreis könne ein Weg von etwa 200 m zugemutet werden, wenn er eine öffentliche Grünanlage anstelle eines auf "seinem" Grundstück nicht zur Verfügung stehenden privaten Gartens in Anspruch nehmen wolle. Anknüpfend an diese Rechtsprechung, die - wie gesagt - ausschlaggebend darauf abstellt, welcher Anmarschweg den Benutzern bestimmter Grundstücke noch zumutbar ist, hat der erkennende Senat für selbständige, nicht als Grünanlagen zu qualifizierende Kinderspielplätze (§ 127 Abs. 2 Nr. 4 BBauG) entschieden, daß durch sie räumlich grundsätzlich alle Grundstücke erschlossen werden, die von der Anlage nicht weiter als 200 m Luftlinie entfernt sind (vgl. Urteil vom 11. Oktober 1985 - BVerwG 8 C 26.84 - BVerwGE 72, 143<152 ff.>).

17

Das alles läßt sich zur Abgrenzung des Umkreises der von einer selbständigen Parkfläche ausgehenden Sondervorteile nicht nutzbar machen: Selbständige Parkflächen (§ 127 Abs. 2 Nr. 3 BBauG) sind ihrer Funktion nach dazu bestimmt, der Aufnahme des öffentlichen ruhenden Verkehrs in einem bestimmten (Erschließungs-)Gebiet zu dienen. Handelt es sich bei diesem Gebiet ausnahmsweise um ein - etwa aufgrund einer topographisch bedingten "Insellage" - gleichsam "geschlossenes" Gebiet derart, daß wegen dieser tatsächlichen Situation alle Grundstücke innerhalb dieses Gebiets annähernd gleichmäßig von der Herstellung einer selbständigen öffentlichen Parkfläche profitieren, bereitet die Ermittlung der erschlossenen Grundstücke keine Schwierigkeiten, weil sich die Frage der Abgrenzung der Grundstücke, denen die Anlage Sondervorteile vermittelt, von denen, auf die dies nicht zutrifft, aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht wahrhaft stellt. Für die übrigen (Regel-)Fälle aber, zu denen auch der hier zu beurteilende Sachverhalt zählt, scheitert die Beitragsfähigkeit daran, daß sich keinüberzeugendes Kriterium finden läßt, das es ermöglicht, die Grundstücke, denen die Herstellung der Parkfläche einen Sondervorteil vermittelt, hinreichend genau und überzeugend abzugrenzen von den Grundstücken, denen sie lediglich einen Gemeinvorteil bietet. Die zumindest als Faustregel einleuchtende Annahme, daß mit der räumlichen Annäherung zwischen Grundstück und Parkfläche der von dieser ausgehende Vorteil wächst, erlaubt keine beitragsrechtlichen Folgerungen. Denn diese Annahme liefert kein die hinreichend eindeutige (Gebiets-)Abgrenzung ermöglichendes Kriterium.

18

Der auf den ersten Blick naheliegende Gedanke, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts namentlich zu selbständigen Grünanlagen könne sinngemäß auf selbständige Parkflächen übertragen und für diese Anlagen fortentwickelt werden, erweist sich bei näherem Zusehen als nicht tragfähig. Die rechtliche und tatsächliche Ausgangssituation unterscheidet sich bei diesen Anlagen derart, daß es bei selbständigen Parkflächen - anders als bei selbständigen Grünanlagen - schon nicht möglich ist, auch nur annähernd verläßlich einen bestimmten Grundstücken zuzuordnenden potentiellen Benutzerkreis festzustellen. Angesichts dessen muß auch der - gleichsam erst anschließend mögliche - Versuch scheitern, eine auf diesen Benutzerkreis abstellende metrische Entfernung zu ermitteln, von der angenommen werden darf, sie bestimme die die Beitragserhebung rechtfertigende räumliche Beziehung zwischen Parkfläche und erschlossenen Grundstücken.

19

Ausgehend von der Überlegung, daß es die Rechtsordnung jedem Eigentümer freistellt, auf seinem Grundstück eine hinreichende Möglichkeit zur psychischen und physischen Erholung im Freien zu schaffen, sind Grünanlagen vom Grundsatz her dazu bestimmt, für die Bewohner von Grundstücken, die eine solche Erholungsmöglichkeit nicht bieten, vornehmlich für Kinder und ältere Menschen, an die Stelle eines privaten Gartens zu treten (vgl. Urteil vom 25. April 1975, a.a.O. S. 208). Eine dem vergleichbare Funktion als "Parkplatzersatz" kommt einer selbständigenöffentlichen Parkfläche im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 3 BBauG nicht zu. Denn die Rechtsordnung stellt es nicht in das Belieben jedes Eigentümers, ob er private Abstellmöglichkeiten für die seinem Grundstück zuzuordnenden Fahrzeuge schafft. Vielmehr ordnen - anknüpfend an die nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes als landesrechtliche Regelung fortgeltende (vgl. Urteil vom 26. Mai 1955 - BVerwG I C 86.54 - BVerwGE 2, 122 <123 ff.>) Vorschrift des § 2 der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (RGBl. I S. 219) mit Änderung vom 13. September 1944 (RABl. I S. 325) - (in ihrem rechtlichen Gehalt im wesentlichen übereinstimmende) Vorschriften des Bauordnungsrechts der Länder an, daß "für bauliche Anlagen, die einen Zu- und Abgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen erwarten lassen, ... Einstellplätze in solcher Anzahl und Größe zur Verfügung stehen" müssen, "daß sie die vorhandenen oder zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benutzer und Besucher der baulichen Anlagen aufnehmen können" (§ 47 Abs. 2 Satz 1 der für den vorliegenden Fall einschlägigen Niedersächsischen Bauordnung in der Fassung vom 6. Juni 1986<GVBl. S. 157>). Die Rechtsordnung verlangt mithin - so jedenfalls im Grundsatz - von den Grundstückseigentümern, daß sie für den von ihren baulichen Anlagen ausgelösten Kraftfahrzeugverkehr hinreichende private Abstellmöglichkeiten schaffen.

20

Selbst wenn es im Einzelfall einem Grundstück - aus welchen Gründen immer - an hinreichenden privaten Abstellmöglichkeiten mangelt, rechtfertigt dies nicht ohne weiteres den Schluß, die Benutzer (seien sie Eigentümer, Mieter, Arbeitnehmer usw.) oder Besucher der auf diesem Grundstück vorhandenen baulichen Anlage(n) seien auf die Inanspruchnahme einer selbständigen öffentlichen Parkfläche angewiesen und stellten daher den potentiellen Benutzerkreis der Anlage dar. Denn eine solche Betrachtungsweise vernachlässigte in sachlich nicht mehr vertretbarem Ausmaß die Tatsache, daß erfahrungsgemäß ein Autofahrer dann, wenn ihm eine private Abstellmöglichkeit nicht zur Verfügung steht, sein Fahrzeug im öffentlichen Straßenraum (sogenannte Laternengarage) in der Nähe des Grundstücks abzustellen pflegt, das er aufzusuchen gedenkt. Angesichts dessen kommen jedenfalls vom Grundsatz her als potentielle Benutzer einer selbständigen öffentlichen Parkfläche vorherrschend solche Autofahrer in Betracht, für die die Inanspruchnahme sowohl einer privaten Abstellmöglichkeit als auch einer - nähergelegenen - Abstellmöglichkeit im öffentlichen Straßenraum ausscheidet. Dieser Benutzerkreis läßt sich jedoch in der Regel nicht derart bestimmten Grundstücken zuordnen, daß sich deshalb die Annahme rechtfertigte, diesen Grundstücken und nur ihnen werde durch die Herstellung einer solchen Erschließungsanlage ein beitragsrechtlich relevanter Sondervorteil vermittelt.

21

Hinzu kommt folgendes: Die zuvor dargestellte Rechtsprechung des 4. Senats, nach der durch eine selbständige öffentliche Grünanlage in räumlicher Hinsicht diejenigen Grundstücke erschlossen sind, von denen aus Kinder und ältere Menschen die Anlage mit zumutbarem Zeitaufwand erreichen können, beruht auf der Erwägung, daß bei Entfernungen jenseits dieser Zumutbarkeitsgrenze nicht mehr mit der eine Beitragserhebung rechtfertigenden Wahrscheinlichkeit eine Inanspruchnahme der Anlage erwartet werden kann, vielmehr der Verzicht auf die Inanspruchnahme ungeachtet der Tatsache nicht auszuschließen ist, daß ein privater, zur Erholung geeigneter Garten nicht zur Verfügung steht. Auch insoweit entziehen sich Grünanlagen und Parkflächen einem Vergleich. Hat nämlich ein Autofahrer keine private Abstellmöglichkeit und fehlt auch eine (nähere) Abstellmöglichkeit im öffentlichen Straßenraum, ist er unabhängig von der Entfernung zwischen der selbständigenöffentlichen Parkfläche und "seinem" Grundstück faktisch gezwungen, die Anlage zu benutzen; ein - sich aus der Unzumutbarkeit der Entfernung ergebender - Verzicht auf das Abstellen seines Kraftfahrzeuges kommt schlechthin nicht in Betracht.

22

Die Abgrenzung zwischen den erschlossenen und nicht erschlossenen Grundstücken kann auch nicht auf der Grundlage von Feststellungen über die tatsächliche Benutzung einer selbständigen öffentlichen Parkfläche erfolgen. Zwar dürfte es ohne erhebliche Schwierigkeiten möglich sein, durch Ermittlungen über einen gewissen Zeitraum festzustellen, von welchen Grundstücken aus eine solche Anlage überwiegend benutzt wird. Derartige tatsächliche Feststellungen könnten aber typischerweise erst nach der endgültigen Herstellung der Parkfläche getroffen werden, d. h. nach dem Zeitpunkt, in dem nach der gesetzlichen Regelung des § 133 Abs. 2 Satz 1 BBauG regelmäßig die (sachliche) Erschließungsbeitragspflicht entsteht. Da die der Erschließungsbeitragspflicht korrespondierende Erschließungsbeitragsforderung der Gemeinde dem Grunde und der Höhe nach im Zeitpunkt ihres Entstehens bereits derart voll als Anspruch ausgestaltet ist, daß sie z. B. schon den Lauf der Verjährungsfrist in Gang setzt (vgl. u.a. Urteil vom 5. September 1975 - BVerwG IV CB 75.73 - Buchholz 406.11§ 133 BBauG Nr. 55 S. 15 <20>), muß in diesem (frühen) Zeitpunkt unveränderlich auch bereits der Kreis der erschlossenen Grundstücke feststehen.

23

Die vom Berufungsgericht geäußerte Ansicht, die Beklagte habe sich im Zuge ihrer Bauleitplanung für die Anlegung der in Rede stehenden Parkfläche entschieden, deshalb müßten ihr diesbezüglicher Planungswille und der diesem nach ihrer Ansicht zugrunde liegende Bedarf bei der Ermittlung der erschlossenen Grundstücke berücksichtigt werden, geht schon vom Ansatz fehl. Denn gemeindliche Planungen heben ab auf städtebauliche, gleichsamübergeordnete allgemeine Interessen und tragen schon deshalb nichts bei für die Unterscheidung von Grundstücken, denen eine bestimmte Erschließungsanlage Sondervorteile bietet, und Grundstücken, denen lediglich ein Gemeinvorteil vermittelt wird. Überdies sind Planungsvorstellungen nicht geeignet, aus sich heraus hinreichend eindeutige verallgemeinerungsfähige Abgrenzungsdaten zu liefern. Außerdem kommt der Verwaltung für die Abgrenzung zwischen erschlossenen und nicht erschlossenen Grundstücken keine Einschätzungsprärogative und kein Ermessensspielraum zu. Dem steht nämlich entgegen, daß die Begriffe des Vorteils und des Erschlossenseins im Bundesbaugesetz als Rechtsbegriffe ausgestaltet sind (vgl. Urteil vom 25. November 1981, a.a.O. S. 5). In Fällen der vorliegenden Art könnte daher eine Abgrenzbarkeit nur durch eine ergänzende bundesrechtliche Regelung bewirkt werden.

24

Das Berufungsurteil stellt sich nach alledem aus einem anderen Grunde als im Ergebnis richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO): Der angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid ist fehlerhaft, weil die von der Beklagten angelegte selbständige öffentliche Parkfläche keine beitragsfähige Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 BBauG ist und deshalb ihre Herstellung keine Erschließungsbeitragspflicht auslösen konnte. Das Berufungsgericht hat den Bescheid daher zu Recht aufgehoben.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Prof. Dr. Weyreuther
Dr. David
Dr. Kleinvogel
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl