Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.09.1975, Az.: BVerwG IV CB 75.73
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren; Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.09.1975
- Aktenzeichen
- BVerwG IV CB 75.73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 13914
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Gelsenkirchen - 12.04.1972 - AZ: 3 K 612/71
- OVG Nordrhein-Westfalen - 14.06.1973 - AZ: III A 1015/72
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BauR 1976, 123
- DVBl 1976, 648 (Kurzinformation)
- DWW 1976, 59
- DÖV 1976, 96-97 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1976, 818-819 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 27, 710 - 715
- ZMR 1977, 118
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ein Gehweg darf in unterschiedlicher Weise befestigt werden, wenn die Satzung wahlweise verschiedene Befestigungsarten als Herstellungsmerkmale zuläßt; er ist endgültig auch dann hergestellt, wenn die Gemeinde Teile des derart unterschiedlich befestigten Weges als provisorisch hergestellt angesehen, dies aber nicht durch Rechtsnorm bestimmt hat.
- 2.
Die Vorausleistung tilgt die Beitragsforderung bei deren Entstehung in Höhe der geleisteten Zahlung und kann bei späterer Verjährung der Forderung nicht zurückverlangt werden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 5. September 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Clauß, Isendahl, Dr. Korbmacher und Dr. Schlichter
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten zu 1) wird zurückgewiesen.
Auf die Revision der Beklagten zu 2) wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 1973 aufgehoben, soweit die Beklagte zu 2) verurteilt worden ist. Insoweit wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 12. April 1972 zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens haben der Kläger 8/9, der Beklagte zu 1) 1/9 zu tragen.
Gründe
I.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks K.M.-Straße ... in D. (Flurstück 223 in Flur 30 der Gemarkung D.). Es wurde in den Jahren 1964/65 mit einem Wohnhaus bebaut. Mit dem Ausbau der K.-M.-Straße ist im Jahre 1912 begonnen worden.
Nachdem der Rat der Stadt D. am 21. September 1970 beschlossen hatte, die Teileinrichtungen Fahrbahn, Entwässerung und Beleuchtung im Wege der Kosten Spaltung abzurechnen, zog der Beklagte zu 1) den Kläger durch Bescheid vom 4. März 1971 zu einem Erschließungsbeitrag für die genannten Teileinrichtungen in Höhe von 4.813,38 DM heran. Hierauf rechnete er eine vom Kläger auf Grund des Vorausleistungsbescheides vom 17. April 1964 erbrachte Vorausleistung in Höhe von 4.261 DM an, so daß nur noch 552,38 DM gezahlt werden sollten. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Widerspruch erhoben, mit dem er im wesentlichen geltend gemacht hat, die Straße sei bereits vor Erlaß des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG - erstmalig endgültig hergestellt gewesen. Bei den später vorgenommenen Arbeiten handle es sich lediglich um Verbesserungen, die nicht beitragspflichtig seien. Da eine Beitragspflicht nicht mehr entstehen könne, müsse ihm auch die Vorausleistung erstattet werden.
Der Beklagte, zu 1) wies den Widerspruch durch seinen Bescheid vom 5. April 1971 zurück. Mit der Klage begehrte der Kläger die Aufhebung der ergangenen Bescheide und Rückerstattung von 4.261 DM nebst Zinsen. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 12. April 1972 der Anfechtungsklage stattgegeben, die Leistungsklage hingegen abgewiesen. Beide Parteien haben gegen das Urteil Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat durch sein Urteil vom 14. Juni 1973 die Berufung des Beklagten zu 1) zurückgewiesen und das erstinstanzliche Urteil insofern geändert, als es auch die Beklagte zu 2) verurteilt hat, an den Kläger 4.261 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21. Mai 1971 zu zahlen, und zwar im wesentlichen mit folgender Begründung:
Die K.-M.-Straße sei nicht schon vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes hergestellt gewesen. Die Beitragsforderung sei aber im Zeitpunkt des Bescheides vom 4. März 1971 verjährt gewesen. Auf Grund der Ortsbesichtigung müsse nämlich festgestellt werden, daß spätestens im Jahre 1966 alle Teileinrichtungen der Straße die Herstellungsmerkmale erfüllt hätten, die in der Erschließungsbeitragssatzung 1964 dafür festgelegt seien. Dies gelte insbesondere für die Gehwege, obwohl sie teilweise nicht mit Platten, sondern nur mit einer Asphaltdecke befestigt seien. Nach § 11 Nr. 2 der Satzung seien die Erschließungsanlagen der Stadt endgültig hergestellt, wenn sie mit einer den Verkehrserfordernissen entsprechenden Ausstattung versehen seien, und zwar die
"Geh- und Radwege mit, einem Unterbau (z.B. Hochofenschlacke oder Steinschlag) und einer Decke (z.B. Asphalt-, Teer- oder Einstreudecke, Platten oder Pflastersteine)".
Wortlaut und Sinn dieser Regelung erforderten nicht, daß die Geh- und Radwege einer und derselben Erschließungsanlage lückenlos jeweils nur eine der beispielhaft aufgeführten Befestigungstechniken aufweisen müßten, um im Rechtssinne endgültig hergestellt zu sein. Die gegenteilige Auffassung würde zu einer unvertretbaren Einschränkung des planerischen Ermessens der Gemeinden führen. Was das Bundesverwaltungsgericht insoweit für das Teileinrichtungsprogramm ausgeführt habe, müsse erst recht für das Teileinrichtungsbauprogramm gelten. Mit Sinn und Zweck der dem Satzungsgeber aufgegebenen Merkmalsregelung sei unvereinbar, aus den Umständen des Ausbaues einer Straße ein Ausbauprogramm zu folgern, das von den Regeln der Satzung abweichende Merkmale zugrunde lege. Auch der straßenbautechnisch unerfahrene Bürger müsse nämlich erkennen können, wann eine Erschließungsanlage endgültig hergestellt sei und für ihn die Beitragspflicht entstehe. Solle eine Teileinrichtung trotz Erfüllung der Merkmale der Satzung noch einen unfertigen Zustand darstellen, dann verlangten gerade Sinn und Zweck der Merkmalsregelung, daß eine Gemeinde in klar erkennbarer Weise auf den unfertigen Zustand der Teileinrichtung hinweise. Die Unfertigkeit des Gehweges auf der Westseite der K.-M.-Straße ergebe sich auch nicht daraus, daß die Gehwegfläche zwischen dem eigentlichen Gehweg und der Fahrbahn noch mit Erde und Asche befestigt sei. Dieser mit Straßenbäumen bestandene Streifen sei eine Grünanlage, die zwar Bestandteil der Straße sei, dennoch nicht zum eigentlichen Gehweg gezählt werden könne. Die Zweckbestimmung dieser Fläche erfordere keine dem Gehweg entsprechende Befestigung.
Ein Anspruch des Klägers auf Erstattung der Vorausleistung in Höhe von 4.261 DM bei begründet. Für diese Vorausleistung sei mit der Aufhebung des angefochtenen Teilbeitragsbescheides der Rechtsgrund fortgefallen. Da für die K.-M.-Straße ein Erschließungsbeitrag infolge Verjährung der im Jahre 1966 entstandenen Beitragsforderung nicht mehr verlangt werden könne, scheide nunmehr eine Anrechnung der Vorausleistung auf eine Beitragsforderung aus. Die Vorausleistung sei eine Leistung in vorläufiger Form unter Vorbehalt der späteren Verrechnung mit dem Erschließungsbeitrag. Aus dem Wesen der vorläufigen Heranziehung ergebe sich, daß sie nur eine zeitweilige Geltung habe und von vornherein auf Ablösung durch eine endgültige. Regelung des Abgabenrechtsverhältnisses angelegt sei. Mit dem Fortfall des Rechtsgrundes für die vorläufige Leistung habe der Leistende einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen die Körperschaft, in deren Vermögen der Beitrag geflossen sei. Auch im Steuerrecht sei, wenn die endgültige Festsetzung einer Steuer aufgehoben werde, das auf Grund einer vorläufigen Steuerfestsetzung Gezahlte selbst dann zu erstatten, wenn der vorläufige Bescheid unanfechtbar geworden sei. Derselbe Rechtsgedanke müsse für das Erschließungsbeitragsrecht gelten. Dem könne nicht entgegengehalten werden, daß hier keine endgültige Vollheranziehung erfolgt sei, sondern nur eine Heranziehung zu Teilbeiträgen. Auch die Teilbeitragsforderung, die im Wege der Kostenspaltung von einem Anlieger an einer Straße erhoben werde, sei insoweit eine endgültige Heranziehung. Zwar könne nach § 222 Absatz 2 BGB das zur Befriedigung eines Anspruchs Geleistete nicht zurückgefordert werden, auch wenn die Leistung in Unkenntnis der Verjährung bewirkt worden sei. Diese Vorschrift könne indessen im vorliegenden Fall nicht entsprechend angewendet werden, weil Lücken des Kommunalabgabengesetzes zur Frage der Verjährung wegen der öffentlich-rechtlichen Natur der darin genannten Ansprüche in erster Linie nach den Bestimmungen der Abgabenordnung zu schließen seien. § 148 AO habe seit dem 1. Januar 1966 eine Fassung erhalten, die im Gegensatz zur früheren Fassung für verjährte Abgaben eine Rückforderung der Vorauszahlung nicht ausschließe.
Das Berufungsgericht hat im Tenor seines Urteils die Revision schlechthin zugelassen und auch eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung gegeben. In den Gründen heißt es, der Senat habe die Revision hinsichtlich der Zahlungsklage wegen insoweit grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Beide Beklagten haben jeweils Revision gegen das Berufungsurteil eingelegt. Die "hilfsweise" für den Fall, daß die Revision nur gegen den Urteilsausspruch zur Zahlungsklage zugelassen sein sollte, erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückgenommen worden.
Der Kläger hält das angefochtene Urteil für richtig.
Der Oberbundesanwalt geht davon aus, daß wegen der unterschiedlichen Befestigungsarten die Bürgersteige klar erkennbar nur provisorisch hergestellt seien und daß die Vorausleistung eine vorweggenommene Teilerfüllung der demnächst entstehenden Beitragsforderung darstelle.
II.
Während die Revision des Beklagten zu 1) keinen Erfolg haben, konnte, führte die Revision der Beklagten zu 2) hinsichtlich des Erstattungsanspruchs zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
Die Revision des Beklagten zu 1) ist allerdings nicht mangels Zulassung unzulässig. Zwar sprechen die Gründe des angefochtenen Urteils dafür, daß die Revision nur für die Zahlungsklage zugelassen werden sollte. Im Urteilstenor wird indessen die Zulassung unbeschränkt ausgesprochen; und dem entspricht auch die Rechtsmittelbelehrung. Somit liegt ein Widerspruch zwischen Tenor und Gründen des angefochtenen Urteils vor, der die Annahme verbietet, die Zulassung der Revision sei wirksam auf einen Teil des Rechtsstreits beschränkt worden. Denn eine Unklarheit, die sich über eine verfahrensrechtliche Befugnis aus dem widersprüchlichen Inhalt eines Urteils ergibt, darf nicht zu Lasten einer Partei gehen. Hiernach ist zugunsten des Beklagten zu 1) davon auszugehen, daß die Zulassung der Revision nicht wirksam eingeschränkt worden ist. Die Revision des Beklagten zu 1) bleibt aber in der Sache erfolglos:
Aus bundesrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken gegen den Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die K.-M.-Straße im Jahre 1966 im Sinne des § 133 Abs. 2 BBauG endgültig hergestellt gewesen und daß daher die landesrechtlich auf drei Jahre bestimmte Verjährungsfrist am 31. Dezember 1969, mithin vor Ergehen des angefochtenen Beitragsbescheids vom 4. März 1971, abgelaufen sei. Zu Unrecht halten die Beklagten dieser Ansicht entgegen, die Straße sei damals jedenfalls deshalb nicht endgültig hergestellt gewesen, weil die Gehwege im Jahre 1966 nur zu einem Teil mit Platten befestigt gewesen seien, während sie zu anderen Teilen noch eine Asphaltdecke aufgewiesen hätten. Denn wenn - wie hier - in der Beitragssatzung als Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage nicht einheitlich eine bestimmte Ausführung vorgeschrieben ist, sondern wahlweise mehrere verschiedene Ausführungsarten vorgesehen sind (vgl. zur Zulässigkeit einer solchen Regelung Urteil vom 29. Oktober 1969 - BVerwG IV C 78.68 - in Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 6), so hat das zur Folge, daß eine Erschließungsanlage im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts endgültig hergestellt ist, sobald sie vollständig in einer den Herstellungsmerkmalen der Satzung entsprechenden Weise angelegt ist, mögen auch für verschiedene Teilabschnitte der Anlage verschiedene der in der Satzung vorgesehenen Ausführungsarten gewählt worden sein. Da in der hier maßgebenden Beitragssatzung geregelt ist, daß Gehwege endgültig hergestellt sind, wenn sie mit einem Unterbau sowie mit einer wahlweise aus Asphalt, Teer, Platten oder Pflastersteinen bestehenden Decke versehen sind, waren die Gehwege an der K.-M.-Straße demnach endgültig in dem Zeitpunkt hergestellt, in dem sie insgesamt mit einer satzungsgemäßen Decke, sei es mit Platten, sei es mit einer Asphaltdecke oder in einer sonst vorgesehenen Art, befestigt waren.
An diesem Ergebnis vermag der Hinweis der Beklagten nichts zu ändern, daß die Asphaltdecke nach der gemeindlichen Ausbauplanung von vornherein nur als eine provisorische Maßnahme zum Schütze des nach Abschluß der Bautätigkeit auf den angrenzenden Grundstücken endgültig anzubringenden Plattenbelages gewesen sei, daß dieses Verfahren ihrer allgemeinen Verwaltungsübung entspreche und daß demgemäß von den betroffenen Beitragspflichtigen die Vorläufigkeit des Asphaltbelages ohne weiteres habe erkannt werden können. Denn es entspricht gerade dem auf Voraussehbarkeit und damit auf Rechtssicherheit ausgerichteten gesetzgeberischen Zweck des § 132 Nr. 4 BBauG, daß der beitragspflichtige Bürger die endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage nicht im Wege einer - in ihrem Maßstab unbestimmten - Beurteilung des jeweils erreichten tatsächlichen Ausbauzustandes, sondern an Hand eines Vergleichs dieses tatsächlichen Zustandes mit den in der Satzung rechtlich bestimmten Merkmalen soll feststellen können.
Das bedeutet freilich nicht, daß eine derart den Anforderungen der Satzung entsprechende Ausführung der Erschließungsanlage ausnahmslos in jedem Fall deren endgültige Herstellung bewirken müßte und daß es demzufolge beitragsrechtlich schlechterdings ausgeschlossen wäre, eine Erschließungsanlage in der Ausbauweise, die nach der Satzung für die "endgültige Herstellung" ausreichen würde, im Einzelfall nur provisorisch herzustellen. Dazu bedarf es dann aber einer zusätzlichen gemeindlichen Regelung. Denn die Herstellung einer Erschließungsanlage in einer, oder mehreren in der Satzung für die endgültige Herstellung alternativ vorgesehenen Ausführungen führt nur dann nicht zu ihrer endgültigen Herstellung im Sinne des § 133 Abs. 2 BBauG, wenn diese rechtliche Wirkung dadurch beseitigt wird, daß die Gemeinde ausdrücklich für den Einzelfall unter Ausschluß der übrigen satzungsmäßigen Ausführungsarten eine bestimmte Ausführungsart verbindlich festlegt. Eine solche Festlegung kann, da sie ändernd in das geltende Satzungsrecht eingreift, nur durch eine - auf den konkreten Fall beschränkte - Satzungsänderung geschehen, die denselben Anforderungen unterliegt, denen der Erlaß der Satzung selbst unterworfen ist. In diesem Sinne hat der erkennende Senat bereits in seinem Beschluß vom 18. Dezember 1973 - BVerwG IV B 154.73 - entschieden, daß die bloße tatsächliche Verwaltungsübung des Beklagten zu 1), die Gehwege jeweils erst nach Bebauung der anliegenden Grundstücke mit Platten zu versehen, die Annahme der Vorläufigkeit einer ebenfalls satzungsgemäßen Asphaltdecke nicht rechtfertige, daß dazu vielmehr eine ausdrückliche Bekanntmachung der Gemeinde erforderlich sei, bei der es sich - wie im Anschluß an die vorangegangenen Darlegungen hinzuzufügen ist - um die Bekanntmachung der Änderungssatzung nach Maßgabe der insoweit einschlägigen landes- oder ortsrechtlichen Verkündungsvorschriften handeln muß.
Eine derartige Satzungsänderung hat im vorliegenden Fall hinsichtlich der Gehwege an der K.-M.-Straße nicht stattgefunden. Das rechtfertigt die Annahme des Berufungsgerichts, die Gehwege an dieser Straße seien im Jahre 1966 endgültig hergestellt gewesen. Dieses Ergebnis wird auch nicht im Hinblick auf die weitere Annahme des Berufungsgerichts in Frage gestellt, daß der mit Straßenbäumen bestandene Streifen des Gehweges eine Grünfläche darstelle, die ihrerseits ohne die für Gehwege vorgesehene Befestigung als endgültig hergestellt anzusehen sei; denn gegen diese Annahme sind unter bundesrechtlichen Gesichtspunkten Bedenken nicht zu erheben.
Die übrigen Ausführungen des Berufungsgerichts zur Verjährung der Beitragsforderung beruhen auf der Anwendung des nach § 137 Abs. 1 VwGO irrevisiblen Landesrechts. Sie sind daher gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO auch der Revisionsentscheidung zugrunde zu legen mit der Folge, daß das angefochtene Urteil zu bestätigen ist, soweit es in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Urteil die Anfechtungsklage gegen den Beitragsbescheid als begründet angesehen hat.
Hinsichtlich der Leistungsklage mußte die Revision der Beklagten zu 2) dagegen Erfolg haben und unter Wiederherstellung des erstinstanzlichen klagabweisenden Urteils zur Aufhebung des Berufungsurteils führen. Im Gegensatz zur Rechtsansicht des Berufungsgerichts hat der Kläger nicht wegen der Verjährung der mit dem Bescheid vom 4. März 1971 geltend gemachten Beitragsforderung einen Anspruch auf Erstattung der an die Beklagte zu 2) in Höhe von 4.261 DM gezahlten Vorausleistung.
Das ergibt sich aus dem Wesen der Vorausleistung und aus ihrem Verhältnis zur endgültigen Beitragspflicht, wie sie in § 133 Abs. 3 Satz 1 BBauG ihre gesetzliche Regelung gefunden haben. In Auslegung dieser Vorschrift hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 13. Dezember 1974 - BVerwG IV C 26.73 - (Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 50) näher dargelegt, daß es sich bei der Vorausleistung um eine vorläufige Leistung auf den Erschließungsbeitrag handelt, die mit dem später festzusetzenden. Beitrag zu verrechnen ist. Diese Abhängigkeit der. Vorausleistung von der späteren Beitragspflicht bewirkt, daß für den Erlaß des Vorausleistungsbescheids zwar die besonderen Voraussetzungen des § 133 Abs. 3 Satz 1 BBauG gegeben sein müssen, daß die Vorausleistung aber im übrigen das rechtliche Schicksal des eigentlichen Erschließungsbeitrags insofern teilt, als auch ihre Rechtsgrundlage entfällt, sobald feststeht, daß eine Beitragspflicht endgültig nicht entstehen kann, etwa weil das Grundstück seine Bebaubarkeit im Sinne des § 133 Abs. 1 BBauG endgültig einbüßt oder weil die Gemeinde endgültig von der Herstellung der betreffenden Straße Abstand nimmt. In Fällen dieser Art wird mangels einer Beitragspflicht auch der Vorausleistung die Rechtsgrundlage entzogen und wird deshalb der Vorausleistungsbescheid rechtswidrig (so Urteil vom 4. April 1975 - BVerwG IV C 1.73 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen).
Derartige Voraussetzungen sind jedoch nicht in einem Fall wie dem vorliegenden gegeben, in dem der Vorausleistung eine wirksam entstandene Beitragspflicht gegenübergestanden hat und über die Rechtsfolgen der damit angelaufenen und vor Erlaß des Beitragsbescheides abgelaufenen Verjährungsfrist zu entscheiden ist. Anders als die Verjährung nach bürgerlichem Recht, die den Schuldner berechtigt, die noch nicht erbrachte Leistung zu verweigern, führt die Verjährung der Beitragsforderung nach dem vom Berufungsgericht irrevisibel herangezogenen Landesrecht zum "Erlöschen" des Beitragsanspruchs der Gemeinde. Das Berufungsgericht hat weiter aus der von ihm in die landesrechtliche Verjährungsregelung einbezogenen Vorschrift des § 148 der Reichsabgabenordnung in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 15. September 1965 (BGBl. I S. 1356) - AO - geschlossen, das durch die Verjährung bewirkte Erlöschen des Beitragsanspruchs der Gemeinde beseitige nicht nur die Verpflichtung des Grundstückseigentümers, die noch ausstehende Beitragszahlung zu leisten, sondern berechtige ihn darüber hinaus, die gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 BBauG erbrachte Vorausleistung zurückzufordern. Der landesrechtliche Ansatz dieser Überlegungen, nämlich die rechtliche Bewertung des durch die Verjährung bewirkten "Erlöschens" der Beitragsforderung, ist zwar gemäß § 137 Abs. 1 VwGO irrevisibel. Die Folgerung jedoch, daß deshalb die Vorausleistung zurückgefordert werden könne, beruht auf einer revisiblen Verkennung der bundesrechtlichen Vorausleistungsregelung des § 133 Abs. 3 Satz 1 BBauG und kann nicht gebilligt werden:
Die landesrechtliche Verjährung kann die Erschließungsbeitragsforderung der Gemeinde nur insoweit zum Erlöschen bringen, als diese bei Ablauf der Verjährungsfrist noch besteht und nicht schon vorher erloschen ist. Hat der Beitragspflichtige gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 BBauG eine Vorausleistung erbracht, so ist diese - wie in dem Urteil vom 13. Dezember 1974 - BVerwG IV C 26.73 - (Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 50) ausgeführt worden ist - mit der später entstehenden Beitragsforderung zu verrechnen; das bedeutet, daß die Vorausleistung dazu bestimmt ist, die spätere Beitragsforderung der Gemeinde in dem Umfange des Vorausleistungsbetrages zu tilgen. Daß ihr Sinn und Zweck hierin und nicht etwa nur - wie das Oberverwaltungsgericht an anderer Stelle angenommen hat - in einer vorläufigen Sicherung des späteren Anspruchs der Gemeinde liegt, ergibt sich aus der dem § 133 Abs. 3 Satz 1 BBauG zugrundeliegenden sachlichen Rechtfertigung: Die Gemeinde darf die Vorausleistung fordern, um alsbald - schon vor Entstehung der Beitragspflicht nach § 133 Abs. 2 BBauG - die Geldmittel für den Bau der Erschließungsanlage zur Verfügung zu erhalten; und sie darf die Vorausleistung nur fordern, gerade um alsbald die ihr hierdurch zufließenden Geldmittel für den Bau der Anlage zu verbrauchen. Daraus folgt weiter, daß die Tilgungswirkung in dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Erschließungsbeitragspflicht entsteht, also regelmäßig in dem Zeitpunkt, in dem die Anlage im Sinne des § 133 Abs. 2 BBauG endgültig hergestellt ist. In diesem Zeitpunkt ist die Beitragsforderung der Gemeinde - schon vor Geltendmachung der entsprechenden Abgabenforderung durch den Beitragsbescheid - derartig voll als Anspruch ausgestaltet, daß sie das Beitragsschuldverhältnis in bezug auf das Grundstück und gegenüber dem nach § 134 Abs. 1 BBauG Beitragspflichtigen begründet und z.B. schon den Lauf der Verjährungsfrist in Gang setzt (vgl. Urteil vom 20. September 1974 - BVerwG IV C 32.72 - Buchholz 406.11 § 134 BBauG Nr. 1 [S. 5]). Sie ist deshalb in diesem Zeitpunkt auch geeignet, durch die Vorausleistung in deren Umfange getilgt zu werden, so daß damit die der Vorausleistung gesetzlich wesenseigene und von vornherein zugedachte Erfüllungswirkung eintritt. Die Tatsache der Vorausleistung wirkt sich im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht nicht anders aus, als es für eine in diesem Zeitpunkt erfolgende Leistung zuträfe: Ihre Erfüllungswirkung war nur so lange aufgeschoben, wie es noch an dem Beitragsanspruch fehlte, zu dessen Erfüllung sie letztlich dienen sollte.
Die Tilgung der Beitragsforderung in Höhe der Vorausleistung tritt "ipso facto" in dem soeben bezeichneten Zeitpunkt ein, ohne daß es hierzu eines Verwaltungsaktes bedarf. Mit der im Urteil vom 13. Dezember 1974 - BVerwG IV C 26.73 - enthaltenen Bemerkung, die Vorausleistung sei "eine vorläufige Leistung, die mit dem später festzusetzenden Beitrag zu verrechnen" sei, hat der Senat nicht zum Ausdruck bringen wollen, daß die spätere Festsetzung des Beitrags durch Bescheid die materiellrechtliche Voraussetzung für die "Verrechnung" - in Form der Tilgung der Beitragsforderung im Umfange der Vorausleistung - sei. Die Frage, in welcher Weise und zu welchem Zeitpunkt die "Verrechnung" erfolge, war in jener Entscheidung nicht zu beantworten. Festzuhalten ist allerdings, daß der Erschließungsbeitrag durch einen Beitragsbescheid festzusetzen ist, und zwar auch dann; wenn er vor dieser Festsetzung ganz oder teilweise durch Verrechnung mit der Vorausleistung getilgt worden ist. Diese Festsetzung ist zwar - wie wiederholt werden mag - nicht erforderlich, um die bezeichnete Tilgung wirksam werden zu lassen, wohl aber, um mit der dem Bescheid eigenen Unanfechtbarkeits- und Bestandskraftwirkung zu bestimmen, in welcher Höhe die Beitragsforderung als zur Tilgung geeignet entstanden ist, so daß weiter feststeht, in welchem Umfange die Beitragsforderung der Gemeinde noch nicht befriedigt oder durch eine zu hohe Vorausleistung etwa übererfüllt ist. Der Beitragspflichtige muß durch den Bescheid die Möglichkeit erhalten, die Berechnung des Beitrages nachzuprüfen und erforderlichenfalls durch Anfechtung gerichtlich nachprüfen zu lassen; er kann hieran nicht dadurch gehindert sein, daß er eine Vorausleistung erbracht und insoweit die Beitragsforderung getilgt hat. Auch wenn - wie hier - der nicht durch die Vorausleistung getilgte Teil der Beitragsforderung später durch Verjährung erloschen ist, so schließt dies nicht die Möglichkeit und die Notwendigkeit des Erlasses eines Beitragsbescheides aus, der die Höhe der ursprünglichen Beitragspflicht erkennen läßt und die der Bestandskraft fähige verbindliche Entscheidung über ihre Voraussetzungen und ihre Höhe enthält.
Hiernach ist der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung seiner Vorausleistung unbegründet; denn daß im Zeitpunt der endgültigen Herstellung der Straße eine Beitragspflicht für ihn mindestens in Höhe der Vorausleistung entstanden ist und ihr mithin damals zur Tilgung geeignet gegenüberstand, ist nicht zweifelhaft und wird auch von ihm nicht in Abrede gestellt. Von der Verjährung konnte nur der die Vorausleistung übersteigende Teilbetrag erfaßt werden.
Nach alledem war unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils das verwaltungsgerichtliche Urteil wiederherzustellen, wobei nach §§ 154 Abs. 2 und 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Kosten im Verhältnis von 8/9 zu 1/9 zu verteilen waren.
Clauß
Isendahl
Dr. Korbmacher
Dr. Schlichter