Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.12.1973, Az.: BVerwG IV B 154.73
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.12.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 154.73
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1973, 13607
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 14.06.1973 - AZ: III A 931/72
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Dezember 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Clauß und Isendahl
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 1973 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.480 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben, da die mit ihr geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO nicht gegeben sind.
Mit der Beschwerde rügt der Beklagte die Abweichung des Berufungsurteils von den Entscheidungen des Senats vom 6. September 1968 - BVerwG IV C 96.66 - (BVerwGE 30, 207) und vom 29. Oktober 1969 - BVerwG IV C 78.68 - (Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 6). Der Beklagte hält ferner die Klärung der Rechtsfrage für geboten, ob die Gemeinde, deren Erschließungsbeitragssatzung hinsichtlich der Herstellung der Gehwege mehrere Arten von Befestigungen wahlweise zuläßt, das Vorläufige einer provisorischen Herstellung, die der Satzungsbestimmung bereits entspricht, nur durch ausdrückliche Erklärung klarstellen könne oder auch durch konkludentes Verhalten.
Das Berufungsurteil weicht nicht von der Entscheidung des Senats vom 29. Oktober 1969 - BVerwG IV C 78.68 - ab. Nach dieser Entscheidung sind die Herstellungsmerkmale einer Straße hinsichtlich Fahrbahn, Gehweg, Radweg und Parkfläche genügend bezeichnet, wenn in der Ortssatzung hierfür "auf einem ... Unterbau" wahlweise eine Asphaltdecke, eine Betondecke, eine Pflasterung oder ein Plattenbelag verlangt werden. In Übereinstimmung mit dieser Entscheidung hat das Berufungsgericht § 11 Nr. 2 der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt D. von 1964 für wirksam angesehen. Nach dieser Vorschrift sind Gehwege dann endgültig hergestellt, wenn sie mit einem Unterbau und einer Decke (z.B. Asphalt-, Teer- oder Einstreudecke, Platten oder Pflastersteinen) versehen sind.
Das Berufungsurteil weicht auch nicht von dem Urteil des Senats vom 6. September 1968 - BVerwG IV C 96.66 - ab, noch wirft es eine über dieses Urteil hinausgehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. In dieser Entscheidung hat der Senat ausgesprochen, daß gemäß § 132 Nr. 4 BBauG die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage durch Satzung zu regeln sind. Die Baupläne der Gemeinden sind kein Teil der Satzung; die gesetzliche Regelung gestattet auch keine Vorweisung auf die Baupläne. Der nicht in der Satzung niedergelegte Ausbauwille der Gemeinde ist daher grundsätzlich nicht geeignet, die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage zu bestimmen, auch wenn er aus dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge oder aus dem tatsächlichen Verhalten der Gemeinde erkennbar sein sollte. Ausnahmsweise hat der Senat in der Sache BVerwG IV C 96.66 im Interesse der Bürger und zur Vermeidung von Unklarheiten, die zu Lasten der Gemeinde gehen würden, eine Bekanntmachung der Gemeinde für den Fall zugelassen, in dem die Straße bereits mit einer der Satzung entsprechenden Decke versehen ist, diese aber nur vorläufig bis zur Herstellung einer anderen, ebenfalls in der Satzung wahlweise zugelassenen Decke aufgebracht worden ist. In jenem Urteil ist ferner entschieden worden, daß Abweichungen von der Satzung sowohl in Richtung einer geringerwertigen Herstellung als auch einer besseren Ausführung, als in der Satzung vorgesehen, einer zusätzlichen Ortssatzung bedürfen. Aus alledem folgt eindeutig, daß konkludente Handlungen der Gemeinde nicht ausreichen, um rechtswirksam eine nach der Satzung endgültige Herstellung als nur provisorisch erscheinen zu lassen.
Hier hat das Berufungsgericht irrevisibel das Ortsrecht so ausgelegt, daß § 11 Nr. 2 der Satzung nicht eine einheitliche Befestigung der Gehwege auf der gesamten Länge der Erschließungsanlage verlangt, sondern daß die Gehwege auch dann endgültig hergestellt sind, wenn sie - wie hier - unterschiedliche Befestigungen aufweisen, die jedoch jeweils den Anforderungen der Satzung genügen. Eine Bekanntmachung des Beklagten hinsichtlich der Vorläufigkeit des Asphaltbelages ist nicht erfolgt. Die bloße tatsächliche Verwaltungsübung des Beklagten, die Gehwege jeweils nach Bebauung der anliegenden Grundstücke mit Platten zu versehen, kann eine solche ausdrückliche Bekanntmachung nicht ersetzen. Hierzu bedarf es keiner weiteren grundsätzlichen Klärung.
Die Beschwerde mußte daher zurückgewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.480 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [folgt] aus § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Clauß
Isendahl