Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.10.1969, Az.: BVerwG IV C 78.68
Heranziehung zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die künftige Herstellung einer Straße; Genügende Bezeichnung der Merkmale der Straßenherstellung in der Ortssatzung; Wegfall der Beitragspflicht auf Grund eines Garnisonvertrags
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.10.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 78.68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 14534
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 21.05.1968 - AZ: 5 K 935/66
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BauR 1970, 172
- BayBgm 1970, 58
- DVBl 1970, 468 (Kurzinformation)
- DÖV 1970, 428 (amtl. Leitsatz)
- GemTag 1970, 73
- VerwRspr 21, 682 - 684
- VerwRspr. 21, 682
- ZMR 1970, 144
Amtlicher Leitsatz
Die Merkmale der Herstellung einer Straße sind hinsichtlich Fahrbahn, Gehweg, Radweg und Parkfläche genügend bezeichnet, wenn in der Ortssatzung hierfür wahlweise eine Asphaltdecke, eine Betondecke, eine Pflasterung oder ein Plattenbelag verlangt werden.
Garnisonverträge mit der früheren Wehrmacht sind nicht in jedem Falle ohne weiteres rechtsunwirksam geworden.
Ein vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes vertraglich vereinbarter Erlaß von Anliegerleistungen kann jedenfalls insoweit rechtswirksam bleiben, als auch nach geltendem Recht ein Erlaß möglich wäre.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Klein, Clauß, Isendahl und Dr. Weyreuther
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. Mai 1968 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 26.290 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich als Eigentümerin des Grundstücks Mörsenbroicher Weg ... in Düsseldorf gegen ihre Heranziehung zu einer Vorausleistung in Höhe von rund 26.290 DM auf den Erschließungsbeitrag für die künftige Herstellung der Wilhelm-Raabe-Straße, an die ihr Grundstück ebenfalls angrenzt. Mit Bescheid vom 21. September 1962 war zunächst unter Einbeziehung des Mörsenbroicher Weges eine Vorausleistung von rund 93.890 DM verlangt worden, die im Widerspruchsverfahren auf rund 83.510 DM ermäßigt worden war. Auf die Klage hin hob das Verwaltungsgericht in Düsseldorf die angefochtenen Bescheide durch Urteil vom 21. Mai 1968 auf, weil die Merkmale der Straßenherstellung in der Ortssatzung ungenügend bezeichnet worden seien, die Herstellung des. Mörsenbroicher Weges zudem noch nicht absehbar sei.
Mit der zugelassenen Sprungrevision begehrt der Beklagte die Aufhebung des angefochtenen Urteile nur hinsichtlich der für die Wilhelm-Raabe-Straße geforderten Vorausleistung. Er hält die Bezeichnung der Herstellungsmerkmale in der Ortssatzung für genügend.
Die Klägerin hält das angefochtene Urteil für richtig weil es gerade bei Vorausleistungen von besonderer Bedeutung sei, daß sich ein Anlieger aus der Ortssatzung eingehend darüber unterrichten könne, welche Baulasten für die Erschließungsanlage einmal entstehen würden. Die vorhandene Ortssatzung genüge dieser Voraussetzung nicht. Die Klägerin entnehme ihre Beitragsfreiheit überdies aus einem Garnisonvertrag vom 1. August 1936. Insoweit verweise sie auf ihre Ausführungen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht.
II.
Die Revision muß Erfolg haben, weil die hier rechtserheblichen Vorschriften der Satzung nicht zu beanstanden sind.
Die Ortssatzung der Stadt Düsseldorf vom 2. Juni 1961 lautet in ihrem § 10:
Die öffentlichen, zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze sowie Sammelstraßen, Parkflächen und Gehwege sind endgültig hergestellt, wenn
a)
die erforderlichen Flächen im Eigentum der Stadt stehen,b)
die Fahrbahnen, die Radwege, die Parkflächen und die Gehwege auf einem den Verkehrserfordernissen entsprechenden Unterbau mit einer Teermakadamdecke, einer Asphaltdecke, einer Teerbetondecke, einer Asphaltbetondecke, einer Betondecke, einer Kleinpflasterdecke, einer Großpflasterdecke, einer Klinkerpflasterdecke oder einem Plattenbelag versehen sind,c)
die Fahrbahnen und die Parkflächen gegen die Gehwege oder die Radwege mit Bordsteinen oder anderen Vorkehrungen abgegrenzt sind,d)
sie beleuchtet sind,e)
sie mit Entwässerungseinrichtungen versehen sind undf)
sie mindestens an eine dem öffentlichen Verkehr dienende Straße angeschlossen sind.
Die Merkmale der Herstellung sind damit im Sinne von § 132 Nr. 4 des Bundesbaugesetzes - BBauG - nach der Rechtsprechung des erkennenden Senates in BVerwG IV C 96.66 genügend gekennzeichnet (DVBl. 1969, 274 = ZMR 1969, 148). Danach reicht es zwar nicht aus, allgemein einen den Verkehrserfordernissen entsprechenden Ausbau der Straße zu verlangen. Keine Bedenken bestehen jedoch dagegen, das Merkmal des Verkehrserfordernisses in Verbindung mit dem Unterbau des Straße zu verwenden. Die bauliche Ausführung des Unterbaues ergibt sich aus rein technischen Erwägungen. Einer Klarstellung der Bauausführung bedarf es schon deswegen nicht, weil die Möglichkeit nicht besteht, eine im Unterbau ausgeführte Straße für eine fertige Straße zu halten. Da ein Unterbau rein technisch notwendig ist, hätte es seiner Erwähnung nach der Überzeugung des Senates in der Satzung überhaupt nicht bedurft. Dem steht nicht entzogen, daß im Einzelfall einmal ein Unterbau in einem Umfang ausgeführt werden könnte, der nicht erforderlich im Sinne von § 129 BBauG ist. Die Nachprüfung der Erforderlichkeit ist stets möglich, und zwar auch hinsichtlich derjenigen Maßnahmen, die nicht als Herstellungsmerkmale aus der Ortssatzung hervorgehen müssen, wie etwa auch die Straßenbreite.
Ob die Beitragspflicht im vorliegenden Fall nach dem Garnisonvertrag entfällt, vermag der erkennende Senat ohne weitere Sachaufklärung nicht zu entscheiden. Der Senat hat sich mit einem solchen Vertrag bisher in der Sache BVerwG IV C 107.65 nur am Rande befaßt (ZMR 1967, 250). Er geht aber davon aus, daß sich alte Garnisonverträge nicht ohne weiteres erledigt haben. Vertragsgrundlage sind in diesen Fällen zwar der Bestand der Deutschen Wehrmacht und die damalige Situation gewesen (vgl. BVerwGE 25, 299). Wenn die Bundeswehr heute jedoch die Garnison weiterführt, so ist es nicht ausgeschlossen, daß ein Garnisonvertrag, wenn auch vielleicht nicht mit all seinen Bestimmungen, so doch teilweise gegenüber der Bundesrepublik rechtswirksam bleibt oder nach der Lehre von der Veränderung der Geschäftsgrundlage den veränderten Verhältnissen anzupassen ist. Das aber kann nur vom Tatsachengericht nach einem Vergleich und einer entsprechenden Beurteilung der jeweiligen Sach- und Rechtslage festgestellt werden.
Die Verzichtsfeindlichkeit des Abgabenrechtes (vgl. BVerwGE 8, 29) würde der Aufrechterhaltung eines im Vertrag vereinbarten Erlasses jedenfalls insoweit nicht entgegenstehen, als auch heute die Möglichkeit besteht, nach § 135 Abs. 5 BBauG von der Erhebung des Erschließungsbeitrages abzusehen. Soweit Grundlage hierfür das öffentliche Interesse ist, hat sich der erkennende Senat in der Sache BVerwG IV C 47.67 für eine weite Auslegung dieses Begriffes ausgesprochen (ZMR 1969, 248).
Zu weiteren Erörterungen war die Sache daher an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen, das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens entscheiden wird.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 26.290 DM festgesetzt.
Klein
Clauß
Isendahl
Dr. Weyreuther