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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.10.1985, Az.: BVerwG 8 C 26.84

Erschließungsbeitrag für Kinderspielplätze; Zusammenfassung; Aufwandsermittlung; Aufwandsverteilung; Trennung; Gegenseitige Ergänzung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.10.1985
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 26.84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 12280
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 10.11.1982 - AZ: 7 K 789/81
VGH Baden-Württemberg - 24.11.1983 - AZ: 2 S 750/83

Fundstellen

  • BVerwGE 72, 143 - 154
  • BRS 43, 63 - 70
  • BauR 1986, 80-84
  • BwGZ 1986, 32
  • DVBl 1986, 347-349 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer A 1985, 379-383
  • KStZ 1986, 11-14
  • NVwZ 1986, 130-132 (Volltext mit amtl. LS)
  • VBlBW 1986, 296-299
  • ZMR 1986, 25-29
  • ZfBR 1986, 36-39

Amtlicher Leitsatz

§ 127 Abs. 2 Nr. 4 BBauG erfaßt nur solche Kinderspielplätze, die nicht bereits nach § 127 Abs. 2 Nr. 3 BBauG zu den beitragsfähigen Erschließungsanlagen gehören (wie Urteil vom 10. Mai 1985 - BVerwG 8 C 17 - 20.84 - BauR 1985, 557).

Mehrere Kinderspielplätze (§ 127 Abs. 2 Nr. 4 BBauG) können ebenso wie mehrere Grünanlagen (§ 127 Abs. 2 Nr. 3 BBauG) keine Erschließungseinheit im Sinne des § 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG bilden; die Aufwandsermittlung für diese Anlagen kann nur für jede einzelne Anlage nach § 130 Abs. 2 Satz 1 BBauG erfolgen.

Kinderspielplätze (§ 127 Abs. 2 Nr. 4 BBauG) erschließen unabhängig davon, ob sie entsprechend den jeweils gebotenen Spielmöglichkeiten eher für kleinere Kinder oder eher für Schulkinder geeignet und bestimmt sind, in räumlicher Hinsicht Grundstücke, die von der Anlage nicht weiter als 200 m Luftlinie entfernt sind; die sich so ergebende Grenze des Abrechnungsgebiets kann bei Vorliegen besonderer Gründe in gewissem Umfang über- oder unterschritten werden (im Anschluß an Urteil vom 10. Mai 1985 - BVerwG 8 C 17 - 20.84 - a.a.O.).

Die Merkmalsregelung einer Satzung, Kinderspielplätze seien endgültig hergestellt, wenn sie ihrer Zweckbestimmung entsprechend gestaltet und mit Spieleinrichtungen ausgestattet sind, genügt den Anforderungen des Bundesbaugesetzes.

Redaktioneller Leitsatz

Erschließungsbeitrag für Kinderspielplätze: Keine Zusammenfassung (Abs. 2 Satz 2) der Aufwandsermittlung und -verteilung sondern Trennung für zwei Kinderspielplätze, auch bei gegenseitiger Ergänzung.

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Dr. Driehaus und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. November 1983 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Kläger wenden sich gegen die Veranlagung ihres Grundstücks Flurstück Nr. ..., zu einem Erschließungsbeitrag für die Herstellung von zwei Kinderspielplätzen. Ihr Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans "Nördlich der Krumm - Teil A und Teil B - erste Änderung", der den von ihm erfaßten Bereich teils als reines Wohngebiet, teils als allgemeines Wohngebiet ausweist und zwei Flächen als Kinderspielplätze festsetzt. Am 27. April 1981 beschloß der Gemeinderat der Beklagten, daß die beiden Kinderspielplätze seit Oktober 1980 endgültig hergestellt seien und ihre Herstellungskosten gemeinsam ermittelt und auf die erschlossenen Grundstücke umgelegt werden sollten.

2

Mit Bescheid vom 18. Mai 1981 zog die Beklagte die Kläger für die Herstellung der beiden Kinderspielplätze zu einem Erschließungsbeitrag von insgesamt 3.270,03 DM heran. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren haben die Kläger Klage erhoben und dazu in den beiden ersten Rechtszügen u.a. vorgebracht: Die Ausweisung der Kinderspielplätze im Bebauungsplan entbehre einer nach § 1 Abs. 7 BBauG erforderlichen Abwägung. Die Beklagte habe keine Bedarfsanalyse vorgenommen. Das Abrechnungsgebiet für die beiden Spielplätze sei fehlerhaft ermittelt worden. Der Einzugsbereich der Spielplätze sei größer als das Gebiet des Bebauungsplans. Es hätten z.B. auch die Neubauten südlich der "Krumm" mit einbezogen werden müssen. Die Herstellung von zwei Kinderspielplätzen sei nicht erforderlich gewesen. Der Erschließungsaufwand für beide Kinderspielplätze sei zu hoch, da kostspielige Spielgeräte, z.B. eine Wasserpumpe zu einem Preis von 4.340 DM, angeschafft worden seien, für die kein Bedürfnis bestanden habe.

3

Durch Urteil vom 10. November 1982 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht durch Urteil vom 24. November 1983 mit im wesentlichen folgender Begründung zurückgewiesen:

4

Rechtsgrundlage des angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheids seien die §§ 127 ff. BBauG in Verbindung mit der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 27. November 1978 in der Fassung vom 9. Februar 1981. Durchgreifende Bedenken gegen die Gültigkeit der rückwirkend am 1. Januar 1979 in Kraft getretenen Satzung bestünden weder in formeller noch in materieller Hinsicht. Insbesondere enthalte diese Satzung - im Gegensatz zu den vorangegangenen und nachfolgenden Fassungen - in § 6 eine gültige Regelung über die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands. Der Tatsache, daß die Neufassung des § 6 in den ebenfalls rückwirkend am 1. Januar 1979 in Kraft getretenen Änderungssatzungen vom 26. November 1981 und 11. Januar 1982 wohl wegen Verstoßes gegen § 131 Abs. 3 BBauG ungültig sei (zu geringer Artzuschlag), komme keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Denn die Beitragspflicht sei im vorliegenden Fall unter der Geltung der Satzung in der Fassung vom 9. Februar 1981 entstanden, sie sei deshalb von späteren rückwirkenden Satzungsänderungen nicht mehr berührt worden.

5

Der angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid entspreche den gesetzlichen Formerfordernissen und sei verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, daß für die Beurteilung der formellen Rechtmäßigkeit des Bescheids nicht das Landesverwaltungsverfahrensgesetz, sondern über § 3 KAG die Abgabenordnung einschlägig sei. Die von ihr gestellten Anforderungen seien hier erfüllt.

6

Der angefochtene Beitragsbescheid sei auch in materiellrechtlicher Hinsicht rechtmäßig. Die Beklagte habe zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für die Kinderspielplätze einen Erschließungsbeitrag erheben dürfen. Bei den Kinderspielplätzen handele es sich im vorliegenden Fall um beitragsfähige Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 4 BBauG in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Erhebung eines Erschließungsbeitrags für diese Art von Kinderspielplätzen eine nach § 125 Abs. 1 BBauG rechtmäßige Herstellung voraussetze, d.h. ob die Vorschrift des § 125 Abs. 1 BBauGüber ihren Wortlaut hinaus auch auf Kinderspielplätze im Sinne der Nr. 4 des § 127 Abs. 2 BBauG anzuwenden sei. Denn die Herstellung der Kinderspielplätze sei hier in Ausführung der Festsetzungen eines formell und materiell gültigen Bebauungsplans erfolgt. Entgegen der Ansicht der Kläger habe die Beklagte bei der Festsetzung der beiden Kinderspielplätze das Gebot gerechter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander (§ 1 Abs. 4 Satz 2 BBauG 1960, ebenso § 1 Abs. 7 BBauG 1976/79) nicht verletzt.

7

Bei den Kosten für die Herstellung der Kinderspielplätze handele es sich um einen im Sinne des § 129 Abs. 1 BBauG beitragsfähigen Erschließungsaufwand. Die Einwendungen der Kläger gegen die Erforderlichkeit der Spielplätze im Sinne der genannten Vorschrift seien nicht begründet. Die Beklagte habe weder hinsichtlich der Frage, ob überhaupt Spielplätze angelegt werden könnten, noch hinsichtlich deren Größe und Ausstattung das ihr bei der Beurteilung der Erforderlichkeit von Erschließungsanlagen zustehende weite Ermessen überschritten. Die beiden öffentlichen Kinderspielplätze dienten den Wohnbedürfnissen Es handele sich um ein Wohngebiet mit z.T. mehrgeschossigen Häuserblöcken und Reihenhäusern. Bei einer Grundstücksfläche von insgesamt 25.518 qm und einer zulässigen Geschoßfläche von 20.898 qm sei die Planung und Ausführung von Kinderspielplätzen mit einer Gesamtfläche von ca. 780 qm keinesfalls übersetzt und unausgewogen. Die Aufteilung der im Baugebiet benötigten Spielplatzflächen in zwei räumlich getrennte Einzelspielplätze begegne keinen Bedenken, zumal sie nach den Darlegungen der Beklagten eine jeweils unterschiedliche Funktion hätten. Während der kleinere Spielplatz nördlich der Schumannstraße in erster Linie für Kleinkinder bestimmt sei, solle der größere Spielplatz südlich der Schumannstraße überwiegend größeren Schulkindern zur Verfügung stehen. Die Einrichtungen entsprächen der unterschiedlichen Zweckbestimmung. Der Kleinkinderspielplatz sei mit einer Rutschbahn, einer Sitzgruppe mit einem Tisch für Sandspiele, einem Baukran und einer Malwand ausgestattet.

8

Auf dem Spielplatz südlich der ... seien u.a. ein zweigeschossiges Kletterhaus und ein Spielhäuschen mit einer Wasserpumpe errichtet worden. Überdies werde gerade durch die Anlage des zweiten Spielplatzes im nördlichen Baugebiet vermieden, daß Kleinkinder aus der nordwestlichen, dort besonders konzentrierten Wohnbebauung einen verhältnismäßig weiten Weg zu einem zentral gelegenen Spielplatz zurücklegen und dabei die verkehrsreiche ... überqueren müßten. Schließlich halte sich auch die Ausstattung der Spielplätze im Rahmen des Erforderlichen im Sinne des § 129 Abs. 1 BBauG. Die Spielgeräte entsprächen den Vorschlägen der DIN 18034.

9

Die Beklagte habe auch rechtsfehlerfrei die beiden Kinderspielplätze gemäß § 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG zur gemeinsamen Aufwandsermittlung und -verteilung zusammengefaßt. Nach § 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG könne der Erschließungsaufwand für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, insgesamt ermittelt werden. Zwar beziehe sich diese Vorschrift der gesetzgeberischen Intention nach in erster Linie auf Straßen. Gleichwohl sei sie ihrem Wortlaut entsprechend auch auf andere Anlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 BBauG, wie z.B. Kinderspielplätze, anwendbar. Da die Spielplätze - anders als Straßen - keine örtliche Verbindung miteinander hätten, komme es für die Feststellung einer Erschließungseinheit wesentlich auf die Funktion an, die sie nach der Planvorstellung der Gemeinde hätten. Sofern sich, wie es vorliegend der Fall sei, in einem Baugebiet zwei Spielplätze hinsichtlich ihrer Zweckbestimmung und Ausstattung gegenseitig derart ergänzten, daß z.B. der eine Spielplatz für Kleinkinder bis zu höchstens 10 Jahren, der andere Spielplatz auch für größere Kinder bestimmt und eingerichtet sei, so sei ein Funktionszusammenhang beider Anlagen zu bejahen. Beide Spielplätze erfüllten insgesamt den Zweck, für die Kinder eines bestimmten Baugebiets Spielmöglichkeiten im Freien zu schaffen. Die gemeinsame Funktion der Spielplätze rechtfertige dann eine Zusammenfassung der Herstellungskosten und eine gleichmäßige Belastung aller Grundstücke, die durch die die Erschließungseinheit bildenden Anlagen erschlossen seien.

10

Die Einwendungen der Kläger, ihr Grundstück sei durch die Kinderspielplätze nicht erschlossen bzw. nicht alle erschlossenen Grundstücke seien in die Verteilung gemäß § 131 Abs. 1 BBauG einbezogen worden, seien unbegründet. Für die Frage, welche Grundstücke durch einen Kinderspielplatz erschlossen seien, sei beim Vorhandensein eines Bebauungsplans entscheidend, welchen Grundstücken die Spielplätze nach den Planvorstellungen der Gemeinde zugeordnet seien. Die äußere Grenze des Einzugsbereichs der Spielplätze und dessen Abgrenzung gegenüber den nicht erschlossenen Grundstücken werde daher durch den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans gebildet. Erst innerhalb des so umgrenzten Bereichs komme als weiteres Kriterium für eine Erschließung die zumutbare Entfernung zwischen Grundstück und Kinderspielplatz hinzu. Insoweit habe das Bundesverwaltungsgericht für eine Grünanlage entschieden, daß Grundstücke erschlossen seien, die nicht weiter als eine Wegstrecke von etwa 200 m von der Anlage entfernt seien. Für Kinderspielplätze gelte dieser Grundsatz zwar nicht ohne weiteres; hier hänge das zu fordernde Maß des räumlichen Zusammenhangs zwischen Grundstück und Spielplatz von der Art und der Zweckbestimmung des Spielplatzes ab. Da die Spielplätze im vorliegenden Fall wohl überwiegend für Kinder im Alter bis zu 12 Jahren bestimmt seien, entspreche deren Einzugsbereich etwa demjenigen einer Grünanlage. Im vorliegenden Fall seien die Grundstücke des Abrechnungsgebiets, das mit dem Plangebiet identisch sei, von dem jeweils nächstgelegenen Spielplatz höchstens ca. 160 bis 230 m entfernt. Auch die Wegstrecke zwischen dem Grundstück der Kläger und dem ihm am nächsten gelegenen Spielplatz südlich der ... liege in dieser Größenordnung. Das Grundstück der Kläger sei daher durch die Erschließungseinheit der Kinderspielplätze erschlossen. Auf die räumliche Entfernung zwischen dem Grundstück und dem nördlich der ... gelegenen zweiten Spielplatz komme es nicht an, da für das Erschlossensein des Grundstücks durch die rechtmäßig zur gemeinsamen Aufwandsermittlung zusammengefaßten Kinderspielplätze die Erschließung durch einen der beiden Plätze ausreiche. Rechtsfehlerfrei habe die Beklagte die außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücke nicht in die Verteilung des Erschließungsaufwands einbezogen. Denn diese Grundstücke seien von den Kinderspielplätzen - unabhängig von der Frage der Entfernung - deshalb nicht erschlossen, weil sie nicht in dem von der Beklagten bei der Bebauungsplanung festgelegten Einzugsbereich lägen. Abgesehen davon scheide eine Erschließung der sich im Norden und Süden an das Plangebiet anschließenden Grundstücke wohl aus topographischen Gründen aus (Hanggelände, Fluß, verkehrsreiche Straße) und komme eine Erschließung des im Osten und im Westen anschließenden Geländes wegen zu großer Entfernung nicht in Betracht.

11

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Kläger, mit der sie die Verletzung von Bundesrecht rügen.

12

Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

13

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. Er meint, das Berufungsgericht habe zu unrecht angenommen, die beiden Kinderspielplätze hätten zur gemeinsamen Aufwandsermittlung und -verteilung gemäß § 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG zusammengefaßt werden dürfen.

14

II.

Die Revision der Kläger führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die abschließende Beurteilung des Falles erfordert weitere tatsächliche Feststellungen; das nötigt zur Zurückverweisung der Sache (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

15

Das Berufungsgericht hat entschieden, die Einwendungen der Kläger gegen die formelle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheids sowie gegen das Entstehen einer Beitragspflicht für die von der Beklagten abgerechneten Kinderspielplätze seien nicht gerechtfertigt. Das entspricht der Rechtslage (im folg. Nr. 1). Dagegen halten seine Ausführungen zur Zusammenfassung der beiden Kinderspielplätze zur gemeinsamen Aufwandsermittlung (§ 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG) sowie dazu, welche Grundstücke durch einen Kinderspielplatz in räumlicher Hinsicht erschlossen werden (§ 131 Abs. 1 BBauG), einer Überprüfung nicht stand (im folg. Nr. 2).

16

1.

a)

Das Berufungsgericht hat erkannt, der angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid entspreche den gesetzlichen Formerfordernissen und sei überdies verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Insoweit sei auf die Anforderungen der kraft § 3 KAG anwendbaren Vorschriften der Abgabenordnung abzustellen, denen genügt sei. Dagegen ist bundesrechtlich nichts zu erinnern.

17

b)

Auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Annahme des Berufungsgerichts, die beiden in Rede stehenden Spielplätze seien jeweils als selbständiger Kinderspielplatz im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 4 BBauG 1976 zu qualifizieren. Beide Plätze sind erst 1980 technisch fertiggestellt worden, so daß das Bundesbaugesetz in seiner nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Bundesbaugesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2221) seit dem 1. Januar 1977 geltenden Fassung Anwendung findet. Durch das genannte Änderungsgesetz ist der Katalog der beitragsfähigen Erschließungsanlagen u.a. um "Kinderspielplätze innerhalb der Baugebiete" (§ 127 Abs. 2 Nr. 4 BBauG) erweitert worden. Von dieser Vorschrift erfaßt werden nur solche Kinderspielplätze, die nicht bereits nach § 127 Abs. 2 Nr. 3 BBauG als Grünanlagen zu den beitragsfähigen Erschließungsanlagen zählen, also ausschließlich die nicht hinreichend (oder überhaupt nicht) begrünten selbständigen Kinderspielplätze (vgl. Urteil vom 10. Mai 1985 - BVerwG 8 C 17 - 20.84 - BauR 1985, 557 <559>). Um solche Kinderspielplätze handelt es sich im vorliegenden Fall. Das Berufungsgericht hat festgestellt, der nördlich der ... hergestellte, etwa 360 qm große, vornehmlich für Kleinkinder bestimmte Platz sei mit einer Rutschbahn, einer Sitzgruppe mit einem Tisch für Sandspiele, einem Baukran und einer Malwand ausgestattet. Auf dem südlich der ... gelegenen, etwa 420 qm großen, vornehmlich für größere Kinder bestimmten Platz seien u.a. ein zweigeschossiges Kletterhaus und ein Spielhäuschen mit einer Wasserpumpe errichtet worden. Von beiden Spielplätzen vermittelt das Berufungsgericht den Eindruck von weitgehend mit den genannten Spielgeräten sowie mit Sand bedeckten Flächen. Das rechtfertigt den Schluß, eine etwa vorhandene Begrünung sei von so untergeordneter Bedeutung, daß dadurch der Charakter dieser Anlagen nicht mehr mitbestimmt wird, sie also keine Grünanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 3 BBauG sind.

18

c)

Im Ergebnis zuzustimmen ist dem Berufungsgericht auch, wenn es die satzungsrechtlichen Voraussetzungen für erfüllt hält, von deren Vorliegen das Entstehen einer Erschließungsbeitragspflicht für die beiden Kinderspielplätze abhängt. Entgegen seiner Ansicht konnte allerdings eine solche Beitragspflicht nicht schon auf der Grundlage der Erschließungsbeitragssatzung vom 27. November 1978 (EBS 1978) in der Fassung der Änderungssatzung vom 9. Februar 1981, sondern erst auf der Grundlage der EBS 1978 in der Fassung der Änderungssatzung vom 26. November 1981 entstehen.

19

Die Merkmalsregelung für selbständige Kinderspielplätze in der im übrigen vom Berufungsgericht zu Recht gebilligten EBS 1978 in der Fassung vom 9. Februar 1981 sieht vor, daß solche Anlagen endgültig hergestellt sind, wenn sie u.a. "für ihren Benutzungszweck freigegeben sind". Mit diesem Inhalt steht die Merkmalsregelung nicht mit den §§ 132 Nr. 4, 133 Abs. 2 BBauG in Einklang, so daß während der Geltungsdauer der EBS 1978 in der Fassung der Änderungssatzung vom 9. Februar 1981 eine Beitragspflicht nicht entstehen konnte. Eine satzungsmäßige Bestimmung über die Herstellungsmerkmale muß dem Zweck genügen, dem beitragspflichtigen Bürger erkennbar zu machen, wann die sein Grundstück erschließende Anlage endgültig hergestellt ist und infolgedessen seine Beitragspflicht entsteht, sofern deren sonstige rechtliche Voraussetzungen erfüllt sind (u.a. Urteil vom 10. Juni 1981 - BVerwG 8 C 66.81 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 41 S. 23 <26>). Eine solche Erkennbarkeit wird nicht durch eine Regelung erreicht, die die endgültige Herstellung nicht von der Erfüllung tatsächlicher Merkmale der Herstellung, sondern davon abhängig macht, daß die Gemeinde die Anlage für den Benutzungszweck freigibt (vgl. zu diesem Zusammenhang Urteil vom 6. September 1968 - BVerwG IV C 96.66 - BVerwGE 30, 207 <209>[BVerwG 06.09.1968 - IV C 96/66]).

20

Den vorbezeichneten Mangel weist die EBS 1978 in der Fassung der Änderungssatzung vom 26. November 1981 nicht auf. Nach ihr sind selbständige Kinderspielplätze endgültig hergestellt, wenn sie "ihrer Zweckbestimmung entsprechend gestaltet und mit Spieleinrichtungen ausgestattet sind". Diese Merkmalsregelung genügt den an sie gemäß §§ 132 Nr. 4, 133 Abs. 2 BBauG zu stellenden Anforderungen. Angesichts der Tatsache, daß die Kinderspielplätze in einer Gemeinde zulässigerweise unterschiedlich ausgestaltet werden, ist es unmöglich, für sie eine Merkmalsregelung zu finden, die einerseits Einrichtung und Ausstattung im einzelnen festlegt, zugleich aber andererseits auf alle Kinderspielplätze in einer Gemeinde anwendbar ist. Da es nicht die den §§ 132 Nr. 4, 133 Abs. 2 BBauG zugrundeliegende Vorstellung ist, daß die Herstellungsmerkmale für jede Erschließungsanlage in einer nur für sie geltenden Satzung geregelt werden sollten, muß bei selbständigen Kinderspielplätzen eine gegenständlich generalisierende Festlegung der Herstellungsmerkmale genügen (ebenso für selbständige Grünanlagen Urteil vom 10. Mai 1985 - BVerwG 8 C 17 - 20.84 - a.a.O. S. 561). Dem entspricht die hier beurteilte Merkmalsregelung.

21

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Wirksamkeit der EBS 1978 in der Fassung der Änderungssatzung vom 26. November 1981 nicht deshalb zweifelhaft, weil mit ihr der sogenannte Artzuschlag auf 10 vom Hundert reduziert worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im Urteil vom 21. April 1982 - BVerwG 8 C 61.81 - (Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 49 S. 55 <57>) entschieden, eine Regelung des Artzuschlags werde dem Differenzierungsgebot des § 131 Abs. 3 BBauG (jedenfalls noch) gerecht, wenn sie sicherstelle, daß alle Grundstücke in Gewerbe- und Industriegebieten durchgängig eine Mehrbelastung von mindestens 10 vom Hundert erfahren. Dieser Anforderung genügt die Artzuschlagsregelung der EBS 1978 in der Fassung der Änderungssatzung vom 26. November 1981.

22

d)

Zutreffend hat das Berufungsgericht weiter erkannt, § 125 BBauG stehe im vorliegenden Fall dem Entstehen einer Erschließungsbeitragspflicht nicht entgegen.

23

Im Rahmen des § 125 BBauG kommt dem Bebauungsplan in zweierlei Hinsicht Bedeutung zu. Er hat - erstens - eine erschließungsrechtliche Bedeutung als Voraussetzung für die rechtmäßige Herstellung bestimmter Erschließungsanlagen, von der ihrerseits das Entstehen einer Erschließungsbeitragspflicht abhängt (u.a. Urteil vom 18. September 1981 - BVerwG 8 C 26.81 - Buchholz 406.11 § 125 BBauG Nr. 15 S. 11 <12> m. weit. Nachw.). Überdies wird in dieser Vorschrift - zweitens - die von einem Bebauungsplan kraft seiner Stellung als Rechtssatz ausgehende planungsrechtliche Bindung angesprochen. Mit dem erschließungsrechtlichen Planerfordernis befassen sich § 125 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BBauG, mit der planungsrechtlichen Bindung § 125 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 1 a BBauG. Während sich das erschließungsrechtliche Planerfordernis nur auf die in § 125 Abs. 1 Satz 1 BBauG ausdrücklich genannten Erschließungsanlagen bezieht, erfaßt die planungsrechtliche Bindung alle Erschließungsanlagen. Letzteres ergibt sich nicht erst aus § 125 Abs. 1 Satz 2 BBauG, sondern schon aus der Stellung des Bebauungsplans als Rechtssatz. § 125 Abs. 1 Satz 2 BBauG läuft als Regelung - mangels eines das Bauplanungsrecht überschreitenden Gehalts - leer (Urteil vom 18. September 1981 - BVerwG 8 C 22.81 - Buchholz 406.11 § 125 BBauG Nr. 13 S. 1 <4>).

24

Kinderspielplätze im Sinne der Nr. 4 des § 127 Abs. 2 BBauG werden nach dem klaren Wortlaut des § 125 Abs. 1 Satz 1 BBauG vom erschließungsrechtlichen Planerfordernis nicht erfaßt. Ob das auf einem (sogen.) Redaktionsversehen beruht, mag dahinstehen. Auch wenn das zu vermuten sein sollte, änderte sich nichts daran, daß für diese Art von Erschließungsanlagen nach geltendem Recht ein Planerfordernis nicht besteht, d.h. deren rechtmäßige Herstellung nicht das Vorliegen eines Bebauungsplans bzw. einer ihn ersetzenden Zustimmung nach § 125 Abs. 2 Satz 1 BBauG voraussetzt. Der planungsrechtlichen (Plan-)Bindung unterliegen allerdings - wie alle Erschließungsanlagen - auch Kinderspielplätze. Das wirft indes aus der Sicht des Erschließungsbeitragsrechts im vorliegenden Fall schon deshalb keine Probleme auf, weil nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts die beiden Kinderspielplätze entsprechend den Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans angelegt worden sind. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Bebauungsplan rechtswirksam ist. Sollte er nämlich - wie die Kläger offenbar meinen - mit Auswirkung auf die Beplanung der für die Kinderspielplätze vorgesehenen Flächen (teilweise) nichtig sein, handelte es sich insoweit rechtlich um unbeplante Flächen mit der Folge, daß (nicht nur kein erschließungsrechtliches Planerfordernis bestünde, sondern auch) die planungsrechtliche Bindung nicht aktualisiert wäre.

25

e)

Zu Recht hat das Berufungsgericht ferner angenommen, bei den für die Herstellung der beiden Kinderspielplätze entstandenen Kosten handele es sich um einen im Sinne des § 129 Abs. 1 Satz 1 BBauG beitragsfähigen Aufwand.

26

In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. statt vieler Urteil vom 10. Februar 1978 - BVerwG 4 C 4.75 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 29 S. 22 <26>) ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, die Erforderlichkeit des § 129 Abs. 1 Satz 1 BBauG beziehe sich sowohl auf das "Ob" als auch auf das "Wie" der Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage. Geprüft werden muß deshalb jeweils, ob die Anlage überhaupt und ob sie nach Art und Umfang erforderlich ist. Allerdings steht den Gemeinden bei der Entscheidung über das Erforderliche ein weiter Spielraum zu (u.a. Urteil vom 21. Oktober 1970 - BVerwG IV C 51.69 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 10 S. 11 <13>). Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben sich keine Anhaltspunkte, die die Annahme begründen könnten, die Beklagte habe mit der Anlegung der beiden Kinderspielplätze diesen Spielraum überschritten.

27

Bei einem Wohngebiet der hier in Rede stehenden Art mit zum Teil mehrgeschossigen Häuserblocks und Reihenhäusern kann grundsätzlich nicht zweifelhaft sein, daß zur Verbesserung der Wohnsituation der Grundstücke ein Kinderspielplatz jedenfalls in der Größe erforderlich ist, die die beiden von der Beklagten hergestellten Plätze zusammen aufweisen (ca. 780 qm). Namentlich mit Rücksicht darauf, daß die verkehrsreiche ... durch dieses Wohngebiet verläuft, ist die Entscheidung der Beklagten von dem ihr zustehenden Spielraum gedeckt, einen Spielplatz dieser Größe gleichsam in zwei einzelne selbständige Plätze zu beiden Seiten der Straße zu "zerlegen", um zu vermeiden, daß Kinder, um in angemessener Entfernung einen Spielplatz erreichen zu können, eine verkehrsreiche Straße überqueren müssen. Die verhältnismäßig geringe Größe der beiden Plätze schließt zugleich Zweifel an der Erforderlichkeit ihres jeweiligen Umfangs aus. Da § 129 Abs. 1 Satz 1 BBauG der Gemeinde auch hinsichtlich der Erforderlichkeit der Ausstattung einer Erschließungsanlage im einzelnen einen Spielraum beläßt (vgl. Urteil vom 24. November 1978 - BVerwG 4 C 18.76 - Buchholz 406.11 § 135 BBauG Nr. 11 S. 14 <18> m. weit. Nachw.), bestehen gegen die diesbezügliche Entscheidung der Beklagten ebenfalls keine Bedenken, zumal das Berufungsgericht festgestellt hat, die aufgestellten Spielgeräte entsprächen den Vorschlägen in der Norm DIN 18034.

28

2.

a)

Mit Bundesrecht nicht vereinbar ist die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte sei berechtigt gewesen, die beiden Kinderspielplätze zur gemeinsamen Aufwandsermittlung und -verteilung gemäß § 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG zusammenzufassen, weil sie einander angesichts ihrer unterschiedlichen Zweckbestimmung - vornehmlich für kleinere Kinder einerseits und vornehmlich für größere Kinder andererseits - ergänzten. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts gehören Kinderspielplätze (§ 127 Abs. 2 Nr. 4 BBauG) ebenso wie Grünanlagen (§ 127 Abs. 2 Nr. 3 BBauG) nicht zu den Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit im Sinne des § 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG bilden können. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

29

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bilden mehrere Einzelanlagen zur Erschließung der Grundstücke eine Einheit im Sinne des § 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG, wenn sie ein System darstellen, das - abgesehen von seiner hinreichend deutlichen Abgrenzbarkeit - gekennzeichnet ist durch einen Funktionszusammenhang zwischen den einzelnen Anlagen, "der sie, mehr als es für das Verhältnis von Erschließungsanlagen untereinander üblicherweise zutrifft, zueinander in Beziehung setzt und insofern voneinander abhängig macht" (Urteil vom 3. November 1972 - BVerwG IV C 37.71 - Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 13 S. 24 <25>). Eine (Erschließungs-)Einheit setzt - mit anderen Worten - die funktionelle Abhängigkeit der einzelnen selbständigen Erschließungsanlagen voneinander voraus.

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Eine derartige Abhängigkeit zu fordern, zwingt vor allem das mit der Regelung des § 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG verfolgte gesetzgeberische Ziel in Verbindung mit § 131 Abs. 1 BBauG und dem Vorteilsprinzip. Durch diese Regelung hat der Gesetzgeber insbesondere für den Fall, daß die Herstellung von zwei selbständigen beitragsfähigen Erschließungsanlagen unterschiedlich hohe Aufwendungen verursacht hat, die Möglichkeit eröffnet, auch die Grundstücke anteilig an den Kosten der aufwendigeren Anlage zu beteiligen, die durch diese Anlage als solche nicht im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG erschlossen werden; Sinn der Zusammenfassung von Anlagen zur gemeinsamen Aufwandsermittlung und -verteilung ist mithin, daß die durch die einzelnen zusammengefaßten Anlagen jeweils erschlossenen Grundstücke teils geringer, teils stärker mit Beiträgen belastet werden, als dies bei der einzelnen Abrechnung der Anlagen der Fall wäre (vgl. Urteil vom 14. März 1975 - BVerwG IV C 34.73 - UA S. 11). Eine solche zu Lasten der nicht durch die aufwendigere Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke gehende Nivellierung der Beitragshöhe ist indes mit dem das Erschließungsbeitragsrecht prägenden Vorteilsprinzip nur vereinbar, wenn die betroffenen Grundstücke auch von der aufwendigeren Anlage einen nennenswerten, über den Gemeinvorteil hinausgehenden Sondervorteil haben, und zwar einen Sondervorteil, der zusammen mit dem von der preiswerteren Anlage ausgelösten Sondervorteil (also insgesamt) in etwa dem Sondervorteil gleicht, der den durch die aufwendigere Anlage erschlossenen Grundstücken vermittelt wird. Das aber kann nur angenommen werden, wenn von den durch die preiswertere Anlage erschlossenen Grundstücken aus erfahrungsgemäß die aufwendigere Anlage deshalb in besonderem Umfang in Anspruch genommen wird, weil die beiden Anlagen einander nicht nur - wie es typischerweise für alle Erschließungsanlagen eines Baugebietes angesichts ihrer Zweckbestimmung, die bauliche Nutzung der Grundstücke zu ermöglichen und zu erleichtern, mehr oder weniger zutrifft - ergänzen, sondern sie in einer derartigen Beziehung zueinander stehen, daß die eine (preiswertere) Anlage ihre Funktion nur im Zusammenwirken mit der anderen (aufwendigeren) Anlage in vollem Umfang zu erfüllen geeignet ist.

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In dem bezeichneten funktionellen Abhängigkeitsverhältnis zueinander stehen typischerweise eine (Haupt-)Straße und eine von ihr abzweigende selbständige Sackgasse, die ihre Funktion, die bauliche Nutzung der anliegenden Grundstücke und deren Anbindung an das Verkehrsnetz der Gemeinde zu ermöglichen, nur in Verbindung mit der (Haupt-)Straße erfüllen kann. Von einer solchen Abhängigkeit aber kann bei zwei selbständigen Kinderspielplätzen (ebenso wie bei zwei Grünanlagen) keine Rede sein. Jede dieser beitragsfähigen Anlagen ist ohne nennenswerte Beziehung zu einer Anlage der gleichen Art geeignet, ihrem Zweck zu dienen. Sie mögen, wie etwa ein vornehmlich für kleinere Kinder und ein vornehmlich für größere Kinder bestimmter Spielplatz, einander zur Erschließung von Grundstücker ergänzen, doch sind sie zur Erfüllung ihrer Erschließungsfunktion entsprechend ihrer Zweckbestimmung grundsätzlich nicht voneinander in dem vom Begriff "Einheit" in § 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG geforderten spezifischen Sinne abhängig. Der beitragsfähige Aufwand für Kinderspielplätze (und Grünanlagen) kann daher grundsätzlich nicht nach § 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG, sondern ausschließlich nach § 130 Abs. 2 Satz 1 BBauG ermittelt werden.

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b)

Abschließend hat das Berufungsgericht die Auffassung vertreten, durch einen Kinderspielplatz erschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG seien dann, wenn er in einem lediglich Wohngebiete erfassenden Bebauungsplan ausgewiesen sei, einzig Grundstücke - erstens - innerhalb des Geltungsbereichs dieses Bebauungsplans, sofern - zweitens - zwischen ihnen und der Anlage eine räumlich enge Beziehung (ca. 160 bis 230 m Wegstrecke zur Anlage) bestehe. Auch diese Ansicht des Berufungsgerichts verletzt Bundesrecht.

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Für die Beantwortung der Frage nach den durch einen Kinderspielplatz in räumlicher Hinsicht erschlossenen Grundstücken gibt die Abgrenzung des jeweiligen Bebauungsplangebiets nichts her. Durch einen in einem Bebauungsplan ausgewiesenen Kinderspielplatz werden - ebenso wie durch einen Kinderspielplatz im unbeplanten Innenbereich - in räumlicher Hinsicht alle Grundstücke erschlossen, die zu ihm in einer hinreichend engen räumlichen Beziehung stehen.

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Der erkennende Senat hat im Urteil vom 10. Mai 1985 - BVerwG 8 C 17 - 20.84 (a.a.O. S. 559) in einem Fall, in dem es um einen selbständigen Kinderspielplatz ging, bei dem die vorhandene Begrünung - anders als hier - den Charakter der Anlage in hinreichendem Maße mitbestimmte und die deshalb als Grünanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 3 BBauG zu qualifizieren war, anknüpfend an die bisherige Rechtsprechung zu Grünanlagen entschieden, durch eine derartige Anlage seien in räumlicher Hinsicht die Grundstücke erschlossen, die von der Anlage nicht weiter als 200 m Luftlinie entfernt sind; die auf dieser Grundlage ermittelte Grenze des Abrechnungsgebiets könne bei Vorliegen besonderer Umstände in gewissem Umfang über- oder unterschritten werden. Dies gelte auch für das Erschlossensein durch Kinderspielplätze im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 4 BBauG. Der Senat hat zur Begründung insbesondere ausgeführt, es seien "keine überzeugenden Gründe ersichtlich, die die Annahme rechtfertigen könnten, ein selbständiger hinreichend begrünter Kinderspielplatz (Grünanlage im Sinne der Nr. 3 des § 127 Abs. 2 BBauG) erschließe einen anderen Kreis von Grundstücken als ein selbständiger nicht hinreichend begrünter Kinderspielplatz (Kinderspielplatz im Sinne der Nr. 4 des § 127 Abs. 2 BBauG), bei Kinderspielplätzen sei - mit anderen Worten - der Kreis der erschlossenen Grundstücke in letzter Konsequenz davon abhängig, ob eine solche Anlage 'einige Grashalme' mehr oder weniger aufweist." Daran ist festzuhalten. Durch einen Kinderspielplatz im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 4 BBauG werden daher (ebenso wie durch eine Grünanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 3 BBauG) in räumlicher Hinsicht die Grundstücke erschlossen, die mit ihrem der Anlage nächstliegenden Punkt nicht weiter als 200 m Luftlinie von der äußeren Begrenzung der ihnen zugewandten Seite der Anlage entfernt sind. Die sich daraus ergebende Grenze des Abrechnungsgebiets kann bei Vorliegen bestimmter Gründe (z.B. einheitlicher Baukomplex, verkehrsreiche Straße, besondere topographische Verhältnisse) im Einzelfall in einer dem jeweiligen Grund angemessenen Weise über- oder unterschritten werden; einen solchen Grund liefert die Abgrenzung eines bestimmten Bebauungsplangebiets - als solche - nicht.

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Die für die Ermittlung des Kreises der durch einen Kinderspielplatz in räumlicher Hinsicht erschlossenen Grundstücke grundsätzlich maßgebliche 200 m-Luftlinien-Grenze gilt unabhängig vom jeweiligen Typ des Kinderspielplatzes, d.h. davon, ob es sich entsprechend den gebotenen Spielmöglichkeiten um einen eher für kleinere Kinder (Kleinkinder bis zu 6 Jahren) oder um einen eher für größere Kinder (Schulkinder) geeigneten und bestimmten Spielplatz handelt. Wie verläßlich die Erfahrungen sind, daß bei der Inanspruchnahme von Spielplätzen der letztgenannten Art größere Entfernungen in Kauf genommen werden, als dies für Kleinkinder-Spielplätze zutrifft, mag auf sich beruhen. Das Bundesbaugesetz bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß es diesen Unterschieden hat Rechnung tragen wollen. Das leuchtet auch ein. Denn die mit ihnen zusammenhängenden Abgrenzungen sind so vage (und die Festlegung auf gerade eine Zweiteilung ist letztlich so wenig überzeugend), daß es im Interesse der Vereinfachung der Rechtsanwendung - und zugleich mit Rücksicht auf das Verhältnis zwischen den Kinderspielplätzen, die unter den Begriff der Grünanlage fallen (§ 127 Abs. 2 Nr. 3 BBauG), und den Kinderspielplätzen, die unmittelbar als solche beitragsfähig sind (a.a.O. Nr. 4) - zumindest nicht fernlag, im Erschließungsbeitragsrecht auf eine weitere Differenzierung zu verzichten.

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Im Rahmen seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht zunächst den für die beiden Spielplätze je für sich entstandenen beitragsfähigen Erschließungsaufwand festzustellen und sodann zu ermitteln haben, welche Grundstücke durch welchen Spielplatz erschlossen werden. Auf dieser Grundlage wird dann die Frage zu beantworten sein, ob ein und ggf. welcher Beitrag auf das Grundstück der Kläger entfällt. In Höhe dieses Beitrages wird der angefochtene Bescheid ggf. aufrechtzuerhalten sein (s. Urteil vom 25. November 1981 - BVerwG 8 C 14.81 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 35 S. 4 <7 ff.>).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.270,03 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Weyreuther
Noack
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. David ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl