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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.07.1982, Az.: BVerwG 8 C 28.81

Eigentümerwege; Erschließungsfunktion; Reihenhaussiedlung; Kraftfahrzeugführer; Grundstück

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.07.1982
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 28.81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 11638
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 12.09.1978 - AZ: M 138 II 77
VG München - 12.09.1978 - AZ: M 141 II 77
VG München - 12.09.1978 - AZ: M 150 II 77
VGH Bayern - 31.10.1979 - AZ: 318 VI 78
VGH Bayern - 31.10.1979 - AZ: 309 VI 78
VGH Bayern - 31.10.1979 - AZ: 306 VI 78

Fundstellen

  • BVerwGE 66, 69 - 75
  • BRS 43, 1 - 5
  • BWGZ 1984, 164-166
  • DVBI 1982, 1056-1058
  • DokBer A 1982, 377-380
  • MDR 1983, 435 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1983, 153-154 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfBR 1982, 224-226

Hinweis

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Verbundverfahren:
BVerwG - 02.07.1982 - AZ: BVerwG 8 C 30.81
BVerwG - 02.07.1982 - AZ: BVerwG 8 C 33.81

Amtlicher Leitsatz

Einem beschränkten öffentlichen Kraftfahrzeugverkehr gewidmete, 3,5 m breite Eigentümerwege, die der "inneren Erschließung" einer Reihenhausanlage dienen, können selbständige Erschließungsanlagen i.S. des § 123 Abs. 2 BBauG sein.

Für die Abgrenzung zwischen unselbständigen Zufahrten und selbständigen Erschließungsanlagen i.S. des § 123 Abs. 2 BBauG ist abzustellen auf den Gesamteindruck, den die jeweilige Anlage nach den tatsächlichen Verhältnissen vermittelt. Dabei kommt ihrer Ausdehnung besondere Bedeutung zu.

Redaktioneller Leitsatz

Eigentümerwege, die nicht als Sackgasse enden, können ein geschlossenes System mit eigenständiger Erschließungsfunktion darstellen, wenn sie eine Reihenhaussiedlung durchziehen und für Kraftfahrzeugführer geeignet sind (630 m Länge, 65 anliegende Grundstücke).

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. David, Dr. Kleinvogel, Dr. Driehaus und Dr. Silberkuhl
fürRecht erkannt:

Tenor:

Auf die Revisionen der Kläger werden die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Oktober 1979 aufgehoben, soweit durch sie die Klagen abgewiesen worden sind.

Insoweit werden die Berufungen der Beklagten gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts München vom 12. September 1978 zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Kläger sind Eigentümer von Wohngrundstücken, die in einer über 17.000 qm großen, insgesamt 65 Wohngrundstücke umfassenden Reihenhausanlage liegen. Innerhalb dieser Reihenhausanlage befinden sich vier Garagenhöfe, die jeweils im Miteigentum derjenigen Eigentümer von Wohngrundstücken stehen, in deren alleinigem Eigentum sich eine an einem solchen Hof gelegene Einzelgarage befindet. Von den Garagenhöfen besteht je eine unmittelbare Zufahrt zu einer der die Reihenhausanlage auf drei Seiten umschließendenöffentlichen Gemeindestraßen, nämlich der ... der ... und der .... Die Reihenhausanlage wird durchzogen von einem System von je 3,5 m breiten, einem beschränkten öffentlichen Kraftfahrzeugverkehr gewidmeten, insgesamt etwa 630 m langen Wegen, die im Miteigentum aller Eigentümer von Reihenhauswohngrundstücken stehen und einen Zugang zu den genannten öffentlichen Gemeindestraßen bieten. Die Wohngrundstücke der Kläger liegen im inneren Bereich der Reihenhausanlage zwischen zwei Eigentümerwegen; sie grenzen an keine der Gemeindestraßen.

2

In den Jahren 1969 bis 1972 baute die Beklagte die ... und die ... sowie die ... und verschiedene Straßen südlich der ..., die sie zusammen mit der ... zur Erschließungseinheit "westlich der ..." zusammenfaßte, aus. Mit Bescheiden vom 11. September 1973 betr. die Erschließungseinheit "westlich der ...", vom 17. September 1973 betr. die ... und vom 17. November 1973 betr. die ... zog die Beklagte die Kläger für ihre Wohngrundstücke zu Erschließungsbeiträgen heran. Auf die nach eingelegten, aber nicht beschiedenen Widersprüchen von den Klägern erhobenen Klagen hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Heranziehungsbescheide durch Urteile vom 12. September 1978 mit der Begründung aufgehoben, die Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 9. August 1972 und die mit rückwirkender Kraft erlassene gleichartige Satzung vom 21. November 1974 seien nicht geeignet, die Bescheide zu tragen, da sie eine wegen Verstoßes gegen § 131 Abs. 3 BBauG nichtige Verteilungsregelung enthielten.

3

Während der Berufungsverfahren hat der Gemeinderat der Beklagten zunächst durch die Erschließungsbeitragssatzung vom 15. November 1978 die Verteilungsregelung geändert und sodann durch Beschluß vom 3. Oktober 1979 die Erschließungseinheit "westlich der ..." aufgehoben. Auf der Grundlage dieser Entscheidungen hat die Beklagte eine Vergleichsberechnung vorgelegt, die für die Kläger geringere als die ursprünglich geforderten Beiträge ausweisen. Die Beklagte hat entsprechend den Differenzbeträgen ihre Beitragsforderungen reduziert; die Parteien haben ihren jeweiligen Rechtsstreit insoweit für in der Hauptsache erledigt erklärt.

4

Durch Urteile vom 31. Oktober 1979 hat das Berufungsgericht die Urteile des Verwaltungsgerichts jeweils insoweit für unwirksam erklärt, als die Parteien übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben hatten. Ferner hat das Berufungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Bescheide in geringem Umfange bestätigt und insoweit die Berufungen zurückgewiesen, im übrigen aber die Klagen abgewiesen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt:

5

Die Erschließungseinheit "westlich der ..." sei fehlerhaft gebildet worden. Deshalb habe die Beklagte sie aufheben und allein auf die Nelkenstraße abstellen dürfen. Gegen die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die ..., die ... und die ... bestünden keine Bedenken. Die zunächst wegen einer unwirksamen Satzung fehlerhaften Bescheide seien durch die zulässigerweise rückwirkend zum 1. März 1973 in Kraft getretene gültige Satzung vom 30. November 1978 geheilt worden.

6

Die Beklagte habe zutreffend jedes der Wohngrundstücke in der Reihenhausanlage und damit auch die Grundstücke der Kläger jeweils zusammen mit den dazugehörigen Garagengrundstücken und den Eigentumsanteilen an den Garagenhofgrundstücken belastet. Die Besonderheit dieser Art von Reihenhausanlagen bestehe gerade darin, daß die meisten, im inneren Bereich der Reihenhausanlage gelegenen Wohngrundstücke an keineöffentliche Gemeindestraße unmittelbar angrenzten, also weder Zufahrt noch Zugang dorthin nehmen könnten. Sie seien jedoch durch ein System von Eigentümervwegen sämtlich mit den an jeweils einer dieseröffentlichen Straßen gelegenen, in ihrem Miteigentum befindlichen Garagenhöfen und den entsprechenden Garagengrundstücken verbunden. Durch die somit gegebene einheitliche Nutzung je eines Wohngrundstücks mit dem dazugehörigen Garagengrundstück und dem entsprechenden Garagenhofgrundstück durch jeweils denselben Eigentümer werde offensichtlich, daß Wohngrundstück, Garagengrundstück und Anteil am Garagenhofgrundstück je eine wirtschaftliche Grundstückseinheit darstellten, zumal sämtliche die Verbindung dorthin vermittelnden Eigentümerwege auch im Miteigentum aller Grundstückseigentümer stünden. Dieses System der Eigentümerwege schaffe zugleich für jeden Eigentümer einer solchen wirtschaftlichen Grundstückseinheit einen Zugang zu denübrigen an der Reihenhausanlage vorbeiführenden Straßen. Mithin sei für jede dieser wirtschaftlichen Grundstückseinheiten sowohl für die ... als auch für die ... und die ... eine Beitragspflicht entstanden.

7

Die Wege innerhalb der Reihenhausanlage seien keine Gemeindestraßen, sondern Eigentümerwege, die von den Grundstückseigentümern in unwiderruflicher Weise einem beschränkten öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt worden seien. Diese Eigentümerwege seien nur dann selbständige Erschließungsanlagen, wenn sie zum "Anbau bestimmt" im Sinne des§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG seien. Dies sei zwar in der Regel der Fall, wenn an ihnen tatsächlich gebaut werden könne und rechtlich gebaut werden dürfe, also von Baugrundstücken zu ihnen Zugang genommen werden könne und dürfe. Die besonderen Umstände, die sich aus der Art der Reihenhausanlage ergäben, zeigten hier aber, daß die Wege in Wahrheit nur dazu bestimmt seien, eine Verbindung zwischen den Wohngrundstücken und den Garagenflächen sowie den Ortsstraßen zu gewährleisten, nicht jedoch, die Wohngrundstücke unmittelbar zu erschließen. Ihnen komme deshalb lediglich Verbindungsfunktion zwischen den jeweiligen Grundstücken zu. Überdies seien sie zur Erschließung der Grundstücke auch nicht geeignet. Denn bei einer Breite von nur 3,50 m böten sie für die meisten Grundstücke keine Möglichkeit für eine unmittelbare Zufahrt zu einer Ortsstraße. Auch könne ein reibungsloser, aber notwendiger Verkehr mit Versorgungsfahrzeugen, etwa zur Anlieferung von Brennstoffen, für die Feuerwehr, den Rettungsdienst oder die Müllabfuhr auf ihnen nicht stattfinden. Aus diesen Gründen stehe das Vorhandensein der Eigentümerwege einer Erschließung durch die ... -, die ... und die ... nicht entgegen.

8

Allerdings sei die Höhe der auf die Kläger entfallenden Beiträge von der Beklagten auch unter Berücksichtigung der von ihr im Berufungsverfahren vorgelegten Vergleichsberechnung unzutreffend ermittelt worden. Deshalb seien die Klagen in geringem Umfang begründet, insoweit seien die angefochtenen Bescheide aufzuheben und die Berufungen zurückzuweisen, im übrigen aber seien die Klagen abzuweisen.

9

Gegen die Berufungsurteile richten sich die vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen der Kläger, mit denen sie die Verletzung materiellen Bundesrechts rügen.

10

Die Beklagte verteidigt die angefochtenen Urteile.

11

II.

Die Revisionen der Kläger führen zur Änderung der angefochtenen Urteile, soweit durch sie die Klagen abgewiesen worden sind, und zur Zurückweisung der Berufungen der Beklagten gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts insoweit (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Die Berufungsurteile beruhen in ihrer Annahme, die an keine der drei die Reihenhausanlage umschließenden Gemeindestraßen angrenzenden Wohngrundstücke der Kläger seien nicht durch die innerhalb der Reihenhausanlage verlaufenden Eigentümerwege, sondern durch alle drei Gemeindestraßen erschlossen, auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

12

Gegenstand des Verfahrens ist die (vermeintliche) Beitragspflicht der Kläger für ihre Wohngrundstücke. Nur darauf beziehen sich die angefochtenen Bescheide. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist im vorliegenden Fall für die Frage des Erschlossenseins entsprechend dem Begriff des Grundstücks im bürgerlich-rechtlichen Sinne ausschließlich auf diese Wohngrundstücke, nicht aber auf eine "wirtschaftliche Grundstückseinheit", bestehend aus einem Wohngrundstück, einem Garagengrundstück und dem Eigentumsanteil an einem Garagenhofgrundstück, abzustellen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts deckt sich der Begriff des Grundstücks im Sinne des Bundesbaugesetzes und damit auch im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts grundsätzlich mit dem Grundstücksbegriff des bürgerlichen Rechts (vgl. u.a. Urteile vom 1. April 1981 - BVerwG 8 C 5.81 - Buchholz 406.11§ 131 BBauG Nr. 37 S. 1 [2], vom 20. Juni 1973 - BVerwG IV C 62.71 - BVerwGE 42, 269 [270 ff.] und vom 16. April 1971 - BVerwG IV C 82.69 - BVerwGE 38, 35 [36 f.]). Unter einem Grundstück in diesem Sinne ist ein solcher Teil der Erdoberfläche zu verstehen, der auf einem besonderen Grundbuchblatt oder auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nummer im Verzeichnis der Grundstücke eingetragen ist (vgl. Urteil vom 1. April 1981 - BVerwG 8 C 5.81 - a.a.O.). Ein Abweichen vom bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff ist nur in solchen Fällen zulässig, in denen es nach dem Inhalt und Sinn des Erschließungsbeitragsrechts gröblich unangemessen wäre, an diesem Grundstücksbegriff festzuhalten. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kann ausnahmsweise auf den Begriff der "wirtschaftlichen Grundstückseinheit" zurückgegriffen werden, der darauf abstellt, ob zusammenhängende Flächen - unabhängig von ihrer katastermäßigen Einheit - ein einheitliches wirtschaftliches Ganzes bilden und demselben Eigentümer gehören (vgl. u.a. Urteile vom 20. Juni 1973 - BVerwG IV C 62.71 - a.a.O. und vom 16. April 1971 - BVerwG IV C 82.69 - a.a.O.).

13

Abgesehen davon, daß die Wohngrundstücke der Kläger einerseits und die in ihrem Miteigentum bzw. Alleineigentum stehenden Garagenhof- und Garagengrundstücke andererseits hier schon deshalb keine "wirtschaftliche Grundstückseinheit" im vorbezeichneten Sinne bilden, weil die Grundstücksflächen zum einen nicht zusammenhängen (sondern durch die Eigentümerwege getrennt sind) und zum anderen die Eigentumsverhältnisse nicht identisch sind (Alleineigentum - Miteigentum), ist im vorliegenden Fall kein spezifisch erschließungsbeitragsrechtlicher Grund zu erkennen, aus dem von dem Grundsatz abgewichen werden müßte, daß nur die durch eine beitragsfähige Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke im bürgerlichrechtlichen Sinne der Beitragspflicht unterliegen. Sowohl das an die ... als auch das an die ... angrenzende Garagenhofgrundstück ist einschließlich der jeweils zu ihm gehörenden Garagengrundstücke von einer der genannten Straßen erschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG, sie unterliegen insoweit - was nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist - der Beitragspflicht. Jedes Garagenhofgrundstück einschließlich der jeweiligen Garagengrundstücke entspricht in seiner Form und Größe in etwa vielen anderen an der Friedhofstraße und an der Sportplatzstraße liegenden benachbarten Grundstücken. Seine rechnerische Beteiligung an dem jeweils entstandenen beitragsfähigen Erschließungsaufwand nach Maßgabe - nur - seiner Fläche ohne Berücksichtigung auch der Wohngrundstücke dürfte daher im Umfang etwa die Beteiligung eines großen Teils der benachbarten Grundstücke erreichen, ohne daß aus der Sicht von deren Eigentümern in der Nichtberücksichtigung der im inneren Bereich der Reihenhausanlage gelegenen Wohngrundstücke eine unangemessene Belastung der benachbarten Eigentümer zu erblicken wäre. Hinzu kommt, daß die Kläger zusammen mit den übrigen Miteigentümern der Eigentümerwege die Kosten für deren Herstellung ohne Abzug eines Gemeindeanteils aufgebracht haben, sie weiterhin die Baulast und außerdem die Verkehrssicherungspflicht tragen. Insgesamt sind die Kläger für die verkehrsmäßige Anbindung ihrer Wohn-, Garagen- und Garagenhofgrundstücke in nicht unerheblichem Umfang belastet. Deshalb können die Eigentümer der übrigen an die Friedhof- und Sportplatzstraße angrenzenden Grundstücke nicht schutzwürdig eine finanzielle Entlastung durch ein vom Berufungsgericht für zulässig gehaltenes Abstellen auf den Begriff der "wirtschaftlichen Grundstückseinheit" und die dadurch bewirkte Einbeziehung auch der Wohngrundstücke der Kläger in den Kreis der Grundstücksflächen, die an der Verteilung des für die genannten Gemeindestraßen entstandenen beitragsfähigen Aufwands gemäß § 131 Abs. 1 BBauG teilnehmen, erwarten (vgl. zur Bedeutung der Schutzwürdigkeit der übrigen Anlieger für die Bestimmung der bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigenden Grundstücksflächen Urteil vom 7. Oktober 1977 - BVerwG IV C 103.74 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 25 S. 35 [38]).

14

Die Wohngrundstücke der Kläger werden von den Eigentümerwegen erschlossen, an die sie angrenzen. Diese Eigentümerwege sind sowohl zum Anbau bestimmt als auch zur Erschließung geeignet, und sie sind selbständige Erschließungsanlagen im Sinne des § 123 Abs. 2 BBauG (vgl. zur Differenzierung zwischen Erschließungsanlagen im Sinne des§ 123 Abs. 2 BBauG und beitragsfähigen Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 BBauG u.a. Urteil vom 30. Januar 1970 - BVerwG IV C 151.68 - Buchholz 406.11§ 123 BBauG Nr. 4 S. 5 [7]). Da grundsätzlich die nächste von einem Grundstück aus erreichbare selbständige Erschließungsanlage die für dieses Grundstück maßgebliche Erschließungsanlage ist (vgl. Urteil vom 30. Januar 1970 - BVerwG IV C 151.68 - a.a.O.), schließt die Qualifizierung der Eigentümerwege als selbständige Erschließungsanlagen im vorliegenden Fall aus, daß die Wohngrundstücke der Kläger von einer oder mehreren Gemeindestraßen erschlossen werden und für deren Herstellung der Beitragspflicht nach den §§ 127 ff. BBauG unterliegen.

15

Das Berufungsgericht verkennt das Merkmal "zum Anbau bestimmt", wenn es meint, die Eigentümerwege seien nicht geschaffen worden, um die Wohngrundstücke zu erschließen, sondern dazu, eine Verbindung zwischen diesen Grundstücken und den Garagenhofgrundstücken sowie den Gemeindestraßen zu gewährleisten. Das Merkmal "zum Anbau bestimmt" hebt in § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG nicht ab auf eine (subjektive) Absicht der Gemeinde oder der Benutzer einer Anlage, sondern (objektiv) darauf, ob an dieser Anlage tatsächlich gebaut werden kann und rechtlich gebaut werden darf (vgl. Urteil vom 23. Mai 1973 - BVerwG IV C 19.72 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 5 S. 23 [25]). Maßgebend ist insoweit allein, ob die Anlage den angrenzenden Grundstücken eine Bebaubarkeit vermittelt. Nichts anderes gilt, wenn darüber zu entscheiden ist, ob ein Eigentümerweg (oder eine Privatstraße) als selbständige Erschließungsanlage anzusehen ist. Auch dann kommt es lediglich darauf an, ob der Weg die Bebaubarkeit begründet. Den hier in Rede stehenden Eigentümerwegen kommt diese Fähigkeit zu. Dafür spricht (da es an einer sonstigen Erschließung fehlt) nicht zuletzt die Tatsache, daß den Klägern die Genehmigung zur Errichtung von Wohnhäusern auf ihren ausschließlich an Eigentümerwege angrenzenden Grundstücken erteilt worden ist. Die Eigentümerwege sind - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - zur Erschließung der Wohngrundstücke auch geeignet. Sie haben die zulässige Bebauung dieser Grundstücke ermöglicht, d.h. das hergegeben, was für deren zulässige Bebauung an Erschließung erforderlich war. Die durch die Erteilung der Baugenehmigungen nahegelegte Eignung der Eigentümerwege, die anliegenden Grundstücke zu erschließen, wird bestätigt durch ihre Breite (3,50 m) und ihre Widmung; nach der Widmungsverfügung vom 24. Mai 1972 stehen sie nicht nur dem öffentlichen Fußgänger- und Radfahrerverkehr offen, sondern dürfen mit Kraftfahrzeugen aller Art "von den Anliegern, den Besuchern und amtlichen Organen befahren werden zum Be- und Entladen der Fahrzeuge (einschließlich Tank-, Möbel-, Krankenwagen usw.) sowie Katastrophen-, Not- und ähnlichen Fällen besonderen öffentlichen Interesses". Damit ist gewährleistet, daß die Wohngrundstücke der Kläger tatsächlich und in rechtlich zulässiger Weiseüber die Eigentümerwege nicht nur von Personenkraftwagen, sondern auch von Versorgungsfahrzeugen wie z.B. Müll- und Öltankfahrzeugen sowie Feuerwehr- und Krankenwagen angefahren werden können. Eine solche Anfahrmöglichkeit, d.h. die Möglichkeit, an ein baulich oder gewerblich nutzbares Grundstück mit derartigen Kraftfahrzeugen heranfahren und von da ab das Grundstück betreten zu können, ist für die Erfüllung des Merkmals "Erschlossensein" erforderlich, aber auch ausreichend.

16

Die Eigentümerwege sind demnach zum Anbau bestimmt und zur Erschließung der angrenzenden Grundstücke geeignet. Damit ist noch nicht darüber entschieden, ob sie selbständige Erschließungsanlagen oder (nur) unselbständige Zufahrten sind. Denn auch unselbständige Zufahrten werden in der Regel angelegt, um die Bebauung von nicht unmittelbar an eine selbständige Erschließungsanlage angrenzenden Grundstücken zu ermöglichen. Gleichwohl ist Erschließungsanlage für solche Grundstücke nicht die unselbständige Zufahrt, sondern die Erschließungsanlage, in die diese Zufahrt einmündet. Für die Beantwortung der Frage, ob im Einzelfall eine Anlage (z.B. Privatweg, Eigentümerweg usw.) als (nur) mehr oder weniger große unselbständige Zufahrt oder als (schon) selbständige Erschließungsanlage zu qualifizieren ist, kommt es auf den Gesamteindruck an, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse vermitteln. Dieser Gesamteindruck wird in erster Linie geprägt von der Ausdehnung der zu beurteilenden Anlage. Von Bedeutung können in diesem Zusammenhang ferner sein u.a. die Breite der Anlage, Art und Anzahl der an sie angrenzenden Grundstücke, ihre Ausstattung mit Fahrbahnen, Gehwegen, Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen sowie ihre Funktion im Vergleich zur Funktion der nächstgelegenen öffentlichen Straße.

17

Bei Anlegung dieses Maßstabs ergibt sich im vorliegenden Fall, daß die Eigentümerwege als selbständige Erschließungsanlage angesehen werden müssen. Vor allem ihre Länge (ca. 630 m), aber auch ihre Breite (3,50 m) und die Anzahl der anliegenden, bebauten Grundstücke (65) vermitteln das Bild eines in sich geschlossenen Systems von selbständigen Erschließungsanlagen mit eigenständiger Erschließungsfunktion. Die Eigentümerwege sind untereinander und mit den drei Gemeindestraßen (... und ...) in einer Weise verbunden, daß ein - wenn auch beschränkter, dem Charakter dieses Wohngebiets angemessener - "Durchgangsverkehr" mit Kraftfahrzeugen ermöglicht ist. Sie vermitteln (insbesondere infolge der Ausdehnung des Systems) nicht den Eindruck, nur ein "Anhängsel" der umgebenden öffentlichen Straßen zu sein, und enden auch - anders als häufig unselbständige Zufahrten - nicht an einem bestimmten Grundstück, so daß die Rückfahrt von einem angefahrenen Ziel nicht das Durchführen eines Wendemanövers voraussetzt. Alles in allem begründen daher die tatsächlichen Verhältnisse den Gesamteindruck, daß es sich bei den Eigentümerwegen um Anlagen handelt, die die an sie angrenzenden Grundstücke selbständig erschließen.

18

Die Kläger sind - wie bereits bemerkt - vorbehaltlich einer Prüfung im einzelnen als Eigentümer des Garagengrundstücks und Miteigentümer des Garagenhofgrundstücks erschließungsbeitragspflichtig. Das kann jedoch im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Die angefochtenen Heranziehungsbescheide beziehen sich ihrem eindeutigen Wortlaut nach allein auf die Wohngrundstücke. Ein Auswechseln dieser Grundstücke gegen die an die Friedhofstraße bzw. die Sportplatzstraße angrenzenden, im Miteigentum der Kläger stehenden Garagenhofgrundstücke einschließlich der zu jedem Garagenhofgrundstück gehörenden, in bezug auf die genannten Erschließungsanlagen als Hinterliegergrundstücke zu qualifizierenden Garagengrundstücke und damit eine Heilung der angefochtenen Bescheide in Höhe der für diese Grundstücke entstandenen Beitragspflicht, ist nicht möglich. Denn das würde zu einer unzulässigen Wesensänderung der Beitragsbescheide führen (vgl. Urteil vom 27. Januar 1982 - BVerwG 8 C 12.81 - Urteilsabdruck S. 8).

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Revisionsverfahren vor ihrer Verbindung auf 3.701,71 DM für das Verfahren BVerwG 8 C 28.81, auf 3.249,07 DM für das Verfahren BVerwG 8 C 30.81 und auf 3.701,71 DM für das Verfahren BVerwG 8 C 33.81 sowie für das Verfahren seit der Verbindung auf 10.652,49 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Weyreuther
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. David ist durch Urlaub gehindert, seine Unterschrift beizufügen. Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Kleinvogel
Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl