Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.03.1989, Az.: BVerwG 1 B 41.89
Wiedereinreise ohne Sichtvermerk; Ablauf der Aufenthaltserlaubnis; Negativschranke; Inländische Ausländerbehörde; Heimataufenthalt
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.03.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 41.89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 12343
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Freiburg - 23.06.1987 - AZ: 6 K 266/85
- VGH Baden-Württemberg - 12.12.1988 - AZ: 13 S 2041/87
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 S. 2 AuslG
- § 5 Abs. 1 Nr. 1 DVAuslG
Fundstellen
- DVBl 1989, 727 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1989, 996-997
- InfAuslR 1989, 158-159
- NVwZ 1989, 671 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Die Negativschranke des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG schließt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis durch die inländische Ausländerbehörde in der Regel auch dann aus, wenn der ohne den nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 DVAuslG erforderlichen Sichtvermerk eingereiste Ausländer das Bundesgebiet zuvor für einen mehrmonatigen Heimataufenthalt verlassen hatte und seine befristete Aufenthaltserlaubnis während seines Auslandsaufenthalts abgelaufen ist.
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 8. März 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Kemper
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. Dezember 1988 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist nicht begründet.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Der Kläger hält sinngemäß die Frage für klärungsbedürftig, ob bei einem Ausländer, der langjährig als ausländischer Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland gelebt hat, im Falle einer Verletzung der Sichtvermerkspflicht bei der Wiedereinreise nach einem Heimataufenthalt von mehreren Monaten in der Regel die Negativschranke des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG Platz greift mit der Folge, daß die inländische Ausländerbehörde dem Ausländer keine neue Aufenthaltserlaubnis erteilen darf und dieser auf das Sichtvermerksverfahren verwiesen bleibt. Der Kläger ist der Ansicht, die Rechtsprechung, nach der die Negativschranke des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG bei einer Einreise ohne den gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 DVAuslG erforderlichen Sichtvermerk regelmäßig die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch die inländische Ausländerbehörde ausschließt (vgl. BVerwGE 57, 252 <256 f.>[BVerwG 30.01.1979 - 1 C 56/77]; 70, 54 <56 f. [BVerwG 23.08.1984 - 3 C 42/82]>; 75, 20 <22 f.>), betreffe nicht die Wiedereinreise von Ausländern, die ständig im Bundesgebiet leben, wenn ihre befristete Aufenthaltserlaubnis während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts abläuft. Diese Auffassung trifft nicht zu. Der Senat hat bereits ausgesprochen, daß die in der erwähnten Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auch gelten, wenn der Ausländer zuvor längere Zeit erlaubt im Bundesgebiet gelebt hat (vgl. z.B. Beschluß vom 26. Januar 1984 - BVerwG 1 B 12.84 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 52 m.w.N.), und zwar selbst dann, wenn er - wie der Kläger nach seinem Vorbringen - das Bundesgebiet nur aus einem vorübergehenden Grund verlassen hat (Beschluß vom 21. Juli 1978 - BVerwG 1 B 243.78 - NJW 1979, 1116). Damit ist klargestellt, daß es in diesen Fällen ebenfalls nicht grundsätzlich öffentlichen Interessen zuwiderläuft oder für den Ausländer eine mit dem Gesetzeszweck nicht zu vereinbarende Härte darstellt, wenn er auf das Sichtvermerksverfahren verwiesen bleibt.
Für die Beurteilung der Frage, ob in Fällen der Verletzung der Sichtvermerkspflicht eine Legalisierung des rechtswidrig begründeten Aufenthalts ausscheidet, ist regelmäßig unerheblich, ob der Ausländer mit seinem Begehren im Sichtvermerksverfahren möglicherweise Erfolg haben würde. Davon ist das Bundesverwaltungsgericht namentlich in Fällen des Familiennachzugs stets ausgegangen (Beschluß vom 29. April 1987 - BVerwG 1 B 46.87 - InfAuslR 1987, 277 m.w.N.). Das Bundesverfassungsgericht hat bestätigt, daß es regelmäßig nicht dem im Rahmen der Negativschranke des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. z.B. BVerwGE 56, 254 <257>[BVerwG 27.09.1978 - 1 C 48/77]) widerspricht, einen ohne erforderlichen Sichtvermerk eingereisten Ausländer selbst bei wohlbegründeter Inanspruchnahme des durch Art. 6 GG vermittelten aufenthaltsrechtlichen Schutzes auf das Sichtvermerksverfahren zu verweisen (BVerfG - Vorprüfungsausschuß - Beschluß vom 7. November 1984 - 2 BvR 1299/84 - NVwZ 1985, 260; Kammerbeschluß vom 17. Dezember 1987 - 2 BvR 655/87 -). In Fällen der vorliegenden Art kann nichts anderes gelten.
Der Kläger beruft sich demgegenüber zu Unrecht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Dieser Grundsatz mag es mit Rücksicht auf seinen bisherigen Aufenthalt gebieten, ihm auf dem gesetzlich dafür bestimmten Wege den weiteren Aufenthalt zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Durch die Zulassung des bisherigen Aufenthalts ist aber kein Vertrauenstatbestand dahin geschaffen worden, daß nach dem Verlassen des Bundesgebietes auch ein ohne erforderlichen Sichtvermerk begründeter Aufenthalt durch die inländische Ausländerbehörde legalisiert wird. Soweit der Kläger rügt, die Behörde hätte bei der Ausübung ihres Ermessens berücksichtigen müssen, daß er bereits in der Bundesrepublik Deutschland gelebt habe, übersieht er, daß sein Begehren an der Negativschranke des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG gescheitert ist. Greift die Negativschranke ein, so ist für ein ausländerbehördliches Ermessen kein Raum (BVerwGE 61, 105 <107>[BVerwG 21.10.1980 - 1 C 19/78]).
Die Frage, ob die Versagung der Aufenthaltserlaubnis eine mit dem Gesetzeszweck des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG nicht zu vereinbarende Härte darstellt und demgemäß von der Negativschranke nicht gefordert wird, beurteilt sich im übrigen ausschließlich nach den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles. Als Einzelfallfrage verleiht sie deswegen in der Regel und so auch hier einer Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (Beschluß vom 26. Januar 1984 - BVerwG 1 B 12.84 - a.a.O.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Meyer
Dr. Kemper