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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.04.1987, Az.: BVerwG 1 B 46.87

Sichtvermerkszwang für Ausländer in Fällen des Ehegattennachzugs; Verstoß gegen Grundrechte

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.04.1987
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 46.87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 17306
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 24.02.1987 - AZ: 1 S 2560/86

Fundstelle

  • InfAuslR 1987, 277-278

In dem Rechtsstreit
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. April 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Kemper
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. Februar 1987 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde muß erfolglos bleiben.

2

Die Klägerin beruft sich allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine Rechtssache hat eine solche Bedeutung nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf.

3

Die Klägerin hält die Frage für klärungsbedürftig, ob der Sichtvermerkszwang nach § 5 Abs. 2 AuslG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 1 DVAuslG in den Fällen des Ehegattennachzugs gegen Art. 6 GG verstößt. Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Grundsatzrevision. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, daß der aufgrund des § 5 Abs. 2 AuslG durch § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 DVAuslG angeordnete Sichtvermerkszwang auch für Einreisen zum Zwecke des Ehegattennachzugs gilt. Desgleichen ist geklärt, daß im Falle einer Einreise ohne den folglich gebotenen Sichtvermerk die (inländische) Ausländerbehörde in der Regel dem Ehegatten die erforderliche Aufenthaltserlaubnis nicht erteilen darf, weil dessen weitere Anwesenheit im Sinne der Negativschranke des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen würde. Der Ausländer bleibt auf das Sichtvermerksverfahren verwiesen. Auch das Schutzgebot des Art. 6 GG hindert grundsätzlich nicht, den ohne erforderlichen Sichtvermerk eingereisten Ehegatten auf das Sichtvermerksverfahren zu verweisen, und zwar selbst dann, wenn aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist (vgl. z.B. Beschlüsse vom 26. Januar 1984 - BVerwG 1 B 12.84 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 52; vom 31. August 1984 - BVerwG 1 B 99.84 - BVerwGE 70, 54 jeweils mit weiteren Nachweisen). Das Bundesverfassungsgericht (Vorprüfungsausschuß) hat bestätigt, daß diese Grundsätze verfassungsrechtlich unbedenklich sind, insbesondere Art. 6 GG nicht verletzen (Beschluß vom 7. November 1984 - 2 BvR 1299/84 - NVwZ 1985, 260). Aus dem von der Klägerin angeführten Urteil des beschließenden Senats vom 4. September 1986 - BVerwG 1 C 19.86 - (BVerwGE 75, 20) ergibt sich keine abweichende Beurteilung; der Senat hat in dieser Entscheidung an den dargelegten Grundsätzen festgehalten.

4

Ausnahmen von diesen Grundsätzen sind, wie in der Rechtsprechung des beschließenden Senats ebenfalls geklärt ist, lediglich dann anzuerkennen, wenn die Ablehnung der Erlaubnis überwiegenden öffentlichen Interessen zuwiderliefe oder für den Ausländer eine mit den Gesetzeszwecken nicht zu vereinbarende Härte darstellte. Regelmäßig handelt es sich um eine die Revision nicht eröffnende Einzelfallfrage, ob nach den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles hinreichender Grund für eine Ausnahme dieser Art anzuerkennen ist. Das gilt auch hier. Ohnehin zeigt die Beschwerde in diesem Zusammenhang keinen Revisionszulassungsgrund entsprechend den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO auf.

5

Die von der Klägerin außerdem angesprochene Frage, ob der Ehegattennachzug gemäß dem Ausländererlaß des Innenministeriums Baden-Württemberg i.d.F. vom 1. August 1984 (GABl. S. 725) u.a. davon abhängig gemacht werden darf, daß die Ehe seit drei Jahren besteht (vgl. Nrn. 2.6.2.2 und 2.6.3.4.1 AuslErl.), ist unter diesen Umständen nicht entscheidungserheblich; der Beschluß des Berufungsgerichts ist daher auch nicht darauf gestützt, daß die Klägerin die genannte Wartezeit nicht erfülle. Übrigens genügt das Beschwerdevorbringen insoweit ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO und ermöglicht auch deswegen die Zulassung der Revision nicht.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Heinrich
Meyer
Dr. Kemper