Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.01.1984, Az.: BVerwG 1 B 12.84
Einreise unter Verletzung der Sichtvermerkspflicht ; Beeinträchtigung der Belange der Bundesrepublik Deutschland durch weitere Anwesenheit; Ordnungsgemäße Bezeichnung eines Aufklärungsmangels
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.01.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 12.84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 12190
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 20.05.1983 - AZ: 10 A 513.82
- OVG Berlin - 24.11.1983 - AZ: 8 B 52.83
Rechtsgrundlagen
- Art. 6 Abs. 1 GG
- § 2 Abs. 1 S. 2 AuslG
- § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 DVAuslG
- § 132 Abs. 3 S. 3 VwGO
- § 86 Abs. 1 VwGO
Fundstellen
- BayVBl 1984, 538-539
- DVBL 1984, 569-570 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1984, 569-570 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1984, 628
- InfAuslR 1984, 133
- ZfSH/SGB 1984, 517-518
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die weitere Anwesenheit eines unter Verletzung der Sichtvermerkspflicht eingereisten Ausländers beeinträchtigt grundsätzlich Belange der Bundesrepublik Deutschland mit der Folge, daß ihn die Ausländerbehörde grundsätzlich keine Aufenthaltserlaubnis erteilen darf. Das gilt nicht nur, wenn der Ausländer eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet ausüben will, sondern auch, wenn er zum Personenkreis des § 5 Abs. 1 Nr. 2 DVAuslG gehört.
- 2.
Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist trotz der illegalen Einreise nicht ausgeschlossen, wenn die Ablehnung der Erlaubnis überwiegenden öffentlichen Interessen zuwiderliefe oder eine mit dem Gesetzeszweck nicht zu vereinbarende Härte darstellte. Diese Voraussetzungen sind nicht allein deswegen erfüllt, weil der Ausländer Aufenthalt und Erwerbstätigkeit erstrebt, um im Bundesgebiet mit seinen sich hier aufhaltenden Familienangehörigen zusammenzuleben, und sein Verhältnis zu diesen Angehörigen unter den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG fällt. Desgleichen sind diese Voraussetzungen nicht schon deswegen zu bejahen, weil der Ausländer zuvor längere Zeit im Bundesgebiet gelebt hat. Er ist auch in diesen Fällen regelmäßig auf den gesetzlich vorgesehenen Weg verwiesen, die Aufenthaltserlaubnis in der Form des Sichtvermerks einzuholen (Zusammenfassung und Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).
In der Verwaltungssache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Januar 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 24. November 1983 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde muß erfolglos bleiben. Die vom Kläger geltend gemachten Revisionszulassungsgründe liegen nicht vor.
1.
Der Kläger mißt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinns des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der Frage bei, welches Gewicht dem Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG bei Anwendung der Negativschranke des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG in den Fällen zukommt, in denen der sich rechtmäßig im Geltungsbereich des Ausländergesetzes aufhaltende Ausländer nicht im Sinne der Verwaltungsvorschriften des Beklagten über den Familiennachzug (Ausländererlaß vom 22. September 1980 i.d.F. vom 21. Juli 1982, ABl. S. 969) als Arbeitnehmer der "2. Generation" anzusehen ist und sein um eine Aufenthaltserlaubnis nachsuchender Ehegatte sich schon vor der Eheschließung rechtmäßig im Geltungsbereich des Ausländergesetzes aufgehalten hat. Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie ist, soweit sie im vorliegenden Falle entscheidungserheblich sein kann, durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt.
Nach den für das Bundesverwaltungsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) bedurfte der Kläger, wie er wußte, für seine Einreise am 6. Februar 1982 einer Aufenthaltserlaubnis in der Form des Sichtvermerks. Die Sichtvermerkspflicht folgt einmal aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 DVAuslG, weil der Kläger als Türke einem Staat angehört, der seit der Verordnung vom 1. Juli 1980 (BGBl. I S. 782) in der Anlage zur DVAuslG nicht mehr aufgeführt ist. Davon ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen. Sie folgt darüber hinaus aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 DVAuslG, denn der Kläger ist auch zum Zwecke der Ausübung einer Erwerbstätigkeit eingereist, wie sich daraus ergibt, daß er ausweislich der Feststellungen des Berufungsgerichts nach seiner Einreise bei dem Beklagten eine Aufenthaltserlaubnis zu Arbeitszwecken beantragt hat. Ist der Ausländer demnach unter Verletzung der Sichtvermerkspflicht in den Geltungsbereich des Ausländergesetzes eingereist, so beeinträchtigt seine weitere Anwesenheit grundsätzlich Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG mit der Folge, daß ihm die Ausländerbehörde grundsätzlich keine Aufenthaltserlaubnis erteilen darf. Das gilt nicht nur für die Fälle, in denen der Ausländer im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 DVAuslG eine Erwerbstätigkeit auszuüben beabsichtigt (BVerwGE 57, 252 [256]; Beschlüsse vom 4. Oktober 1982 - BVerwG 1 B 93.82 - Buchholz 402.24. § 2 AuslG Nr. 38; vom 6. Mai 1983 - BVerwG 1 B 58.83 - Buchholz 402.24 § 5 AuslG Nr. 2), sondern auch dann, wenn er zu dem in § 5 Abs. 1 Nr. 2 DVAuslG genannten Personenkreis gehört (Beschluß vom 24. März 1981 - BVerwG 1 B 576.79 -).
Ausnahmen kommen allerdings nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats in Betracht, wenn die bei Anwendung der Negativschranke des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG gebotene Güter- und Interessenabwägung (BVerwGE 56, 246 [248 f.]; 56, 254 [258]) ergibt, daß die Ablehnung der Erlaubnis überwiegenden öffentlichen Interessen zuwiderliefe oder für den Ausländer eine mit den Gesetzeszwecken nicht zu vereinbarende Härte darstellte (BVerwGE 57, 252 [257]; Beschlüsse vom 21. Juli 1978 - BVerwG 1 B 243.78 - NJW 1979, 1116; vom 6. Mai 1983 - BVerwG 1 B 58.83 - a.a.O.) -. Regelmäßig ist jedoch der Ausländer auf den vom Gesetz vorgesehenen Weg verwiesen, die Aufenthaltserlaubnis in der Form des Sichtvermerks einzuholen (Urteil vom 17. Mai 1982 - BVerwG 1 C 128.80 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 34). Das gilt grundsätzlich auch, wenn der Ausländer Aufenthalt und Erwerbstätigkeit erstrebt, um mit seinen Familienangehörigen im Geltungsbereich des Ausländergesetzes zusammenzuleben, und sein Verhältnis zu diesen Angehörigen in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG fällt. Das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG rechtfertigt grundsätzlich keine andere Beurteilung der Rechtslage, die ein Verstoß gegen den Sichtvermerkszwang regelmäßig nach sich zieht (Beschlüsse vom 3. Dezember 1980 - BVerwG 1 B 831.80 -; vom 24. März 1981 - BVerwG 1 B 576.79 -; vom 22. Januar 1982 - BVerwG 1 CB 55.81 -; vom 29. März 1982 - BVerwG 1 B 28.82 -; vom 4. Oktober 1982 - BVerwG 1 B 93.82 - a.a.O.).
Desgleichen ist eine andere Beurteilung nicht schon deswegen gerechtfertigt, weil der Ausländer zuvor bereits längere Zeit erlaubt, im Bundesgebiet gelebt hat (Beschlüsse vom 21. Juli 1978 - BVerwG 1 B 243.78 - a.a.O.; vom 18. Dezember 1981 - BVerwG 1 B 170.81 - vom 4. Oktober 1982 - BVerwG 1 B 93.82 - a.a.O.).
Aus der dargelegten Rechtsprechung folgt ohne weiteres, daß auch die in der vom Kläger aufgeworfenen Frage bezeichneten Umstände grundsätzlich nicht eine Beeinträchtigung der Belange der Bundesrepublik Deutschland als Folge einer illegalen Einreise ausschließen. Im übrigen beurteilt sich die Frage, ob entsprechend den oben dargelegten Grundsätzen eine Ausnahme zu bejahen ist, nach den besonderen Gegebenheiten des Einzelfalls und verleiht deswegen einer Rechtssache in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (Beschlüsse vom 24. März 1981 - BVerwG 1 B 576.79 -; vom 19. Juni 1981 - BVerwG 1 B 67.81 -). Das gilt auch bezüglich der vom Berufungsgericht als unzutreffend gewürdigten Behauptung des Klägers, die Betreuung seines Kindes erfordere seine Anwesenheit.
2.
Der Kläger rügt außerdem als Verfahrensmangel die Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Ein Aufklärungsmangel ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann entsprechend den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet, wenn in der Beschwerdebegründung dargelegt wird, welche Beweise angetreten worden sind oder welche Ermittlungen sich dem Tatsachengericht hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel in Betracht gekommen wären, welches mutmaßliche Ergebnis die Beweisaufnahme gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können (Beschluß vom 11. April 1983 - BVerwG 1 B 138.82 - mit Nachweisen). Diesen Voraussetzungen entspricht die Beschwerdebegründung ersichtlich nicht, denn sie erschöpft sich insoweit in einer bloßen Beanstandung der Sachverhaltswürdigung durch das Berufungsgericht als unvollständig und deswegen unzutreffend. Damit allein kann ein Aufklärungsmangel nicht dargetan werden.
3.
Das weitere Beschwerdevorbringen beschränkt sich auf die Rüge unrichtiger Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht im vorliegenden Einzelfall. Ein Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO wird damit ebenfalls nicht aufgezeigt.
Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Meyer
Dr. Diefenbach