Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.07.1978, Az.: BVerwG 1 B 243.78
Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach einer gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes (DVAuslG) verstoßenden Einreise; Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis allein wegen eines früheren langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet; Beschränkungen des Ermessens bei Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus verfassungsrechtlichen Gründen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.07.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 243.78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 14148
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 24.03.1977 - AZ: I VG 899/76
- OVG Hamburg - 21.04.1978 - AZ: Bf. I 64/77
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 S. 2 AuslG
- § 5 Abs. 2 AuslG
- § 20 Abs. 1 AuslG
- § 55 Abs. 3 AuslG
- § 5 Abs. 1 Nr. 1 DVAuslG
- § 5 Abs. 4 DVAuslG
- Art. 2 Deutsch-türkisches Niederlassungsabkommen
Fundstelle
- NJW 1979, 1116-1117 (Volltext mit amtl. LS)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Juli 1978
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul, Dr. Barbey und Meyer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. April 1978 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde muß erfolglos bleiben.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann.
Der Kläger macht nicht geltend, das Berufungsurteil weiche von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab oder dem Berufungsgericht sei ein Verfahrensmangel unterlaufen. Er hält offenbar die Rechtssache für grundsätzlich bedeutsam wegen der Frage, "ob und inwieweit die Nichtberücksichtigung eines grundgesetzlich verankerten Bestandschutzes" bei der Ermessensausübung zur Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis führt. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie mindestens eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG darf die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Anwesenheit des Ausländers Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt. Gemäß § 5 Abs. 2 AuslG bestimmt der Bundesminister des Innern, wenn Belange der Bundesrepublik Deutschland es erfordern, durch Rechtsverordnung, daß die Aufenthaltserlaubnis vor der Einreise oder vor der Einreise in der Form des Sichtvermerks eingeholt werden muß. Nach der auf Grund dieser Ermächtigung erlassenen Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 DVAuslG ist die Aufenthaltserlaubnis vor der Einreise in Form des Sichtvermerks von Ausländern einzuholen, die im Geltungsbereich des Ausländergesetzes eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen und nicht Inhaber einer Legitimationskarte sind, die von einer im Ausland tätigen Stelle der Bundesanstalt für Arbeit ausgestellt ist (§ 5 Abs. 4 DVAuslG). Das Berufungsgericht hat mit Bindungswirkung für das Revisionsgericht (§ 137 Abs. 2 VwGO) festgestellt, daß der Kläger zu den Ausländern gehört, die danach die Aufenthaltserlaubnis vor der Einreise in Form des Sichtvermerks einzuholen haben. Die Beklagte durfte ihm folglich keine Aufenthaltserlaubnis erteilen (Beschluß vom 25. Januar 1973 - BVerwG 1 B 85.72 - [DVBl. 1973, 699]). Ob nach einer illegalen Einreise zum Zwecke der Ausübung einer Erwerbstätigkeit die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch die gemäß § 20 Abs. 1 AuslG örtlich zuständige Ausländerbehörde unter allen Umständen ausgeschlossen ist, kann offenbleiben. Sie kann, wie Sinn und Zweck der angeführten Vorschriften ohne weiteres ergeben, allenfalls in Ausnahmefällen in Betracht kommen, also z.B. dann, wenn die Versagung der Aufenthaltserlaubnis trotz der illegalen Einreise ausnahmsweise öffentlichen Interessen zuwiderläuft oder für den Ausländer eine mit dem Gesetzeszweck nicht zu vereinbarende Härte darstellt.
Die Frage, ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, beurteilt sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls und hat deswegen regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung (Beschluß vom 6. Dezember 1977 - BVerwG 1 B 104.77 -). Im übrigen besteht hier für eine solche Ausnahme kein Anhalt. Daß der Kläger vor seiner Ausreise viele Jahre in der Bundesrepublik Deutschland lebte und erwerbstätig war und möglicherweise nur vorübergehend in seine Heimat zurückkehren wollte, kennzeichnet keine Ausnahme. Diese Umstände rechtfertigen es nicht, von dem Sichtvermerks zwang abzusehen. Das bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Sinn und Zweck des Sichtvermerkszwanges treffen nämlich auf Wiedereinreisefälle wie den vorliegenden ohne weiteres zu. Der Kläger hatte das Bundesgebiet immerhin länger als ein Jahr verlassen. Seit Herbst 1973 drosselt die Bundesrepublik Deutschland mit Rücksicht auf ihre wirtschaftliche Lage die Einreise ausländischer Arbeitnehmer. Die Arbeitslosigkeit in der Bundesrepublik Deutschland hat besonders ausländische Arbeitnehmer betroffen. Danach besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, daß sich die Einreise ausländischer Arbeitnehmer auch in Fällen der vorliegenden Art in geregelten Bahnen vollzieht. Demgegenüber läßt sich nicht einwenden, der Kläger habe einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis. Entgegen dem Beschwerdevorbringen folgt allein aus dem Umstand, daß sich der Kläger vor seiner Ausreise viele Jahre im Bundesgebiet aufhielt, ein solcher Anspruch nicht. Diese Tatsache mag zwar bei der Entscheidung über die Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen sein, schließt aber das behördliche Ermessen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG nicht aus (Beschlüsse vom 29. August 1972 - BVerwG 1 B 51.72 - [DÖV 1973, 414], vom 9. März 1978 - BVerwG 1 B 38.78 - [BayVBl. 1978, 345]). Abweichendes folgt auch nicht aus dem Grundgesetz (Beschluß vom 16. Dezember 1970 - BVerwG 1 B 70.70 - [Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 1]) und dem Art. 2 des Niederlassungsabkommens zwischen dem Deutschen Reich und der Türkischen Republik vom 12. Januar 1927 (RGBl. II S. 76 und BGBl. 1952 II S. 608), das gemäß § 55 Abs. 3 AuslG hinsichtlich seiner abweichenden Bestimmungen von dem Ausländergesetz unberührt geblieben ist (BVerwGE 36, 45[BVerwG 20.08.1970 - I C 55/69] [50 ff.]).
Auf die vom Kläger sinngemäß angesprochene Frage, ob ein sich auf den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet beziehender grundgesetzlicher Schutz bei der Ausübung des durch § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG eingeräumten Ermessens zu beachten ist, kommt es nach alledem in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht an. Diese Frage ist außerdem nicht klärungsbedürftig. Der Senat hat wiederholt entschieden, daß sich für das Ermessen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG aus vorrangigem Verfassungsrecht Grenzen ergeben (BVerwGE 36, 45[BVerwG 20.08.1970 - I C 55/69] [48]; 42, 148 [156 f.]; Beschlüsse vom 13. Juli 1977 - BVerwG 1 B 112.76 - [Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 6], vom 15. Dezember 1977 - BVerwG 1 B 239.77 -).
Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Barbey
Meyer