Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.02.1989, Az.: BVerwG 1 WB 149/88
Antrag auf Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens gegen sich selbst; Rechtmäßigkeit der Aussetzung einer Laufbahnbeurteilung; Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs im Rahmen der Wehrbeschwerdeordnung (WBO); Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrages im wehrdienstgerichtlichen Verfahren; Anforderungen an das Vorliegen eines berechtigten Interesses des Antragsstellers
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.02.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 149/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 19850
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 88 WDO
- § 30 SLV
- § 16 Abs. 2 WBO
- § 17 Abs. 1 WBO
- § 21 WBO
- § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 23. Februar 1989,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
ferner
Oberst i.G. Portius, Stabsfeldwebel Weber als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Verfahren 1 WB 149/88 und 1 WB 150/88 werden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.
- 2.
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Verbundverfahren siehe:
BVerwG - 23.02.1989 - AZ: 1 WB 150/88
Gründe
I
1.
Der Antragsteller ist Soldat auf Zeit, dessen achtjährige Verpflichtungszeit am 31. März 1989 endet. Seit dem 1. Juli 1981 wurde er im Bundeswehrkrankenhaus (BwKrhs) M., zuletzt als Sanitätsfeldwebel, eingesetzt. Zum dienstzeitbeendenden Unterricht wurde er vom 8. Januar bis 23. Dezember 1988 zur Bundeswehrfachschulkompanie (BwFSKp) M. kommandiert. Sein Antrag vom 14. Oktober 1987 um Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (OffzMilFD) gemäß § 30 SLV im Auswahlverfahren 1988 wurde mit Bescheid des Personalstammamtes der Bundeswehr (PSABw) vom 2. Mai 1988 mangels Bedarfs im Jahre 1988 zurückgewiesen; dem Antragsteller wurde mitgeteilt, von Amts wegen erneut in das Auswahlverfahren 1989 aufgenommen zu werden.
Dem Antragsteller wurde am 30. Juni 1987 die am 29. Juni 1987 von seinem damaligen nächsten Disziplinarvorgesetzten erstellte planmäßige Beurteilung zum 30. September 1987 eröffnet. Der Chefarzt BwKrhs M. hob die Beurteilung mit Verfügung vom 29. Juli 1987 wegen eines Anhörungsmangels auf.
Im Zusammenhang mit einem Beschwerdeverfahren gegen die Beurteilung beantragte der Antragsteller mit Schreiben seines damaligen Bevollmächtigten vom 24. Juli 1987 gemäß § 88 WDO die Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens gegen sich selbst. Der Amtschef des Sanitätsamtes der Bundeswehr (SanABw) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 29. Februar 1988, ohne ein Dienstvergehen festzustellen, zurück.
Am 14. September 1987 bat der Leiter Stabsgruppe BwKrhs M. die Stammdienststelle der Luftwaffe (SDL) unter Hinweis auf den Antrag des Antragstellers nach § 88 WDO gemäß Nr. 145 (a) ZDv 20/6 a.F. um Entscheidung, ob "eine Beurteilung zu diesem Zeitpunkt (Vorlagetermin 30.09.87) erforderlich ist oder ob die endgültige Klärung des schwebenden Sachverhalts abgewartet werden soll". Die SDL teilte dem BwKrhs - S 1 - M. unter Bezugnahme auf dessen Schreiben vom 14. September 1987 am 27. Oktober 1987 fernschriftlich mit:
"Dem Antragsbegehren auf Aufschub der zum 30.09.87 geforderten planm. Beurteilung bis zum Abschluß des in Bezug 2. aufgeführten Sachverhalts wird stattgegeben.
Auf Bezug 3) wird hierbei hingewiesen.
Die, bei Antragstellung nach § 30 SLV erforderliche Laufbahnbeurteilung wird ebenfalls gleichlang aufgeschoben - die sonstigen Antragsunterlagen sind der SDL - II 7 - termingerecht vorzulegen."
Die "Neufassung der Beurteilung vom 29.06.87" wurde am 21. März 1988 vom Chefarzt BwKrhs M. erstellt und dem Antragsteller am 23. März 1988 eröffnet. Am 24. März 1988 eröffnete der Kompaniechef der BwFSKp die von ihm am 22. März 1988 erstellte Laufbahnbeurteilung dem Antragsteller.
2.
Mit Schreiben vom 15. Januar 1988 "an den Amtschef des Luftwaffenamtes - pers. zu Händen -", im Luftwaffenamt (LwA) eingegangen am 20. Januar 1988, legte der Antragsteller gegen das Fernschreiben der SDL vom 27. Oktober 1987 Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der "Maßnahme der SDL", da sie ihn benachteilige. Der Chefarzt BwKrhs M. habe ihm in einem Schreiben vom 29. Juli 1987 die Neuerstellung einer Beurteilung zugesagt. Das Fernschreiben der SDL sei ihm erst durch das Truppendienstgericht Süd am 8. Januar 1988 bekanntgeworden. Er habe "weder von dem Antrag seitens S 1 BwKrhs noch von der Stattgabe dessen durch die SDL II/7 vor dem 27.11.87 Kenntnis (vgl. Aktennotiz Hptm G. v. 27.11.87)" gehabt. Die SDL könne sich für ihre Entscheidung nicht auf Nr. 145 (a) ZDv 20/6 a.F. berufen, denn ein Verfahren gemäß § 88 WDO sei noch nicht eingeleitet wordan. Selbst bei einem negativen Ausgang des Verfahrens könne dessen Ergebnis nicht in der Beurteilung berücksichtigt werden, da die Feststellungen außerhalb des Beurteilungszeitraumes lägen. Für das Aufschieben der Laufbahnbeurteilung aus Anlaß seines Antrages nach § 30 SLV fehle der SDL die Zuständigkeit, hierzu habe die Entscheidung des PSABw eingeholt werden müssen.
Das LwA übersandte die Beschwerde am 25. Januar 1988 an die SDL, die sie dem Bundesminister der Verteidigung (BMVg) unter dem 3. Februar 1988, eingegangen am 8. Februar 1988, vorlegte.
Mit Schreiben vom 26. Februar 1988 an den "Bundesminister der Verteidigung - Inspekteur der Luftwaffe -", eingegangen am 1. März 1988, legte der Antragsteller weitere Beschwerde gemäß § 16 Abs. 2 WBO ein, "da über die Beschwerde v. 15.01.88 (Eingang 20.1.88) innerhalb eines Monates nicht entschieden worden" sei. Die Beschwerde sei unter Außerachtlassung der Zuständigkeitsvorschriften an die SDL "nach unten" weitergeleitet worden. Beschwerdegegenstand sei die Maßnahme der SDL vom 27. Oktober 1987.
Mit Schreiben vom 8. März 1988 teilte die SDL dem Antragsteller mit, daß seiner Beschwerde abgeholfen worden sei. Es sei angeordnet worden, die planmäßige Beurteilung und die Laufbahnbeurteilung durch die zuständigen Vorgesetzten erstellen zu lassen und bis 28. März 1988 der SDL vorzulegen.
Der Antragsteller erwiderte mit Schreiben vom 15. März 1988, nach wie vor einen schriftlichen Beschwerdebescheid zu wünschen. Er verfolge mit der Aufhebung des Fernschreibens der SDL vom 27. Oktober 1987 schutzwürdige Interessen und sei nicht mehr länger gewillt, Laufbahnnachteile in Kauf zu nehmen.
Auf ein Aufklärungsschreiben des BMVg vom 20. Mai 1988 an den Antragsteller beantragte Hauptmann Dipl.-Ing. (FH) ... G. "im Namen und in Vollmacht" des Antragstellers mit Schreiben vom 9. Juni 1988 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -, Der BMVg - P II 5 - legte den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 18. August 1988 dem Senat vor (Verfahren 1 WB 150/88).
Hauptmann Dipl.-Ing. (FH) ... G. trägt für den Antragsteller vor, bis zur Eröffnung der Neufassung der Beurteilung am 23. März 1988 habe eine Dauerbeschwer und eine Benachteiligung des Antragstellers vorgelegen, weil dieser sich gegen die Beurteilung beschwert habe. Die belastende Maßnahme der SDL vom 27. Oktober 1987 sei eröffnungspflichtig gewesen. Trotz der nachgeholten Beurteilung habe der Antragsteller Nachteile dadurch erlitten, daß über den Antrag auf Zulassung zur Laufbahn der Offz-MilFD nicht positiv entschieden, sondern die Sache "von amtswegen um 1 Jahr hinausgeschoben" worden sei. Im Hinblick auf die Weitergabe der an den Amtschef LwA gerichteten Beschwerde an die SDL bestehe Wiederholungsgefahr bezüglich aller Beschwerden gegen die SDL. Die Beschwerde sei auch fristgerecht eingelegt worden, da dem Antragsteller keine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden sei.
Er beantragt,
"auszusprechen, daß der bereits ausgeführte Befehl oder anders erledigte Befehl (Aussetzung der Beurteilung) rechtswidrig war".
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hält den Antrag als Fortsetzungsfeststellungsantrag für unzulässig und trägt vor, die vom Antragsteller beanstandete Anordnung der SDL stelle diesem gegenüber keine Maßnahme dar. Sie sei ein innerdienstlicher Vorgang ohne unmittelbare Auswirkung für den Antragsteller und richte sich ausschließlich an den beurteilenden Vorgesetzten. Der Antragsteller erleide auch keine Nachteile, da er sich gegen die erstellte Beurteilung, insbesondere deren Zustandekommen, beschweren könne. Des weiteren habe der Antragsteller kein berechtigtes Feststellungsinteresse dargetan. Durch den Aufschub der Beurteilung habe er keine Nachteile erlitten. Die Nichtzulassung zur Laufbahn der OffzMilFD beruhe nicht auf dem Aufschieben der planmäßigen Beurteilung, sondern darauf, daß er im Auswahlverfahren 1988 auch unter Berücksichtigung der Beurteilung vom 21. März 1988 und der Laufbahnbeurteilung vom 22. März 1988 mit 141 Punkten nicht die am Bedarf orientierte erforderliche Punktzahl von mindestens 168 Punkten erreicht habe. Ein berechtigtes Interesse könne nicht damit begründet werden, daß die Gefahr bestehe, die zögerliche Bearbeitung seiner Rechtsbehelfe werde sich wiederholen.
Im übrigen habe der Antragsteller seine Beschwerde auch nicht fristgerecht eingelegt. Der Rechtsbehelf hätte, da der Antragsteller von der Entscheidung der SDL am 8. Januar 1988 Kenntnis erhalten habe, bis zum 22. Januar 1988 bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder bei ihm, dem BMVg, eingegangen sein müssen. Die Beschwerde sei jedoch erst am 8. Februar 1988 bei ihm, dem BMVg, und damit verspätet eingegangen. Ein unabwendbarer Zufall nach § 7 WBO liege nicht vor. Der Antragsteller habe nicht davon ausgehen können, daß der an das LwA gerichtete Rechtsbehelf innerhalb von zwei Tagen an die zuständige Stelle hätte weitergeleitet werden können.
3.
Der BMVg übersandte am 14. Juni 1988 das Schreiben des Hauptmanns Dipl.-Ing. (FH) ... G. vom 9. Juni 1988 an den Antragsteller mit der Bitte um Mitteilung, ob - da eine Vollmacht nicht beigefügt war - der Antragsteller den Offizier mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt habe. Zugleich wurde der Antragsteller ersucht, dafür Sorge zu tragen, daß die Schriftsätze seines Bevollmächtigten den Gepflogenheiten des allgemeinen Schriftverkehrs entsprächen, insbesondere lesbar seien und einen Seitenrand haben sollten, um eine ordnungsgemäße Aktenführung zu ermöglichen.
Der Antragsteller antwortete mit Schreiben vom 20. Juni 1988, daß seine Vollmacht auf Hauptmann G. inzwischen nachgereicht und dessen Schreiben vom 9. Juni 1988 lesbar und leserlich geschrieben sei; den Antrag füge er wieder bei.
Hauptmann Dipl.-Ing. (FH) ... G. legte mit Schreiben vom 20. Juni 1988 "in Copie den Antrag auf Entscheidung des BVerw.G v. 9.6.88" unmittelbar dem Senat vor und beantragt,
"... die Feststellung, daß nach § 6 (2) WBO die Beschwerde etc.pp. (hier: Antrag auf Entscheidung d. BVerw.G) an keine Form gebunden ist; insoweit die Forderung des BMVg als rechtswidrig sein dürfte."
Nach Weiterleitung dieses Antrags an den BMVg legte dieser ihn mit seiner Stellungnahme vom 19. August 1988 dem Senat zur Entscheidung vor (Verfahren 1 WB 149/88).
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hält ihn für unzulässig, weil die Wehrbeschwerdeordnung diesen Rechtsbehelf nicht vorsehe, wenn der Streitgegenstand sich nicht auf ein militärisches Über-/Unterordnungsverhältnis beziehe. Ein Soldat stehe als Bevollmächtigter eines anderen Soldaten insoweit in keinem truppendienstlichen Verhältnis zum BMVg. Es ergebe sich aus dem Vorbringen des Offiziers auch keine Beschwer. Er mache weder Verletzungen eigener noch fremder Rechte geltend, sondern begehre lediglich die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage. Wenn unterstellt werde, der Antrag sei im Rahmen des Verfahrens 1 WB 150/88 gestellt worden, könne die Rüge als Teilaspekt dieses Verfahrens kein neues selbständiges Verfahren veranlassen. Letztlich sei der Antrag auch ganz offensichtlich unbegründet, da er, der BMVg, die Verfahrensführung nicht abgelehnt habe, sondern habe fördern wollen.
4.
Mit richterlicher Verfügung vom 25. August 1988 wurde Hauptmann Dipl.-Ing. (FH) ... G. aufgefordert, die nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 46, 29; 53, 90) [BVerwG 04.11.1975 - I WB 40/75]erforderlichen Voraussetzungen für eine Vertretung des Antragstellers vor dem Senat nachzuweisen. Hauptmann Dipl.-Ing. (FH) ... G. beantragte daraufhin mit Schreiben vom 30. August und 1. September 1988 unter Hinweis auf die Entscheidungen des Senats vom 26. September 1972 (BVerwGE 46, 29) und vom 16. Juli 1975 - 1 WB 62/73 -, über seine Zulassung als Vertreter des Antragstellers vorab zu entscheiden und eine persönliche Erklärung des Antragstellers abzuwarten.
Mit Schreiben vom 16. September 1988, beim Senat eingegangen am 26. September 1988, trug der Antragsteller unter anderem vor:
"Im Anschluß an mein Schreiben vom 20.06.88 an BMVg - P II 5 - wiederhole ich meinen Antrag auf Entscheidung des BVerwG/WDS nochmals. Ich wiederhole alles auch nochmals, was Herr Hptm G., dem BVerwG vorgetragen hat (1 WB 150/88). Sollte das BVerwG nicht zuständig sein, beantrage ich vorsorglich Verweisung (1 WB 10/73).
Ich beziehe mich auch auf mein Schreiben vom 26.02.88 und auf die Antrage P II 5 vom 20.05.88. Ich wünsche eine Behandlung meines Rechtsbehelfes als Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Ich wiederhole insoweit den Antrag des Hptm G. vom 09.06.88 und alles, was H Gente vorgetragen hat (siehe mein Schreiben vom 20.06.88)."
Der Senat hat mit Beschluß vom 6. Oktober 1988 - 1 WB 149/88, 150/88, 151/88 - festgestellt, daß Hauptmann Dipl.-Ing. (FH) ... G. nicht befugt ist, den Antragsteller in diesen Verfahren vor dem Senat zu vertreten. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze und auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 277/88 sowie die Personalstammakten des Antragstellers haben bei der Beratung vorgelegen.
2.
Der Antrag ist nicht zulässig.
a)
Bei der weiteren Beschwerde gemäß § 16 Abs. 2 WBO vom 26. Februar 1988 handelt es sich um einen Antrag auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO, mit dem der Senat gemäß § 21 WBO für die Entscheidung zuständig geworden ist, nachdem der BMVg über die Beschwerde des Antragstellers vom 15. Januar 1988 nicht innerhalb eines Monats entschieden hatte (Verfahren 1 WB 150/88).
Die Frage, ob ein Untätigkeitsantrag auch eine Begründung zur Sache enthalten muß, hat der Senat bisher offengelassen (vgl. BVerwG Beschluß vom 2. Februar 1988 - 1 WB 28/87). Sie bedarf auch in diesem Fall keiner abschließenden Entscheidung. Denn selbst wenn man von einem Begründungszwang ausgeht, muß die Begründung - im Gegensatz zum Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO - nicht innerhalb einer Zweiwochenfrist, sondern lediglich nach Ablauf der in § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO genannten Monatsfrist und allenfalls vor Ablauf eines Jahres (§ 17 Abs. 5 WBO) abgegeben werden. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO. Da Antrag und Antragsbegründung nicht zusammen eingelegt werden müssen, würde es beim Untätigkeitsantrag genügen, wenn die Begründung zur Sache jedenfalls im weiteren Verlauf des Verfahrens abgegeben wird (BVerwGE 63, 84 f. [BVerwG 20.06.1978 - 1 WB 10/77]). Das ist hier mit dem Schreiben vom 16. September 1988 geschehen, mit dem sich der Antragsteller das Vorbringen im Schreiben vom 9. Juni 1988 des Hauptmanns Dipl.-Ing. (FH) ... G. zu eigen gemacht hat.
Die Zulässigkeit der Beschwerde vom 15. Januar 1988 ist nicht Sachentscheidungsvoraussetzung für das anschließende gerichtliche Antragsverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung, und zwar gleichgültig, ob das Beschwerdeverfahren mit der Erteilung eines Beschwerdebescheids oder durch die Erhebung eines Untätigkeitsantrags beendet wird (BVerwG Beschluß vom 12. November 1985 - 1 WB 160/84). Die Frage, ob die Beschwerde fristgerecht eingelegt worden ist, berührt daher die Zulässigkeit des Antrags nicht.
Der Antragsteller begehrte ursprünglich mit seinen Rechtsbehelfen vom 15. Januar und 26. Februar 1988 die Aufhebung der - im Fernschreiben vom 27. Oktober 1987 enthaltenen - Verfügung der SDL, mit der die Verschiebungen der planmäßigen Beurteilung des Antragstellers zum 30. September 1987 und der Laufbahnbeurteilung aus Anlaß seines Antrags auf Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD (vgl. Nr. 207 ZDv 20/6) bis zur Entscheidung über den vom Antragsteller gemäß § 88 WDO gestellten Antrag auf Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens angeordnet wurden. Daß eine solche, gemäß Nr. 145 (a) ZDv 20/6 a.F. (jetzt: Nr. 405 Buchstabe a ZDv 20/6) getroffene Verfügung als truppendienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 WBO zu werten ist, hat der Senat bereits entschieden (BVerwG Beschluß vom 26. Februar 1982 - 1 WB 17/82); hieran ist festzuhalten.
Das ursprüngliche Begehren des Antragstellers hat sich indes durch die Entscheidung des Amtschefs SanABw vom 29. Februar 1988, ein disziplinargerichtliches Verfahren nicht einzuleiten, sowie durch die Abhilfeentscheidung der SDL vom 4./8. März 1988 und, soweit der Antragsteller zugleich die Erstellung seiner Beurteilungen begehrte, spätestens mit der Eröffnung der planmäßigen Beurteilung und der Laufbahnbeurteilung am 23. und 24. März 1988 erledigt. Der Antragsteller ist daraufhin zu dem an sich statthaften Antrag übergegangen festzustellen, daß die Verschiebung seiner Beurteilungen rechtswidrig war.
Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag ist nach dem auch im wehrdienstgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbaren § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO jedoch nur dann zulässig, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung hat (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. BVerwGE 53, 134, 137 [BVerwG 04.03.1976 - I WB 54/74] m.w.N.; BVerwG Beschluß vom 18. Mai 1988 - 1 WB 187/86). Ein solches Feststellungsinteresse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Dabei kommt es darauf an, ob und inwieweit die begehrte gerichtliche Feststellung geeignet ist, die Position des Antragstellers in einem dieser drei Bereiche zu verbessern; dies wäre dann der Fall, wenn der Antragsteller dadurch in den Stand versetzt würde, einen bestimmten Anspruch geltend zu machen oder sein sonstiges Verhalten im Rechtsleben danach einzurichten (BVerwG Beschluß vom 7. April 1988 - 1 WB 145/86 - m.w.N.).
Hier ist das Feststellungsbegehren unzulässig, weil ein berechtigtes Interesse des Antragstellers weder dargetan noch sonst ersichtlich ist.
Der Antragsteller kann allein mit der Behauptung, die Maßnahme der SDL vom 27. Oktober 1987 sei rechtswidrig, da sie ihm nicht eröffnet und hinsichtlich der Laufbahnbeurteilung von einem unzuständigen Vorgesetzten getroffen worden sei, kein berechtigtes Interesse an der dahingehenden Feststellung dartun; denn durch die oben genannten Anforderungen soll vermieden werden, daß die Gerichte mit der Prüfung erledigter Vorgänge belastet werden, ohne daß der Antragsteller hieran ein über die begehrte Feststellung hinausgehendes rechtliches, wirtschaftliches oder ideelles Interesse hat (BVerwG Beschlüsse vom 30. Oktober 1979 - 1 WB 128/79 - und vom 7. April 1988 a.a.O.).
Nachteile in seiner militärischen Laufbahn, auf die der Antragsteller sich berufen hat, und die durch die begehrte Feststellung ausgeglichen werden könnten, sind dem Antragsteller infolge der erst im März 1988 erstellten Beurteilungen nicht entstanden. Der Antragsteller hat entsprechend seinem Antrag vom 14. Oktober 1987 am Auswahlverfahren 1988 zur Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD gemäß § 30 SLV teilgenommen. Nach dem Bescheid des PSABw vom 2. Mai 1988 wurden hierbei die letzte (planmäßige) Beurteilung (36 Punkte) und die Laufbahnbeurteilung (45 Punkte) berücksichtigt. Mit den so eingerechneten Punkten hat der Antragsteller mit einer Gesamtpunktzahl von 141 Punkten die für die Eignung geforderte Mindestpunktzahl überschritten. Wenn auf Grund des vom Antragsteller nicht in Frage gestellten Bedarfs 1988 - bezogen auf die Fachtätigkeit und den Geburtsjahrgang des Antragstellers - für die Zulassung jedoch nur Bewerber berücksichtigt wurden, die mindestens 168 Punkte erreicht hatten, und dem Antrag des Antragstellers deshalb nicht entsprochen worden ist, er vielmehr von Amts wegen erneut in das Auswahlverfahren 1989 aufgenommen werden soll, beruhen diese Entscheidungen ersichtlich nicht auf dem Hinausschieben der Beurteilungen des Antragstellers, sondern auf den Regelungen in Kapitel 4 der ZDv 20/7 (vgl. Nrn. 406, 408) und den entsprechenden Erlassen des Führungsstabes der Luftwaffe. Dafür, daß die vom Antragsteller nunmehr begehrte Feststellung für seine militärische Laufbahn in sonstiger Hinsicht von Interesse oder Bedeutung sein könnte, sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, ganz abgesehen davon, daß das ursprüngliche Aufhebungsbegehren, ohne daß dies hier einer abschließenden Entscheidung bedarf, ohnehin nicht zu einer nennenswert früheren Erstellung der Beurteilung hätte führen können. Der Antragsteller hat auch nichts dazu vorgetragen, im Falle einer für ihn günstigen Entscheidung eine konkrete "Folgenbeseitigung" zu begehren.
Ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung kann der Antragsteller nicht daraus herleiten, daß seine Beschwerde nicht ordnungsgemäß bearbeitet worden und daher Wiederholungsgefahr bei weiteren Beschwerden gegen die SDL gegeben sei. Die behaupteten Mängel - verzögerliche Bearbeitung und Weitergabe der Beschwerde "nach unten" - betreffen nicht die ursprünglich angefochtene Maßnahme; daß die Erstellung einer künftigen Beurteilung erneut aufgeschoben werden könnte, hat der Antragsteller nicht behauptet. Einzelne Verhaltensweisen und Erklärungen der mit der Bearbeitung von Beschwerden befaßten Vorgesetzten können aber nicht zum Gegenstand eines gesonderten Feststellungsantrags gemacht werden (BVerwG Beschluß vom 4. August 1988 - 1 WB 69/88 - m.w.N.).
Da ein berechtigtes Interesse auch aus anderen Gesichtspunkten nicht erkennbar ist, ist der Feststellungsantrag nicht zulässig, ohne daß es darauf ankommt, ob die Beschwerde vom 15. Januar 1988 fristgerecht eingelegt worden ist.
b)
Soweit der Antragsteller die Feststellung begehrt, daß Beschwerden und hier der Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts an keine Form gebunden seien (Verfahren 1 WB 149/88), ist sein Antrag ebenfalls unzulässig. Hierbei kann dahinstehen, ob der Antragsteller sich den entsprechenden Antrag, den Hauptmann Dipl.-Ing. (FH) ... G. als nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter des Antragstellers mit Schreiben vom 20. Juni 1988 gestellt hat, hinreichend und rechtzeitig mit seinem Schreiben vom 16. September 1988 zu eigen gemacht hat. Denn ein Feststellungsantrag kann nur auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit einer Maßnahme gerichtet sein (vgl. § 43 Abs. 1 VwGO analog), aber nicht auf die Feststellung einer abstrakten objektiven Rechtspflicht bzw. auf die bloße Klärung einer Rechtsfrage (vgl. BVerwGE 14, 235 f.; 16, 92 f. [BVerwG 14.05.1963 - VII C 126/61]; BVerwG Beschluß vom 3. November 1987 - 1 WB 9/87).
3.
Der Antrag ist nach alledem insgesamt als unzulässig zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Dr. Schwandt
Wolbring
Portius
Weber