Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.10.1988, Az.: BVerwG 1 WB 149/88
Vertretung eines Soldaten vor dem Bundesverwaltungsgericht nur durch Personen mit Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz (DRiG)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.10.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 149/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 20370
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 110 S. 1 DRiG
- § 84 Abs. 2 S. 1 WDO
Hinweis
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Verbundverfahren:
BVerwG - 06.10.1988 - AZ: 1 WB 150/88
BVerwG - 06.10.1988 - AZ: 1 WB 151/88
In den Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts auf Grund der Beratung vom 6. Oktober 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
beschlossen:
Tenor:
Hauptmann Dipl.-Ing. ... G. ist nicht befugt, den Antragsteller in den vor dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - anhängigen Wehrbeschwerdeverfahren, Az.: 1 WB 149/88, 1 WB 150/88 und 1 WB 151/88, zu vertreten.
Gründe
I
Mit den anhängigen Anträgen auf gerichtliche Entscheidung wendet sich der Antragsteller gegen Entscheidungen der Stammdienststelle der Luftwaffe (Verfahren 1 WB 149/88, 1 WB 150/88) und des Amtschefs des Sanitätsamtes der Bundeswehr (Verfahren 1 WB 151/88). Er begehrt, durch den von ihm bereits in den Beschwerdeverfahren mit seiner Vertretung beauftragten Hauptmann Dipl.-Ing. ... G. auch in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - vertreten werden zu können.
Diese Vertretung ist unzulässig.
Der Senat hat in den den Beteiligten bekannten, in BVerwGE 46, 29 [BVerwG 26.09.1972 - I WB 42/72] und 53, 90 veröffentlichten Beschlüssen vom 26. September 1972 - 1 WB 42/72 - und vom 4. November 1975 - 1 WB 40/75 - in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung (WDO)über die Verteidigung entschieden, daß sich der Soldat vor dem Senat - außer durch Rechtsanwälte - nur durch Personen vertreten lassen kann, die die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz (DRiG) haben oder die Voraussetzung des § 110 Satz 1 DRiG erfüllen. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten (vgl. auch BVerwG Beschlüsse vom 13. Februar 1985 - 1 WB 92/84 - und vom 27. August 1987 - 1 WB 34/87). Hauptmann Dipl.-Ing. ... G. erfüllt diese Voraussetzungen für eine Vertretung nicht. In den angeführten Entscheidungen ist ausdrücklich darauf abgestellt, daß der gesetzgeberische Zweck der entsprechend angewandten Regelung der WDO in erster Linie darin besteht, in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsgespräch zu ermöglichen. Dieser Umstand erfordere schon in Anbetracht der Tatsache, daß der Tätigkeit des Senats in Wehrbeschwerdesachen mit der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortbildung des Rechts erhöhte Bedeutung zukomme, auch für das Antragsverfahren die Begrenzung der zur Vertretung Befähigten auf den zuvor aufgeführten Personenkreis.
Der Hinweis auf die Entscheidung des Senats vom 16. Juli 1975 - 1 WB 62/73 -, wonach bei truppendienstlichen Beschwerden eine Vertretung durch den in § 84 Abs. 2 Satz 1 WDO genannten Personenkreis und damit auch durch einen Soldaten zulässig sei, geht hier fehl. In dem dortigen Verfahren hatte der Senat über die Zulassung eines Vertreters im Verfahren über die weitere Beschwerde vor einem militärischen Vorgesetzten zu entscheiden und nur insoweit - auch unter Hinweis auf seinen Beschluß vom 26. September 1972 (BVerwGE 46, 29 [BVerwG 26.09.1972 - I WB 42/72]) - die Zulässigkeit der Vertretung in entsprechender Anwendung des § 84 Abs. 2 Satz 1 WDO festgestellt.
Auch der Hinweis, daß der im Verfahren 1 WB 42/72 (BVerwGE 46, 29 [BVerwG 26.09.1972 - I WB 42/72]) zugelassene Vertreter Offizier der Reserve der Bundeswehr war, gibt für den vorliegenden Fall nichts her; denn dessen Zulassung erfolgte auf Grund der gegebenen Befähigung zum Richteramt nach dem DRiG. Auf die Eigenschaft als Reserveoffizier wurde lediglich unter dem Gesichtspunkt eines öffentlichen Interesses an der Geheimhaltung von einem Vertreter im Verlaufe des Verfahrens bekannt werdenden dienstlichen Vorgängen abgestellt.
Hauptmann Dipl.-Ing. ... G. kann mithin den Antragsteller in den vorliegenden Verfahren nicht vertreten.
Dr. Schwandt
Wolbring