Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.08.1987, Az.: BVerwG 1 WB 34/87
Rechtslehrer; Deutsche Hochschule; Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten; Genehmigungspflicht; Hochschullehrer; Rechtsanwalt; Gleichstellung; Prozessvertreter; Antragsverfahren; Wehrbeschwerdeordnung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.08.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 34/87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 12762
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art. 1 § 1 RBerG
- § 67 Abs. 1 VwGO
- § 138 Abs. 1 StPO
- § 22 Abs. 1 BVerfGG
- § 84 WBO
- § 85 WBO
- § 84 Abs. 2 S. 2 WehrdisziplinarO
Fundstellen
- BVerwGE 83, 315 - 320
- AnwBl 1988, 302-303
- DokBer B 1987, 326-329
- NJW 1988, 220-221 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1988, 157 (amtl. Leitsatz)
- Rbeistand 1988, 51-53
Amtlicher Leitsatz
Antragsteller können sich im gerichtlichen Antragsverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung vor dem Bundesverwaltungsgericht von Rechtslehrern an deutschen Hochschulen vertreten lassen.
Redaktioneller Leitsatz
Besorgt ein Rechtslehrer an deutschen Hochschulen fremde Rechtsangelegenheiten, ist dies regelmäßig genehmigungspflichtig. Ausnahmen gelten nur insofern, als einzelne Prozeßvorschriften Hochschullehrer ausdrücklich Rechtsanwälten als Prozeßvertreter gleichstellen.Die Prozeßvertretung ist zulässig bei einem Antragsverfahren vor dem BVerwG nach der Wehrbeschwerdeordnung (§ 84 Abs. 2 Satz 2 WehrdisziplinarO i. V. m. § 138 Abs. 1 StPO analog).
In der Wehrbeschwerde
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 27. August 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr.
Schwandt,
beschlossen:
Tenor:
Der Antragsteller ist befugt, sich im vorliegenden Verfahren durch ... Dr. ... S..., Universität der Bundeswehr M..., vertreten zu lassen.
Gründe
... Dr. S... hat mit Schriftsatz vom 30. März 1987 dem Senat mitgeteilt, daß er den Antragsteller im vorliegenden Verfahren vertrete. Diese Vertretung ist zulässig.
1.
Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ist allgemein berufsrechtlich im Rechtsberatungsgesetz geregelt. Dieses Gesetz macht die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten in Art. 1 § 1 von einer behördlichen Genehmigung abhängig, es sei denn, es liege eine genehmigungsfreie Betätigung nach Art. 1 §§ 2 bis 7 des Gesetzes vor. So wird namentlich die Berufstätigkeit der Rechtsanwälte durch das Gesetz nicht berührt. Das Gesetz gilt nach allgemeiner Meinung auch für Volljuristen (Ostler AnwBl 1987, 263, 267; Willms NJW 1987, 1302, 1303 - jeweils m.w.N.) und grundsätzlich auch für Rechtslehrer an deutschen Hochschulen. Damit sind - abgesehen von der nach Art. 1 § 2 RBerG erlaubnisfreien Gutachtertätigkeit - auch Rechtslehrer an deutschen Hochschulen auf eine nicht geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten beschränkt. Nach der gefestigten Rechtsprechung zu Art. 1 § 1 RBerG bedeutet "geschäftsmäßig" im Sinne dieser Vorschrift eine selbständige Betätigung auf dem Gebiet der Rechtsberatung und Rechtsbesorgung, die über den aus besonderen Gründen ausgeübten Gelegenheitsfall hinausgeht. Nicht erheblich ist, ob die Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich, entgeltlich oder unentgeltlich ausgeübt wird. Es genügt, daß der Handelnde beabsichtigt, die Tätigkeit, sei es auch nur bei sich bietender Gelegenheit, in gleicher Art zu wiederholen. Auf diese Absicht kann aus Indizien geschlossen werden; eine einmalige Tätigkeit genügt (vgl. Altenhoff/Busch/Kampmann, RBerG 7. Aufl. Art. 1 § 1 RdNrn. 52 ff.).
Durch die extensive Auslegung des Begriffs "geschäftsmäßig" sind - auch - die Hochschullehrer von der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Ergebnis ausgeschlossen, denn es bleibt lediglich eine Tätigkeit im "Gelegenheitsfall" zulässig, wobei die Auslegung auch dieses Begriffs restriktiv erfolgt (OLG Hamburg AnwBl 1973, 311).
Der Ausweg über eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist den Rechtslehrern nicht möglich, weil sie regelmäßig Beamtenstatus haben. Beamten ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 7 Nr. 10 BRAO zwingend zu versagen.
2.
Rechtslehrer an deutschen Hochschulen werden in einigen prozessualen Bestimmungen ausdrücklich neben den Rechtsanwälten als den eigentlichen Beratern und Vertretern in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 Abs. 1 BRAO) als Prozeßvertreter zugelassen. Dies insbesondere in § 138 Abs. 1 StPO, § 67 Abs. 1 VwGO und § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Eine vergleichbare Gleichstellung von anderen an sich vertretungsbefugten Personen mit Rechtsanwälten gibt es, abgesehen von spezifischen rechtsberatenden Berufen (vgl. z.B. § 3 StBerG i.V.m. § 62 Abs. 2 FGO), nicht (vgl. § 67 Abs. 2 VwGO, § 11 ArbGG, § 157 ZPO, § 62 Abs. 1 FGO). Es ist davon auszugehen, daß in § 138 Abs. 1 StPO, § 67 Abs. 1 VwGO und § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG Rechtslehrer an deutschen Hochschulen den Rechtsanwälten in der Berechtigung, die entsprechenden Prozeßvertretungen zu übernehmen, durch den Gesetzgeber gleichgestellt worden sind.
3.
Der in der Literatur teilweise vertretenen Auffassung, die sich aus dem Rechtsberatungsgesetz ergebenden Vertretungsverbote würden auch für diese Fälle gelten (vgl. Ostler aaO, Bornemann MDR 1985, 1983 - jeweils m.w.N.), kann nicht gefolgt werden. Berufsregelnde Vorschriften und prozessuale Vorschriften sind nicht schlechterdings unanhängig voneinander zu sehen. In den Fällen, in denen die Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit gegen die Bestimmungen des Rechtsberatungsgesetzes verstößt, muß das Gericht den ordnungswidrig handelnden Vertreter (Art. 1 § 8 RBerG) zurückweisen.
Die Rechtsordnung ist eine Einheit. Das Gericht darf deshalb die Perpetuierung eines Gesetzesverstoßes nicht fördern. Die Zurückweisung des rechtswidrig handelnden Vertreters hat nicht nur dort zu erfolgen, wo die jeweilige Verfahrensordnung das ausdrücklich vorschreibt (§ 11 Abs. 3 ArbGG, § 157 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 62 Abs. 2 FGO, § 14 Abs. 5 VwVfG, § 13 Abs. 5 SozGB X), sondern auch dort, wo dies nicht ausdrücklich der Fall ist (§ 67 Abs. 2 VwGO - BVerfGE 41, 378, 390 [BVerfG 25.02.1976 - 1 BvR 275/74]; § 138 Abs. 2 StPO - BayObLG AnwBl 1972, 29).
Andererseits kann die ausdrückliche prozessuale Gleichstellung speziell von Rechtslehrern an deutschen Hochschulen mit Rechtsanwälten nicht einfach im Ergebnis als nicht existent behandelt werden, indem die entsprechende Prozeßvertretung durch Rechtslehrer uneingeschränkt dem Verbot des Art. 1 § 1 RBerG unterworfen wird. Dem Willen des Gesetzgebers ist insgesamt Geltung zu verschaffen, sowohl was das Verbot unerlaubter Rechtsberatung angeht, als auch was die ausdrückliche Gleichstellung von Rechtsanwälten und Rechtslehrern im Einzelfall betrifft. Art. 1 § 1 RBerG ist deshalb restriktiv dahin auszulegen, daß dem in ihm enthaltenen Verbot jedenfalls nicht solche Tätigkeiten unterfallen, die in prozessualen Vorschriften der anwaltlichen Tätigkeit ausdrücklich gleichgestellt werden, wie dies insbesondere in § 138 Abs. 1 StPO, § 67 Abs. 1 VwGO und § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG geschehen ist. Anders als mit einer entsprechenden harmonisierenden Auslegung des geltenden und geschriebenen Rechts ist das Spannungsverhältnis zwischen den Regelungen des Rechtsberatungsgesetzes und den genannten prozessualen Vorschriften nicht aufzulösen.
Keine Lösungsmöglichkeit ergibt sich daraus, die Entstehung der jeweiligen Vorschriften in einen chronologischen Zusammenhang zu bringen und nach dem Grundsatz zu verfahren, das jüngere Gesetz gehe dem älteren vor bzw. umgekehrt. § 138 Abs. 1 StPO galt bereits lange vor dem Inkrafttreten des Rechtsberatungsgesetzes (1935), während § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG und § 67 Abs. 1 VwGO lange nach diesem Zeitpunkt in Kraft getreten sind, aber wiederum lange bevor das Rechtsberatungsgesetz durch das Gesetz zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung vom 18. August 1980 seine heutige Fassung erhalten hat. Gerade aus dieser hier nur oberflächlich skizzierten geschichtlichen Entwicklung des geltenden Rechts ergibt sich vielmehr das permanente und bewußte Beibehalten des Nebeneinander von prozessualen und berufsrechtlichen Regelungen.
Nichts kann gegen die hier vertretene Ausführung aus Art. 1 § 2 RBerG und dessen Entstehungsgeschichte hergeleitet werden. Angesichts der Vielzahl von prozeßrechtlichen Vertretungsverboten für Rechtslehrer (Zivilprozeßordnung, Arbeitsgerichtsgesetz, Steuerberatergesetz) behält die Regelung auch dann ihre Bedeutung, wenn man Art. 1 § 1 RBerG nicht auf die Fälle anwendet, in denen eine Prozeßvertretung durch Professoren ausdrücklich zugelassen ist.
Die hier vertretene, am Wortlaut des § 138 Abs. 1 StPO,§ 67 Abs. 1 VwGO, § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG orientierte, einschränkende Auslegung des Rechtsberatungsgesetzes stützt sich nicht auf die Annahme einer gewohnheitsrechtlichen Vertretungsbefugnis von Hochschullehrern. Sie kann deshalb auch nicht ohne weiteres für eine Besserstellung der Hochschullehrer im Verhältnis zu anderen Vertretungsbefugten etwa im Rahmen des § 67 Abs. 2 VwGO oder anderer vergleichbarer Vorschriften herangezogen werden (vgl. aber: BayVGH NJW 1987, 460). Sie steht im übrigen inÜbereinstimmung mit der prozessualen Literatur und soweit ersichtlich, auch mit der Rechtsprechung. Weder das Bundesverfassungsgericht noch der Bundesgerichtshof noch das Bundesverwaltungsgericht haben im Rahmen der Anwendung und Auslegung von § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, § 138 Abs. 1 StPO und § 67 Abs. 1 VwGO einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Prozeßvertreter jemals zurückgewiesen, weil er geschäftsmäßig gehandelt hätte (vgl. Willms aaO Fußnoten 24 bis 32).
Auch der Koordinierungsausschuß zur Vereinheitlichung der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und des Sozialgerichtsgesetzes geht davon aus, daß die Prozeßvertretung durch Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem derzeit geltenden Recht uneingeschränkt zulässig ist (Entwurf einer Verwaltungsprozeßordnung, vorgelegt vom Koordinierungsausschuß zur Vereinheitlichung der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und des Sozialgerichtsgesetzes, herausgegeben vom Bundesminister der Justiz, Februar 1978, S. 220 - Begründung des § 71 des Entwurfs "zu Absatz 2").
Der Senat geht auf Grund dieser Erwägungen davon aus, daß die Prozeßvertretung durch Rechtslehrer an deutschen Hochschulen jedenfalls dann nicht durch das Rechtsberatungsgesetz verboten ist, wenn das jeweilige Prozeßgesetz die Vertretung durch Rechtslehrer an deutschen Hochschulen der Vertretung durch Rechtsanwälte ausdrücklich gleichstellt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Zulässigkeit einer Vertretung im gerichtlichen Antragsverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung nach § 84 WDO zu beurteilen (BVerwGE 46, 29; 53, 90; NZWehrr 1973, 103). Nach § 84 Abs. 2 Satz 2 WDO können als Verteidiger in disziplinargerichtlichen Verfahren vor den Wehrdienstsenaten des Bundesverwaltungsgerichts nur Personen auftreten, die die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 DRiG erfüllen.
Diese Vorschrift stellt selbst die Vertretung durch Rechtslehrer an deutschen Hochschulen der Vertretung durch Rechtsanwälte ausdrücklich nicht gleich. Der vertretungsbefugte Personenkreis unterläge damit nach der hier vertretenen Auffassung an sich den Beschränkungen durch das Rechtsberatungsgesetz. Es ist allerdings nicht erkennbar, warum die Eigenart des disziplinargerichtlichen Verfahrens einer "Ergänzung" des § 84 Abs. 2 Satz 2 WDO im Sinne des § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO durch § 138 Abs. 1 StPO entgegenstehen sollte. Die Anwendung des § 138 Abs. 1 StPO auf das disziplinargerichtliche Verfahren stellt auch für dieses die Rechtslehrer an deutschen Hochschulen den Rechtsanwälten gleich und von den Bindungen des Rechtsberatungsgesetzes frei. Hält man an der bisher vom Senat vertretenen Auffassung fest, die Vertretungsbefugnis im gerichtlichen Antragsverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung richte sich nach den für das disziplinargerichtliche Verfahren geltenden Vorschriften, dann sind auch für das gerichtliche Antragsverfahren Rechtslehrer an deutschen Hochschulen unabhängig von den Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes als Prozeßvertreter zugelassen. Im übrigen wird durch diese Lösung jedenfalls für die Verfahren vor dem Senat das gleiche Ergebnis wie bei einer entsprechenden Anwendung des § 67 Abs. 1 VwGO erreicht, der nicht nur für Revisionsverfahren, sondern allgemein für Verfahren "vor dem Bundesverwaltungsgericht", also auch für die erstinstanzlichen Verfahren nach § 50 VwGO gilt.
5.
... Dr. S... ist Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule (vgl. Art. 96 BayHSchG; Genehmigung der Errichtung der Hochschule der Bundeswehr in M... durch den ... Staatsminister für Unterricht und Kultus vom 3. August 1973) und kann als solcher den Antragsteller im vorliegenden Verfahren vertreten.
Seide
Dr. Schwandt