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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.05.1988, Az.: BVerwG 1 WB 187/86

Bestehen eines Feststellungsinteresses eines Soldaten bzgl. einer Verweigerung der Fortführung seiner Generalstabsausbildung aufgrund möglicher Beschleunigung seines beruflichen Fortkommens; Rechtmäßigkeit eines verhängten Beförderungsverbotes für die Dauer von drei Jahren i.R.e. disziplinarrechtlichen Verfahrens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.05.1988
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 187/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 20597
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
...
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 18. Mai 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl, ferner
Oberst i.G. Ehninger,
Stabsarzt Dr. Kilian als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller, der vom 1. Dezember 1979 an als Kompaniechef der 3./Panzergrenadierbataillon ... in W. eingesetzt war, wurde mit Verfügung des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) - P III 9 - vom 20. März 1981 an an die Führungsakademie der Bundeswehr (FüAkBw) zur Teilnahme am Verwendungslehrgang General-/Admiralstabsdienst (GenSt-/AdmStDst VwdgLehrg 81 (H)) versetzt. Am 14. März 1983 wurde bei einer Kompaniebesichtigung der früheren Einheit des Antragstellers festgestellt, daß er in Absprache mit seinem Nachfolger auf dem Dienstposten des Kompaniechefs einen kompanieangehörigen Zeitsoldaten für ca. elf Monate dem Kompaniedienst entzogen und für persönliche Hilfsdienste im Rahmen der Generalstabsausbildung eingesetzt hatte. Auf Grund dieses Vorkommnisses wurde der Antragsteller entsprechend einem Ablösevorschlag seines Lehrgangsleiters durch den BMVg - P in 2 - mit Verfügung vom 11. Mai 1983 unter vorhergehende Kommandierung ab 25. April 1983 zum 1. Mai 1983 zum Stab Panzergrenadierbrigade ... in H. versetzt.

2

Schon vor seiner Ablösung hatte der Antragsteller unter dem 31. März 1983 beantragt, seine Generalstabsausbilding in dem damals laufenden Lehrgang fortsetzen zu dürfen. Nachdem er in der Folgezeit zwar abgelöst worden war, aber keinen Bescheid auf seinen Antrag vom 31. März 1983 erhalten hatte, legte er am 2. Mai 1983 Untätigkeitsbeschwerde ein. Auf einen Hinweis des BMVg - P II 5 - vom 5. Juli 1983, daß zur Entscheidung über diese Bescherde das Bundesverwaltungsgericht zuständig sei, erklärte der Antragsteller mit Schreiben vom 15. August 1983, daß er "unter den zur Zeit gegebenen Umständen" seine Beschwerde "nicht dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wissen möchte".

3

In dem wegen der Vorkommnisse an der FüAkBw eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren verurteilte die 6. Kammer des Truppendienstgerichts Nord den Antragsteller am 3. April 1984 zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Oberleutnants. Auf die Berufung des Antragstellers hob der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts diese Entscheidung mit Urteil vom 9. Mai 1985 - 2 WD 46, 55/84 - auf und verhängte ein Beförderungsverbot für die Dauer von drei Jahren.

4

Unter dem 3. Juli 1986 beantragte der Antragsteller beim BMVg - P III 2 - seine Rückführung in die "Laufbahn des Truppengeneralstabsdienstes". Er trug im wesentlichen vor, daß das Bundesverwaltungsgericht im disziplinargerichtlichen Verfahren Pflichtverletzungen gegen § 7 und § 17 Abs. 2 Satz 1 SG bejaht, einen Verstoß gegen § 10 Abs. 3 und 4 und § 12 SG aber ebenso wie gegen § 10 Abs. 1 SG verneint habe. Dies seien jedoch die Gründe für seine seinerzeitige Ablösung von der Generalstabsausbildung gewesen. Dem Ablösungsantrag habe im übrigen die nach ZDv 20/6 Nr. 109 erforderliche ausführliche Begründung gefehlt; auch habe dieser Ablösungsantrag das Erfordernis auf vorzeitige Versetzung vom Lehrgang wegen mangelnder Eignung und Leistung nicht erkennen lassen.

5

Mit Bescheid des BMVg - P III 2 - vom 8. August 1986, dem Antragsteller ausgehändigt am 16. August 1986, wurde der Antrag abgelehnt. Mit Schreiben vom 27. August 1986, beim BMVg eingegangen am 28. August 1986, beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus: Vorausgesetzt, eine sofortige Verwendung auf einem Dienstposten im Generalstabsdienst sei mangels eines Lehrgangsabschlusses nicht möglich, müsse sein Antrag so ausgelegt werden, daß ihm die Erlangung des Abschlusses ermöglicht werde. Zudem sei die seinerzeitige Ablösung vom Lehrgang rechtswidrig gewesen, da sie unter falschen Voraussetzungen zustande gekommen sei.

6

Der Antragsteller beantragte:

  1. "(1)

    die Ablösung vom Verwendungslehrgang Generalstabsdienst vom 11.05.1983 als rechtswidrig anzusehen, da die Begründung des Ablösungsantrages nicht in der Ausführlichkeit erfolgt ist, wie dies die ZDV 20/6 Nr. 109 ausdrücklich fordert und auch das Erfordernis einer vorzeitigen Versetzung vom Lehrgang wegen mangelnder Eignung und Leistung nicht erkennen ließ und die genannten Gründe vom Wehrdienstsenat nicht als Pflichtverletzungen angesehen oder sogar ausdrücklich verneint wurden.

  2. (2)

    den Lehrgang aufgrund der fortgeschrittenen Dauer als abgeschlossen anerkannt zu erhalten und dementsprechend sofort in die Personalführungszuständigkeit des für die Führung von Offizieren mit abgeschlossenem Generalstabslehrgang in Aufbauverwendungen und Offiziere im Generalstabslehrgang zuständigen Personalreferats überführt und sofort in einer Verwendung im Generalstabsdienst eingesetzt zu werden oder den Verwendungslehrgang ganz oder in Teilen je nach dienstlichen Erfordernissen zu wiederholen, um den für die Verwendung im Generalstabsdienst notwendigen Abschluß zu erhalten."

7

Der BMVg beantragte,

den Antrag zurückzuweisen.

8

Der Antrag sei teils unzulässig, teils unbegründet.

9

Am 30. September 1987 ist der Antragsteller auf eigenen Antrag aus der Bundeswehr entlassen worden. Auf Hinweis des Gerichts erklärte er mit Schreiben vom 8. Dezember 1987, daß er einen Fortsetzungsfeststellungsantrag stelle.

10

Zur Begründung eines Feststellungsinteresses macht der Antragsteller geltend, daß ihm eine positive Entscheidung des Gerichts in seiner nunmehrigen privaten Tätigkeit dienlich sein könne und daß diese seinen Aufstieg in eine Führungsposition beschleunigen werde. Auch seine kommunalen und landespolitischen Interessen könnten durch eine positive Entscheidung des Gerichts erheblich verbessert werden.

11

Der BMVg hält ein Feststellungsinteresse nicht für gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf sie gewechselten Schriftsätze, die Gerichtsakten und die Beiakten Bezug genommen.

12

II

Der Fortsetzungsfeststellungsantrag ist unzulässig, weil der Antragsteller das geforderte berechtigte Interesse (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) nicht dargetan hat. Ein berechtigtes Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Entscheidend ist, daß die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Antragstellers in den genannten Bereichen zu verbessern (vgl. BVerwG Beschluß vom 24. Februar 1976 - 1 WB 5/75 -; BVerwGE 53, 134). Die vom Antragsteller vorgebrachten Gründe lassen ein solches berechtigtes Interesse nicht erkennen. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Feststellung, daß dem Antragsteller die Fortführung der Generalstabsausbildung zu Unrecht verweigert wurde, sein berufliches Fortkommen in einem mittelständischen Unternehmen der Verpackungsindustrie fördern könnte. Nach dem Vortrag des Antragstellers ist seinem Arbeitgeber "der gesamte, dem Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt geläufig". Danach muß dieser - den Vortrag des Antragstellers als richtig unterstellt - auch den im disziplinargerichtlichen Verfahren festgestellten Sachverhalt und die rechtliche Würdigung dieses Sachverhalts durch den 2. Wehrdienstsenat kennen. Dafür, daß die vom Antragsteller nunmehr begehrte Feststellung über die im disziplinargerichtlichen Verfahren getroffenen Feststellungen hinaus für den Arbeitgeber des Antragstellers von Interesse sein könnte, sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, ganz abgesehen davon, daß die ursprünglich gestellten Anträge, ohne daß dies hier einer abschließenden Entscheidung bedarf, ohnehin wohl teils unzulässig, teils unbegründet gewesen wären.

13

Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die politische Karriere des Antragstellers durch die begehrte Feststellung gefördert werden kannte. Insbesondere ist nicht erkennbar, ob und inwieweit die Plazierung des Antragstellers auf der Landesliste seiner Partei von der von ihm begehrten gerichtlichen Feststellung abhängen kann. Diese begehrte Feststellung wäre insbesondere auch nicht geeignet, eine mögliche Diskriminierung zu beseitigen. Dies würde nämlich voraussetzen, daß der Antragsteller durch die von ihm angegriffenen Maßnahmen - "Nichtrückführung in die Laufbahn der Truppengeneralstabsoffiziere", "Nichtversetzung auf einen Generalstabsdienstposten" oder "Ermöglichung des Abschlusses der Generalstabsausbildung" - derzeit noch in seinem Persönlichkeitsrecht objektiv beeinträchtigt wäre (vgl. BVerwG Beschluß vom 19. Juni 1973 - I WB 176/71 -; BVerwGE 45, 283 [BVerwG 28.06.1974 - BVerwG VII C 22.73]). Dies ist jedoch nicht der Fall. Eine "Diskriminierung" des Antragstellers könnte nur in dem Vorwurf gesehen werden, daß er sich einer Dienstpflichtverletzung schuldig gemacht habe. Diese Frage ist jedoch abschließend und für den Senat verbindlich durch das rechtskräftige Urteil des 2. Wehrdienstsenats vom 9. Mai 1984 - 2 WO 46, 55/84 - geklärt (vgl. § 138 Abs. 2 WDO). Eine darüber hinausgehende Rehabilitation kann der Antragsteller im vorliegenden Verfahren nicht erreichen.

14

Da ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung nicht erkennbar ist, mußte der Antrag als unzulässig abgewiesen werden.

15

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Seide
Wehrl
Ehninger
Dr. Kilian