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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.06.1973, Az.: BVerwG I WB 176/71

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.06.1973
Aktenzeichen
BVerwG I WB 176/71
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 14307
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Beschwerdesache
hat der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 19. Juni 1973,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide, ferner
Major Graupner,
Stabsunteroffizier Graf als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit achtjähriger Verpflichtungszeit. Am 4. April 1966 trat er in die Bundeswehr ein. Von seiner Einstellung an bis zum 30. September 1970 wurde er in Ebern verwendet. Zum 1. Oktober 1970 wurde seine Einheit, die Ausbildungskompanie 10/..., nach R. verlegt.

2

Mit Verfügung des II. Korps vom 19. Mai 1971 wurde der Antragsteller zum 3. Juni 1971 zur 5./Gebirgspanzerbataillon ... nach P. und auf Grund Umbenennung und Umorganisation sowie Verlegung dieser Einheit schließlich im Oktober 1971 zur 1./Panzerbataillon ... nach D. versetzt.

3

Der Verfügung vom 19. Mai 1971 lag folgender Sachverhalt zugrunde:

4

Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Bamberg vom 21. August 1970 wurde der Antragsteller wegen Verursachung eines Verkehrsunfalls am 3. Juni 1970 bei 1,4 Promille Blutalkoholgehalt zu einer Geldstrafe von 800 DM verurteilt. Die Fahrerlaubnis wurde ihm für zehn Monate entzogen. Am 11. März 1971 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Regensburg gegen den Antragsteller den Erlaß eines Strafbefehls bei dem Amtsgericht Regensburg, weil der Antragsteller am 26. November 1970 ein Kraftfahrzeug geführt hatte, ohne in Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein. Von dem Strafbefehlsantrag erhielt die Kompanie des Antragstellers am 19. Mai 1971 durch den Rechtsberater der ... Jägerdivision Kenntnis. Der Strafbefehl wurde dem Antragsteller erst nach seiner Versetzung nach Pocking zugestellt. Durch den Chef der Ausbildungskompanie 10/... wurde gegen den Antragsteller am 20. April 1971 eine verschärfte Ausgangsbeschränkung von 17 Tagen verhängt, weil er zusammen mit einem Gefreiten und einem Jäger drei weibliche Personen in das Kompaniegebäude mitgebracht hatte.

5

Am 14. Mai 1971 beantragte die ... Jägerdivision beim II. Korps die Versetzung des Antragstellers nach Pocking. Dem Antrag wurde durch die Versetzungsverfügung vom 19. Mai 1971 entsprochen. Diese wurde dem Antragsteller am 25. Mai 1971 ausgehändigt. Bereits am 24. Mai 1971 hatte der Kompaniechef der Ausbildungskompanie 10/... dem Antragsteller die Versetzung und ihren Zeitpunkt mitgeteilt, ihm aber später am gleichen Abend erklärt, da die Versetzungsverfügung noch nicht vorliege, bestehe noch keine Beschwerdemöglichkeit. Gleichwohl legte der Antragsteller am 25. Mai 1971 Beschwerde gegen die Versetzung ein. Nach Aushändigung der Versetzungsverfügung am 25. Mai 1971 wies der Antragsteller in einem Schreiben nochmals darauf hin, daß die Zuversetzung zum Gebirgspanzerbataillon ... für ihn aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar sei. In einem weiteren Schreiben vom 26. Mai 1971 nahm der Antragsteller auf seine Beschwerdeschrift vom Vortag Bezug und beanstandete, daß sein Kompaniechef selbst über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde entschieden habe.

6

In der Beschwerdeschrift vom 25. Mai 1971 machte der Antragsteller geltend, für die Versetzung habe sein Kompaniechef ihm gegenüber zwei Gründe angegeben. Erstens könne er wegen seines Ohrenleidens nur im Innendienst verwendet werden. Hierfür sei aber laut STAN bei der Ausbildungskompanie 10/4 kein Dienstposten vorgesehen. Zweitens sei ihm, dem Kompaniechef, ein Strafbefehlsantrag gegen den Antragsteller wegen Fahrens ohne Führerschein vorgelegt worden. Diese Gründe rechtfertigen nach der Auffassung des Antragstellers die Versetzung nicht. Daß in der STAN kein entsprechender Dienstposten vorgesehen sei, sei richtig. Es sei aber durchaus üblich, Soldaten in Funktionen zu verwenden, die in der STAN nicht vorgesehen seien. Daß er im November 1970 ohne Führerschein gefahren sei, habe er alsbald seinem damaligen Kompaniechef und dem Kompaniefeldwebel gemeldet. Dieser Vorgang könne deshalb im Mai 1971 kein ausreichender Grund für eine Versetzung sein. Der wahre Grund könne nur sein, daß er sich durch mehrere Beschwerden bei seinem Kompaniechef unbeliebt gemacht habe. Dieser habe ihm schon früher mit einer Versetzung nach Pocking gedroht, um ihn hinsichtlich der eingelegten Beschwerden zu beeinflussen.

7

Die Versetzung werde ihn gesundheitlich schwer schädigen, weil das Gebirgspanzerbataillon mit schweren Waffen und Panzerfahrzeugen ausgerüstet sei. Dies führe zu einer hohen Lärmbelästigung, die sein Ohrenleiden verschlimmern werde. Außerdem werde er um 135 km mehr von seiner zukünftigen Frau und von seinem Heimatwohnsitz getrennt. Er habe dann einen Nachhauseweg von 286 km.

8

Die Beschwerde wurde durch Bescheid des Inspekteurs des Heeres vom 26. Juli 1971 als unzulässig zurückgewiesen. In dem Bescheid ist ausgeführt, daß gegen die Orientierung über eine geplante Versetzung eine Beschwerde nicht gegeben sei. In eine zulässige Beschwerde gegen die am gleichen Tage ausgehändigte Versetzungsverfügung könne die Beschwerde nicht umgedeutet werden, weil sie dann als am Tage der Bekanntgabe der Versetzungsverfügung eingelegt anzusehen und damit die Wartefrist des § 6 Abs. 1 VBO nicht eingehalten worden wäre.

9

Trotz der Unzulässigkeit der Beschwerde sei ihr nachgegangen worden. Die Versetzung sei nicht zu beanstanden. Sie beruhe auf dem Gesundheitszustand und dem außerdienstlichen Verhalten des Antragstellers. Die Vorfälle in der Nacht vom 4. April auf den 5. April 1971 sowie das Fahren ohne Führerschein seien nicht dazu angetan gewesen, den Antragsteller als Ausbilder und damit als Vorbild in der Ausbildungskompanie zu belassen. Eine Verwendung im Innendienst sei an dem Fehlen einer entsprechenden Stelle gescheitert.

10

Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 3. August 1971 ausgehändigt. Am 4. August 1971 legte er weitere Beschwerde ein. Er führte in der Beschwerdeschrift aus, daß er die Mitteilung über die Versetzung am 24. Mai 1971 als ordnungsgemäße Eröffnung seiner Versetzung habe ansehen müssen. Zumindest habe es die Fürsorgepflicht geboten, ihn später über die nach der Auffassung des Kompaniechefs bestehende Rechtslage aufzuklären.

11

Der Inspekteur des Heeres sei den Vorwürfen gegen den Kompaniechef nicht in dem erforderlichen Maß nachgegangen. Die vorgeschobenen Gründe vermöchten die Versetzungsverfügung nicht zu tragen.

12

Durch Entscheidung vom 5. Oktober 1971 wies der BMVg die weitere Beschwerde als unbegründet zurück, weil der Bescheid des Inspekteurs des Heeres nicht zu beanstanden sei. Eine Beschwerde gegen die Eröffnung einer vorgesehenen Versetzung sei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unzulässig. Erst die Versetzungsverfügung selbst gebe ein Recht zur Beschwerde.

13

Die Versetzung sei im Hinblick auf das außerdienstliche Verhalten des Antragstellers zu Recht erfolgt. Zwingende persönliche Gründe, die eine ausschließliche Verwendung des Antragstellers in R. rechtfertigten, lägen nicht vor. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, daß der Antragsteller von seinem früheren Kompaniechef ungerecht behandelt worden sei. Soweit sich der Antragsteller insoweit beschwert gehabt habe, sei hierüber zutreffend entschieden worden.

14

Die Entscheidung des BMVg ist dem Antragsteller am 15. Oktober 1971 ausgehändigt worden. Am 25. Oktober 1971 hat er die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - beantragt.

15

Der Antragsteller macht geltend, die für die Versetzung angeblich maßgeblichen Gründe seien nur vorgeschoben. Den Strafbefehl wegen Fahrens ohne Führerschein habe er erst nach der Versetzung erhalten. Kenntnis von dem Vorgang habe der Kompaniechef aber schon lange vor der Versetzung gehabt.

16

Wenn er durch sein Verhalten angeblich als Ausbilder untragbar sei, verstehe er nicht, warum er in Pocking alsbald als Ausbilder eingesetzt worden sei. Seine angebliche Untragbarkeit als Ausbilder sei aber schon deshalb kein hinreichender Grund für die Versetzung gewesen, weil er in R. in dem Zeitraum vor der Versetzung ab Anfang 1971 ausschließlich im Innendienst verwendet worden sei.

17

Die Versetzung habe aber auch aus gesundheitlichen Gründen nicht erfolgen dürfen, weil sich, wie vorauszusehen gewesen sei, in der neuen Einheit sein Gehör weiter verschlechtert habe. Für die in der neuen Einheit vorgesehene Verwendung sei er wegen seines Ohrenleidens von vornherein nicht geeignet gewesen.

18

Für ihn stelle sich die Versetzung allein als Reaktion auf seine Beschwerden dar. Sein Kompaniechef habe ihn mit der Versetzung nach P. hart treffen wollen. Er habe auch anderen Soldaten mit der Versetzung in heimatferne Standorte gedroht, um ein bestimmtes Verhalten ihrerseits herbeizuführen.

19

Auch nach seiner Versetzung nach U. und später nach E. habe er ein ständiges rechtliches Interesse an der Entscheidung über seinen Antrag, weil er sich durch den Vorwurf, in der Ausbildungskompanie 10/... nicht mehr tragbar zu sein, in seiner Persönlichkeit verletzt fühle. Durch die Verwendung in P. und im Panzerbataillon ... sei eine Verschlechterung seiner Hörfähigkeit eingetreten.

20

Der BMVg bittet den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, daß für die Versetzung ein dienstliches Bedürfnis bestanden habe. Der Antragsteller sei wegen seines Verhaltens in der Nacht vom 4. April auf den 5. April 1971 im Zusammenhang mit dem gegen ihn ergangenen Strafbefehl wegen fortgesetzten Vergehens des Fahrens ohne Führerschein in einer Ausbildungskompanie untragbar gewesen. Sein Verhalten habe um so schwerer gewogen, als er erst am 24. Juni 1970 mit einem Strafbefehl wegen Trunkenheit am Steuer belegt worden sei. Dabei sei es gleichgültig, ob er als Ausbilder oder im Innendienst verwendet worden sei. In einer Ausbildungskompanie könne nur Personal verwendet werden, das ein einwandfreies außerdienstliches Verhalten zeige.

21

Die Auffassung des Antragstellers, die Versetzung beruhe auf den von ihm eingelegten Beschwerden, gehe fehl. Soweit der Antragsteller sich auf sein Ohrenleiden beziehe, seien seine Einwendungen ebenfalls unbegründet, weil er inzwischen von der 5./Gebirgspanzerbataillon ... in P. zur 1./Panzerbataillon ... in D. versetzt worden sei. Zwingende persönliche Gründe, die einer Versetzung entgegenstünden, lägen bei dem Antragsteller nicht vor.

22

Auf seinen bereits am 22. Oktober 1970 gestellten Antrag wurde der Antragsteller schließlich zum 1. Juli 1972 zum Panzeraufklärungsbataillon ... nach E. versetzt. Seit dem 8. Januar 1973 nimmt er am dienstzeitbeendenden Unterricht in R. teil.

23

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

24

II

Der Antrag ist teils unzulässig, teils unbegründet.

25

1.

Zumindest seit der Antragsteller auf seinen Antrag hin schließlich nach E. zurückversetzt worden ist, hat sich sein ursprüngliches Begehren, die Verfügung der Versetzung nach P. aufzuheben, erledigt. Nachdem der Antragsteller den entsprechenden Hinweis des Senats vom 2. Februar 1973 dahin beantwortet hat, er begehre nach wie vor eine gerichtliche Entscheidung, ist sein Begehren so zu verstehen, daß er nunmehr die Rechtswidrigkeit der Versetzung nachträglich festgestellt wissen will. Ein solcher Feststellungsantrag ist nur dann zulässig, wenn der Antragsteller hierfür ein Rechtsschutzbedürfnis nachweist (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO; BVerwG Beschluß vom 22. Dezember 1970 - I WB 101/70).

26

Das Feststellungsinteresse ist nur zu bejahen, soweit sich der Antragsteller gegen die Wegversetzung von der Ausbildungskompanie 10/... wendet. Im übrigen ist es zu verneinen.

27

Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, daß gegen eine Versetzungsverfügung sowohl unter dem Gesichtspunkt der Herauslösung aus der bisherigen Einheit (Wegversetzung) als auch unter dem der neuen Verwendung (Zuversetzung) Beschwerde eingelegt werden kann (vgl. BDH Beschluß vom 22. Juni 1967 - I (II) WB 15/66; BVerwG Beschlüsse vom 8. Oktober 1968 - I WB 1/68-, vom 6. Juni 1969 - I WB 102/68 - undvom 18. April 1972 - I WB 4/71). Hiervon ausgehend ist bei einem Antrag auf nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versetzung zu prüfen, ob insoweit sowohl für die Weg- als auch für die Zuversetzung ein entsprechendes Feststellungsinteresse zu bejahen ist.

28

Im vorliegenden Fall ist das berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Wegversetzung zu bejahen. Die Wegversetzung des Antragstellers ist damit begründet worden, er sei wegen seines außerdienstlichen Verhaltens in seiner bisherigen Einheit untragbar geworden. Der darin enthaltene Vorwurf mangelnder Eignung kann dann, wenn er sich als unberechtigt erweist, eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Antragstellers darstellen, die nur durch die Feststellung der Rechtswidrigkeit der benachteiligenden Maßnahme ausgeglichen werden könnte (vgl. BVerwG Beschluß vom 8. Oktober 1968 - I WB 1/68).

29

Hinsichtlich der Zuversetzung liegt ein Feststellungsinteresse demgegenüber nicht vor. Insbesondere läßt es sich nicht aus der angeblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Antragstellers durch seine Verwendung in P. und in D. herleiten.

30

Soweit sich wegen seines Gehörleidens etwaige Ansprüche gegen seinen Dienstherrn nach dem Soldatenversorgungsgesetz ergeben könnten, wären diese unabhängig davon zu gewähren, ob die Wehrdienstbeschädigung rechtswidrig zugefügt worden ist oder nicht (§§ 80, 81 SVG). Über die nach diesem Gesetz zu gewährenden Leistungen hinausgehende Ansprüche sind durch § 91 a SVG - abgesehen von Fällen vorsätzlicher unerlaubter Handlung - ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. BVerwG Beschluß vom 11. März 1971 - I WB 56/68). Dies gilt auch für einen etwaigen Schmerzensgeldanspruch (vgl. Brandstetter, Handbuch des Wehrrechts, SVG § 91 a Anm. V). Da der Antragsteller selbst nicht geltend gemacht hat, die von ihm behauptete Gesundheitsverschlechterung sei auf eine vorsätzliche unerlaubte Handlung zurückzuführen, ist nichts ersichtlich, woraus sich ein Feststellungsinteresse in diesem Zusammenhang herleiten ließe.

31

Sonstige rechtlich erhebliche Gründe, mit denen ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zuversetzung begründet werden könnte, sind nicht erkennbar.

32

2.

Soweit das Feststellungsbegehren zulässig ist, ist es unbegründet.

33

a)

Allerdings haben der Inspekteur des Heeres und der BMVg die Erstbeschwerde zu Unrecht als unzulässig angesehen.

34

Zutreffend geht der BMVg zwar davon aus, daß die Planung oder Ankündigung einer Versetzung noch keine der Anfechtung nach der WBO unterliegende dienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO ist. Anfechtbar ist erst die Versetzung selbst (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl.Beschluß vom 14. März 1973 - I WB 26/73). Es kann dahinstehen, ob nicht bereits die Mitteilung des wesentlichen Inhalts der am 19. Mai 1971 verfügten Versetzung an den Antragsteller als Eröffnung der Maßnahme und damit der 24. Mai 1971 als der Zeitpunkt anzusehen ist, an dem die Frist des § 6 Abs. 1 WBO zu laufen begonnen hatte (vgl. hierzu BVerwG Beschluß vom 14. März 1973 - I WB 26/73); denn jedenfalls hat der Antragsteller in seinem Schreiben vom 26. Mai 1971, also einen Tag nach der Aushändigung der Versetzungsverfügung, auf die Beschwerdeschrift vom 25. Mai 1971 Bezug genommen und damit zum Ausdruck gebracht, daß er auch noch am 26. Mai 1971 gegen die Versetzungsverfügung Beschwerde führen wollte. In diesem Zeitpunkt war aber die Frist des § 6 Abs. 1 WBO auf jeden Fall gewahrt, so daß sich die Beschwerde als zulässig erweist.

35

b)

Die Herauslösung des Antragstellers aus der Ausbildungskompanie 10/... ist in der Sache rechtlich nicht zu beanstanden.

36

Über die Versetzung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte, sofern ein dienstliches Bedürfnis vorliegt, nach seinem Ermessen. Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses ist als unbestimmter Rechtsbegriff voll nachprüfbar (vgl. BVerwGE 43, 215 ff). Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses anschließende Ausübung des Ermessens durch den zuständigen Vorgesetzten kann dagegen von den Gerichten nur darauf überprüft werden, ob die Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist.

37

Für die Ablösung des Antragstellers vom Dienst in der Ausbildungskompanie 10/... bestand ein dienstliches Bedürfnis, weil er auf Grund seines Verhaltens in dieser Einheit nicht mehr verwendet werden konnte. Aufgabe der Ausbildungskompanie 10/... war die Grundausbildung der neueinberufenen Soldaten, Diese noch ungeformten Soldaten sehen sich in der Grundausbildung erstmals militärischen Vorgesetzten gegenüber. Haltung und Pflichterfüllung, wie sie von diesem Vorgesetzten gezeigt werden, sind für die Einstellung der Rekruten zur Bundeswehr von maßgeblichem Einfluß und prägen ihre eigene Pflichtauffassung. Die in der Grundausbildung eingesetzten Vorgesetzten müssen in besonderem Maß persönlich integer und Vorbild sein. Dabei ist es gleichgültig, ob der betreffende Vorgesetzte unmittelbar als Ausbilder oder in einer anderen Funktion eingesetzt ist, denn es untergräbt die Autorität aller Unterführer, wenn bekannt wird, daß einer von ihnen den gebotenen Anforderungen nicht entspricht.

38

Der Antragsteller war vor der Versetzung wegen zweier erheblicher Straßenverkehrsdelikte in Erscheinung getreten und hatte sich eine schwere Disziplinwidrigkeit zuschulden kommen lassen, an der zwei Mannschaftsdienstgrade beteiligt waren. Die dadurch eingetretene Ansehensschädigung läßt ihn als Unteroffizier in einer speziellen Ausbildungseinheit ungeeignet erscheinen.

39

Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, daß das Fahren ohne Fahrerlaubnis nur ein vorgeschobener Grund gewesen sei, da er einmal den Vorfall bereits im November 1970 gemeldet und zum anderen den Strafbefehl selbst erst nach der Versetzung erhalten habe. Der Antragsteller übersieht hierbei, daß ausweislich seiner Personalakten der Rechtsberater der ... Jägerdivision den Kompaniechef erst am 19. Mai 1971 von dem Strafbefehlsantrag in Kenntnis gesetzt hatte und daß für diesen erst zu diesem Zeitpunkt feststand, daß die Strafverfolgungsbehörde Konsequenzen aus dem Verhalten des Antragstellers im November 1970 gezogen hatte.

40

Dafür, daß die Versetzung entgegen dem Benachteiligungsverbot des § 2 VBO angeordnet worden ist, weil der Antragsteller sich mehrfach zuvor gegen den Kompaniechef beschwert hatte, ist nichts ersichtlich. Die insoweit von dem Antragsteller vorgetragene Begründung rechtfertigt diese Annahme nicht.

41

Damit war ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung des Antragstellers aus dem Bereich der Ausbildungskompanie 10/... gegeben. Es ist nicht erkennbar, was die angeordnete Wegversetzung als ermessenswidrig erscheinen ließe. Der Antrag ist deshalb insoweit als unbegründet zurückzuweisen.

Saalmann
Dr. Schweiger
Seide
Graupner
Graf