Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.02.1989, Az.: BVerwG 8 C 78.88
Kosten des Grunderwerbs; Erschließungsanlage; Sondergebiet; Allgemeines Wogngebiet; Öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen; Begrenzung der Erschließung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.02.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 78.88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 12267
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg - 26.08.1986 - AZ: 1 OS VG A 212/84
- VG Oldenburg - 26.08.1986 - AZ: 1 OS VG A 217/84
- OVG Niedersachsen - 24.08.1988 - AZ: 9 OVG A 179/86
Fundstellen
- BWGZ 1989, 462-465
- DVBl 1989, 675-678 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1990, 397 (amtl. Leitsatz)
- KStZ 1990, 31
- NVwZ 1989, 1072-1075 (Volltext mit amtl. LS)
- ZMR 1989, 469-472
- ZMR 1989, 465
- ZfBR 1989, 218-220
Amtlicher Leitsatz
§ 127 Abs. 3 BBauG gestattet auch die Abspaltung der Kosten für den Grunderwerb einer (flächenmäßigen) Teilanlage.
Ein Abweichen vom (sog. Buch-)Grundstücksbegriff des bürgerlichen Rechts ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Festhalten an diesem Begriff dazu führt, daß ein Grundstück bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands völlig unberücksichtigt bleiben muß, obwohl es - mangels hinreichender Größe lediglich allein nicht bebaubar - zusammen mit einem oder mehreren Grundstücken desselben Eigentümers ohne weiteres baulich angemessen genutzt werden darf (im Anschluß an das Urteil vom 15. Januar 1988 - BVerwG 8 C 111.86 - BVerwGE 79, 1 <3>[BVerwG 15.01.1988 - 8 C 111/86]).
Liegt ein übergroßes Grundstück mit einem Teil im allgemeinen Wohngebiet und mit einem anderen Teil in einem Sondergebiet (§ 11 BauNVO), und sieht der Bebauungsplan für jeden der Teile eine Anbindung an eine andere Anbaustraße vor, drängt sich in der Regel der Eindruck auf, es handele sich planerisch um zwei voneinander unabhängige Grundstücke mit der Folge, daß grundsätzlich die beiden Straßen je nur den an sie angrenzenden Teil des Grundstücks erschließen. Das gilt jedoch dann nicht, wenn in bezug auf die beiden Grundstücksteile die Voraussetzungen erfüllt sind, bei deren Vorliegen das Erschlossensein eines Hinterliegergrundstücks anzunehmen wäre (im Anschluß an das Urteil vom 27. Juni 1985 - BVerwG 8 C 30.84 - BVerwGE 71, 363 ff.).
Die Behinderung der Ausschöpfung des für ein Grundstück im Bebauungsplan vorgesehenen
Maßes der zulässigen baulichen Nutzung durch eine öffentlich-rechtliche Baubeschränkung läßt den Umfang der im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG erschlossenen Grundstücksfläche unberührt (wie Urteil vom 3. Februar 1989 - BVerwG 8 C 66.87 -).
Bei einem übergroßen Eckgrundstück darf die Eckermäßigung nur für den Grundstücksteil gewährt werden, auf den sich die Erschließungswirkung beider Anbaustraßen erstreckt.
Redaktioneller Leitsatz
- 1)
Eine Abspaltung für die Kosten des Grunderwerbs ist bei flächenmäßigen Teilen der Erschließungsanlage (Fahrbahn und Bürgersteig) möglich.
- 2)
Zwei voneinander unabhängige Grundstücke liegen in der Regel vor, wenn ein übergroßes Grundstück mit einem Teil im allgemeinen Wohngebiet und mit dem anderen Teil in einem Sondergebiet liegt und der Bebauungsplan eine Anbindung an eine anderer Anbaustraße für jeden Teil vorsieht. Unberührt bleibt der Umfang der erschlossenen Fläche, wenn die Ausschöpfung der Nutzung durch öffentlich- rechtliche Baubeschränkungen behindert wird.
- 3)
Eine Begrenzung der Erschließung liegt vor, wenn ein übergroßes Grundstück mit einem Teil im Sondergebiet und mit einem Teil im allgemeinen Wohngebiet liegt und der Bebauungsplan für jeden Teil die Anbindung an eine andere Straße vorsieht.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Dr. Kleinvogel und Prof.
Dr. Driehaus
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers und die Anschlußrevision der Beklagten wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 24. August 1988 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
I.
Der Kläger ist Eigentümer des unbebauten, insgesamt 48.778 qm großen, an den Amselweg grenzenden Flurstücks 119/1, das mit einer Fläche von 5.703 qm im Bereich des Bebauungsplans Nr. 32 und im übrigen im Außenbereich liegt. Der Bebauungsplan sieht für den überplanten Grundstücksteil durch Festsetzungen von Baugrenzen eine Bebauung mit fünf einzelnen Gebäuden vor; ein sechstes Gebäude kann unter Einbeziehung einer Nachbarparzelle nach der Planung auf der westlichen Grundstücksgrenze errichtet werden.
Die Beklagte stellte den Amselweg in den Jahren 1976 bis 1982 bis auf den auf der Nordseite der Straße vorgesehenen Gehweg her. Am 28. April 1982 beschloß der Rat der Beklagten die Erhebung von Erschließungsbeiträgen im Wege der Kostenspaltung für die Herstellung der Teileinrichtungen des Amselwegs und des Grunderwerbs mit Ausnahme des Bürgersteigs auf der Nordseite und des insoweit noch anfallenden Grunderwerbs.
Mit sechs Bescheiden vom 9. Dezember 1983 zog die Beklagte den Kläger zu Erschließungsbeiträgen in Höhe von insgesamt 53.848,02 DM heran. Den nach erfolglosen Widerspruchsverfahren erhobenen Klagen hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 26. August 1986 stattgegeben. Im Laufe des Berufungsverfahrens hat die Beklagte die angefochtenen Bescheide durch einen Bescheid vom 1. Juni 1988 ersetzt, den sie jedoch mit Bescheid vom 23. August 1988 wieder aufgehoben hat. Gleichzeitig mit dieser Aufhebung hat die Beklagte die Bescheide vom 9. Dezember 1983 miteinander verbunden und den verlangten Erschließungsbeitrag auf 44.665,51 DM reduziert. Durch Urteil vom 24. August 1988 hat das Berufungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit einerseits die Beklagte ihre Beitragsforderung reduziert und andererseits der Kläger eine Beitragsforderung in Höhe von 11.500 DM als rechtmäßig anerkannt hat; ferner hat es unter Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung die angefochtenen Bescheide vom 9. Dezember 1983 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 23. August 1988 insoweit aufgehoben, als ein höherer Gesamtbeitrag als 34.477,60 DM festgesetzt worden ist, und im übrigen die Berufung zurückgewiesen.
Zur Begründung hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt:
Gegenstand des Rechtsstreits seien die Bescheide vom 9. Dezember 1983 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 23. August 1988, da die Beklagte mit der Aufhebung des Bescheids vom 1. Juni 1988 die dadurch wieder aufgelebten Bescheide vom 9. Dezember 1983 zu einem Bescheid verbunden habe. Rechtsgrundlage für die Veranlagung seien die §§ 127 ff. BBauG in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 19. Dezember 1973 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 8. April 1987, die mit einer Rückwirkungsanordnung auf den 1. Januar 1980 versehen sei. Mit dem Inkrafttreten dieser 3. Änderungssatzung, mit der die Beklagte die Bedenken des Verwaltungsgerichts gegen die Wirksamkeit der Regelung über die Herstellungsmerkmale ausgeräumt habe, sei die Teilbeitragspflicht des Klägers entstanden.
Die Beklagte habe den beitragsfähigen Erschließungsaufwand fehlerhaft ermittelt, und sie habe ferner den umlagefähigen Aufwand fehlerhaft verteilt.
Die Grunderwerbskosten gehörten nicht zu dem Aufwand, den die Beklagte im Wege der Kostenspaltung geltend machen dürfe. Denn die Kosten für den Grunderwerb könnten Gegenstand einer Kostenspaltung erst nach Abschluß des Grunderwerbs für die gesamte Erschließungsanlage sein. Daran fehle es hier.
Entgegen der Ansicht der Beklagten sei das hinter dem Parkplatz Ecke Amselweg/Osnabrücker Straße gelegene, "Keglertreff" genannte Flurstück 120/4 durch den Amselweg im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG erschlossen. Denn schon im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Teilbeitragspflichten im Jahre 1982 sei von dem Amselweg aus über die vor dem "Keglertreff" liegende Parkplatzfläche eine tatsächliche Zufahrt zum "Keglertreff" vorhanden gewesen. Dem Erschlossensein stehe nicht entgegen, daß der Parkplatz erst im Jahre 1985 entsprechend der Ausweisung im Bebauungsplan dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden sei. Zwar könne nach § 5 Abs. 2 Satz 1 NBauO ein Grundstück, das nur über nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete Flächen zugänglich sei, nur bebaut werden, wenn die Benutzung der Zugangsflächen für diesen Zweck durch Baulast oder Miteigentum gesichert sei. Für die Erfüllung des Merkmals Erschlossensein im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG reiche jedoch aus, wenn eine hinreichende Möglichkeit bestehe, das rechtliche Hindernis - die fehlende Widmung, die fehlende Baulast oder das fremde Eigentum - zu beseitigen. Diese Möglichkeit habe hier bestanden, weil die Beklagte als Eigentümerin des trennenden Grundstücks bereit gewesen sei, die Anlegung einer den baurechtlichen Erreichbarkeitsanforderungen genügenden Zufahrt zu gestatten.
Von dem ca. 21.000 qm großen Grundstück der Schüchtermann-Klinik (Flurstück 5/14) sei nur der vordere Teil durch den Amselweg erschlossen. Dieser Teil sei im Bebauungsplan als WA-Gebiet ausgewiesen, während für den rückwärtigen Grundstücksteil die Baugebietsart "Sondergebiet Klinik" festgesetzt sei. Dieser letztere Grundstücksteil sei nach der Planung an die Ulmenallee angebunden. Der Amselweg sichere insoweit die Erschließung nicht, weil der Zu- und Abgangsverkehr sowie der ruhende Verkehr für das besonders große Grundstück mit einer GFZ von 2,4 für Klinikzwecke die benachbarte Wohnbebauung unzumutbar belasten würde, zumal die Erschließung des Grundstücks bei einer alleinigen Anbindung an den Amselweg auf eine Zufahrt über den als WA-Gebiet festgesetzten Grundstücksteil angewiesen wäre. Allerdings habe im Zeitpunkt des Entstehens der Teilbeitragspflichten tatsächlich eine Zufahrt von dem Grundstücksteil, auf dem sich die Klinik befinde, über den vorgelagerten Grundstücksteil zum Amselweg bestanden. Das habe jedoch den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprochen. Selbst wenn - wie der Kläger vermute - die Anlegung der Zufahrt und die ebenfalls auf dem vorgelagerten Grundstücksteil angelegten Parkplätze für die Kraftfahrzeuge der Betriebsangehörigen der Klinik genehmigt gewesen sein sollten, ändere das nichts an dem Fehlen des Erschlossenseins des Sondergebiets durch den Amselweg.
Fehlerhaft ermittelt habe die Beklagte ferner die erschlossene Fläche des Grundstücks des Klägers. Zwar habe sie zutreffend erkannt, daß die Festsetzung eines Streifens als Fläche für das "Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sowie Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BBauG (privat)" nicht die Annahme rechtfertige, der betreffende Streifen zähle nicht zur erschlossenen Grundstücksfläche. Jedoch habe sie zu Unrecht die sogenannte Teilfläche R in Größe von 411 qm bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands unberücksichtigt gelassen. Auch diese Teilfläche gehöre zum Buchgrundstück des Klägers, sie sei Bauland und werde durch den Amselweg erschlossen. Selbst eine Verminderung der erschlossenen Fläche deshalb, weil die im Bebauungsplan Nr. 32 durch Baugrenzen festgesetzte bebaubare Grundfläche zur Zeit nicht erreicht werden könne, komme nicht in Betracht. Bei einer Größe der überplanten Grundstücksfläche von 5.703 qm und der im Bebauungsplan festgesetzten Grundflächenzahl von 0,4 betrage die überbaubare Grundfläche 2.281,2 qm. Tatsächlich überbaubar sei zur Zeit jedoch nur eine Fläche von ca. 2.150 qm. Bei einer solchen Sachlage sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die als erschlossen anzurechnende Grundstücksfläche des Grundstücks des Klägers auf (2.150: 0,4 =) 5.375 qm zu reduzieren, doch könne dieser Rechtsprechung nicht gefolgt werden. Sie führe nämlich jedenfalls in einem Fall, in dem - wie hier - die Aufwandsverteilung nach dem sogenannten Vollgeschoßmaßstab durchzuführen sei, zu der Beitragsgerechtigkeit widersprechenden Beitragsbelastungen.
Nicht zu beanstanden sei dagegen, daß die Beklagte das Grundstück des Klägers hinsichtlich einer Teilfläche als Eckgrundstück behandelt habe; die entsprechende Eckermäßigung habe sie zutreffend ermittelt. Sie habe nämlich nach Abzug der sogenannten Teilfläche R von der Gesamtfläche die Restfläche durch fünf geteilt, weil diese mit fünf einzelnen Baukörpern bebaut werden könne, und 50 v.H. der so ermittelten Fläche, d.h. eine Fläche von 529 qm, gemäß § 10 Abs. 2 ihrer Beitragssatzung als Eckermäßigung angerechnet. Die erschlossene Fläche des klägerischen Grundstücks belaufe sich danach auf 5.174 qm mit der Folge, daß auf das Grundstück ein Erschließungs(teil)beitrag von 34.477,60 DM entfalle.
Gegen diese Entscheidung wenden sich sowohl der Kläger mit seiner Revision als auch die Beklagte mit ihrer Anschlußrevision. Der Kläger erstrebt die Aufhebung der Heranziehung auch insoweit, als diese nach der Entscheidung des Berufungsgerichts noch Bestand hat, und die Beklagte begehrt eine Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung auch insoweit, als die Berufung zurückgewiesen worden ist.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.
II.
Die Revision des Klägers und die Anschlußrevision der Beklagten haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die abschließende Beurteilung erfordert weitere tatsächliche Feststellungen; das nötigt zur Zurückverweisung.
Entgegen der Ansicht des Klägers liegt ein Fehler nicht schon darin, daß das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten gegen die der Klage stattgebende erstinstanzliche Entscheidung für zulässig gehalten hat; das läßt weder in verwaltungsverfahrensrechtlicher noch in verwaltungsprozessualer Hinsicht eine Verletzung von Bundesrecht erkennen: Das Berufungsgericht hat in Auslegung und Anwendung der gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 b NKAG entsprechend anwendbaren §§ 130 f. AO angenommen, die Beklagte habe - erstens - die Heranziehungsbescheide vom 9. Dezember 1983 durch den Bescheid vom 1. Juni 1988 wirksam aufgehoben, und sie habe - zweitens - durch den Bescheid vom 23. August 1988 einerseits den Bescheid vom 1. Juni 1988 in rechtlich nicht zu beanstandender Weise rückwirkend beseitigt und andererseits die "wieder auflebenden" Bescheide vom 9. Dezember 1983 mit der Folge verbunden, daß diese in der Fassung des Änderungsbescheids vom 23. August 1988 Gegenstand des Rechtsstreits seien. Die dagegen gerichteten verwaltungsverfahrensrechtlichen Einwände der Revision greifen schon deshalb nicht durch, weil sie sich dem entziehen, was revisibel ist. Eine verwaltungsverfahrensrechtliche Vorschrift der Abgabenordnung, deren Anwendbarkeit auf das Kommunalabgabengesetz eines Landes zurückgeht, ist insoweit nicht "Bundesrecht" i.S. des § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; auch § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO führt nicht zu ihrer Revisibilität (Urteil vom 21. Oktober 1983 - BVerwG 8 C 174.81 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 112 S. 4). Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, nach der der Kläger sich mit seinem Antrag im Berufungsverfahren auf den (an den Bescheid vom 23. August 1988 anknüpfenden) Antrag der Beklagten und Berufungsklägerin eingestellt hat, ist die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Berufung zulässig sei, auch in verwaltungsprozessualer Hinsicht nicht zu beanstanden. Denn durch die gestellten Anträge ist belegt, daß sich die Beteiligten darüber einig waren, die Erschließungsbeitragsbescheide vom 9. Dezember 1983 in der Fassung vom 23. August 1988 sollten nunmehr Gegenstand des Rechtsstreits sein.
Beizupflichten ist ferner der Ansicht des Berufungsgerichts, die Beantwortung der Frage, ob die angefochtenen, durch den Bescheid vom 23. August 1988 verbundenen Bescheide vom 9. Dezember 1983 insgesamt oder nur teilweise rechtmäßig seien, richte sich nach den Vorschriften des Bundesbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256) - BBauG -, und zwar ungeachtet dessen, daß am 1. Juli 1987 das Gesetz über das Baugesetzbuch vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191) in Kraft getreten ist (vgl. u.a. Urteil vom 24. September 1987 - BVerwG 8 C 75.86 - BVerwGE 78, 125 <126>[BVerwG 24.09.1987 - 8 C 75/86]). Auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen bestehen auch keine Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 19. Dezember 1973 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 8. April 1987 (EBS 1973/87) sei formell und materiell wirksam; Entsprechendes gilt, soweit das Berufungsgericht annimmt, der Beschluß des Rates der Beklagten vom 28. April 1982, mit dem dieser die Kostenspaltung für die Kosten der Herstellung der Teilanlagen des Amselwegs und des Grunderwerbs mit Ausnahme der Kosten der Herstellung des Bürgersteigs auf der Nordseite und der insoweit noch anfallenden Grunderwerbskosten angeordnet hat, genüge den an ihn zu stellenden formellen Anforderungen.
Das Berufungsgericht hat weiter erkannt, die Beklagte habe die Kosten für den Grunderwerb zu Unrecht in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand aufgenommen. Grunderwerbskosten könnten erst Gegenstand einer Beitragserhebung im Wege der Kostenspaltung sein, wenn die Gemeinde die Fläche der gesamten Erschließungsanlage erworben habe. Das sei hier nicht der Fall, weil der Grunderwerb für den Bürgersteig auf der Nordseite des Amselwegs noch fehle. Zwar ordne der Beschluß des Gemeinderats vom 28. April 1982 ausdrücklich eine Kostenspaltung für Kosten des Grunderwerbs mit Ausnahme der Kosten des Grunderwerbs für den nördlichen Bürgersteig an, doch erlaube § 127 Abs. 3 BBauG ausschließlich eine Abspaltung der Grunderwerbskosten für die Erschließungsanlage insgesamt, nicht auch eine Abspaltung der Grunderwerbskosten für einzelne (flächenmäßige) Teilanlagen wie die Fahrbahn und/oder den Gehweg einer Straßenseite. Diese Ansicht des Berufungsgerichts ist nicht mit Bundesrecht vereinbar. Sie mag zwar den Wortlaut des § 127 Abs. 3 BBauG für sich haben. Das erweist sich jedoch als nicht tragfähig. Der vom Berufungsgericht gezogenen Folgerung steht durchgreifend der mit § 127 Abs. 3 BBauG verfolgte Zweck entgegen: Die Kostenspaltung dient einer vorzeitigen Deckung der von der Gemeinde für die Erschließung aufgewandten Mittel. Durch die Regelung des § 127 Abs. 3 (in Verbindung mit § 133 Abs. 2 Satz 1) BBauG hat der Gesetzgeber den Gemeinden die Möglichkeit eröffnet, einen für die Durchführung von Erschließungsmaßnahmen erbrachten Aufwand zum Zweck der Abrechnung zu verselbständigen und für ihn schon vor dem Entstehen der vollen Beitragspflicht Erschließungsteilbeiträge einzufordern. Eine Kostenspaltung wirkt sich einzig auf den Zeitpunkt aus, in dem Zahlung verlangt werden kann, nicht auf den Umfang dessen, was gezahlt werden muß. Das spricht für eine Auslegung des § 127 Abs. 3 BBauG, die es möglichst weitgehend den Gemeinden freistellt, darüber zu befinden, welche Teilkosten - hier: die Kosten für den Grunderwerb der gesamten Erschließungsanlage oder schon die Kosten für den Grunderwerb einer oder einzelner (flächenmäßiger) Teilanlagen - abrechnungsmäßig verselbständigt werden sollen. Dem Interesse der Gemeinden an einer möglichst flexiblen Handhabbarkeit des Instruments der Kostenspaltung stehen - bei verallgemeinernder Betrachtung - schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht entgegen. Dem Vorteil einer Verzögerung der Inanspruchnahme steht gegenüber, daß den Betroffenen von Fall zu Fall an einer alsbaldigen Inanspruchnahme im Interesse der Rechtsklarheit gelegen sein kann. Gerade im Zusammenhang mit dem Grunderwerb kommt aber ferner hinzu: Da die Gemeinden den Grunderwerb für die Erschließungsanlagen häufig durch die Aufnahme von Krediten finanzieren und Fremdkapitalkosten zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand zählen (vgl. Urteil vom 21. Juni 1974 - BVerwG IV C 41.72 - BVerwGE 45, 215 ff.), kann eine abrechnungsmäßige Verselbständigung der Kosten beispielsweise des Aufwands für den Grunderwerb der Fahrbahnfläche vermeiden, daß die Beitragspflichtigen mit Fremdfinanzierungskosten belastet werden, die entstehen, wenn der Abschluß des Grunderwerbs für die Anbaustraße insgesamt etwa deshalb längere Zeit in Anspruch nimmt, weil der Erwerb einer Teilfläche eines Bürgersteigs die Durchführung eines Enteignungsverfahrens erforderlich macht. Nennenswerte Unsicherheiten zu Lasten der Beitragspflichtigen ergeben sich durch eine solche Verselbständigung der Kosten für den Grunderwerb von (flächenmäßigen) Teilanlagen nicht. Erweisen sich Kosten des Grunderwerbs als - aus welchen Gründen auch immer - nicht klar voneinander trennbar, läßt dies die Möglichkeit einer Kostenspaltung scheitern. Daraus folgt nichts gegen die Zulässigkeit einer Kostenspaltung innerhalb des Grunderwerbs als solche.
Das Berufungsgericht führt aus, entgegen der Auffassung der Beklagten gehöre das "Keglertreff" genannte Flurstück 120/4 zu den durch die Anbaustraße Amselweg im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG erschlossenen Grundstücken. Zwar werde dieses Grundstück vom Amselweg durch das im Bebauungsplan als öffentliche Parkfläche ausgewiesene Flurstück 120/1 getrennt. Doch habe der Eigentümer des Grundstücks "Keglertreff" im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Teilbeitragspflichten, d.h. im Zeitpunkt des rückwirkenden Inkrafttretens der 3. Änderungssatzung im Jahre 1982, im Einvernehmen mit der Beklagten unmittelbar angrenzend an das als öffentlicher Parkplatz ausgewiesene Flurstück 120/1 einen privaten Parkplatz derart angelegt gehabt, daß die Grenze zwischen diesem Parkplatz und dem seinerzeit von der Beklagten auf ihrem Flurstück 120/1 schon hergestellten Parkplatz in der Örtlichkeit nicht zu erkennen, mithin bereits 1982 eine mit Zustimmung der Beklagten nutzbare tatsächliche Zufahrt vom Amselweg über das Flurstück 120/1 zum Hinterliegergrundstück "Keglertreff" vorhanden gewesen sei. Ohne Belang sei, daß die Beklagte ihren an den Amselweg angrenzenden Parkplatz erst im Jahre 1985 dem öffentlichen Verkehr gewidmet habe. Darauf komme es für das Erschlossensein im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG nicht an, weil die Widmung und damit eine den bauordnungsrechtlichen Zugänglichkeitsanforderungen entsprechende Zufahrt vom Amselweg zum Grundstück "Keglertreff" bereits 1982 hinreichend in Aussicht gestanden habe. Das alles begegnet keinen bundesrechtlichen Bedenken.
Richtig ist, daß ein Grundstück nur dann an der Verteilung des für eine abzurechnende Anbaustraße entstandenen umlagefähigen Erschließungsaufwands teilnimmt, wenn es im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen (hier: Teil-)Beitragspflichten (§ 133 Abs. 2 BBauG) durch die betreffende Anlage im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG erschlossen war (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts zuletzt Urteil vom 19. August 1988 - BVerwG 8 C 51.87 - DVBl. 1988, 1162<1163>). Nichts zu erinnern ist auch gegen die Ansicht, infolge der Rückwirkung der 3. Änderungssatzung vom 8. April 1987 seien die sachlichen Teilbeitragspflichten für den Amselweg im Jahre 1982 entstanden. Die Annahme, ein Hinterliegergrundstück sei durch eine Anbaustraße, von der es durch ein im fremden Eigentum stehendes Anliegergrundstück getrennt wird, im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG grundsätzlich dann erschlossen, wenn in dem maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen (Teil-)Beitragspflichten eine mit Zustimmung des Eigentümers des Anliegergrundstücks nutzbare Zufahrt von der Anbaustraße über dieses Grundstück zum Hinterliegergrundstück tatsächlich vorhanden sei, stimmt mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überein (vgl. etwa Urteil vom 15. Januar 1988 - BVerwG 8 C 111.86 - BVerwGE 79, 1 <4>[BVerwG 15.01.1988 - 8 C 111/86]). Auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen hat das Berufungsgericht schließlich zu Recht erkannt, der Annahme, das Grundstück "Keglertreff" sei bereits 1982 durch den Amselweg im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG erschlossen gewesen, stehe nicht entgegen, daß der Parkplatz auf dem Anliegergrundstück der Beklagen seinerzeit noch nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet war. Zweifel wären in dieser Richtung - wegen des sachlichen Zusammenhangs zwischen § 131 Abs. 1 BBauG einerseits und § 133 Abs. 1 BBauG andererseits (vgl. dazu u.a. Urteil vom 14. Februar 1986 - BVerwG 8 C 115.84 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 95 S. 62 <63>) - nur begründet, wenn im Jahre 1982 ungeachtet der vorhandenen Zufahrt hätte als ausgeschlossen erscheinen müssen, daß das Grundstück "Keglertreff" in bezug auf den Amselweg jemals die Voraussetzungen für die Zugänglichkeitsanforderungen (hier:) des § 5 Abs. 2 Satz 1 NBauO erfüllen würde. Davon kann angesichts der Ausweisung des Parkplatzes im Bebauungsplan keine Rede sein.
Das Berufungsgericht hält von dem ca. 21.000 qm großen Grundstück Flurstück 5/14 für durch den Amselweg im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG erschlossen nur den vorderen, an diese Straße grenzenden, im Bebauungsplan als WA-Gebiet ausgewiesenen, bisher unbebauten Teil, nicht aber auch die rückwärtige, an die Ulmenallee grenzende, als "Sondergebiet Klinik" ausgewiesene und mit einer Klinik bebaute Fläche. Ob das zutrifft, läßt sich auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht abschließend sagen.
Zur Begründung seiner Ansicht hat das Berufungsgericht dargelegt, zwar bilde das Flurstück 5/14 insgesamt ein Buchgrundstück, und darauf sei im Erschließungsbeitragsrecht grundsätzlich abzustellen. Ein Abweichen vom Buchgrundstücksbegriff gebiete sich jedoch u.a., wenn - wie im vorliegenden Fall - die Festsetzungen des Bebauungsplans den Eindruck aufdrängten, es handele sich planerisch um zwei voneinander vollauf unabhängige Grundstücke. Dem ist nicht zu folgen. Für ein Abweichen vom Buchgrundstücksbegriff ist nur Raum, wenn "es nach dem Inhalt und Sinn des Erschließungsbeitragsrechts gröblich unangemessen wäre, den bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff zugrunde zu legen" (Urteil vom 20. Juni 1973 - BVerwG IV C 62.71 - BVerwGE 42, 269 <272>[BVerwG 20.06.1973 - IV C 62/71]). Ein Ergebnis ist in diesem Sinne einzig dann "gröblich unangemessen", wenn die Anwendung des Buchgrundstücksbegriffs dazu führt, daß ein Grundstück bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands völlig unberücksichtigt bleiben muß, obwohl es - mangels hinreichender Größe lediglich allein nicht bebaubar - zusammen mit einem oder mehreren Grundstücken desselben Eigentümers ohne weiteres baulich angemessen genutzt werden darf (vgl. u.a. Urteile vom 12. Dezember 1986 - BVerwG 8 C 9.86 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 69 S. 107 <113> und vom 15. Januar 1988 - BVerwG 8 C 111.86 - a.a.O. S. 3). Ein solcher Fall ist hier offensichtlich nicht gegeben.
Die Meinung des Berufungsgerichts, durch den Amselweg erschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG sei ausschließlich die vordere Teilfläche des Flurstücks 5/14, könnte gleichwohl im Ergebnis richtig sein. Sie wäre es, wenn angenommen werden dürfte, die Erschließungswirkung des Amselweges beschränke sich auf den im Bebauungsplan als WA-Gebiet ausgewiesenen Teil.
Auszugehen ist davon, daß bei einem beplanten Grundstück, das an eine Anbaustraße angrenzt und durch diese erschlossen wird, grundsätzlich die gesamte vom Bebauungsplan erfaßte Fläche für durch die Anlage erschlossen zu halten ist, und zwar selbst dann, wenn das Grundstück zusätzlich noch an eine andere Anbaustraße angrenzt (vgl. Urteil vom 27. Juni 1985 - BVerwG 8 C 30.84 - BVerwGE 71, 363 <365>[BVerwG 27.06.1985 - 8 C 30/84]). Von diesem Grundsatz kann indes eine Ausnahme zu machen sein, wenn sich die von einer Anbaustraße ausgehende Erschließungswirkung eindeutig auf eine Teilfläche des Grundstücks beschränkt. Ist beispielsweise ein zwischen zwei ("Parallel-")Straßen "durchlaufendes" Grundstück nach den Festsetzungen im Bebauungsplan an jeder Straße selbständig und ungefähr gleichgewichtig - sozusagen "spiegelbildlich" - bebaubar, und drängt sich angesichts dessen auf, daß es sich planerisch um zwei voneinander vollauf unabhängige Grundstücke handelt, bei denen sich die von jeder der Parallelstraßen ausgehende Erschließungswirkung eindeutig nur auf eine Teilfläche des Grundstücks erstreckt, kann es angezeigt sein, dem (zwar nicht im Zusammenhang mit dem Grundstücksbegriff, wohl aber) bei der Handhabung des Tatbestandsmerkmals "erschlossen" Rechnung zu tragen (vgl. Urteil vom 27. Juni 1985 - BVerwG 8 C 30.84 - a.a.O. S. 366 f.). Entsprechendes gilt erst recht, wenn ein übergroßes Grundstück zwei ihrem Charakter nach völlig unterschiedlichen Baugebieten angehört, wie es etwa zutrifft, wenn ein Grundstück - wie im vorliegenden Fall vom Amselweg aus gesehen - in seinem vorderen Teil als allgemeines Wohngebiet und in seinem rückwärtigen Teil als "Sondergebiet Klinik" ausgewiesen ist, und der Bebauungsplan die Teilflächen an verschiedene Anbaustraßen anbindet. Derartige planerische Festsetzungen begründen die Vermutung einer ihnen entsprechenden Begrenzung der Erschließungswirkung.
Diese Vermutung kann freilich durch die tatsächlichen Umstände widerlegt werden, und sie wird jedenfalls dann widerlegt, wenn bei einer solchen Sachlage die Voraussetzungen erfüllt sind, bei deren Vorliegen das Erschlossensein des rückwärtigen Grundstücksteils selbst dann zu bejahen wäre, wenn es sich um ein selbständiges Hinterlieger(buch)grundstück desselben Eigentümers handelte. Das liegt als Konsequenz auf der Hand. Denn die Anforderungen an das Erschlossensein des rückwärtigen Teils eines an eine Anbaustraße angrenzenden Buchgrundstücks können nicht höher sein als die Anforderungen an das Erschlossensein eines Hinterliegergrundstücks, wenn dieses und das trennende Anliegergrundstück im Eigentum derselben Person stehen. Daraus folgt: Ein Hinterliegergrundstück ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats für den Fall der Eigentümeridentität als erschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG anzusehen, wenn es entweder tatsächlich über eine rechtlich unbedenkliche Zufahrt über das Anliegergrundstück zur abzurechnenden Anlage verfügt oder wenn es zulässigerweise zusammen mit dem Anliegergrundstück einheitlich genutzt wird (vgl. Urteil vom 15. Januar 1988 - BVerwG 8 C 111.86 - a.a.O. S. 4 ff.). Was sich daraus für die vorliegende Sache ergibt, ist offen: Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts bestand im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen (Teil-)Beitragspflichten im Jahre 1982 auf dem vorderen, im WA-Gebiet gelegenen Teil des Flurstücks 5/14 zum einen eine von Krankenwagen benutzte tatsächliche Zufahrt, die den Amselweg mit der Klinik auf dem rückwärtigen Grundstücksteil verband, und zum anderen ein Parkplatz für die Fahrzeuge des Klinikpersonals. Daraus lassen sich nicht ohne weiteres Schlüsse ziehen. Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, ob die Zufahrt und der Parkplatz rechtmäßig bestanden. Zwar hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Anbindung des gesamten Klinikkomplexes an den Amselweg zu einer unzumutbaren Belastung der dort benachbarten Wohnbebauung führen würde. Es hat jedoch ausdrücklich offengelassen, ob die Anlegung von Zufahrt und Parkplatz genehmigt worden ist (und nach welchen Vorschriften und mit welcher Legalisierungswirkung dies geschehen sein mag). Dem wird das Berufungsgericht im Rahmen seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung nachzugehen haben. Von dieser weiteren Aufklärung hängt ab, ob die übrigen Beitragspflichtigen schutzwürdig erwarten können, daß neben dem vorderen Grundstücksteil auch die rückwärtige Fläche des Flurstücks 5/14 zu ihrer Entlastung an der Aufwandsverteilung teilnehmen werde (vgl. dazu Urteil vom 15. Januar 1988 - BVerwG 8 C 111.86 - a.a.O., S. 6).
Auf einer Verletzung von Bundesrecht beruht schließlich auch die Auffassung des Berufungsgerichts, von dem mit einer Fläche von 5.703 qm im beplanten Bereich, im Übrigen aber im Außenbereich gelegenen Grundstück des Klägers sei erschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG eine Teilfläche von 5.174 qm.
Im wesentlichen zu folgen ist dem Berufungsgericht allerdings, soweit es sich mit Fragen des sog. Verminderungszwangs auseinandersetzt. Es ist - erstens - in der Tat für die Ermittlung der erschlossenen Grundstücksfläche ohne Belang, daß der Bebauungsplan einen ca. 6 m tiefen Streifen für das "Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sowie Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BBauG (privat)" festsetzt. Dieser Streifen ist, obgleich selbst nicht bebaubar, ein Teil der Fläche des Baugrundstücks, die für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche (§ 19 Abs. 1 und 3 BauNVO) sowie der zulässigen Geschoßfläche (§ 20 Abs. 1 BauNVO) maßgebend ist. Entsprechendes gilt - zweitens -, soweit das Berufungsgericht festgestellt hat, infolge der Festsetzung von Baugrenzen (§ 23 Abs. 3 BauNVO) auf der sogenannten Teilfläche R könne gegenwärtig nicht - wie der Bebauungsplan es durch die Ausweisung der Grundflächenzahl 0,4 vorsieht - eine Fläche von 2.281,2 qm, sondern nur eine solche von 2.150 qm überbaut werden. Hindert die Festsetzung von Baugrenzen einen Eigentümer daran, das im Bebauungsplan vorgesehene Maß der zulässigen baulichen Nutzung auszuschöpfen, so führt das - wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat - nicht über den 1. Absatz des § 131 Abs. 1 BBauG und deshalb strikt zu einer Verminderung der erschlossenen Grundstücksfläche; derartige Beschränkungen sind vielmehr nur nach Maßgabe der jeweils anzuwendenden Verteilungsmafistäbe (§ 131 Abs. 2 und 3 BBauG) von Belang. Das hat der erkennende Senat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (Urteile vom 9. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 112.82 - BVerwGE 68, 249 <262 ff.>[BVerwG 09.12.1983 - 8 C 112/82] und vom 25. Januar 1985 - BVerwG 8 C 106.83 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 59 S. 78 <81>) im Urteil vom 3. Februar 1989 - BVerwG 8 C 66.87 - (UA S. 7 ff.) im einzelnen dargelegt. Darauf ist zu verweisen. Das dort Gesagte führt - im Anschluß an die einschlägigen Ausführungen des Berufungsgerichts - dazu, daß im vorliegenden Fall ein "Verminderungszwang" nicht besteht.
Nicht mit Bundesrecht vereinbar ist hingegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe in nicht zu beanstandender Weise 1.058 qm aus der im beplanten Bereich gelegenen Fläche des klägerischen Grundstücks mit der Folge als Eckgrundstück "herausgerechnet", daß unter Berücksichtigung der Vergünstigungsregelung des § 10 Abs. 2 EBS 1973/87 lediglich eine um 529 qm reduzierte Fläche als im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG erschlossen anzusetzen sei.
Die im beplanten Bereich gelegene Fläche des klägerischen Grundstücks grenzt mit ihrer schmalen, östlichen Seite an die Ulmenallee und mit ihrer südlichen, ca. viermal längeren Seite an den Amselweg. Der Bebauungsplan sieht auf dem Grundstück des Klägers - in östlicher Richtung an die westlich gelegene sogenannte Teilfläche R anschließend - fünf weitere Grundstücksteile vor, für die jeweils nicht nur Baugrenzen, sondern überdies die Stellung der jeweiligen baulichen Anlagen geregelt sind. Das Berufungsgericht folgert, Sinn und Zweck der erschließungsbeitragsrechtlichen Vorschriften schlössen es aus, die von § 10 Abs. 2 EBS 1973/87 angeordnete Eckermäßigung auf die gesamte bebaubare Fläche des - aus der Sicht der Ulmenallee - übertiefen klägerischen Grundstücks zu erstrecken; es sei vielmehr zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Bevorzugung des Klägers und damit im Interesse der übrigen Beitragspflichtigen geboten, der Ermittlung der Eckermäßigung eine im Schnittwinkel des Amselwegs und der Ulmenallee liegende Teilfläche zugrunde zu legen. Dem habe die Beklagte dadurch Rechnung getragen, daß sie diese Teilfläche durch eine Reduzierung der gesamten im beplanten Bereich gelegenen Fläche des klägerischen Grundstücks um die Teilfläche R und eine Division der sich ergebenden Restfläche durch fünf ermittelt habe. Das hält der Nachprüfung nicht stand.
Auszugehen ist auch in diesem Zusammenhang davon, daß ein von zwei Anbaustraßen erschlossenes Grundstück im beplanten Bereich grundsätzlich durch jede der beiden Anlagen in seiner gesamten Fläche erschlossen wird. Das ist jedoch nicht immer so. Eine Ausnahme kann - wie bereits oben gesagt - z.B. geboten sein, wenn sich die Erschließungswirkung der einen Straße eindeutig auf eine Teilfläche beschränkt, d.h. das Grundstück von dieser Anlage nur bis zu einer gewissen Tiefe erschlossen wird. Darum geht es auch, wenn zu fragen ist, in welchem Umfang eine in der Beitragssatzung vorgesehene Ermäßigung einem Eckgrundstück zugute kommen soll, sofern dieses Grundstück auffallend groß ist. Maßgebend für die Beantwortung der Frage, wie die Fläche zu ermitteln ist, die in diesem Falle die Eckermäßigung ergibt, ist dann zunächst die Beantwortung der Vortrage, bis zu welcher Tiefe das - aus der Sicht hier der Ulmenallee - übertiefe Grundstück im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG (noch) erschlossen ist. Soweit das nicht zutrifft, fehlt es an einer Mehrfacherschließung, auf deren beitragsrechtliche Folgen sich die Eckermäßigung bezieht. In diesem Sinne ist der Rechtsprechung des Urteils vom 8. Oktober 1976 - BVerwG IV C 56.74 - (BVerwGE 51, 158 <162 f.>[BVerwG 08.10.1976 - IV C 56/74]), ohne daß davon die weitergehenden Erwägungen dieses Urteils berührt würden, klarstellend hinzuzufügen, daß die Beschränkung der Eckermäßigung auf einen Teil eines Grundstücks aus dem nur teilweisen Erschlossensein dieses Grundstücks durch eine der an sie grenzenden Straßen folgen kann. Angesichts dessen scheidet mithin im vorliegenden Fall ohne weiteres die (Teil-)Fläche als unbeachtlich aus, die ausschließlich durch den Amselweg, nicht aber zugleich durch die Ulmenallee erschlossen ist.
Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist dem Kläger in der Ansicht beizupflichten, sein Grundstück werde von der Ulmenallee nur mit der Fläche erschlossen, die dem an diese Straße angrenzenden "Bauplatz" zuzurechnen ist, nur soweit reiche die von der Ulmenallee ausgehende Erschließungswirkung: Der Bebauungsplan setzt sowohl Baugrenzen als auch die Stellung der jeweiligen Anlagen betreffende Vorgaben fest, überdies aber - und darauf kommt es hier ausschlaggebend an - weist er die Grenze der unterschiedlichen Stellung der baulichen Anlagen aus. Dadurch macht der Bebauungsplan die Abmessungen der jeweiligen "Bauplätze" und damit zugleich für den im Schnittwinkel des Amselwegs und der Ulmenallee liegenden "Bauplatz" die Grenze der von der Ulmenallee ausgehenden Erschließungswirkung mit der Folge deutlich, daß die Annahme geboten ist, das Grundstück des Klägers werde durch die Ulmenallee nur bis zu dieser Grenze im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG erschlossen. Ob die Fläche des dem "Bauplatz" an der Ulmenallee entsprechenden Grundstücksteils - wie der Kläger vorbringt - 1.257 qm beträgt, läßt sich den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnehmen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 33.165,51 DM festgesetzt.
Noack
Dr. David
Dr. Kleinvogel
Prof. Dr. Driehaus