Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.01.1988, Az.: BVerwG 8 C 111.86
Beitragsfähiger Aufwand; Verteilung; Zivilrechtlicher Grundstücksbegriff; Selbstständige Bebaubarkeit; Einheitliche Nutzung; Grundstückseigentümer; Erschlossenheit; Hinterliegergrundstück; Anliegergrundstück; Zufahrt zur Anbaustraße
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.01.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 111.86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12523
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bayreuth - 17.05.1985 - B 3 K 85 A. 225
- VGH Bayern - 30.06.1986 - 6 B 85. A 1642
- nachfolgend
- VGH Bayern - 21.03.1991 - AZ: 6 B 88.614
- BVerwG - 26.02.1993 - AZ: BVerwG 8 C 44.91
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 79, 1 - 9
- BWGZ 1988, 485-487
- DVBl 1988, 898-899
- DVBl 1988, 896-899 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer A 1988, 89-93
- DÖV 1988, 789-791
- Ing 1988, 198
- KStZ 1988, 110-113
- NVwZ 1988, 630-632 (Volltext mit amtl. LS)
- ZMR 1988, 195-197
Amtlicher Leitsatz
Mehrere je selbständig bebaubare Grundstücke desselben Eigentümers können auch im Fall einheitlicher Nutzung nicht unter Abweichen vom (sog. Buch-)Grundstücksbegriff des bürgerlichen Rechts als erschließungsbeitragsrechtlich nur ein Grundstück gewertet werden (im Anschluß an Urteil vom 12. Dezember 1986 - BVerwG 8 C 9.86 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 69 S. 107).
Steht ein Hinterliegergrundstück und das es von der Anbaustraße trennende, selbständig bebaubare Anliegergrundstück im Eigentum derselben Person, gehört auch das Hinterliegergrundstück zum Kreis der durch die Anlage i.S. des § 131 Abs. 1 BBauG erschlossenen Grundstücke, wenn es entweder tatsächlich eine Zufahrt zu der Anlage besitzt oder zusammen mit dem Anliegergrundstück einheitlich genutzt wird (im Anschluß an Urteile vom 1. April 1981 - BVerwG 8 C 5.81 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 37 S. 1 und vom 27. Mai 1981 - BVerwG 8 C 9.81 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 38 S. 5).
Eine die Grenze zwischen Anlieger- und Hinterliegergrundstück überschreitende Bebauung begründet deren einheitliche Nutzung.
Im Sinne des § 133 Abs. 1 BBauG durch eine Anbaustraße erschlossen ist ein (Hinterlieger-)Grundstück, sobald angenommen werden darf, es seien mit Blick ausschließlich auf diese Anlage die Erreichbarkeitsanforderungen erfüllt, von denen das (bundesrechtliche) Bebauungsrecht und das (landesrechtliche) Bauordnungsrecht die Bebaubarkeit des Grundstücks abhängig machen (im Anschluß an Urteil vom 14. Januar 1983 - BVerwG 8 C 81.81 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 85 S. 32).
Redaktioneller Leitsatz
Zur beitragsfähigen Aufwandsverteilung mit Blick auf den zivilrechtlichen Grundstücksbegriff, auch wenn mehrere selbständig bebaubare, einheitlich genutzte Grundstücke desselben Eigentümers vorliegen.
Entscheidung über die Erschlossenheit von Hinterliegergrundstücken mit demselben Eigentümer des Anliegergrundstücks, das davorliegt
Erschlossen nach § 131 Abs. 1 sind das selbständig bebaubare Anliegergrundstück und des Hinterliegergrundstück, wenn sie einheitlich genutzt werden, auch ohne Zufahrt zur Anbaustraße;
Merkmale des Erschlossenseins gem. § 133 Abs. 1.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. Kleinvogel, Prof. Dr. Driehaus
und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juni 1986 aufgehoben, soweit der Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 17. Mai 1985 stattgegeben worden ist.
Insoweit wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die Kosten der erstmaligen Herstellung der B.... Er ist Eigentümer der insgesamt ca. 1 350 qm großen, sich einander anschließenden Flurstücke Nrn. 606/2 und 26 der Gemarkung R..., von denen nur das kleinere, ca. 280 qm große Flurstück Nr. 606/2 unmittelbar an die B... grenzt, während das größere Flurstück Nr. 26 an der S... und der K...-K...-Straße liegt. Auf dem letztgenannten Grundstück befinden sich vornehmlich Wohn und Geschäftsgebäude, auf dem anderen ein Garten und eine Holzablage. Dieses kleinere Grundstück wird durch einen auf ihm errichteten Zaun mit etwa 40 cm hohem Sockel von der B... getrennt.
Entsprechend der Ausweisung im Bebauungsplan "A... d... S..." vom 12. Oktober 1979 wurde die B... mit einer 6 m breiten Fahrbahn und einem einseitigen, 1,50 m breiten Gehweg im Jahre 1982 technisch fertiggestellt. Die Widmung erfolgte am 16. November 1981.
Durch Bescheid vom 2. November 1983 zog der Beklagte den Kläger für seine beiden Grundstücke unter Ansatz eines Nutzungsfaktors von 1,6 und eines Gewerbezuschlags von 0,5 zu einem Erschließungsbeitrag von 24 409,35 DM heran.
Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht durch Gerichtsbescheid vom 17. Mai 1985 abgewiesen. Durch Urteil vom 30. Juni 1986 hat das Berufungsgericht erkannt, die Berufung des Klägers sei zum überwiegenden Teil begründet. Der angefochtene Heranziehungsbescheid sei nur insoweit rechtmäßig, als er sich auf das Flurstück Nr. 606/2 beziehe, d.h. in Höhe von 2 612,40 DM.
Für das Flurstück Nr. 606/2 sei eine Erschließungsbeitragspflicht in der genannten Höhe entstanden. Es sei von der B... erschlossen, weil zu ihm ohne rechtliche und tatsächliche Hindernisse Zufahrt genommen werden könne. Der Zaun auf diesem Grundstück stehe zwar dessen Erschlossensein nicht entgegen, verbiete aber, annehmen zu dürfen, das Flurstück Nr. 26 sei als erschlossenes Hinterliegergrundstück anzusehen. Denn das setze das Vorhandensein einer hier nicht gegebenen tatsächlichen Zufahrt von der B... über das Flurstück 606/2 zum Flurstück 26 voraus.
Das Flurstück 606/2 bilde mit dem Flurstück 26 auch keine wirtschaftliche Einheit, so daß die Fläche des letzteren Grundstücks unter diesem Blickwinkel ebenfalls nicht in den Kreis der erschlossenen Flächen einbezogen werden könne. Im Erschließungsbeitragsrecht sei aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit regelmäßig vom bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff und damit vom Begriff des Grundstücks im grundbuchrechtlichen Sinne auszugehen. Jedoch könne ausnahmsweise vom grundbuchrechtlichen Grundstücksbegriff abgewichen und auf den Begriff der wirtschaftlichen Grundstückseinheit abgestellt werden, wenn es nach dem Sinn und Inhalt des Erschließungsbeitragsrechts grob unangemessen wäre, am Buchgrundstücksbegriff festzuhalten. Das sei typischerweise der Fall bei einzelnen, jeweils für eine selbständige bauliche oder gewerbliche Nutzung zu kleinen Grundstücken desselben Eigentümers, die erst zusammen baurechtlich zulässig genutzt werden könnten. Für die Beantwortung der somit entscheidenden Frage, ob das Flurstück 606/2 selbständig baulich nutzbar sei, sei die Eigenart der näheren Umgebung maßgeblich (§ 34 BBauG), weil dieses Grundstück nicht innerhalb des Bebauungsplangebietes liege. Diese Eigenart werde durch eine teilgeschlossene Bebauung gekennzeichnet, die zum Teil auf verhältnismäßig kleinen Grundstücken, wie etwa den Flurstücken Nrn. 25, 610/3 und 610, verwirklicht worden sei. Dementsprechend halte das Landratsamt K... als zuständige Baugenehmigungsbehörde in seinem Schreiben vom 20. Dezember 1985 eine selbständige Bebauung des Flurstücks 606/2 für zulässig. Daß lediglich eine Garage erwähnt werde, stelle die Grundaussage der Bebaubarkeit nicht in Frage; ebensowenig der Hinweis, die selbständige Bebauung sei vom ortsplanerischen Standpunkt aus nicht "wünschenswert". Denn dieser Hinweis enthalte die Aussage, daß eine bauliche Nutzung aus ortsplanerischer Sicht nicht ausgeschlossen werden könne. Ob der Kläger eine bauliche Nutzung des Flurstücks Nr. 606/2 verwirklichen oder das Grundstück veräußern wolle, sei für die objektiven Gegebenheiten, von denen die Beitragspflicht abhänge, unerheblich. Demgemäß könne es auch nicht darauf ankommen, daß der Kläger in einem früheren, die Garagen an der Südseite des Flurstücks Nr. 26 betreffenden Baugesuch vom 21. November 1972 das Flurstück Nr. 606/2 nicht angegeben habe. Der dann erfolgte Überbau einer Garage auf letzteres Grundstück könne schon wegen seines geringen Ausmaßes von ca. 8 qm die Grundstücke nicht zu einer wirtschaftlichen Einheit verflechten, wie dies bei einer einheitlichen und aufeinander bezogenen baulichen Nutzung über die Grenze hinweg der Fall sein möge.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte insoweit, als der Berufung des Klägers stattgegeben worden ist, Revision eingelegt, mit der er die Verletzung von Bundesrecht rügt.
Der Kläger tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.
II.
Die Revision des Beklagten hat mit dem Ergebnis der Aufhebung des angegriffenen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht Erfolg (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Die Annahme des Berufungsgerichts, das Flurstück Nr. 26 zähle nicht zu den bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands für die B... zu berücksichtigenden Grundstücken, verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Ob das Berufungsurteil gleichwohl im Ergebnis richtig ist, hängt von der Anwendung und Auslegung des hier einschlägigen, vom Berufungsgericht bisher nicht geprüften Landesrechts ab. Das nötigt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Der Kläger ist Eigentümer der Flurstücke Nrn. 606/2 und 26. Der Beklagte hat ihn für diese beiden Flurstücke durch Bescheid vom 2. November 1983 zu einem Erschließungsbeitrag für die Kosten der erstmaligen endgültigen Herstellung der B... herangezogen. Die Beantwortung der Frage, ob dieser Bescheid in vollem Umfang rechtmäßig ist, richtet sich nach den Vorschriften des Bundesbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256) - BBauG - ungeachtet dessen, daß am 1. Juli 1987 das Gesetz über das Baugesetzbuch vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191) in Kraft getreten ist (vgl. Urteil vom 24. September 1987 - BVerwG 8 C 75.86 - Abdruck S. 6).
Das Berufungsgericht hat angenommen, - erstens - sowohl das an die B... grenzende, ca. 280 qm große Flurstück 606/2 als auch das sich rückwärtig daran anschließende, ca. 1070 qm große Flurstück 26 seien jeweils als ein Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne (Buchgrundstück) zu qualifizieren, und es sei - zweitens - jedes dieser beiden (Buch-)Grundstücke für sich selbständig bebaubar. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts begegnen diese Annahmen keinen bundesrechtlichen Bedenken. Vor diesem Hintergrund hat das Berufungsgericht erkannt, der angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid sei insoweit fehlerhaft, als er sich auf das an die S... und die K-...K-...-Straße angrenzende, von der B... aber durch das (Anlieger-)Grundstück Flurstück 606/2 getrennte (Hinterlieger-)Grundstück Flurstück 26 bezieht. Denn weder werde dieses Hinterliegergrundstück durch die B... im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG erschlossen noch sei es gerechtfertigt, durch ein Abweichen vom Buchgrundstücksbegriff zugunsten des Begriffs der sogenannten wirtschaftlichen Grundstückseinheit eine Berücksichtigung dieses Grundstücks bei der Verteilung des für die erstmalige Herstellung der B... entstandenen umlagefähigen Erschließungsaufwands zu erreichen. Das ist nur in seinem zweiten, auf den maßgeblichen Grundstücksbegriff abstellenden Begründungsteil nicht zu beanstanden, verletzt jedoch im übrigen Bundesrecht.
In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. statt vieler Urteil vom 1. April 1981 - BVerwG 8 C 5.81 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 37 S. 1 <2> mit weiteren Nachweisen) ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit grundsätzlich auf den Grundstücksbegriff des bürgerlichen Rechts (Buchgrundstücksbegriff) abzustellen und ein Abweichen von diesem Grundstücksbegriff nur ausnahmsweise zulässig ist, wenn "es nach dem Inhalt und Sinn des Erschließungsbeitragsrechts gröblich unangemessen wäre, den bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff zugrunde zu legen" (Urteil vom 20. Juni 1973 - BVerwG IV C 62.71 - BVerwGE 42, 269 <272>[BVerwG 20.06.1973 - IV C 62/71]). Ein nach Inhalt und Sinn des Erschließungsbeitragsrechts "gröblich unangemessenes" Ergebnis tritt nach der Entscheidung des erkennenden Senats vom 12. Dezember 1986 (BVerwG 8 C 9.86 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 69 S. 107 <113>) bei Anwendung des Buchgrundstücksbegriffs einzig dann ein, wenn sie dazu führt, daß ein (z.B. sogenanntes Handtuch-)Grundstück bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands völlig unberücksichtigt bleiben muß, obwohl es - mangels hinreichender Größe lediglich allein nicht bebaubar - zusammen mit einem oder mehreren Grundstücken des gleichen Eigentümers ohne weiteres baulich angemessen genutzt werden darf. Daran ist festzuhalten, und das hat zur Folge, daß für ein Abweichen vom Buchgrundstücksbegriff dort kein Raum ist, wo - wie im vorliegenden Fall - (zwei) selbständig bebaubare Grundstücke in Rede stehen. Das gilt selbst für den Fall, daß die zwischen den Grundstücken verlaufende Grenze durch ein Bauwerk überbaut ist.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist jedoch das Flurstück 26 als durch die B... im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG erschlossenes Hinterliegergrundstück zu qualifizieren. Soweit das Berufungsgericht seine davon abweichende Auffassung damit begründet, es fehle hier an einer tatsächlich angelegten Zufahrt von der bezeichneten Anbaustraße über das Anliegergrundstück zum Flurstück 26, übersteigert es die Anforderungen, die erfüllt sein müssen, um bei Fallgestaltungen, bei denen ein selbständig bebaubares Anliegergrundstück und ein sich ihm rückwärtig anschließendes Hinterliegergrundstück im Eigentum derselben Person stehen, annehmen zu dürfen, auch das Hinterliegergrundstück werde durch die Anbaustraße im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG erschlossen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bereits mehrfach mit der Frage beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen ein durch ein selbständig bebaubares Anliegergrundstück von einer Anbaustraße getrenntes Hinterliegergrundstück durch diese Anlage im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG erschlossen wird. Im Urteil vom 7. Oktober 1977 (BVerwG IV C 103.74 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 25 S. 35 <38>) hat es in einem Fall, in dem - anders als hier - die beiden Grundstücke verschiedenen Personen gehörten, dargelegt, ein selbständig bebaubares Anliegergrundstück sei typischerweise in einem solchen Maße mit einer die anderen Beitragspflichtigen entlastenden Wirkung an dem Erschließungsaufwand beteiligt, daß die anderen Beitragspflichtigen nicht schutzwürdig die Einbeziehung weiterer (Hinterlieger-)Grundstücke in den Kreis der erschlossenen Grundstücke erwarten könnten. Etwas anderes gelte lediglich dann, wenn ein Hinterliegergrundstück tatsächlich durch eine Zufahrt über das Anliegergrundstück mit der Anlage verbunden sei. Treffe das zu, könnten die übrigen Beitragspflichtigen dem Gebot eines angemessenen Vorteilsausgleichs entsprechend schutzwürdig die Berücksichtigung dieses Hinterliegergrundstücks bei der Aufwandsverteilung erwarten. Daran ist festzuhalten.
In den Urteilen vom 1. April 1981 (a.a.O. S. 3) und vom 27. Mai 1981 (BVerwG 8 C 9.81 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 38 S. 5 <6 f.>) hatte der erkennende Senat Fälle zu beurteilen, in denen selbständig bebaubare Anlieger- und Hinterliegergrundstücke - wie hier - derselben Person gehörten (Eigentümeridentität), sie jeweils einheitlich genutzt wurden und überdies tatsächlich Zuwegungen von den Hinterliegergrundstücken zu den Anbaustraßen angelegt waren. Anknüpfend an das Urteil vom 7. Oktober 1977 (a.a.O.) hat der Senat in den genannten Entscheidungen ausgeführt, "jedenfalls" bei den geschilderten Sachverhalten zählten die Hinterliegergrundstücke zu den im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG erschlossenen Grundstücken. Diese Formulierungen sind hinsichtlich der Anforderungen an das Erschlossensein in Fällen der Eigentümeridentität vom Berufungsgericht möglicherweise mißverstanden worden. Das veranlaßt zu folgender Klarstellung: Der Senat hat sich seinerzeit nicht dazu geäußert, welche Mindestanforderungen erfüllt sein müssen, um annehmen zu dürfen, im Falle einer Eigentümeridentität sei ein Hinterliegergrundstück als erschlossen zu qualifizieren. Dazu bestand angesichts der von den Vordergerichten getroffenen tatsächlichen Feststellungen (einheitliche Nutzung, Vorhandensein einer Zufahrt vom Hinterliegergrundstück zur Anbaustraße) kein Anlaß, da "jedenfalls" diese Feststellungen den Schluß rechtfertigen, die in Rede stehenden Hinterliegergrundstücke gehörten zusammen mit den sie von den Anbaustraßen trennenden Anliegergrundstücken zum Kreis der durch die Anlage erschlossenen Grundstücke. Der Senat hat das seinerzeit nicht weiter vertieft, weil er gemeint hat, ein anderes Verständnis seiner Ausführungen in diesen Urteilen vom 1. April 1981 und 27. Mai 1981 verbiete sich schon deshalb, weil es zu der sachlich offenkundig nicht vertretbaren Annahme führte, im Falle der Eigentümeridentität seien an das Erschlossensein von Hinterliegergrundstücken höhere Anforderungen zu stellen als dann, wenn Anlieger- und Hinterliegergrundstück im Eigentum verschiedener Personen stehen, im ersten Falle nämlich seien Einheitlichkeit der Nutzung und Vorhandensein einer Zufahrt erforderlich, im zweiten Fall dagegen genüge bereits das Vorhandensein einer Zufahrt.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist im vorliegenden Fall eine Zufahrt von der B... (über das Flurstück 606/2) zum Hinterliegergrundstück Flurstück 26 nicht angelegt. Das nötigt zur Beantwortung der Frage, ob - ebenso wie im Falle unterschiedlicher Eigentümer - im Falle der Eigentümeridentität das Erschlossensein eines Hinterliegergrundstücks strikt vom Vorhandensein einer Zufahrt zur Anbaustraße abhängig ist. Das ist zu verneinen. Zwar begründet auch bei Eigentümeridentität das Vorhandensein einer Zufahrt über ein selbständig bebaubares Anliegergrundstück zur Anbaustraße das Erschlossensein des betreffenden Hinterliegergrundstücks. Doch setzt das Erschlossensein des Hinterliegergrundstücks dies im Fall der Eigentümeridentität nicht voraus. Vielmehr genügt dann auch eine einheitliche Nutzung von Anlieger- und Hinterliegergrundstück für die Annahme des Erschlossenseins des Hinterliegergrundstücks. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Auf der Grundlage der zuvor skizzierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Beurteilung des Erschlossenseins von Hinterliegergrundstücken maßgebend die Bewertung der Schutzwürdigkeit der Erwartung der übrigen Beitragspflichtigen, neben dem Anliegergrundstück werde auch das Hinterliegergrundstück zu ihrer Entlastung an der Aufwandsverteilung teilnehmen. In Fällen, in denen Anlieger- und Hinterliegergrundstück im Eigentum verschiedener Personen stehen, ist diese Erwartung - wie bereits gesagt - schutzwürdig lediglich, wenn eine Zufahrt vom Hinterliegergrundstück über das Anliegergrundstück zur Anbaustraße tatsächlich angelegt ist. Nur dann nämlich kann mit einer erschließungsbeitragsrechtlich (noch) relevanten Wahrscheinlichkeit typischerweise mit einer Inanspruchnahme der Anbaustraße (auch) durch das Hinterliegergrundstück gerechnet werden, die dessen Belastung mit einem Erschließungsbeitrag rechtfertigt. Insoweit gilt für Fälle der Eigentümeridentität nichts anderes. Unabhängig vom Vorhandensein einer Zufahrt vom Hinterliegergrundstück zur Anbaustraße gebietet bei Eigentümeridentität der das Erschließungsbeitragsrecht beherrschende Gedanke eines angemessenen Vorteilsausgleichs eine Berücksichtigung eines Hinterliegergrundstücks bei der Aufwandsverteilung aber auch dann, wenn dieses mit dem Anliegergrundstück einheitlich genutzt wird und sich infolge dieser einheitlichen, vom Willen des Eigentümers beider Grundstücke getragenen Nutzung der von der Anbaustraße dem Anliegergrundstück vermittelte Erschließungsvorteil auf das Hinterliegergrundstück erstreckt. Aus der - nach dem Gesagten wesentlichen - Sicht der übrigen Beitragspflichtigen "verwischt" eine einheitliche Nutzung von zwei Grundstücken deren Grenze und läßt sie in dieser Sicht als ein Grundstück erscheinen. Überdies entspricht die Annahme, bei einer solchen Konstellation sei ein Hinterliegergrundstück (auch) ohne das Vorhandensein einer Zufahrt zur Anbaustraße im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG erschlossen, in diesem Ergebnis der bebauungsrechtlichen Rechtslage bezüglich der Anforderung einer gesicherten verkehrlichen Erreichbarkeit als Voraussetzung für die Bebaubarkeit eines Hinterliegergrundstücks (vgl. zur Bedeutung der bebauungsrechtlichen Erreichbarkeitsanforderung für das Merkmal des Erschlossenseins im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG zuletzt Urteil vom 3. November 1987 - BVerwG 8 C 77.86 - Abdruck S. 7 ff.). Das Eigentum auch am Anliegergrundstück gewährleistet dem Hinterliegergrundstück eine dem Bundesrecht grundsätzlich genügende verkehrliche Erschließung im Sinne der §§ 30 ff. BBauG.
Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen den Schluß, die Flurstücke 606/2 und 26 seien einheitlich genutzt. Denn das Berufungsgericht hat festgestellt, der Kläger habe entsprechend seinem Baugesuch vom 21. November 1972 ein Garagenbauwerk errichtet, das mit einer Fläche von ca. 8 qm auf dem (Anlieger-)Flurstück 606/2 und mit einer noch größeren Fläche auf dem (Hinterlieger-)Flurstück 26 steht. Diese Überbauung der Grenze zwischen den beiden im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücken bringt deren einheitliche Nutzung zum Ausdruck (vgl. so schon Urteil vom 27. Mai 1981 a.a.O. S. 7); in der Vornahme einer Grenzüberbauung manifestiert sich gesteigert intensiv und die davon betroffenen Grundstücke besonders deutlich miteinander verknüpfend die Verfügung des Eigentümers der Grundstücke (vgl. dazu die §§ 912 ff. BGB). Für diese Wirkung ist grundsätzlich ohne Bedeutung, in welchem flächenmäßigen Umfang sich das jeweilige Bauwerk auf das eine und das andere Grundstück erstreckt. Außerdem kann auf eine generalisierende Betrachtungsweise im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nicht verzichtet werden.
Der Ansicht, das Flurstück 26 sei durch die B... im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG erschlossen, steht nicht entgegen, daß sich nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts unmittelbar hinter der Begrenzungslinie der B... auf dem Flurstück 606/2 ein Zaun auf einem etwa 40 cm hohen Sockel befindet. Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, dieses Flurstück sei durch die B..., ungeachtet der Tatsache erschlossen, daß der Zaun ein Begehen dieses Grundstücks praktisch nahezu ausschließt. Im Ergebnis nichts anderes gilt für die Beurteilung des Erschlossenseins des (Hinterlieger-)Flurstücks 26. Die erschließungsbeitragsrechtliche Unbeachtlichkeit eines solchen tatsächlichen Hindernisses ergibt sich letztlich aus der Erwägung, daß es namentlich dann, wenn ein Grundstück - wie hier - verkehrsmäßig bereits anderweitig erschlossen ist, nicht im Belieben des Eigentümers stehen kann, durch die Errichtung einer Mauer, eines Zaunes u.ä. sein Grundstück im Verhältnis zu einer anderen Anbaustraße mit der Folge zu "verschließen", daß sein (Anlieger- oder Hinterlieger-)Grundstück zu Lasten der übrigen erschlossenen Grundstücke bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands für diese Straße unberücksichtigt zu bleiben hat.
Das Berufungsurteil könnte gleichwohl im Ergebnis richtig sein, wenn das Flurstück 26 zwar nicht mangels Erschlossenseins im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG, wohl aber aus einem anderen Grunde nicht der Beitragspflicht für die B... unterläge. Das wäre der Fall, wenn es nicht erschlossen im Sinne des § 133 Abs. 1 BBauG sein sollte. Ob das zutrifft, hängt nach Lage der Dinge vom hier einschlägigen, vom Berufungsgericht bisher nicht geprüften Landesrecht ab:
Das Merkmal des Erschlossenseins in § 133 Abs. 1 BBauG knüpft an das jeweils maßgebende Baurecht an; es korrespondiert den Voraussetzungen, unter denen das (bundesrechtliche) Bebauungsrecht und das (landesrechtliche) Bauordnungsrecht die zur Beitragspflicht führende Grundstücksnutzung gestatten (vgl. im einzelnen Urteil vom 14. Januar 1983 - BVerwG 8 C 81.81 -Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 85 S. 32 <36 ff.>). In diesem Sinne durch eine bestimmte Anbaustraße erschlossen ist ein Grundstück erst, wenn angenommen werden darf, es sei - das etwaige Erschlossensein durch eine andere Anlage hinweggedacht - gerade ihretwegen bebaubar (oder sonstwie erschließungsbeitragsrechtlich relevant nutzbar), d.h. sobald mit Blick ausschließlich auf diese Verkehrsanlage die Erreichbarkeitsanforderungen erfüllt sind, von denen das Bebauungs- und das Bauordnungsrecht die Bebaubarkeit des Grundstücks abhängig machen. Dementsprechend richtet sich die Beantwortung der Frage, ob das Flurstück 26 durch die B... erschlossen (auch) im Sinne des § 133 Abs. 1 BBauG ist, danach, wie über einen Antrag auf Genehmigung eines Bauvorhabens auf diesem Grundstück zu entscheiden wäre, wenn die B... die einzige für die verkehrliche Erschließung des Flurstücks 26 in Betracht kommende Anbaustraße wäre.
Das Eigentum des Klägers am (Anlieger-)Flurstück 606/2 und (Hinterlieger-)Flurstück 26 gewährleistet - wie bereits ausgeführt - eine aus bundesrechtlicher Sicht hinreichende Sicherung der verkehrlichen Erschließung des letztgenannten Grundstücks durch die B...; diese Anbaustraße vermittelt dem Flurstück 26 das an verkehrlicher Erschließung, was das Bundesrecht für seine Bebaubarkeit verlangt. Dieses Flurstück ist daher bebauungsrechtlich erschlossen im Sinne des § 133 Abs. 1 BBauG. Offen ist hingegen, ob sich das einschlägige Bauordnungsrecht ebenfalls mit der gegenwärtig durch die Eigentümeridentität gesicherten Zugänglichkeit des rückwärtigen Grundstücks begnügt oder ob es mit Rücksicht auf die Möglichkeit eines nachträglichen Fortfalls der Eigentümeridentität mehr als das (nämlich z.B. die rechtliche Sicherung der Zugänglichkeit des Hinterliegergrundstücks) voraussetzt, und gegebenenfalls ferner, ob diese Voraussetzungen hier erfüllt sind (bzw. ob sie bei der Genehmigung der grenzüberschreitenden Garage beachtet wurden). Dem wird das Berufungsgericht im Rahmen seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung nachzugehen haben.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 21 796,95 DM festgesetzt.
Dr. Noack
Dr. Kleinvogel
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl