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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.02.1993, Az.: BVerwG 8 C 44.91

Erschlossensein eines Hinterliegergrundstücks durch eine Anbaustraße; Beurteilung der Bebaubarkeit anhand der Voraussetzungen des (bundesrechtlichen) Bebauungsrechts und des (landesrechtlichen) Bauordnungsrechts; Hinreichende Sicherung der wegemäßigen Erreichbarkeit eines Hinterliegergrundstücks von der Anbaustraße als Voraussetzung für die Bebaubarkeit; Duldung der Benutzung des Anliegergrundstücks als Zufahrt als Voraussetzung für die Bebaubarkeit eines Hintergrundstücks nach bayrischem Landesrecht; Erfüllung der Erreichbarkeitsvoraussetzungen bei Eigentümeridentität

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.02.1993
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 44.91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 21526
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bayreuth - 17.05.1985 - B 3 K 85 A. 225
VGH Bayern - 30.06.1986 - 6 B 85. A 1642
BVerwG - 15.01.1988 - AZ: BVerwG 8 C 111.86
VGH Bayern - 21.03.1991 - AZ: 6 B 88.614

Amtlicher Leitsatz

Im Sinne des § 133 Abs. 1 BBauG bebaubar ist ein durch eine Anbaustraße gemäß § 131 Abs. 1 BBauG erschlossenes Hinterliegergrundstück, wenn es in der Hand des Eigentümers liegt, mit Blick auf diese Anlage die Erreichbarkeitsanforderungen zu erfüllen, von denen das (bundesrechtliche) Bebauungsrecht und das (landesrechtliche) Bauordnungsrecht die bauliche oder gewerbliche Nutzung des Grundstücks abhängig machen. Das trifft in der Regel zu, wenn das Hinterliegergrundstück und das es von der Anbaustraße trennende Anliegergrundstück im Eigentum derselben Person stehen (wie Urteile vom 26. Februar 1993 - BVerwG 8 C 45.91 und BVerwG 8 C 35.92 -).

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Februar 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther, und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel, Prof. Dr. Driehaus, Dr. Silberkuhl und Sailer
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. März 1991 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Klägerin wendet sich als Rechtsnachfolgerin des verstorbenen Herrn G. F. gegen die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die Kosten der erstmaligen Herstellung der B. straße. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. ... das - aus der Sicht der B.straße - hinter dem ca. 280 qm großen, unmittelbar an die B.straße angrenzenden Grundstück Nr. ... liegt. Bis zum 9. März 1988 gehörten beide Grundstücke dem Rechtsvorgänger der Klägerin. Das größere Grundstück Nr. ... liegt an der S.straße und der K. K.straße. Auf diesem Grundstück befinden sich vornehmlich Wohn- und Geschäftsgebäude, auf dem Flurstück 606/2 ein Garten und eine Holzablage sowie ein ca. 8 qm einnehmender Überbau einer im Jahre 1973 auf dem Grundstück Nr. 26 errichteten Garage.

2

Durch Bescheid vom 2. November 1983 zog der Beklagte den Rechtsvorgänger der Klägerin für die beiden Grundstücke zu einem Erschließungsbeitrag von 24.409,35 DM heran. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht durch Gerichtsbescheid vom 17. Mai 1985 abgewiesen. Durch Urteil vom 30. Juni 1986 hat das Berufungsgericht erkannt, die Berufung sei zum überwiegenden Teil begründet. Der angefochtene Heranziehungsbescheid sei nur insoweit rechtmäßig, als er sich auf das selbständig bebaubare Grundstück Nr. 606/2 beziehe. Durch die B.straße sei zwar dieses Grundstück erschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG. Doch gelte dies nicht auch für das Hinterliegergrundstück Nr. 26. Das Erschlossensein dieses Grundstücks setze nämlich das Vorhandensein einer hier nicht gegebenen tatsächlichen Zufahrt von der B...straße über das Anliegergrundstück Nr. 606/2 zum Flurstück 26 voraus.

3

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte insoweit, als der Berufung mit Blick auf das Grundstück Nr. 26 stattgegeben worden war, Revision eingelegt. Durch Urteil vom 15. Januar 1988 hat der erkennende Senat das Berufungsurteil aufgehoben, soweit der Berufung des Klägers stattgegeben worden war, und die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts sei auch das Flurstück 26 im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG durch die B...straße erschlossen.

4

Dafür reiche es nämlich aus, daß das Anliegergrundstück Nr. 606/2 und das im Eigentum der gleichen Person stehende Hinterliegergrundstück Nr. 26 einheitlich genutzt würden. Offen sei indes, ob das Hinterliegergrundstück Nr. 26 durch die B.straße auch im Sinne des § 133 Abs. 1 BBauG erschlossen werde. Ob das zutreffe, hänge nach Lage der Dinge vom einschlägigen - vom Berufungsgericht bisher nicht geprüften - Landesrecht ab.

5

Mit Urteil vom 21. März 1991 hat das Berufungsgericht unter Abänderung des erstinstanzlichen Gerichtsbescheids den Beitragsbescheid des Beklagten in dem noch streitgegenständlichen Umfang - erneut - aufgehoben. Zwar gehöre das Flurstück 26 zu den durch die B.straße im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG erschlossenen Grundstücken und nehme es deshalb an der Aufwandsverteilung teil. Erschlossen im Sinne auch des § 133 Abs. 1 BBauG sei es jedoch nicht. Folglich unterliege es aus diesem Grunde nicht der Erschließungsbeitragspflicht.

6

Das bayerische Bauordnungsrecht verlange in einem Fall der vorliegenden Art für die Bebaubarkeit eines Hinterliegergrundstücks und damit dessen Erschlossensein im Sinne des § 133 Abs. 1 BBauG, daß zu Lasten des Anliegergrundstücks und zugunsten der Gemeinde oder des Freistaats Bayern eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit des Inhalts bestellt wird, die Benutzung als Zufahrt zu der öffentlichen Anlage zu dulden. Nur so sei nämlich dauerhaft gesichert, daß der jeweilige Eigentümer des Hinterliegergrundstücks das Anliegergrundstück überfahren dürfe. Eine derartige Dienstbarkeit zu Lasten des Anliegergrundstücks Nr. 606/2 liege nicht vor. Darauf sei bei der Erteilung der Baugenehmigung für die auf den Flurstücken 606/2 und 26 errichtete Garage nicht geachtet worden. Bei dieser Genehmigung habe die Genehmigungsbehörde allein auf das Angrenzen an die Hauptstraße (K.-K.straße) und die S.straße abgestellt. Die B.straße sei damals im Lageplan nicht eingezeichnet gewesen; der Baugenehmigungsbehörde habe sich mithin seinerzeit die Frage der Erschließung von der B.straße her nicht gestellt.

7

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er eine Verletzung von Bundesrecht rügt.

8

Die Klägerin tritt der Revision entgegen.

9

II.

Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die abschließende Beurteilung erfordert weitere tatsächliche Feststellungen. Das nötigt zur Zurückverweisung.

10

Der angefochtene Heranziehungsbescheid vom 2. November 1903 und der Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 1985 sind unter Geltung des Bundesbaugesetzes in seiner Fassung durch Art. 1 des Beschleunigungsgesetzes vom 6. Juli 1979 (BGBl. I S. 949) ergangen. Zutreffend meint das Berufungsgericht, daß auf diese Rechtslage ungeachtet dessen abzustellen sei, daß am 1. Juli 1987 das Gesetz über das Baugesetzbuch vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191) in Kraft getreten ist (vgl. u.a. Urteil vom 24. September 1987 - BVerwG 8 C 75.86 - BVerwGE 78, 125 <126>[BVerwG 24.09.1987 - 8 C 75/86]).

11

Das Berufungsgericht nimmt entscheidungstragend an, der angefochtene Heranziehungsbescheid sei insoweit, als er sich auf das Hinterliegergrundstück Nr. 26 bezieht, deshalb rechtswidrig, weil dieses Grundstück im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten (§ 133 Abs. 2 Satz 1 BBauG) und später bis zum März 1988 durch die B.straße zwar erschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG gewesen sei, jedoch bis heute durch die B.straße nicht auch im Sinne des § 133 Abs. 1 BBauG erschlossen werde. Dafür müßte es nämlich gerade der B.straße wegen bebaubar sein. Das setzte u.a. voraus, daß insoweit die einschlägigen bauordnungsrechtlichen Erreichbarkeitsanforderungen erfüllt seien. Nach dem hier maßgebenden bayerischen Bauordnungsrecht hänge die Bebaubarkeit eines Hinterliegergrundstücks von der Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu Lasten des von der Anbaustraße trennenden Anliegergrundstücks und zugunsten der Gemeinde oder des Freistaats Bayern des Inhalts ab, eine Benutzung als Zufahrt zu der öffentlichen Anlage zu dulden. Das gelte auch, wenn - wie hier - Anlieger- und Hinterliegergrundstück jedenfalls im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten im Eigentum derselben Person stehen. Eine derartige Dienstbarkeit sei nicht bestellt worden; daran scheitere die Anwendung des § 133 Abs. 1 BBauG. Diese Auffassung verletzt Bundesrecht.

12

Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß ein im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG erschlossenes Hinterliegergrundstück durch eine Anbaustraße im Sinne des § 133 Abs. 1 BBauG erschlossen ist, wenn angenommen werden darf, es sei - das etwaige Erschlossensein durch eine andere Anlage hinweggedacht - gerade ihretwegen bebaubar. Beizupflichten ist ihm auch, wenn es meint, diese Bebaubarkeit stelle auf die Voraussetzungen ab, unter denen das (bundesrechtliche) Bebauungsrecht und das (landesrechtliche) Bauordnungsrecht eine entsprechende Nutzung des Grundstücks erlauben. Richtig ist ferner, daß zu diesen Voraussetzungen eine hinreichende Sicherung der wegemäßigen Erreichbarkeit eines Hinterliegergrundstücks von der abzurechnenden Anbaustraße zählt und daß das vom Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten an bis zum 9. März 1988 bestehende Eigentum des Rechtsvorgängers der Klägerin sowohl an dem Anliegergrundstück Nr. 606/2 als auch an dem Hinterliegergrundstück Nr. 26 eine aus bundesrechtlicher Sicht hinreichende Sicherung der verkehrlichen Erschließung des letztgenannten Grundstücks durch die B...straße gewährleistet hat (vgl. Urteil vom 15. Januar 1988 - BVerwG 8 C 111.86 - BVerwGE 79, 1 <8 f.>[BVerwG 15.01.1988 - 8 C 111/86]). Bundesrechtlich nichts zu erinnern ist schließlich auch gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, das bayerische Landesrecht fordere für die Bebaubarkeit eines Hinterliegergrundstücks in einem Fall der vorliegenden Art selbst dann, wenn - wie hier - dieses Grundstück und das trennende Anliegergrundstück jedenfalls im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten im Eigentum derselben Person stehen, zu Lasten des Anliegergrundstücks die Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Gemeinde oder des Freistaats Bayern des Inhalts, die Benutzung als Zufahrt zu dulden. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht indes in der Auffassung, bebaubar im Sinne des § 133 Abs. 1 BBauG sei ein solches Hinterliegergrundstück nur dann, wenn eine Dienstbarkeit tatsächlich bestellt wurde. § 133 Abs. 1 BBauG verlangt mit seinen Tatbestandsmerkmalen "bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen" (Satz 1) bzw. "Bauland" mit der Folge, daß die "Grundstücke ... zur Bebauung anstehen" (Satz 2) nicht, daß allen Erreichbarkeitsanforderungen namentlich des landesrechtlichen Bauordnungsrechts bereits vollauf aktuell genügt ist und angesichts dessen der Aufnahme der baulichen (oder gewerblichen) Nutzung nichts mehr im Wege steht. Vielmehr reicht aus, daß lediglich noch "Hindernisse" bestehen, die - wie z.B. auch das Fehlen einer (mangels eines Antrags bisher nicht erteilten) Baugenehmigung - durch entsprechende Schritte des Eigentümers des Hinterliegergrundstücks ausgeräumt werden können, so daß - mit anderen Worten - allein in seiner Verfügungsmacht steht, die für eine im engsten Sinne "aktuelle" Bebaubarkeit des Grundstücks aufgestellten - bundesrechtlichen wie landesrechtlichen Voraussetzungen - zu erfüllen. Das hat der erkennende Senat bereits in seinen am heutigen Tage ergangenen Urteilen in den Sachen BVerwG 8 C 45.91 und BVerwG 8 C 35.92 entschieden; daran ist festzuhalten. Angesichts dessen bedarf nicht der Klärung, ob der erkennende Senat insoweit von seinem in der vorliegenden Sache ergangenen Urteil vom 15. Januar 1988 (BVerwG 8 C 111.86 - BVerwGE 79, 1 ff. [BVerwG 15.01.1988 - 8 C 111/86]) abweicht. Selbst wenn das zutreffen sollte, wäre er daran durch § 144 Abs. 6 VwGO nicht gehindert (vgl. u.a. Urteile vom 27. März 1958 - BVerwG I C 141.57 - BVerwGE 6, 297 <298>[BVerwG 27.03.1958 - I C 141/57] und vom 16. Dezember 1971 - BVerwG I C 5.70 - BVerwGE 39, 212 <213 f. [BVerwG 16.12.1971 - I C 5/70]> sowie Beschluß des Gemeinsamen Senats vom 6. Februar 1973 - GmS-OGB 1/72 - BVerwGE 41, 363 <368 f.>[BGH 06.02.1973 - GmS-OBG - 1/72]).

13

In dem zum Aktenzeichen BVerwG 8 C 45.91 ergangenen Urteil hat der Senat zur Begründung ausgeführt:

"Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 29. Mai 1991 - BVerwG 8 C 67.89 - (BVerwGE 88, 248 <252 f.>[BVerwG 29.05.1991 - 8 C 67/89]) mit Blick auf - wie hier - Fälle der Zweiterschließung ausgesprochen, daß das Erschlossensein im Sinne des § 133 Abs. 1 BBauG nicht davon abhängt, ob ein der erforderlichen wegemäßigen Erreichbarkeit entgegenstehendes (ausräumbares) Hindernis bereits beseitigt worden ist oder nicht, sofern die Beseitigung dieses Hindernisses nur entweder allein in der Verfügungsmacht des jeweiligen Eigentümers steht oder - was auf dasselbe hinauskommt - ausschließlich an dessen nach Lage der Dinge gebotener, aber bisher verweigerter Mitwirkung scheitert. Denn es könne nicht im Belieben des Anliegers stehen, durch eine (ihn für die Folgezeit nicht bindende) Verweigerung zu "entscheiden", daß sein Grundstück nicht erschlossen ist und daher der sachlichen Beitragspflicht nicht unterliegt. An dieser Wertung ist festzuhalten. Nichts anderes als das muß dann aber auch gelten, wenn die Erfüllung der Voraussetzungen, unter denen das (bundesrechtliche) Bebauungsrecht und das (landesrechtliche) Bauordnungsrecht die Bebauung eines im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG erschlossenen Hinterliegergrundstücks erlauben, in der Hand des Grundeigentümers liegt. Diese Gleichbehandlung gebietet die übereinstimmende Interessenlage. In dem einen wie dem anderen Fall greift durch, daß die Gemeinden nach dem Willen des Gesetzgebers die ihnen durch die Herstellung von beitragsfähigen Erschließungsanlagen entstandenen Kosten möglichst uneingeschränkt durch Beiträge auf die Eigentümer der im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG erschlossenen Grundstücke sollen umlegen können (vgl. etwa Urteil vom 23. Februar 1990 - BVerwG 8 C 75.88 - BVerwGE 85, 1 <4>[BVerwG 23.02.1990 - 8 C 75/88]), und das, was von diesen Kosten endgültig zu ihren Lasten gehen soll, abschließend in den §§ 128 Abs. 3 (ausgeschlossene Kosten), 129 Abs. 1 Satz 1 (nicht erforderliche Aufwendungen), 129 Abs. 1 Satz 3 (Gemeindeanteil) und 135 Abs. 5 BBauG (Erlaß) bestimmt ist (vgl. Urteil vom 29. Mai 1991 - a.a.O -)."

14

In Fällen der Eigentümeridentität, d.h. in den Fällen, in denen - wie hier - das Anlieger- und das Hinterliegergrundstück im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten oder irgendwann später im Eigentum derselben Person stehen, hat es der Eigentümer in dem Zeitpunkt, in dem dies zutrifft, regelmäßig in der Hand, durch geeignete Maßnahmen die Erreichbarkeitsvoraussetzungen zu erfüllen, unter denen das einschlägige Bauordnungrecht eine Bebauung seines Hinterliegergrundstücks gestattet. Nach der für den erkennenden Senat bindenden Auslegung des hier einschlägigen bayerischen Bauordnungsrechts durch das Berufungsgericht macht dieses Recht die Bebaubarkeit eines Hinterliegergrundstücks in einer Konstellation der hier gegebenen Art abhängig von der Bestellung einer beschränkten persönlichen Grunddienstbarkeit zu Lasten des trennenden Anliegergrundstücks und zugunsten der Gemeinde oder des Freistaats Bayern des Inhalts, die Benutzung als Zufahrt zu der betreffenden öffentlichen Anbaustraße zu dulden. Kraft seines Eigentums liegt es in der Verfügungsmacht des Eigentümers des Hinterliegergrundstücks, der Gemeinde oder dem Freistaat eine derartige Dienstbarkeit zu Lasten seines Anliegergrundstücks zu bestellen. Zwar setzt dies eine Einigung (§ 873 Abs. 1 BGB) und damit eine Mitwirkung des Begünstigten voraus. Die Verweigerung der Abgabe der erforderlichen Erklärung durch die beitragserhebende Gemeinde kann jedoch als lediglich theoretische Alternative vernachlässigt werden (vgl. Urteil vom 26. Februar 1993 - BVerwG 8 C 45.91 -).

15

Gleichwohl könnte die Auffassung des Berufungsgerichts, § 133 BauGB sei nicht erfüllt, richtig sein. Das wäre nämlich der Fall, wenn angenommen werden müßte, das Flurstück 26 sei im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, in dem der Rechtsvorgänger der Klägerin Eigentümer sowohl dieses Grundstücks als auch des Flurstücks 606/2 war, schon im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG nicht durch die B...straße erschlossen worden. Das trifft indes, wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 15. Januar 1988, a.a.O., S. 3 ff.) erkannt hat, nicht zu.

16

Da das Berufungsgericht ein Erschlossensein im Sinne des § 133 Abs. 1 BBauG verneint hat, hat es verständlicherweise davon abgesehen, tatsächliche Feststellungen zu treffen, die eine abschließende Beurteilung erlauben, ob der angefochtene Heranziehungsbescheid mit Blick auf das Flurstück 26 der Höhe nach rechtmäßig ist. Das wird das Berufungsgericht im Rahmen seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung nachzuholen haben.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 21.796,95 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Kleinvogel
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl Sailer