Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.03.1958, Az.: BVerwG I C 141.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.03.1958
Aktenzeichen
BVerwG I C 141.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 16624
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 14.05.1957 - AZ: VII A 1025/54

Fundstellen

  • BVerwGE 6, 297 - 299
  • AS VI, 297
  • DVBl 1958, 546-547 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl. 1958, 546
  • DÖV 1959, 714 (amtl. Leitsatz)
  • JZ 1959, 681
  • JZ 1958, 511 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1958, 541 (Volltext mit amtl. LS)
  • Verw. Rspr. 11, 251
  • ZZP 1959, 253-254
  • ZZP. 72, 253

Amtlicher Leitsatz

Das Berufungsgericht ist an die rechtliche Beurteilung, die seinem in derselben Streitsache früher ergangenen zurückverweisenden Urteil zugrunde liegt, jedenfalls dann nicht gebunden, wenn in der Zwischenzeit die maßgebende Rechtsfrage revisionsgerichtlich entschieden ist.

In der Verwaltungsstreitsache hat
das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
in der mündlichen Verhandlung
am 27. März 1958
durch
die Bundesrichter Dr. Ernst, Dr. Zinser, Dr. Ritgen, Dr. Eue und Hering
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Mai 1957 - VII A 1025/54 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Kläger haben gegen einen nach dem preußischen Fluchtliniengesetz aufgestellten Fluchtlinienplan, durch den eine Fluchtlinie für einen vorhandenen öffentlichen Weg geändert wurde, im Auslegungsverfahren Einwendungen und gegen den diese Einwendungen zurückweisenden, im förmlichen Beschlußverfahren ergangenen Beschluß Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben. Diese hat das Verwaltungsgericht erster Instanz abgewiesen. Es hat die Klage für unzulässig gehalten, weil der Fluchtlinienplan eine Rechtsnorm sei. Das Berufungsgericht hat durch Urteil vom 22. Dezember 1953 das erst instanzliche Urteil aufgehoben und die Sache, zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht erster Instanz zurückverwiesen. In den Urteilsgründen war ausgeführt: Zwar sei der Fluchtlinienplan Ortsrecht und könne daher nicht als Verwaltungsakt gerichtlich angefochten werden; gleichwohl, sei aber nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 7 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten in Beschlußsachen gegen alle Entscheidungen der Beschlußausschüsse, also auch gegen die im Planauslegungsverfahren nach dem preußischen Fluchtliniengesetz ergehenden Einwendungsbeschlüsse, die Klage im Verwaltungsstreitverfahren gegeben. Es handele sich dabei um eine "andere Streitigkeit des öffentlichen Rechts" im Sinne des § 22 Abs. 1 MRVO 165. Um eine sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zu ermöglichen, ohne den Parteien eine Tatsacheninstanz zu nehmen, sei die Sache daher an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Das Verwaltungsgericht erster Instanz hat nach erneuter Verhandlung die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Berufung der Kläger gegen dieses Urteil ist durch Urteil des Oberverwaltungsgerichte für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Mai 1957 zurückgewiesen worden. In den Urteilsgründen ist ausgeführt: Nachdem das Bundesverwaltungsgericht in seinemUrteil vom 3. Mai 1956 - BVerwG I C 29.54 - entschieden habe, daß Klagen der Betroffenen gegen die im Planverfahren ergehenden Entscheidungen der Beschluß aus Schüsse keine "anderen Streitigkeiten des öffentlichen Rechts" im Sinne des § 22 MRVO 165 seien, und sich in seinemBeschluß vom 21. Mai 1957 - BVerwG I B 272.56 - (inzwischen veröffentlicht in NJW 1957 S. 1083 = DÖV 1957 S. 482 = DVBl. 1957 S. 535) erneut zu diesem Grundsatz bekannt habe, schließe sich das Gericht dieser Ansicht an. Durch den angegriffenen Fluchtlinienplan würden nur die im Fluchtliniengesetz festgelegten Rechtsfolgen hervorgerufen, Die Aufhebung des öffentlichen Weges erfordere ein besonderes Einziehungsverfahren. Eine Umdeutung der Klage in eine solche gegen die Einziehung dieses öffentlichen Weges sei mangels des erforderlichen Vorverfahrens nicht möglich. Es bestünde keine ausdrückliche Vorschrift, nach der das Gericht an die Rechtsansicht gebunden sei, die es in seinem zurückverweisenden Urteil vom 22. Dezember 1953 in dieser Sache vertreten habe. Jedenfalls müsse aus prozeßökonomischen Gründen eine solche Bindung dann als beseitigt gelten, wenn inzwischen eine höhere Instanz in einer gleichliegenden anderen Sache eine grundsätzliche Entscheidung habe ergehen lassen, die von der des zurückverweisenden Urteils abweiche.

2

Die Revision ist vom Berufungsgericht zugelassen worden.

3

Gegen dieses Urteil haben die Kläger Revision eingelegt. Zur Begründung tragen sie vor: Das Berufungsgericht habe nicht von seiner eigenen rechtskräftig gewordenen Entscheidung vom 22. Dezember 1953 abweichen dürfen. Zwar bestehe keine ausdrückliche Vorschrift über die Selbstbindung des Gerichts, doch sei eine solche Bindung unentbehrlicher Bestandteil des Prozesses. Durch diesen Grundsatz sei auch das Revisionsgericht gehindert, seine Auffassung zur Frage der Zulässigkeit der verwaltungsgerichtlichen Klage gegen Fluchtlinienpläne in diesem Falle zu vertreten. In der Sache selbst treffe die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts hier auch deswegen nicht zu, weil durch die Änderung der Fluchtlinie ein Teil des bisher öffentlichen Weges privates Grundstück der Stadt würde und die Kläger damit für ihr angrenzendes Grundstück bestimmten Baubeschränkungen unterlägen.

Der Beklagte hat Zurückweisung der Revision beantragt.

4

Die Revision konnte keinen Erfolg haben.

5

Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, es sei durch die in seinem Urteil vom 22. Dezember 1953 getroffene Entscheidung nicht dahin gebunden, daß es die Zulässigkeit der verwaltungsgerichtlichen Klage gegen den angefochtenen Bescheid bejahen müsse. Das Urteil vom 22. Dezember 1953 ist kein Zwischenurteil im Sinne des § 73 MRVO 165. Denn der Urteilsausspruch erschöpft sich in der Aufhebung des Urteils der ersten Instanz und in der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht, enthält aber keine Aussage über die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges. Diese ist vielmehr nur Bestandteil der Gründe. Inwieweit das Berufungsgericht im weiteren Verfahren an die rechtliche Beurteilung gebunden ist, die seiner zurückverweisenden Entscheidung zugrunde liegt, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn selbst wenn man grundsätzlich eine solche Bindung annimmt, so kann dies nicht gelten, wenn in der Zeit zwischen dem zurückverweisenden Urteil und der neuerlichen Berufungsentscheidung eine revisionsgerichtliche Entscheidung über die maßgebende Rechtsfrage ergangen ist. Die bezeichnete bindende Wirkung, die nicht aus der Rechtskraft des ersten zurückverweisenden Urteils und auch nicht aus der Bindung der ersten Instanz an die dem zurückverweisenden Urteil zugrunde liegenden Erwägungen hergeleitet werden kann (vgl. hierzu Bettermann, DVBl. 1955 S. 22), kann nämlich nur auf allgemeine prozessuale Zweckmäßigkeitserwägungen gestützt werden (vgl. hierzu RGZ Bd. 124 S. 322 [325]; Bd. 149 S. 157 [163]; BGHZ Bd. 25 S. 200), die es im Interesse einer zügigen Durchführung des Verfahrens und mit Rücksicht auf das Vertrauen der Beteiligten auf den Fortbestand einer vom Gericht einmal bekundeten rechtlichen Beurteilung bestimmter Streitfragen als unerwünscht erscheinen lassen, daß das Gericht, wenn es neuerlich mit der Angelegenheit befaßt wird, seine Ansicht im laufe eines und desselben Rechtsstreites ändert. Diese Gesichtspunkte setzen aber voraus, daß das Gericht, wenn es neuerlich mit der Sache befaßt wird, sich einer unveränderten Rechtslage gegenübersieht. Ist seit dem zurückverweisenden Urteil eine Rechtsänderung eingetreten oder, was dem in dieser Hinsicht gleichzuachten ist, eine revisionsgerichtliche Entscheidung über die maßgebende Rechtsfrage ergangen, so verlangt das in einer selbständigen Erkenntnis des Gerichts Berücksichtigung (so auch RFH Bd, 40 S. 308 und in RStBl. 1941 S. 211). Denn die erwähnten prozeßwirtschaftlichen Erwägungen dürfen nicht zu dem Ergebnis führen, daß Urteile ergehen, die nach der im Zeitpunkt ihres Erlasses geltenden Rechtslage unrichtig sind oder den in diesem Zeitpunkt erarbeiteten revisionsgerichtlichen Grundsätzen widersprechen. Dieser Fall ist hier gegeben; denn der erkennende Senat hat entgegen der vom Berufungsgericht in seinem zurückverweisenden Urteil vertretenen Meinung in seinemUrteil vom 3. Mai 1956 - BVerwG I C 29.54 - (BVerwGE 3, 265) ausgesprochen, daß es sich bei Klagen der vorliegenden Art auch nicht um "andere Streitigkeiten des öffentlichen Rechts" im Sinne des § 22 Abs. 1 MRVO 165 handele.

6

In der Sache selbst ist das Berufungsgericht der erwähnten revisionsgerichtlichen Rechtsprechung gefolgt. Die Angriffe der Kläger gegen diese Rechtsprechung sind nicht begründet. Wie das Berufungsgericht ausführt, bewirkt die Fluchtlinienänderung noch keine Einziehung des vorhandenen öffentlichen Weges. Diese erfolgt vielmehr erst durch ein förmliches Einziehungsverfahren, und erst an dieses können sich daher auch etwaige baurechtliche Folgen für das Grundstück der Kläger knüpfen.

7

Das Berufungsurteil erweist sich hiernach als richtig.

8

Die Revision war daher zurückzuweisen.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Dr. Ernst
Dr. Zinser
Dr. Ritgen
Dr. Eue
Hering