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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.02.1990, Az.: BVerwG 8 C 75.88

Erschließungsaufwand; Anbaustraße; Abbiegespur; Fernstraßen; Bundesstraße; Kostentragung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.02.1990
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 75.88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 12607
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 27.11.1986 - AZ: 11 K 3477/85
VGH Baden-Würtemberg - 18.07.1988 - AZ: 2 S 745/87

Fundstellen

  • BVerwGE 85, 1 - 5
  • BayVBl 1990, 438-439
  • DVBl 1990, 784-786 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer A 1990, 121-124
  • DÖV 1990, 786-787 (Volltext mit amtl. LS)
  • KStZ 1990, 227-228
  • NVwZ 1990, 869-870
  • ZfBR 1990, 209-210

Amtlicher Leitsatz

Mündet eine öffentliche Anbaustraße in eine bestehende Bundesstraße und wird infolgedessen für die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Bundesstraße die Anlegung einer Links- und einer Rechtsabbiegespur erforderlich, gehören zu den einmündungsbedingten, von der Gemeinde als Trägerin der Straßenbaulast der hinzukommenden Anbaustraße gemäß § 12 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 6 Satz 1 FStrG zu tragenden Aufwendungen auch die Kosten für die Anlegung der Abbiegespuren.

Der beitragsfähige Erschließungsaufwand für die erstmalige Herstellung (§ 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBauG) einer Anbaustraße umfaßt für den Fall, daß diese Straße in eine bestehende Bundesstraße einmündet, die nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 6 Satz 1 FStrG von der Gemeinde zu tragenden, einmündungsbedingten Kosten einschließlich ggf. der Kosten für die Anlegung von Abbiegespuren auf der Bundesstraße.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. David, Dr. Kleinvogel, Prof. Dr. Driehaus und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. Juli 1988 und des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. November 1986 aufgehoben, soweit der Klage stattgegeben worden ist.

Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Entscheidungsgründe

1

I.

Der Kläger ist Eigentümer des an die Erschließungsstraße "Si." angrenzenden Flurstücks ... das in dem einschlägigen Bebauungsplan als in einem Gewerbegebiet liegend ausgewiesen ist. Die Straße Si. mündet zwischen den Ortschaften Kuchen und Geislingen in die Bundesstraße 10 (B 10) ein. Im Bereich der Einmündung weist der Bebauungsplan in beiden Fahrtrichtungen je eine Abbiegespur auf der B 10 aus. Entsprechend dieser Ausweisung wurde die B 10 im Einmündungsbereich der Straße Si. durch die Anlegung einer Rechts- und einer Linksabbiegespur verbreitert.

2

Nach Herstellung der Erschließungsanlage Si. zog die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 7. Februar 1985 für dessen Grundstück zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 63.377,51 DM heran. Auf die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 27. November 1986 den angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheid aufgehoben, soweit er den Betrag von 44.395,95 DM übersteigt; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Durch Urteil vom 18. Juli 1988 hat das Berufungsgericht erkannt, die Berufung der Beklagten sei teilweise begründet. Der angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid sei nur insoweit rechtswidrig, als die geltend gemachte Beitragsforderung den Betrag von 46.613,89 DM übersteige, so daß die weitergehende Aufhebung des Bescheids durch das Verwaltungsgericht keinen Bestand haben könne, im übrigen sei die auf eine volle Klageabweisung gerichtete Berufung unbegründet.

3

In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt:

4

Zu Recht habe das Verwaltungsgericht die der Beklagten von der Straßenbauverwaltung des Landes in Rechnung gestellten Kosten für die Herstellung der Abbiegespuren auf der B 10 vom Erschließungsaufwand abgesetzt. Die B 10 sei in dem Bereich, in dem die Abbiegespuren angelegt worden seien, nicht Bestandteil der von der Beklagten abgerechneten Straße. Angesichts dessen könnte die Beklagte die für die Abbiegespuren entstandenen Kosten nur dann auf die durch die Anbaustraße Si. erschlossenen Grundstücke umlegen, wenn die Kosten zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand dieser Straße zählten. Das sei nicht der Fall.

5

Der in § 128 BBauG näher umschriebene Erschließungsaufwand sei auf die Herstellung der in § 127 BBauG genannten Erschließungsanlagen bezogen. Der Aufwand für die Erschlieföungsanlagen erfasse deshalb keine Kosten für Maßnahmen, die außerhalb des Straßengrundstücks ausgeführt würden, es sei denn, die Maßnahme betreffe unmittelbar der Straße zugeordnete Anlagen wie z.B. Stützmauern. Zwar stehe hinter den Vorschriften der §§ 127 ff. BBauG die Absicht des Gesetzgebers, den Gemeinden in einem möglichst großen Umfang das Recht einzuräumen, die durch die Herstellung von Erschließungsanlagen verursachten Kosten durch Beiträge auf die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke umzulegen. Doch gelte dies nicht für Kosten, die für Baumaßnahmen außerhalb der Straßenfläche entstanden seien. Denn der beitragsfähige Erschließungsaufwand müsse unter dem Gesichtspunkt des Vorteilsausgleichs auf die Kosten der eigentlichen Erschließungsmaßnahmen beschränkt werden. Insbesondere fehle es bezüglich der hier in Rede stehenden Anlegung der Abbiegespuren als Folgemaßnahme der Herstellung der Anbaustraße Si. an einem beitragsrechtlich relevanten Sondervorteil, der den durch diese Straße erschlossenen Grundstücken zugerechnet werden könne.

6

Die infolge der Einbeziehung der Kosten für die Abbiegespuren auf der B 10 fehlerhafte Kostenermittlung der Beklagten werde zu einem geringen Teil dadurch kompensiert, daß die Beklagte einen höheren Betrag für die Straßenentwässerungskosten (§ 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBauG) in Ansatz bringen dürfe, als sie es getan habe. Die Beklagte habe nunmehr zur Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands für die Straßenentwässerung deren Kosten mit Zustimmung des Klägers auf 25 v.H. der gesamten Kosten der Entwässerungseinrichtung geschätzt; das sei nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung dessen entfalle auf das Grundstück des Klägers ein Erschließungsbeitrag von 46.613,89 DM, so daß das Verwaltungsgericht auf einen um 2.217,94 DM zu niedrigen Beitrag erkannt habe.

7

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Beklagten insoweit, als ihre Berufung zurückgewiesen worden ist. Sie rügt die Verletzung von Bundesrecht.

8

Der Kläger tritt der Revision entgegen.

9

II.

Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen insoweit, als der Klage stattgegeben worden ist, und zur Abweisung der Klage auch in diesem Teil (§ 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO). Das Berufungsurteil beruht insoweit auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

10

Der Heranziehungsbescheid vom 7. Februar 1985 und der Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 1985 sind unter Geltung des Bundesbaugesetzes ergangen. Auf diese Rechtslage ist ungeachtet dessen abzustellen, daß am 1. Juli 1987 das Gesetz über das Baugesetzbuch vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191) in Kraft getreten ist (vgl. u.a. Urteil vom 24. September 1987 - BVerwG 8 C 75.86 - BVerwGE 78, 125 <126>[BVerwG 24.09.1987 - 8 C 75/86]).

11

Die Parteien streiten ausschließlich über die Höhe des von der Beklagten verlangten Erschließungsbeitrags; im Hinblick auf die Beitragspflicht dem Grunde nach ist für durchgreifende Bedenken auch nichts ersichtlich.

12

Das Berufungsgericht hält in Übereinstimmung mit dem Kläger den von der Beklagten geforderten Beitrag für zu hoch; es meint, die Beklagte habe zu Unrecht in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand für die von ihr abgerechnete Anbaustraße Si. die Kosten für die Herstellung einer Rechts- und einer Linksabbiegespur auf der Bundesstraße 10 (B 10) aufgenommen. Das ist auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen nicht mit § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBauG vereinbar.

13

Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Anbaustraße Si. sei im gleichnamigen Bebauungsplan als eine von der B 10 im Bereich der freien Strecke zwischen den Ortschaften K. und G. in südlicher Richtung abzweigende, nach einer Rechtskurve im Westen in einer Wendeplatte endende Sackgasse ausgewiesen und angelegt worden. Infolge der Einmündung der Straße Si. sei auf der B 10 die Anlegung der Abbiegespuren für die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Bundesstraße erforderlich geworden. Die Anlegung dieser Abbiegespuren auf der B 10 sei Voraussetzung dafür gewesen, daß die Anbaustraße Si. mit der Einmündung in die B 10 habe hergestellt werden dürfen, die Straßenbauverwaltung habe der Beklagten die einmündungsbedingten Kosten einschließlich der Kosten für die Anlegung der Abbiegespuren in Rechnung gestellt. Diese Feststellungen rechtfertigen die Annahme, die Kosten für die Anlegung der Abbiegespuren zählten als "notwendige" Kosten der erstmaligen Herstellung der Straße Si. zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand für diese Anlage im Sinne des § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBauG.

14

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, die Beitragsfähigkeit der Kosten für die Abbiegespuren auf der B 10 scheitere nicht schon deshalb, weil das Straßenbauamt die Baumaßnahme durchgeführt und die Beklagte ihm die entstandenen Kosten erstattet hat. Zwar wird alles das, was eine Gemeinde im Zusammenhang mit der erstmaligen Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage "freiwillig" an einen Dritten geleistet hat, nicht vom Begriff "Kosten" im Sinne des § 128 Abs. 1 BBauG erfaßt (vgl. u.a. Urteil vom 18. September 1981 - BVerwG 8 C 21.81 - Buchholz 1406.11 § 125 BBauG Nr. 14 S. 7 <8>). Doch hat die Beklagte dem Straßenbauamt namentlich die Kosten für die Anlegung der Abbiegespuren auf der B 10 nicht in diesem Sinne freiwillig erstattet. Sie war dazu vielmehr gemäß § 12 FStrG verpflichtet. Diese Vorschrift regelt, wer die Kosten einer Kreuzung bzw. Einmündung zu tragen hat. § 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 6 Satz 1 FStrG verhält sich zu der hier interessierenden Verteilung der Kosten einer neuen Einmündung, die dadurch entstanden ist, daß eine neue hinzukommende öffentliche Gemeindestraße in eine bestehende Bundesstraße einmündet; für diese Konstellation ordnet er an, daß der Baulastträger der hinzukommenden Straße die Kosten der neuen Einmündung zu tragen hat. Das erfaßt alle Aufwendungen, die kreuzungs- bzw. einmündungsbedingt sind. Dazu gehören auch die Kosten der Änderungen, die durch die neue Kreuzung bzw. Einmündung "an den anderen öffentlichen Straßen unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung notwendig sind" (§ 12 Abs. 1 Satz 2 FStrG). Im vorliegenden Fall umfaßt daher die Kostenpflicht der beklagten Gemeinde als Trägerin der Straßenbaulast der neu hinzugekommenen Straße Si. alle Aufwendungen für die Durchführung derjenigen Maßnahmen an der neuen Anlage wie an der bereits zuvor bestehenden Bundesstraße, die nach den Regeln der Straßenbau- und - Verkehrstechnik infolge des Hinzukommens der neuen Straße notwendig waren, damit die Eimündungsanlage unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung den Anforderungen der Verkehrssicherheit und der Straßenbaugestaltung genügt. Das schließt auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts die Aufwendungen für die Anlegung der Abbiegespuren auf der B 10 ein.

15

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gehören die kraft Gesetzes von der Beklagten zu tragenden einmündungsbedingteri Aufwendungen einschließlich der Kosten für die Anlegung der Abbiegespuren auf der B 10 zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand für die Anbaustraße S. Für diese Annahme spricht schon der Wortlaut des § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBauG. Denn dieser Wortlaut stellt nicht auf die Kosten ihrer (erstmaligen) Herstellung, sondern auf die "Kosten für ... ihre erstmalige Herstellung" ab. Das meint nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt Urteil vom 7. Juli 1989 - BVerwG 8 C 86.87 - Buchholz 406.11 § 128 BBauG Nr. 41 S. 7 <10>) nicht nur die Kosten, die für Maßnahmen im Bereich der Fläche der betreffenden Anlage selbst angefallen sind, sondern darüber hinaus auch sonstige von der erstmaligen Herstellung der betroffenen Anlage erforderte und in diesem Sinne "notwendige" Kosten der erstmaligen Herstellung. Daran ist festzuhalten. Da die erstmalige Herstellung der Straße Si. von der Anlegung der Abbiegespuren auf der B 10 abhängig war, gehören die für sie entstandenen Kosten zu den in diesem Sinne notwendigen Kosten der erstmaligen Herstellung der Straße Si. mit der Folge, daß sie zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand für diese Anlage zählen.

16

Diese Auffassung wird bestätigt durch den mit den erschließungsbeitragsrechtlichen Vorschriften verfolgten Zweck; sie entspricht überdies der Interessenlage:

17

Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt (vgl. u.a. Urteil vom 14. November 1975 - BVerwG IV C 76.73 - Buchholz 406.11 § 128 BBauG Nr. 17 S. 1 <2>) betont, mit den §§ 127 ff. BBauG habe der Gesetzgeber den Gemeinden in einem möglichst weiten Umfang das Recht einräumen (und die Pflicht auferlegen) wollen, die durch die Herstellung von beitragsfähigen Erschließungsanlagen erforderten Kosten durch Beiträge auf die Eigentümer (Erbbauberechtigten) umzulegen. Zwar engt das Gesetz selbst dieses Recht bzw. diese Pflicht ein durch die Festlegung des Umfangs des Erschließungsaufwands (§ 128 Abs. 1 BBauG), durch die Beschränkung infolge des Merkmals der Erforderlichkeit (§ 129 Abs. 1 Satz 1 BBauG) und die Verpflichtung zur Übernahme eines Mindestanteils (§ 129 Abs. 1 Satz 3 BBauG) sowie durch die Herausnahme bestimmter (für Brücken, Tunnels, Unterführungen und Fahrbahnen in Ortsdurchfahrten klassifizierter Straßen entstandener) Kosten aus dem Erschließungsaufwand (§ 128 Abs. 3 BBauG). Doch drängt insbesondere die letztere Regelung die Annahme auf, dort, wo der Gesetzgeber bestimmte, für die Herstellung von beitragsfähigen Erschließungsanlagen erforderte Kosten nicht aus dem Erschließungsaufwand herausgenommen hat, sollten sie nach seinem Willen als "notwendige" Erschließungskosten einer Umlegung auf die durch die Erschließung Begünstigten zugänglich sein. Denn nur diese Annahme entspricht dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck, den Gemeinden die Überwälzung der durch die Erschließung erforderten Kosten der Tendenz nach umfassend zu ermöglichen. Die hier vom zuständigen Straßenbauamt von der Beklagten eingeforderten einmündungsbedingten Aufwendungen einschließlich der Kosten für die Anlegung der Abbiegespuren auf der B 10 werden nicht von den bezeichneten gesetzlichen Beschränkungen erfaßt, so daß nichts ersichtlich ist, was anzunehmen erlaubte, sie zählten nicht zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand für die Anbaustraße Siechenöschle.

18

Die Anlegung der Abbiegespuren auf der B 10 war - wie bereits dargelegt - nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts Voraussetzung für die Anlegung der Straße Siechenöschle einschließlich Einmündung in die B 10 und damit Voraussetzung für die verkehrsmäßige Erschließung u.a. des gewerblich nutzbaren Grundstücks des Klägers. Angesichts dessen entspricht es auch der Interessenlage, daß nicht die Beklagte und damit letztlich die Allgemeinheit die für die Anlegung der Abbiegespuren entstandenen Kosten trägt, sondern daß diese Kosten den durch die Straße Siechenöschle verkehrsmäföig erschlossenen Grundstücken zur Last fallen. Denn diesen Grundstücken ist durch die von der Anlegung der Abbiegespuren abhängige erstmalige Herstellung der Straße Si. das vermittelt worden, was für ihre bebauungsrechtlich zulässige Nutzbarkeit an verkehrsmäßiger Erschließung erforderlich ist. Der ihnen damit gebotene Erschließungsvorteil rechtfertigt es, sie mit allen durch die erstmalige Herstellung der Anbaustraße Si. erforderten Kosten und damit auch mit den Kosten für die Anlegung der Abbiegespuren auf der B 10 zu belasten.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 16.763,62 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Weyreuther
Dr. David
Dr. Kleinvogel
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl