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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.11.1975, Az.: BVerwG IV C 76.73

Durchführung der Vermessungen als Herstellungsmerkmal; Entstehung der Erschließungsbeitragspflicht mit Abschluss der Vermessungsarbeiten; Zuordnung der Vermessungskosten zum Erschließungsaufwand

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.11.1975
Aktenzeichen
BVerwG IV C 76.73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 14429
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 17.05.1971 - AZ: III A 2/69
OVG Niedersachsen - 22.02.1973 - AZ: I OVG A 112/71

Fundstellen

  • BRS 37, 135 - 138
  • DVBl 1978, 417
  • DVBl 1978, 417 (amtl. Leitsatz)
  • DWW 1976, 113
  • DÖV 1976, 351 (Volltext mit amtl. LS)
  • GemTag 1976, 250
  • KommStZ 1976, 210
  • MDR 1976, 429 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Vermessungskosten, die im Zusammenhang mit dem Grunderwerb oder der Bereitstellung von gemeindeeigenen Flächen entstehen, gehören grundsätzlich zum Erschließungsaufwand. Sie dürfen bei der Ermittlung und Verteilung des Aufwandes berücksichtigt werden, wenn sie nicht erst nach Abschluß eines den Merkmalen der endgültigen Herstellung entsprechenden Straßenausbaus entstanden sind.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Clauß, Isendahl, Prof. Dr. Weyreuther und Dr. Schlichter
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 22. Februar 1973 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Dem Kläger gehört das 808 qm große Eckgrundstück F.-B.-Straße .../Sch.straße in E. Es ist mit einem Mehrfamilienhaus sowie Garagen bebaut, deren Zugang und Zufahrt zur F.-B.-Straße ausgerichtet sind. Ursprünglich hatte der Kläger die Absicht, den Zugang zur Sch.straße anzulegen; auf Grund einer Verpflichtungserklärung vom 16. April 1956 hatte er für die Erteilung einer Ausnahme von dem ortsrechtlichen Bauverbot an unfertigen Straßen einen "vorschüssigen" Betrag von 1.000 DM für den vorläufigen Ausbau der Sch.straße entrichtet. Nach einem längeren Schriftwechsel mit der Beklagten und nach Verlegung des Zugangs zur F.-B.-Straße schlossen die Parteien am 9. Juli 1958 einen "privatrechtlichen Vertrag über Sicherungsbeiträge für Straßenkosten". Der Kläger übernahm die Verpflichtung, "auf die voraussichtlich entstehenden Straßenkosten einen Sicherungsbeitrag in Höhe von 1.520 DM" wegen der Erteilung der Baugenehmigung für ein Wohngebäude an der als unfertig bezeichneten F.-B.-Straße zu leisten. Der im übrigen formularmäßige Vertrag enthielt folgenden Zusatz: "Durch den Garagenbau wurde die Verlegung des Hauseingangs notwendig. Da die Veränderung noch während der Bebauung des Grundstücks geplant wurde, sind die Anliegerbeiträge nur für die Straßenfront zur F.-B.-Straße zu bezahlen."

2

Im Jahre 1962 zog die Beklagte den Kläger für die F.-B.-Straße zu einem Erschließungsbeitrag heran und verrechnete dabei die von ihm gezahlten 1.520 DM.

3

Der Ausbau der Sch.straße begann im Jahre 1956. Die letzte Unternehmerrechnung ist am 13. Januar 1967 ausgestellt. Mit Bescheid vom 7. Februar 1968 forderte das Katasteramt Einbeck für Vermessungsarbeiten an Teilflächen der Sch.straße 525 DM von der Beklagten. Die Beklagte ermittelte daraufhin den Gesamterschließungsaufwand mit 95.093,69 DM. Durch Bescheid vom 30. Oktober 1968 zog sie den Kläger unter Gewährung einer Eckgrundstücksermäßigung für die Sch.straße zu einem Erschließungsbeitrag von 3.724,48 DM heran. Den von ihm erhobenen Widerspruch wies sie mit Bescheid vom 11. Dezember 1968 zurück.

4

Der Kläger hat mit dem Ziel der Aufhebung des Heranziehungs- und des Widerspruchsbescheides Klage erhoben und im ersten und zweiten Rechtszug im wesentlichen vorgetragen: Durch den Vertrag vom 9. Juli 1958 seien die Anliegerbeiträge für die Sch.straße abgegolten. Die Beklagte sei an diesen Vertrag gebunden. In einem vergleichbaren Fall, nämlich bei seinem Grundstück an der E.-Allee, habe sich die Beklagte an eine entsprechende Vereinbarung gehalten und für die zweite Straße keinen Erschließungsbeitrag erhoben. Einen Zugang zur Sch.straße könne er aus technischen und verkehrsmäßigen Gründen nicht nehmen. Der Ausbau der Sch.straße sei für sein Grundstück auch nicht erforderlich gewesen. Schließlich sei der Zeitpunkt der endgültigen Herstellung von der Beklagten willkürlich auf das Jahr 1968 datiert; durch die Anwendung der Erschließungsbeitragssatzung vom 21. November 1967 werde er benachteiligt. Abzustellen sei auf das Ende der Bauarbeiten oder allenfalls auf den Eingang der letzten Unternehmerrechnung und damit auf die Erschließungsbeitragssatzung vom 21. Juni 1961, die für ihn eine weitere Eckgrundstücksermäßigung zur Folge gehabt hätte. Der Bescheid des Katasteramts könne schon deshalb nicht als letzte Unternehmerrechnung gelten, weil er von einer Behörde stamme.

5

Die Beklagte ist den Ausführungen des Klägers entgegengetreten und hat Klageabweisung beantragt.

6

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen: Die vertragliche Vereinbarung vom 9. Juli 1958 befreie den Kläger nicht von seiner Beitragspflicht für die Sch.straße. Regelungsgegenstand des Vertrages sei nicht die Anliegerbeitragspflicht; vielmehr sei ausdrücklich benannter Zweck des Vertrages die Erteilung einer Ausnahme von dem durch Ortsstatut aus dem Jahre 1898 auf der Grundlage des § 12 des preußischen Fluchtliniengesetzes vom 2. Juli 1875 begründeten Verbot des Anbaus an unfertigen Straßen einerseits und andererseits die damit verbundene Sicherung der Beklagten für die voraussichtlich entstehenden Straßenkosten. Die von dem Kläger übernommene Zahlungsverpflichtung sei demgemäß auch nur auf die Leistung eines Sicherungsbeitrages gerichtet. Hieran ändere der dem formularmäßigen Text beigefügte Zusatz nichts: Zwar sei an dieser Stelle nicht mehr von einem Sicherungsbeitrag, sondern von Anliegerbeiträgen die Rede. Nach dem Wortlaut, Inhalt und Zweck der gesamten Vereinbarung bestehe aber kein Anhalt dafür, daß die Vertragsparteien hierin eine weitergehende Einigung über die endgültige Anliegerbeitragspflicht hätten treffen wollen. - Das Grundstück des Klägers werde durch die Sch.straße zusätzlich erschlossen. Dem stehe nicht entgegen, daß es durch die F.-B.-Straße bereits erschlossen sei. Für ein mit dem öffentlichen Straßennetz schon verbundenes Grundstück könne eine weitere Erschließungsanlage, die ihrerseits die Möglichkeit eröffne, ohne rechtliche oder tatsächliche Hindernisse den Anschluß an das Verkehrsnetz zu gewinnen, erneut eine Beitragspflicht auslösen. So liege es hier: Der vom Kläger gesetzte Holzzaun mit niedrigem Sockel lasse sich unschwer für die Errichtung einer Toreinfahrt teilweise beseitigen. Ob bei einem Eckgrundstück für die Beitragspflicht ein bloßer Zugang zur zweiten Erschließungsanlage ausreiche, könne offenbleiben, weil dem Kläger nicht verwehrt sei, zur Sch.straße hin eine Doppelgarage zu bauen; das habe die Beklagte mit Bescheid vom 23. Juni 1971 bestätigt. - Die Beklagte habe auch zu Recht der Heranziehung des Klägers ihre am 1. Januar 1968 in Kraft getretene Erschließungsbeitragssatzung vom 21. November 1967 zugrunde gelegt: Die Beitragspflicht entstehe nicht, bevor die Beitragsforderung berechenbar sei. Das setze regelmäßig den Eingang der letzten Rechnung voraus, die in die zu verteilenden Kosten mit einzustellen sei. Üblicherweise handele es sich dabei um eine "Unternehmerrechnung", weil der größte Teil des Aufwandes in solchen Kosten zu bestehen pflege. Für die Berechenbarkeit des Beitrages mache es aber keinen Unterschied, von wem eine Forderung gegen die Gemeinde erhoben werde. Einen Anhaltspunkt dafür, daß die Beklagte die Vermessung oder die Kostenerhebung durch das Katasteramt Einbeck verzögert habe, bestehe nicht. - Schließlich könne sich der Kläger nicht erfolgreich darauf berufen, daß die Beklagte in anderen vergleichbaren Fällen wegen einer unter der Geltung des früheren Beitragsrechts geschlossenen vertraglichen Vereinbarung von der Erhebung eines Erschließungsbeitrages abgesehen habe. Das gelte auch für die Behandlung des dem Kläger gehörenden Eckgrundstücks E.-Allee 10. Die Freistellung sei eine Gegenleistung dafür gewesen, daß der Kläger seinerzeit eine Wohnung finanziert habe, über die die Beklagte hätte verfügen können.

7

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision, mit der der Kläger die Verletzung materiellen Rechts geltend macht; er ist der Ansicht, daß die Vermessungskosten als allgemeine Verwaltungskosten nicht zum Erschließungsaufwand gehören. Außerdem sei die Beitragspflicht bereits mit Abschluß der Bauarbeiten entstanden, so daß die später erwachsenen Vermessungskosten auch aus diesem Grund nicht berücksichtigt werden dürften. Deswegen könne die Heranziehung auch nicht auf die Satzung vom 21. November 1967 gestützt werden; die vorausgegangene Satzung vom 21. Juni 1961 sei nichtig.

8

Die Beklagte pflichtet dem Berufungsgericht darin bei, daß Vermessungskosten zum Erschließungsaufwand gehören.

9

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren und führt aus: Vermessungskosten gehörten beim Grunderwerb zu den Erwerbskosten; im Falle der Bereitstellung von Flächen könne nichts anderes gelten. Die Einbeziehung der Vermessungskosten in die Abrechnung nach der Erschließungsbeitragssatzung vom 21. November 1967 stoße gleichwohl auf Bedenken, weil diese Kosten möglicherweise der Gemeinde erst erwachsen seien, nachdem bereits die Beitragspflicht entstanden sei.

10

II.

Die Revision des Klägers bleibt erfolglos. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht (§§ 137 Abs. 1 und 144 Abs. 2 VwGO).

11

Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Kosten der katasteramtlichen Vermessung der für die Erschließungsanlagen verwendeten Flächen zum Erschließungsaufwand im Sinne des § 128 Abs. 1 BBauG gehören und daß sich die Heranziehung des Klägers nach der Satzung der Beklagten vom 21. November 1967 richtet, weil die Sch.straße erst im Februar 1968 "endgültig hergestellt" worden ist. Endgültig hergestellt ist eine Erschließungsanlage im Sinne des § 133 Abs. 2 BBauG, sobald sie den Herstellungsmerkmalen einer gültigen Satzung entspricht und der entstandene Aufwand feststellbar ist (Urteil des Senats vom 22. August 1975 - BVerwG IV C 11.73 -). Die endgültige Herstellung setzt nach den in § 9 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung der Beklagten vom 21. November 1967 festgelegten Merkmalen auch die Durchführung der Vermessung voraus. Das ergibt sich im einzelnen aus folgenden Überlegungen:

12

Nach §. 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBauG umfaßt der Erschließungsaufwand u.a. die "Kosten für den Erwerb ... der Flächen für die Erschließungsanlagen". Schon diese Formulierung legt den Schluß nahe, daß nicht nur der Kaufpreis für Erschließungsflächen zum Erschließungsaufwand rechnet, sondern alle Kosten, die die Gemeinde aufwenden muß, um das Eigentum an der Erschließungsfläche zu erlangen. Zu diesen Kosten gehören auch solche (Neben-)Kosten, die für die katasteramtliche Vermessung, für die notarielle Beurkundung oder für die Eintragung oder Löschung von Rechten im Grundbuch anfallen. Nur diese Auslegung des § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBauG wird dem Sinn und Zweck der Vorschrift gerecht: Durch die §§ 127 ff. BBauG wollte der Gesetzgeber den Gemeinden in einem möglichst weiten Umfang das Recht einräumen, ihre für die Erschließung aufgewandten Kosten durch Beiträge auf die Eigentümer (oder Erbbauberechtigten) der erschlossenen Grundstücke umzulegen. Diesem Ziel würde es widersprechen, wenn die Gemeinde zwar den für den Erwerb von Erschließungsflächen aufgewandten Kaufpreis dem Erschließungsaufwand zurechnen dürfte, nicht jedoch die sonstigen mit dem Erwerb verbundenen weiteren Kosten. Deswegen zählt der Senat zu den Kosten für den Erwerb auch die durch den Erwerb bedingten Nebenkosten (in diesem Sinne auch Förster in BBauG Kohlhammer-Komm., § 128 III 3 b 2, Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BBauG § 128 RdNr. 4, Schrödter, BBauG 3. Aufl., § 128 Anm. 1 a, Schmidt, Handbuch des Erschließungsrechts 2. Aufl., S. 183 f., Cholewa, Erschließungsbeitragsrecht 3. Aufl., Tz. 117).

13

Der Senat ist ferner in Übereinstimmung mit dem Oberbundesanwalt, der Beklagten und der überwiegenden Meinung in der Literatur der Ansicht, daß bei der Bereitstellung von Flächen nichts anderes gelten kann. Nach § 128 Abs. 1 Satz 2 BBauG umfaßt der Erschließungsaufwand "auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung". Der Begriff "Flächen" schließt dabei ersichtlich an den in § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBauG gebrauchten Flächenbegriff an und meint folglich "Flächen für die Erschließungsanlagen". Das "Bereitstellen" von Erschließungsflächen setzt voraus, daß diese Flächen im Verhältnis zum sonstigen Grundbesitz der Gemeinde verselbständigt werden. Das geschieht in der Regel durch Ausmessung und Abschreibung von den sonstigen Grundflächen. Der Wert der so "bereitgestellten" Erschließungsflächen wird deswegen auch durch die Kosten mitbestimmt, die für die Bereitstellung aufzuwenden sind. Abgesehen davon würde es an einer sachlichen Rechtfertigung dafür fehlen, Nebenkosten zwar beim Grunderwerb dem Erschließungsaufwand zuzurechnen, nicht aber bei der Bereitstellung von Flächen; vielmehr würde die Belastung der Gemeinden mit derartigen Nebenkosten der Bereitstellung mit dem oben erwähnten Zweck des § 128 Abs. 1 BBauG - den Gemeinden in einem möglichst weiten Umfang eine Beitragserhebung zu ermöglichen - nicht zu vereinbaren sein (vgl. zur weiten Auslegung des § 128 Abs. 1 BBauG im übrigen das Urteil des Senats vom 5. September 1969 - BVerwG IV C 67.68 - BVerwGE 34, 19 [BVerwG 05.09.1969 - IV C 67/68]).

14

Die Kosten für die vom Katasteramt durchgeführte Vermessung gehören folglich zum Erschließungsaufwand im Sinne des § 128 Abs. 1 BBauG, gleichviel ob die Vermessung im Hinblick auf den Erwerb oder die Bereitstellung von Erschließungsflächen erforderlich war. Insoweit besteht deswegen kein Anlaß, die Sache an das Berufungsgericht zur Klärung der Frage zurückzuverweisen, ob die Vermessung, um die es im vorliegenden Fall geht, dem Erwerb oder der Bereitstellung von Flächen diente.

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Übersehen hat das Berufungsgericht allerdings, daß allein mit der Zuordnung der Vermessungskosten zum Erschließungsaufwand im Sinne des § 128 Abs. 1 BBauG die Frage nach dem Entstehen der Beitragspflicht im Sinne des § 133 Abs. 2 BBauG und die damit zusammenhängende weitere Frage, ob die Vermessungskosten vor oder nach diesem Zeitpunkt entstanden sind, nicht beantwortet sind. Ist die Beitragspflicht in dem Zeitpunkt entstanden, in dem die Erschließungsanlage den satzungsgemäßen Merkmalen der endgültigen Herstellung entspricht und der hierfür entstandene Aufwand berechenbar ist, so können spätere Aufwendungen selbst dann nicht auf die Eigentümer oder Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke umgelegt werden, wenn diese Aufwendungen an sich zum Erschließungsaufwand gehören. Gehört nach einer gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzung beispielsweise der Grunderwerb nicht zu den Merkmalen der endgültigen Herstellung, so gehen die Kosten des Grunderwerbs, der erst nach Abschluß einer den Herstellungsmerkmalen entsprechenden Straßenausbaus entstanden ist, zu Lasten der Gemeinde (Urteil des Senats vom 8. Februar 1974 - BVerwG IV C 21.72 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 15 im Anschluß an das Urteil vom 24. Oktober 1972 - BVerwG IV C 30.71 - BVerwGE 41, 72). Wäre im vorliegenden Fall die Vermessung erst nach einem den Merkmalen der endgültigen Herstellung entsprechenden Straßenausbau erfolgt, so müßten demgemäß die Vermessungskosten zu Lasten der Gemeinde gehen. Das ist jedoch nicht der Fall: Auf die in der Satzung der Beklagten vom 21. Juni 1961 festgelegten Merkmale der endgültigen Herstellung kommt es schon deswegen nicht an, weil die Satzung insoweit nur auf die "Regeln der Baukunst, der Technik und des Verkehrs" abstellt, deswegen gegen § 132 Nr. 4 BBauG verstößt und insoweit nichtig ist (st. Rechtspr. seit dem Urteil vom 6. September 1968 - BVerwG IV C 96.66 - BVerwGE 30, 207). Tatsächlich konnte die Beitragspflicht erst mit dem Abschluß der Vermessungsarbeiten - die Vermessungsergebnisse sind durch Veränderungsnachweis im Februar 1968 in das Liegenschaftskataster übernommen worden - und der anschließenden Berechenbarkeit des Aufwandes entstehen, weil die Durchführung der Vermessung zu den Merkmalen der endgültigen Herstellung gehört; das folgt aus § 9 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung vom 21. November 1967. An einer Auslegung dieser ortsrechtlichen Vorschrift ist der Senat nicht gehindert, weil das Berufungsgericht diese Vorschrift nicht angewendet hat. Nach § 9 der Satzung ist eine Erschließungsanlage u.a. endgültig hergestellt, wenn die Stadt ... "Eigentümerin der Flächen" ist. Da im Falle des Grunderwerbs die Vermessung dem Eigentumserwerb, der erst durch die Eintragung im Grundbuch vollendet wird, notwendigerweise vorausgeht, die Vermessung also gerade der Vorbereitung der grundbuchlichen Eintragung dient, steht außer Frage, daß in diesem Falle die Merkmale der endgültigen Herstellung nicht vor Durchführung der Vermessung erfüllt sein können. Eine am Wortlaut und am Sinn des § 9 Abs. Nr. 4 der Satzung orientierte Auslegung ergibt, daß auch bei der Bereitstellung nichts anderes gelten kann: Schon der Wortlaut: "Eigentümerin der Flächen" weist darauf hin, daß das Eigentum an den für die Straßenherstellung vom übrigen Grundeigentum der Gemeinde abgetrennten Straßenflächen gemeint ist. Ausschlaggebend ist darüber hinaus, daß angesichts der übereinstimmenden Auslegung des § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BBauG in den Sinne, daß hier wie dort Vermessungs- und ähnliche Nebenkosten umfaßt werden, auch die gemeindliche Satzung dahin aufzulegen ist, daß die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung erfüllt sind, wenn die Gemeinde entweder die vermessenen Flächen von Dritten erworben oder die aus ihren sonstigen Grundeigentum ausgemessenen Flächen bereitgestellt hat. "Eigentümerin der Flächen" ist die Gemeinde bei diesem Verständnis des § 9 der Satzung, wenn die der Erschließung dienende Fläche vermessen, von anderen Grundstücken abgeschrieben und die Gemeinde als Eigentümerin dieser so getrennten Flächen eingetragen ist. Bestätigt wird diese Auslegung durch die Erwägung, daß der Ortsgesetzgeber aller Wahrscheinlichkeit nach mit seiner Satzung von den ihm durch §§ 127 ff. BBauG eingeräumten Möglichkeiten in einem solchen Umfang Gebrauch machen wollte, daß alle Kosten, die unter § 128 BBauG fallen, umgelegt werden können und daß Kosten auch dann nicht zu Lasten des allgemeinen Gemeindehaushalts gehen, wenn sie in der Kette der zur Herstellung der Erschließungsanlage aufzuwendenden Kosten - mehr oder weniger zufällig - als letzte entstanden sind.

16

Geht man hiervon aus, so ist auch in diesem Zusammenhang unerheblich, ob die Vermessung zur Vorbereitung des Grunderwerbs oder im Hinblick auf die Bereitstellung gemeindeeigener Flächen erfolgte: In beiden Fällen setzte das Entstehen der Beitragspflicht die Durchführung der Vermessung voraus. Die Berücksichtigung der Vermessungskosten bei der Ermittlung und Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands nach Maßgabe der Satzung vom 21. November 1967 ist folglich rechtmäßig.

17

Im übrigen begegnen dem Berufungsurteil aus der Sicht des Bundesrechts keine Bedenken. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts kann der Kläger zur Sch.straße nicht nur einen Zugang, sondern eine Zufahrt anlegen; daß sein (Eck-)Grundstück bereits durch eine andere Straße erschlossen ist, steht seiner - erneuten - Heranziehung nicht entgegen (Urteile des Senats vom 6. Mai 1966 - BVerwG IV C 136.65 - DVBl. 1966 693; vom 21. Mai 1969 - BVerwG IV C 93.67 - ZMR 1969, 373 und vom 11. Dezember 1970 - BVerwG IV C 25.69 - DVBl. 1971, 508).

18

Soweit das Berufungsgericht den Vertrag vom 9. Juli 1958 dahin verstanden hat, daß dieser nur die Sicherstellung, nicht aber einen Verzicht auf die Erhebung von Anliegerbeiträgen betraf, bindet diese weder gegen Denkgesetze noch gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze verstoßende Auslegung den Senat. Ebenso tragen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zum Vergleichsfall E.-Allee die Annahme, daß jener Fall auf den vorliegenden ohne rechtliche Auswirkung bleibt; das gilt auch im Hinblick auf Art. 3 GG.

19

Die Revision ist deswegen mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.800 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Clauß
Isendahl
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Schlichter