Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.11.1987, Az.: BVerwG 8 C 77/86
Erschließung eines Wohngrundstücks; Anbaustraße; Personenfahrzeuge; Versorgungsfahrzeuge; Zufahrt; Grundstücksgrenze; Bebauungsrechtliche Lage; Bebauungsplan; Festsetzung; Zufahrverbot; Abfahrverbot
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.11.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 77/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 12372
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 14.01.1983 - 8 VG A 120/80
- OVG Niedersachsen - 14.01.1986 - 9 OVG A 57/83
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 78, 237 - 243
- BWGZ 1988, 487-489
- BauR 1988, 202-204
- DVBl 1988, 242-245 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- DÖV 1988, 511-513
- NVwZ 1988, 354-355 (Volltext mit amtl. LS)
- StädteT 1988, 353-354
- VIZ 1988, 30-31
- ZfBR 1988, 141-143
Amtlicher Leitsatz
In qualifiziert beplanten Baugebieten bestimmt sich der Inhalt dessen was § 131 Abs. 1 BBauG an (wegemäßiger) Erschließung verlangt nach dem Inhalt des Bebauungsplans.
Grundstücke in Wohngebieten werden durch eine Anbaustraße in der Regel dann erschlossen i.S. des § 131 Abs. 1 BBauG. wenn die Straße - bei Hinterliegergrundstücken ggf. unter Inanspruchnahme eines vermittelnden (privaten) Zuwegs - die Möglichkeit eröffnet mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen an ihre Grenze zu fahren und sie von da ab zu betreten (im Anschluß an Urteil vom 20. August 1986 - BVerwG 8 C 58.85 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 49 5. 47 <48 f.>). Diese Möglichkeit wird durch ein bauplanungsrechtliches Zu- und Abfahrverbot grundsätzlich nicht aufgehoben.
Redaktioneller Leitsatz
Die Erschließung eines Wohngrundstücks durch eine Anbaustraße reicht regelmäßig aus, wenn dadurch Personen- und Versorgungsfahrzeuge eine Zufahrt an die Grenze des Grundstücks haben; Ausnahmen gelten entsprechend der bebauungsrechtlicher Lage.
Die Erschließung ist auch hinreichend, wenn der Bebauungsplan eine Festsetzung von Zu- und Abfahrverbot enthält.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. November 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. David, Dr. Kleinvogel, Prof. Dr. Driehaus
und Dr. Silberkuhl
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 14. Januar 1986 aufgehoben, soweit der Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Hannover vom 14. Januar 1983 stattgegeben worden ist. Die Berufung wird auch insoweit zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Entscheidungsgründe
I.
Der Kläger ist Eigentümer der Flurstücke Nrn. 107/39 und 107/45, die im Bereich des seit dem 21. Oktober 1978 rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 23 "... T..." liegen. Beide Flurstücke grenzen zum einen an die Hauptstraße, die Ortsdurchfahrt der B 51, und zum anderen - in einer Breite von jeweils 2.50 m - an den östlichen der beiden 5 m breiten und etwa 40 m langen, mit Verbundsteinen gepflasterten Stichwege, die vom Distelweg in nordwestlicher Richtung abzweigen. Der Distelweg selbst besteht aus zwei sich kreuzenden Straßenzügen und mehreren Stichwegen. Diese Anlagen faßte der Gemeinderat der Beklagten durch Beschluß vom 20. Dezember 1976 zur gemeinsamen Aufwandsermittlung nach § 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG zusammen.
Für die Kosten der erstmaligen Herstellung der bezeichneten Anlagen zog die Beklagte den Kläger durch Bescheid vom 6. September 1979 zu einem Erschließungsbeitrag heran. Die von ihm nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht durch Gerichtsbescheid vom 14. Januar 1983 abgewiesen. Im Laufe des Berufungsverfahrens hat die Beklagte eine Neuberechnung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands auf der Grundlage der Kosten für die erstmalige endgültige Herstellung der Einzelanlage D... zwischen T... und Wendehammer einschließlich der beiden von ihr abzweigenden Stichwege vorgelegt und den danach umlagefähigen Aufwand mit 212 971.12 DM beziffert. Sie hat dazu u.a. vorgetragen, die Fläche der von dieser Einzelanlage erschlossenen Grundstücke betrage 37 147.50 qm, doch müsse diese noch um 1 010.50 qm verringert werden, weil die drei bebauten, an den Wendehammer des D...-wegs angrenzenden Flurstücke Nrn. 103/11, 103/12 und 103/14 sowohl vom D... als auch von der B... erschlossen würden und ihnen deshalb die satzungsmäßige Vergünstigung wegen Mehrfacherschließung zugute kommen müsse. Auf dieser Grundlage entfielen auf die beiden Grundstücke des Klägers Erschließungsbeiträge von 14 064.69 DM (Flurstück Nr. 107/39) und 10 068.94 DM (Flurstück Nr. 107/45). Auf diese Beträge würde der mit dem angefochtenen Bescheid geforderte Erschließungsbeitrag reduziert. Hinsichtlich des überschießenden Betrages haben die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Durch Urteil vom 14. Januar 1936 hat das Berufungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, und insoweit die Unwirksamkeit des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts ausgesprochen. Darüber hinaus hat es der Berufung des Klägers hinsichtlich der Teilbeträge von 165,85 DM (Flurstück Nr. 107/39) und 118,74 DM (Flurstück Nr. 107/45) stattgegeben, die Berufung im übrigen aber zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt:
Die Grundstücke des Klägers grenzten an den östlichen der beiden vom D... abzweigenden Stichwege; diese Stichwege seien rechtlich unselbständige Bestandteile des D.... Der D... sei erschließungsrechtlich rechtmäßig hergestellt worden (§ 125 Abs. 1 Satz 1 BBauG). Die Rechtswirksamkeit des dem Ausbau des D... und der Stichwege zugrundeliegenden Bebauungsplans Nr. 23 begegne keinen Bedenken; für die Verletzung von Verfahrensvorschriften bestünden keine Anhaltspunkte. Die Stichwege seien auch erforderlich im Sinne des § 129 Abs. 1 Satz 1 BBauG.
Die Grundstücke des Klägers seien durch den Distelweg erschlossen im Sinne der §§ 131 Abs. 1 und 133 Abs. 1 BBauG. sie grenzten in einer Breite von jeweils 2.50 m an den östlichen der beiden Stichwege; das reiche hier aus, um die Grundstücke des Klägers als durch den Distelweg erschlossen anzusehen.
Entgegen der Ansicht der Beklagten könne indes nicht u.a. zu Lasten des Klägers den ebenfalls vom D... erschlossenen Grundstücken Flurstücke Nrn. 103/11, 103/12 und 103/14, für die der einschlägige Bebauungsplan Nr. 23 die Baugebietsart allgemeines Wohngebiet ausweise, die satzungsmäßige Vergünstigung wegen Mehrfacherschließung gewährt werden. Diese Grundstücke grenzten zwar auch an die B... seien aber gleichwohl nicht durch diese Anbaustraße erschlossen, weil die Festsetzung des Bebauungsplans für sie Zu- und Abfahrten zur B... ausschließe. Dem bundesrechtlichen Erschließungserfordernis werde durch eine selbständige Verkehrsanlage nur genügt, wenn diese Anlage den betreffenden Grundstücken tatsächlich wie auch rechtlich gewährleiste daß - gegebenenfalls (bei Hinterliegergrundstücken) unter Vermittlung durch einen privaten Zuweg - mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen unmittelbar an die Grenzen der Grundstücke herangefahren werden könne und ihnen so im straßenrechtlichen Sinne eine Zufahrt vermittelt werde. Unter Zufahrten in diesem Sinne seien die für die Benutzung mit Fahrzeugen bestimmten oder geeigneten Verbindungen von anliegenden Grundstücken oder von nicht öffentlichen Wegen mit einer Straße zu verstehen. Eine derartige Zufahrt aber sei durch die Festsetzungen im Bebauungsplan für die drei hier in Rede stehenden Grundstücke ausdrücklich ausgeschlossen. Nach diesen Festsetzungen dürfe zwar an die Grundstücksgrenzen herangefahren, nicht aber auf die Grundstücke heraufgefahren werden. Das reiche nicht aus. um diese Grundstücke als auch durch die B... erschlossen zu qualifizieren.
Auf der Grundlage des von der Beklagten in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ermittelten umlagefähigen Erschließungsaufwands entfielen deshalb auf die Grundstücke des Klägers Erschließungsbeiträge in Höhe von 13 898.83 DM und 9 950.20 DM. Eine weitergehende Beitragsreduzierung zugunsten des Klägers komme nicht in Betracht. Eine Beitragsermäßigung aus dem Gesichtspunkt der Mehrfacherschließung scheide nach der Satzung der Beklagten aus. Der Wert des vom Kläger unentgeltlich an die Beklagte übereigneten Straßengeländes könne mangels einer dies rechtfertigenden Rechtsgrundlage nicht von dem von ihm geforderten Beitrag in Abzug gebracht werden.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Beklagten insoweit, als der Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts stattgegeben worden ist. Die Revision rügt, das angefochtene Urteil verletze § 131 Abs. 1 BBauG.
Der Kläger tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.
II.
Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil die Beteiligten ihr Einverständnis dazu erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung insoweit, als mit ihr der Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts stattgegeben worden ist. und zur Zurückweisung der Berufung auch insoweit. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO); es stellt sich auch nicht aus einem anderen Grunde als im Ergebnis richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 6. September 1979 für die Herstellung des D... zwischen T... und Wendehammer einschließlich der beiden von ihm abzweigenden Stichwege einen Erschließungsbeitrag vom Kläger verlangt. Die Beantwortung der Frage, ob dieser Bescheid in vollem Umfang rechtmäßig ist, richtet sich nach den Vorschriften des Bundesbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256) - BBauG - ungeachtet dessen, daß am 1. Juli 1987 das Gesetz über das Baugesetzbuch vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191) in Kraft getreten ist (vgl. Urteil vom 24. September 1987 - BVerwG 8 C 75.86 - Abdruck S. 6).
Das Berufungsgericht hat entschieden, der angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid sei insoweit fehlerhaft, als die Beklagte u.a. zu Lasten des Klägers den vom Distelweg erschlossenen Flurstücken Nrn. 103/11, 103/12 und 103/14 die satzungsmäßige Vergünstigung wegen Mehrfacherschließung gewährt habe. Denn diese - nach den Festsetzungen im hier einschlägigen Bebauungsplan Nr. 23 in einem allgemeinen Wohngebiet gelegenen - Flurstücke grenzten zwar auch an die Blumenstraße, sie seien gleichwohl aber nicht durch diese Anbaustraße erschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG. weil das im Bebauungsplan festgesetzte Zu- und Abfahrverbot ausschließe, über die Blumenstraße mit Kraftwagen auf die Grundstücke heraufzufahren. Das verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 26. November 1976 - BVerwG IV C 36.74 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG Nr. 17 S. 1 <3 ff.>) ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Bebauungsplan Festsetzungen über "den Anschluß" der Grundstücke "an die Verkehrsflächen" (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BBauG) sowohl positiv durch die Regelung der Art und Weise des Anschlusses als auch - wie hier: ausschließlich - negativ durch Anschlußverbote etwa in Gestalt von Zu- und Abfahrverboten treffen darf. Nicht zu beanstanden ist ferner seine Ansicht, die Festsetzung des Zu- und Abfahrverbotes im Bebauungsplan Nr. 23 für die Flurstücke Nrn. 103/11, 103/12 und 103/14 hindere zwar nicht daran, über die B... an die Grenzen dieser Grundstücke heranzufahren, schließe aber aus, über die B... zulässigerweise mit Kraftwagen auf sie herauffahren zu dürfen. Die weitere Annahme des Berufungsgerichts hingegen, der "Mangel", auf ein Grundstück nicht mit Kraftwagen herauffahren zu können, stehe dessen Erschlossensein (§ 131 Abs. 1 BBauG) durch die entsprechende Anbaustraße schlechthin und damit auch dem Erschlossensein der hier in Rede stehenden Grundstücke entgegen, hält einer bundesrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Der erkennende Senat hat im Zusammenhang mit - wie im vorliegenden Fall - Grundstücken in Wohngebieten bereits mehrfach entschieden, das Erschlossensein im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG durch eine Anbaustraße setze - unabhängig davon, ob es sich um eine Ersterschließung oder (wie hier) eine Zweiterschließung handelt - "grundsätzlich die Erreichbarkeit des Grundstücks in der Form einer (unmittelbaren) Zufahrt voraus, d.h. es verlange grundsätzlich, daß - gegebenenfalls bei Hinterliegergrundstücken unter Inanspruchnahme eines vermittelnden (privaten) Zuwegs - mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen an die Grenze des Grundstücks herangefahren und es von da ab betreten werden kann" (Urteil vom 20. August 1986 - BVerwG 8 C 53.85 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 49 S. 47 <48 f.>). Er hat dies aus der Abhängigkeit des Erschließungsbeitragsrechts vom Bebauungsrecht hergeleitet und namentlich in dem Urteil vom 18. April 1986 - BVerwG 8 C 51 und 52.35 - (BVerwGE 74, 149 <154 f.>) aus geführt, das Bebauungsrecht mache in allen seinen Vorschriften die Zulässigkeit der Ausführung baulicher Anlagen von der Sicherung u.a. der verkehrlichen Erschließung der Grundstücke abhängig (§§ 30 ff. BBauG). Erschließung in diesem Sinne erfordere (bei Straßen) grundsätzlich, daß von der Straße zum Grundstück Zufahrt genommen werden könne, weil - im Grundsatz - nur so gesichert sei, "daß die Grundstücke für Kraftfahrzeuge, besonders solche der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung erreichbar sind" (Urteil vom 30 August 1985 - BVerwG 4 C 48.81 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 228 S. 136 <137>). So verstanden setze das bebauungsrechtliche Erschlossensein eines Grundstücks im Grundsatz nicht mehr und nicht weniger als dessen Erreichbarkeit in der Form einer (unmittelbaren) Zufahrt voraus, und so verstanden erfordere auch das Erschlossensein im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG im Grundsatz die Erreichbarkeit in der Form einer (unmittelbaren) Zufahrt an die Grundstücksgrenze. Daran ist festzuhalten. Das führt zu der vom erkennenden Senat wiederholt zum Ausdruck gebrachten Erkenntnis, daß - bezogen auf Anbaustraßen - für das bebauungsrechtliche und in der Folge das erschließungsbeitragsrechtliche Erschlossensein von Grundstücken in Wohngebieten die Möglichkeit, mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen an deren Grenze heranzufahren, grundsätzlich "erforderlich, aber auch ausreichend" ist (Urteil vom 2. Juli 1982 - BVerwG 8 C 28, 30 und 33.81 - BVerwGE 66, 69 <73>).
Die weiteren Fragen, ob zur Erfüllung des § 131 Abs. 1 BBauG abweichend von dem vorbehandelten Grundsatz im Einzelfall ausnahmsweise ein - im Vergleich zur Erreichbarkeit in Form einer Zufahrt - "Weniger", nämlich eine unmittelbare Erreichbarkeit lediglich für Fußgänger (Zugang), genügen oder ein "Mehr", nämlich eine Erreichbarkeit in Form eines mit Kraftwagen auf das Grundstück "Herauffahrendürfens", erforderlich sein kann, sind ebenfalls nur vordergründig erschließungsbeitragsrechtliche, in der Sache dagegen bebauungsrechtliche Fragen. Läßt das Bebauungsrecht für die bauliche (oder sonstwie beitragsrechtlich relevante) Grundstücksnutzung einen Zugang ausreichen, wie es etwa der Fall ist, wenn der Bebauungsplan ein nach seinen Festsetzungen nur zugängliches Grundstück als bebaubar ausweist, ist ein solches Grundstück kraft dieser Zugänglichkeit bebauungsrechtlich wegemäßig hinreichend erschlossen und deshalb bebaubar mit der Folge, daß es ungeachtet der mangelnden Erreichbarkeit in Form einer (unmittelbaren) Zufahrt erschlossen auch im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG ist (vgl. Urteil vom 18. April 1986. a.a.O.). Macht dagegen das Bebauungsrecht eine bestimmte, planungsrechtlich erlaubte Nutzung eines Grundstücks davon abhängig, daß mit Kraftfahrzeugen aller Art auf das Grundstück heraufgefahren werden kann, d.h. läßt das Bebauungsrecht eine Erreichbarkeit in Form lediglich einer Zufahrt an die Grenze eines Grundstücks zur Sicherung von dessen verkehrlicher Erschließung nicht genügen, erhöht sich auch die von § 131 Abs. 1 BBauG ausgehende Anforderung entsprechend.
Die Beurteilung des vorliegenden Falles erfordert nicht, im einzelnen der Frage nachzugehen, bei welcher Art von Grundstücken anzunehmen ist. daß das Bebauungsrecht das bebauungsrechtliche Erschlossensein von der Möglichkeit abhängig macht, mit Kraftwagen auf sie herauffahren zu können. Eine wahrhaft generalisierende Beantwortung dieser Frage scheitert ohnedies daran, daß die Anforderungen an die (plangemäße) Erschließung voraussetzungsgemäß dem jeweiligen Bebauungsplan zu entnehmen sind. Dennoch lassen sich darüber gewisse "Regeln" aufstellen, und in diesem Sinne mag dem Oberbundesanwalt in der Ansicht zu folgen sein, das Herauffahrenkönnen sei in der Regel etwa bei Grundstücken in Gewerbegebieten erforderlich. Dem braucht jedoch hier, wie gesagt, nicht weiter nachgegangen zu werden. Die hier in Rede stehenden Grundstücke liegen nach dem Bebauungsplan Nr. 23 in einem allgemeinen Wohngebiet. Sie sind - dem zuvor behandelten Grundsatz entsprechend - von der Blumenstraße erschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG. weil diese die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit eröffnet, mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen an die Grenze der Grundstücke zu fahren, und diese Möglichkeit im vorliegenden Fall durch das im Bebauungsplan angeordnete Zu- und Abfahrverbot nicht aufgehoben wird.
Das Berufungsurteil ist auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).
Auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen, die Grundstücke des Klägers grenzten mit einer Breite von jeweils 2.50 m an den östlichen der beiden 5 m breiten und etwa 40 m langen gepflasterten Stichwege, die ihrerseits von dem Distelweg abzweigten und - wie dieser - im Bebauungsplan Nr. 23 ausgewiesen seien, hat das Berufungsgericht angenommen, beide Stichwege seien - erstens - ebenso wie der Distelweg erschließungsrechtlich rechtmäßig hergestellt worden, die Stichwege seien - zweitens - unselbständige Bestandteile der Anbaustraße Distelweg, sie seien als solche - drittens - erforderlich im Sinne des § 129 Abs. 1 Satz 1 BBauG, die Grundstücke des Klägers seien - viertens - (über den östlichen Stichweg) durch die Anbaustraße Distelweg erschlossen im Sinne der §§ 131 Abs. 1, 133 Abs. 1 BBauG und der Kläger könne schließlich - fünftens - weder unter dem Gesichtspunkt der Mehrfacherschließung noch unter dem des unentgeltlich abgetretenen Straßenlands eine Beitragsermäßigung beanspruchen. Alle diese Annahmen lassen eine Verletzung von Bundesrecht nicht erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 284.60 DM festgesetzt.
Dr. David
Dr. Kleinvogel
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl