Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.08.1988, Az.: BVerwG 8 C 51.87
Erschließungsbeitrag; Schallpegelminderung; Lärmschutzwall; Immissionsschutz; Geschoßflächen; Vertikale Differenzierung; Aufwandsverteilung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.08.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 51.87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12621
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe - 18.12.1985 - AZ: 3 K 150/84
- VGH Baden-Württemberg - 02.06.1987 - AZ: 2 S 738/86
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 80, 99 - 112
- BWGZ 1989, 189-193
- BauR 1988, 718-724
- BayVBl 1989, 118-122
- DVBl 1988, 1162-1167 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- DÖV 1989, 220-223
- KStZ 1988, 225-230
- NVwZ 1989, 566-569 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1989, 528-530 (Urteilsbesprechung von Richter am OVG Ulrich Kuschnerus)
- NVwZ-RR 1989, 390 (amtl. Leitsatz)
- ZKF 1991, 100
- ZMR 1988, 472-477
- ZfBR 1988, 278-279
Amtlicher Leitsatz
Durch einen Wall zum Schutz vor Straßenlärm (§ 127 Abs. 2 Nr. 5 BBauG) werden im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG die Grundstücke erschlossen, die durch die Anlage eine Schallpegelminderung von mindestens 3 dB (A) erfahren.
Geschoßflächen (Geschosse), für die ein Lärmschutzwall infolge seiner (geringen) Höhe keine Schallpegelminderung bewirkt, müssen bei der Verteilung des für diese Anlage entstandenen umlagefähigen Erschließungsaufwands unberücksichtigt bleiben (sog. vertikale Differenzierung).
Bewirkt ein Lärmschutzwall für die durch ihn erschlossenen Grundstücke etwa wegen ihrer Entfernung zur Anlage erheblich unterschiedliche Schallpegelminderungen, gebietet § 131 Abs. 3 BBauG, diesen Unterschieden bei der Aufwandsverteilung angemessen Rechnung zu tragen (sog. horizontale Differenzierung).
Die Merkmalsregelung einer Satzung, die Immissionsschutzanlagen für dann endgültig hergestellt erklärt, wenn sie in allen ihren Bestandteilen entsprechend dem Ausbauprogramm ausgeführt sind, genügt den Anforderungen des § 132 Nr. 4 BBauG.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 19. August 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Dr. Kleinvogel und Prof.
Dr. Driehaus
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Baden-Württembergischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Juni 1987 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die Kosten der Herstellung eines Walls zum Schutz vor Straßenlärm. Er ist Miteigentümer zu einhalb des bebauten Flurstücks Nr. ... das im Süden und im Norden an einen "Geh- und Fahrweg" grenzt, der in die nördlich gelegene Straße "Langgewann" einmündet. Südlich des Grundstücks schließt sich an den bezeichneten Weg der Lärmschutzwall an, der seinerseits diesen Weg von der Blumenthalstraße trennt.
Mit Beschluß vom 1. September 1981 legte der Bauausschuß des Gemeinderats der Beklagten das Abrechnungsgebiet der Erschließungsanlage "Lärmschutzwall nördlich der Blumenthalstraße" fest. Die Abgrenzung des Abrechnungsgebiets entspricht - mit Ausnahme des im Osten verlaufenden, nicht einbezogenen Geh- und Fahrwegs - den Grenzen des am 16. März 1979 rechtswirksam gewordenen Teilbebauungsplans "Langgewann - Änderung und Erweiterung im südwestlichen Bereich".
Mit Bescheid vom 19. April 1983 setzte die Beklagte für das Grundstück des Klägers einen Erschließungsbeitrag für die Kosten der Herstellung des Lärmschutzwalls in Höhe von 4.981,57 DM fest und forderte den Kläger für seinen Miteigentumsanteil zur Zahlung eines Beitrags von 2.490,79 DM auf.
Der vom Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 18. Dezember 1985 stattgegeben; die dagegen von der Beklagten eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht durch Urteil vom 2. Juni 1987 mit im wesentlichen folgender Begründung zurückgewiesen: Der angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil es ihm an der erforderlichen satzungsrechtlichen Grundlage fehle. Auf die Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 5. Februar 1981 (EBS) in der Fassung vom 22. November 1984 könne die Beitragsforderung nicht gestützt werden, weil diese Satzung keine Verteilungsregelung enthalte, die für alle in Betracht kommenden Immissionsschutzanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 5 BBauG eine vorteilsgerechte Beitragserhebung ermögliche. Dasselbe gelte für die Erschließungsbeitragssatzung vom 5. Februar 1981 in der insoweit unveränderten Fassung vom 21. Februar 1985.
Nach § 6 Abs. 1 EBS werde der Umlagefähige Erschließungsaufwand auf die Grundstücke des Abrechnungsgebiets in dem Verhältnis verteilt, in dem die Summen aus den Grundstücksflächen, und den zulässigen Geschoßflächen der einzelnen Grundstücke zueinander stehen. Als zulässige Geschoßfläche gelte die mit der im Bebauungsplan festgesetzten Geschoßflächenzahl vervielfachte Grundstücksfläche (§ 6 Abs. 2 Satz 1 EBS). Bei Grundstücken, für die das Maß der baulichen Nutzung nicht in einem Bebauungsplan festgesetzt ist oder die nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen, sei die nach § 17 Abs. 1 BauNVO für das jeweilige Baugebiet höchstzulässige Geschoßflächenzahl maßgebend. Dabei werde als zulässige Zahl der Vollgeschosse die Geschoßzahl zugrunde gelegt, die nach § 34 BBauG unter Berücksichtigung der überwiegend vorhandenen Geschoßzahl zulässig sei (§ 6 Abs. 3 Nr. 1 EBS). Diese - für Anbaustraßen vorteilsgerechte - Verteilungsregelung genüge für die Abrechnung von Immissionsschutzanlagen nicht den Anforderungen, die § 131 Abs. 3 BBauG an eine angemessen vorteilsgerechte Aufwandsverteilung stelle.
Immissionsschutzanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 5 BBauG seien - im Unterschied zu anderen Erschließungsanlagen - einer "Benutzung" nicht zugänglich. Der durch sie bewirkte Erschließungsvorteil liege in der Abwehr von Immissionen, die die Ausnutzbarkeit der Grundstücke negativ beeinflußten. Die Schutzwirkung von Lärmschutzwällen hänge wesentlich von deren Höhe und der Höhe der zu schützenden Bebauung ab. Obergeschosse eines Gebäudes, für die über einen Lärmschutzwall hinweg freie Sichtverbindung zu den auf der Straße verkehrenden Kraftfahrzeugen bestehe, hätten von dem Wall keine Minderung des Lärmpegels zu erwarten. Der von einem Lärmschutzwall ausgehende Erschließungsvorteil nehme mithin typischerweise mit steigender Geschoßzahl nicht zu, sondern ab. An dieser Erkenntnis dürfe eine Verteilungsregelung für Lärmschutzwälle nicht vorbeigehen. Soweit sie, wie im vorliegenden Fall, auch auf die Geschoßfläche als Verteilungsmaßstab abstelle, genüge sie dem Vorteilsprinzip nur dann, wenn sie die Flächen derjenigen Geschosse unberücksichtigt lasse, die eine nennenswerte Pegelminderung durch die Lärmschutzeinrichtung in aller Regel nicht zu erwarten hätten.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die Verletzung von Bundesrecht rügt.
Der Kläger tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 111 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die abschließende Beurteilung erfordert weitere tatsächliche Feststellungen; das nötigt zur Zurückverweisung.
Die Beklagte hat den Kläger als Miteigentümer des Flurstücks Nr. ... durch Bescheid vom 19. April 1983 für die Kosten der Herstellung eines Walls zum Schutz vor Straßenlärm zu einem Erschließungsbeitrag von 2.190,79 DM herangezogen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das den Bescheid aufhebende erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen. Die Beantwortung der Frage, ob - wie die Beklagte weiterhin meint - der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist, richtet sich nach den Vorschriften des Bundesbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256) - BBauG - ungeachtet dessen, daß am 1. Juli 1987 das Gesetz über das Baugesetzbuch vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191) in Kraft getreten ist (vgl. u.a. Urteil vom 24. September 1987 - BVerwG 8 C 75.86 - BVerwGE 78, 125 <126>[BVerwG 24.09.1987 - 8 C 75/86]).
1.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, eine selbständige öffentliche Immissionsschutzanlage (§ 127 Abs. 2 Nr. 5 BBauG) - hier - in Gestalt eines Lärmschutzwalls, d.h. eine Lärmschutzanlage, die nicht Bestandteil von Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 BBauG ist, könne eine beitragspflichtige Erschließungsanlage sein; ihre Beitragsfähigkeit scheitere nicht schon an einer mangelnden Abgrenzbarkeit der Grundstücke, denen durch die Herstellung einer solchen Anlage ein beitragsbegründender Sondervorteil vermittelt wird und die deshalb durch sie im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG erschlossen sind, von den Grundstücken, denen dadurch allenfalls ein beitragsfreier Gemeinvorteil geboten wird und die deshalb nicht im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG erschlossen sind. Dem ist zuzustimmen.
Für die Abgrenzung der Grundstücke, denen die erstmalige Herstellung einer der in § 127 Abs. 2 BBauG genannten Erschließungsanlage einen beitragsrechtlich relevanten Sondervorteil vermittelt, von den Grundstücken, für die dies nicht zutrifft, ist grundsätzlich maßgebend die bestimmungsgemäße Funktion der jeweiligen Anlage (vgl. Urteil vom 24. September 1987, a.a.O., S. 128). Immissionsschutzanlagen sollen dem "Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen" (§ 127 Abs. 2 Nr. 5 BBauG) dienen, wobei es nach dem Gesetz ohne Belang ist, ob es sich im jeweiligen Einzelfall um ein - wie hier - beplantes oder unbeplantes Gebiet handelt. Dieser gesetzlichen Zweckbestimmung ist zu entnehmen, daß der durch Anlagen zum Schutz vor Straßenlärm vermittelte erschließungsbeitragsrechtlich relevante Sondervorteil gerade in dem durch eine solche Anlage bewirkten Schutz liegt, also in der Verminderung von Lärm, der die Ausnutzbarkeit der betroffenen Grundstücke negativ beeinflußt. Das rechtfertigt die Annahme, mit den Kosten für die erstmalige Herstellung eines Lärmschutzwalls seien die Grundstücke zu belasten, für die sich - im Unterschied zu anderen Grundstücken - der durch diese Anlage vermittelte Schutz merkbar auswirkt, d.h. durch einen Lärmschutzwall erschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG seien die Grundstücke, für die die Herstellung einer solchen Anlage zu einer merkbaren Schallpegelminderung führt. Als in diesem Sinne merkbar ist eine Schallpegelminderung anzusehen, die mindestens 3 dB (A) ausmacht. Denn eine Differenz von nur 2 dB (A) ist nach allgemeinen Erkenntnissen der Akustik kaum wahrnehmbar (vgl. Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 33-35.83 - BVerwGE 77, 285 <293>).
Für die Beantwortung der Frage, ob eine Lärmschutzanlage einem Grundstück einen zu dessen Erschlossensein führenden Sondervorteil in Form einer merkbaren Schallpegelminderung vermittelt, kommt es auf die Situation im Zeitpunkt ihrer endgültigen Herstellung an (§ 133 Abs. 2 BBauG). Diese zeitliche Festlegung kann dazu führen, daß sich der Kreis der letztlich erschlossenen Grundstücke nicht mit dem Bereich deckt, für den diese Auswirkung aufgrund von Messungen angenommen wurde und angenommen werden durfte. So ist z.B. denkbar, daß sich für von der Lärmquelle weiter entfernt gelegene Grundstücke mittlerweile der Schallpegel deshalb gemindert hat, weil zwischenzeitlich ein Gebäude errichtet wurde und daher der Lärmschutzwall insoweit eine merkbare Auswirkung nicht mehr hat. Soweit das zutrifft und im Ergebnis dazu führt, daß der umlagefähige Aufwand auf weniger Grundstücke als von der Gemeinde zunächst angenommen zu verteilen ist, ist das die Folge der auf den Zeitpunkt des § 133 Abs. 2 BBauG ausgerichteten und in diesem Sinne punktuellen Betrachtungsweise, auf die das Abgabenrecht ganz allgemein und insbesondere das Erschließungsbeitragsrecht angewiesen ist und deren Folgen daher hingenommen werden müssen (vgl. in diesem Zusammenhang Urteil vom 14. Dezember 1979 - BVerwG 4 C 23.78 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 30 S. 54 <57>).
2.
Das Berufungsgericht hat entscheidungstragend erkannt, eine Erschließungsbeitragspflicht sei für die Herstellung des hier in Rede stehenden Lärmschutzwalls bisher nicht entstanden, weil die Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 5. Februar 1981 - EBS - (auch in den insoweit übereinstimmenden Fassungen vom 22. November 1984 und 21. Februar 1985) keine Verteilungsregelung enthalte, die eine angemessen vorteilsgerechte Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands ermögliche. Ob das zutrifft, läßt sich auf der Grundlage der tatsächlichen Festste llungen des Berufungsgerichts nicht abschließend beurteilen. Das Berufungsgericht hat nämlich die sich in diesem Zusammenhang aus dem materiellen Recht ergebenden Anforderungen an eine hinreichende Sachaufklärung verkannt und damit materielles Bundesrecht verletzt.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, nach § 6 Abs. 1 EBS werde der umlagefähige Erschließungsaufwand in dem Verhältnis auf die erschlossenen Grundstücke verteilt, in dem die Summen aus den Grundstücksflächen und zulässigen Geschoßflächen der erschlossenen Grundstücke zueinander stehen. Als zulässige Geschoßfläche gelte die mit der im Bebauungsplan festgesetzten Geschoßflächenzahl vervielfachte Grundstücksfläche (§ 6 Abs. 2 Satz 1 EBS). Soweit der Bebauungsplan eine solche Festsetzung nicht enthalte oder es an einem Bebauungsplan fehle, sei die nach § 17 Abs. 1 BauNVO für das jeweilige Baugebiet höchstzulässige Geschoßflächenzahl maßgebend, wobei als zulässige Zahl der Vollgeschosse die Zahl zugrunde zu legen sei, die nach § 34 BBauG unter Berücksichtigung der überwiegend vorhandenen Geschoßzahl zulässig ist (§ 6 Abs. 3 Nr. 1 EBS). Die Anwendung dieser Verteilungsregelung - so hat das Berufungsgericht dargelegt - führe dazu, daß die Beitragsbelastung eines Grundstücks mit steigender Geschoßzahl zunehme. Das sei zwar bei Anbaustraßen vorteilsgerecht, nicht aber bei Wällen zum Schutz vor Straßenlärm. Denn Obergeschosse eines Gebäudes, für die über einen Lärmschutzwall hinweg freie Sichtverbindung zu den auf der Straße verkehrenden Kraftfahrzeugen bestehe, hätten von diesem keine Minderung des Lärmpegels zu erwarten, so daß den entsprechenden Grundstücken insoweit kein Erschließungsvorteil vermittelt werde. Deshalb genüge bei der Verteilung des für die Herstellung einer Anlage zum Schutz vor Straßenlärm entstandenen umlagefähigen Aufwands dem Differenzierungsgebot des § 131 Abs. 3 BBauG nur eine Regelung, die die Geschoßflächen derjenigen Geschosse unberücksichtigt lasse, die durch die Lärmschutzanlage in aller Regel eine nennenswerte Schallpegelminderung nicht erfahren. Dem trage die Satzung der Beklagten nicht hinreichend Rechnung. Diese Überlegung erweist sich als so nicht tragfähig.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. statt vieler: Urteile vom 28. November 1975 - BVerwG IV C 45.74 - BVerwGE 50, 2 <4>[BVerwG 28.11.1975 - IV C 45/74], vom 26. Januar 1979 - BVerwG 4 C 61-68 und 80-84.75 - BVerwGE 57, 240 <242>[BVerwG 26.01.1979 - 4 C 61/75] und vom 10. Juni 1981 - BVerwG 8 C 20.81 - BVerwGE 62, 308 jeweils m.weit.Nachw.) verlangen die bundesrechtlichen Rechtsgrundsätze der Abgabengleichheit und der Vorhersehbarkeit von Abgabepflichten eine Vollständigkeit der satzungsmäßigen Verteilungsregelung derart, daß sie eine annähernd vorteilsgerechte Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands in allen Gebieten ermöglichen muß, die in der betreffenden Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Satzung vorhanden sind oder deren Entstehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu erwarten ist. Dieses Erfordernis der konkreten Vollständigkeit erschließungsbeitragsrechtlicher Verteilungsregelungen zwingt die Gemeinden dazu, Vorsorge zu treffen für solche Verteilungskonstellationen, die in ihrem Hoheitsgebiet entweder schon eingetreten sind oder erwartungsgemäß eintreten werden. Bezogen auf beitragsfähige Erschließungsanlagen und namentlich auf Anlagen zum Schutz vor Straßenlärm bedeutet dies, daß eine Verteilungsregelung, soll sie bundesrechtlichen Anforderungen genügen, geeignet sein muß, eine angemessen vorteilsgerechte Aufwandsverteilung für zwei Gruppen von Lärmschutzanlagen zu ermöglichen, nämlich - erstens - für Anlagen, deren Herstellung im Zeitpunkt des Erlasses der Satzung in der betreffenden Gemeinde aufgrund von konkreten Anhaltspunkten zu erwarten war, und - zweitens - unabhängig davon für Anlagen, die tatsächlich hergestellt worden sind und folglich zur Abrechnung anstehen. Angesichts dessen kann eine Verteilungsregelung unter diesem Blickwinkel als unvollständig nur beanstandet werden, wenn dies durch entsprechende tatsächliche Feststellungen gedeckt wird. Das hat das Berufungsgericht übersehen. Es hat weder zu den zu erwartenden noch zu den bereits vorhandenen Lärmschutzanlagen Feststellungen getroffen; es fehlt sogar an Feststellungen, die ein auch nur einigermaßen verläßliches Bild von dem hier in Rede stehenden Lärmschutzwall vermitteln, Feststellungen etwa darüber, ob und wann er technisch hergestellt wurde, welche Höhe er hat, welche Grundstücke er schützt und welche bauliche Nutzung auf diesen Grundstücken zulässig oder zugelassen ist. Das alles geht - wie bereits gesagt - auf einen materiellrechtlichen Mangel des angefochtenen Urteils zurück.
Für den Fall, daß das Berufungsgericht im Rahmen seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung zu dem Ergebnis kommen sollte, der von der Beklagten abgerechnete Lärmschutzwall sei hergestellt und zu den durch ihn erschlossenen Grundstücken zählten auch solche, die baulich in der Weise genutzt werden oder werden dürfen, daß sich jedenfalls für ein Geschoß infolge seiner Höhe im Verhältnis zur Höhe des Lärmschutzwalls der Schallpegel nicht mindert, stellte sich die Frage, ob § 131 Abs. 3 BBauG verlangt, daß dieser Möglichkeit in der Verteilungsregelung Rechnung getragen werden muß (sog. vertikale Differenzierung). Das Berufungsgericht hat diese Frage mit Rücksicht darauf, daß der hier einschlägige Verteilungsmaßstab des § 6 EBS u.a. auf Geschoßflächen abstellt, bejaht. Dem ist entgegen der Ansicht der Revision beizupflichten.
Die Revision meint, das Verhältnis der Höhe eines Lärmschutzwalls zur Höhe der auf den durch ihn erschlossenen Grundstücken errichteten Bauwerke sei deshalb ohne verteilungsbeachtliche Relevanz, weil maßgeblich abzustellen sei einzig auf das jeweilige Grundstück, so daß es genüge, wenn das Grundstück eine merkbare Schallpegelminderung erfahre. Dieser Einwand geht fehl. Er vernachläßigt den Unterschied zwischen § 131 Abs. 1 BBauG einerseits und § 131 Abs. 2 und 3 BBauG in Verbindung mit der satzungsmäßigen Verteilungsregelung andererseits. Während es nämlich für die Frage, ob ein Grundstück im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG erschlossen und deshalb bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigen ist, in der Tat unerheblich ist, von welcher Höhe eines auf diesem Grundstück errichteten Gebäudes an ein Schutzwall nicht mehr zu einer Lärmminderung führt, ist es für die sich anschließende Frage, in welchem Umfang ein erschlossenes Grundstück zu belasten ist, jedenfalls dann, wenn und soweit die Aufwandsverteilung (auch) nach den zulässigen Geschoßflächen (oder Vollgeschossen) erfolgt, nicht ohne Belang, ob ein Lärmschutzwall eine Sondervorteile auslösende Schallpegelminderung für alle zulässigen Geschoßflächen (Vollgeschosse) oder nur für einige von ihnen bewirkt. Denn da das Erschließungsbeitragsrecht auf einen angemessenen Vorteilsausgleich ausgerichtet ist, entspricht ihm nicht, für unbedenklich zu halten, wenn z.B. in einem Fall, in dem ein Lärmschutzwall infolge seiner Lage und Höhe lärmmindernd durchgängig nur für zwei Geschosse wirken kann, ein viergeschossig bebaubares Grundstück mit einem nicht unerheblich höheren Beitrag belastet wird als ein im übrigen identisches, aber zweigeschossig bebaubares Grundstück, obgleich keine Unterschiede in den durch die Errichtung der Lärmschutzanlage vermittelten Vorteilen bestehen. Eine solche Gleichbehandlung unterschiedlicher Sachverhalte wäre vielmehr vor dem aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) herzuleitenden Gebot der Beitragsgerechtigkeit nur zu halten, wenn der Verzicht auf eine vertikale Differenzierung durch die Grundsätze der Typengerechtigkeit oder der Verwaltungspraktikabilität gedeckt würde. Das trifft indes nicht zu.
Der Grundsatz der Typengerechtigkeit, der abstellt auf Regelfälle eines Sachbereichs, ist für die Rechtfertigung eines Verzichts auf eine vertikale Differenzierung vom Ansatz her deshalb unergiebig, weil sich Lärmschutzwälle - bezogen sowohl auf ihre eigene Höhe als auch auf das Verhältnis ihrer Höhe zur Höhe der zu schützenden Gebäude - einer Klassifizierung in typisch und untypisch entziehen. Namentlich die Höhe von Lärmschutzeinrichtungen bestimmt sich ebenso wie ihre Lage nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Quelle des abzuwehrenden Lärms sowie danach, wie die beabsichtigte Schutzwirkung am besten erreicht werden kann. Zwar ist nicht zu leugnen, daß ein Verzicht auf eine vertikale Differenzierung - ebenso wie der Verzicht auf sonstige Differenzierungen im Rahmen der Aufwandsverteilung - einer Vereinfachung der Abrechnung und in diesem Sinne der Verwaltungspraktikabilität entgegenkommt. Doch vermag dieser Gesichtspunkt so allgemein nicht den Verzicht auf eine vertikale Differenzierung schlechthin zu rechtfertigen. Grundstücken wachsen für Geschoßflächen (Geschosse), die durch eine Lärmschutzanlage keine Schallpegelminderung erfahren, eindeutig keine eine Beitragsforderung rechtfertigende Sondervorvorteile zu; wann das zutrifft, d.h. für welche Geschoßflächen (Geschosse) eines Gebäudes sich die Errichtung einer Lärmschutzanlage nicht schallmindernd auswirkt, läßt sich - anders als viele sonstige mit dem Merkmal des Sondervorteils zusammenhängende Umstände - exakt belegen. Angesichts dieser Eindeutigkeit müßten - sollte sie durch den Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität im Ergebnis gleichsam "verdrängt" werden können - besonders gewichtige Gründe aufgeboten werden, d.h. Gründe, die geeignet sind, eine in vertikaler Hinsicht differenzierende Abrechenbarkeit von Lärmschutzanlagen ernsthaft in Frage zu stellen. Gründe von derartigem Gewicht sind weder von der Beklagten dargetan noch sonst ersichtlich. Das hat allerdings nicht zur Folge, daß dem Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität in diesem Zusammenhang keinerlei Bedeutung zukäme. Er zahlt sich vielmehr in Richtung auf eine Abrechnungsvereinfachung darin aus, daß mit Blick auf ihn dort, wo die tatsächlichen Gegebenheiten eine vertikale Differenzierung erfordern, eine Satzungsregelung gewählt werden darf, die in verallgemeinernder Weise der Tatsache Rechnung trägt, daß Lärmschutzanlagen mit Rücksicht auf ihre Höhe für bestimmte Geschoßflächen (Geschosse) nicht mehr lärmmindernd wirken. Auf dieser Grundlage bestehen keine Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, den Anforderungen des Bundesrechts sei durch eine satzungsrechtliche Bestimmung genügt, die anordnet, daß bei der Aufwandsverteilung nur die Flächen der Geschosse (bzw. nur die Geschosse) zu berücksichtigen sind, deren Oberkante nicht höher liegt als die Oberkante der Lärmschutzeinrichtung.
3.
Das angefochtene Urteil wäre gleichwohl im Ergebnis mit der Folge richtig, daß die Revision zurückzuweisen ist (§ 144 Abs. 4 VwGO), wenn schon jetzt feststünde, daß die Verteilungsregelung in § 6 EBS aus einem anderen Grunde nicht den für die Abrechnung der hier in Rede stehenden Lärmschutzanlage an sie gemäß § 131 Abs. 3 BBauG zu stellenden Anforderungen genügt. Das ist nicht der Fall.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die einschlägige Satzung der Beklagten enthalte keine Regelung für eine nach Lärmschutzzonen abgestufte Aufwandsverteilung; der Verteilungsmaßstab der Satzung ermögliche ungeachtet der Tatsache, daß die Höhe der durch einen hergestellten Lärmschutzwall für die durch ihn erschlossenen Grundstücke bewirkten Schallpegelminderungen (auch) je nach der Entfernung von der Anlage unterschiedlich ist, keine Differenzierung der Beitragsbelastungen nach Maßgabe des Umfangs der Schallpegelminderungen, die einzelne Grundstücke durch den Lärmschutzwall erfahren (sog. horizontale Differenzierung). Ob das zur Ungeeignetheit der zu beurteilenden Verteilungsregelung führt, eine Beitragspflicht für die von der Beklagten abgerechnete Anlage zum Schutz gegen Straßenlärm auszulösen, läßt sich auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht sagen.
Mit Rücksicht auf das bereits oben behandelte Erfordernis der konkreten Vollständigkeit einer Verteilungsregelung kann das Fehlen einer Bestimmung, die eine Aufwandsverteilung nach der unterschiedlichen Höhe der durch eine Lärmschutzanlage für die erschlossenen Grundstücke bewirkten Schallpegelminderungen erlaubt, nur dann die Unwirksamkeit eines Verteilungsmaßstabs zur Folge haben, wenn die Gegebenheiten in der betreffenden Gemeinde das Vorhandensein einer solchen Regelung erfordern. Das ist der Fall, - erstens - wenn im Zeitpunkt des Erlasses der entsprechenden Satzung aufgrund konkreter Anhaltspunkte die Herstellung einer Lärmschutzanlage zu erwarten war, die nach den seinerzeitigen Vorstellungen erheblich unterschiedliche Schallpegelminderungen bewirken sollte, oder - zweitens - wenn eine derartige Anlage hergestellt ist und zur Abrechnung ansteht. Dem Berufungsurteil ist nichts darüber zu entnehmen, ob die eine oder andere dieser beiden Voraussetzungen hier erfüllt ist. Mangels einschlägiger Feststellungen läßt sich im vorliegenden Fall nicht einmal die Frage beantworten, ob der in Rede stehende Lärmschutzwall eine erschließungsbeitragsrechtlich relevante Schallpegelminderung bewirkt, d.h. ob durch ihn Grundstücke eine Schallpegelminderung von mindestens 3 dß (A) erfahren und deshalb im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG erschlossen werden. Dieser Mangel schließt aus, verläßlich anzunehmen, es könne gerade im Hinblick auf diese Anlage eine Verteilungsregelung erforderlich sein, die eine Aufwandsverteilung nach Maßgabe der Höhe der horizontal bewirkten Schallpegelminderungen gestattet.
Sollte das Berufungsgericht aufgrund weiterer tatsächlicher Feststellungen im Rahmen der erneuten Verhandlung und Entscheidung zu der Erkenntnis gelangen, der von der Beklagten abgerechnete Lärmschutzwall erschließe eine Reihe von Grundstücken, die - je nach ihrer Lage und insbesondere ihrer Entfernung von der Anlage - erheblich unterschiedliche Schallpegelminderungen erfahren, wäre zu entscheiden, ob das Fehlen einer Regelung, die eine nach den unterschiedlichen Schallpegelminderungen horizontal differenzierende Aufwandsverteilung ermöglicht, mit § 131 Abs. 3 BBauG vereinbar ist. Das ist entgegen der vom Berufungsgericht zum Ausdruck gebrachten Neigung zu verneinen.
Wie schon in anderem Zusammenhang gesagt, liegt der durch eine Lärmschutzanlage vermittelte Erschließungsvorteil in dem durch ihn bewirkten Schutz, d.h. in der durch ihn bewirkten Schallpegelminderung. Das hat zur Folge, daß das Ausmaß der den einzelnen erschlossenen Grundstücken vermittelten Vorteile abhängig ist vom Ausmaß der zugunsten dieser Grundstücke bewirkten Schallpegelminderungen. Da die Beitragsgerechtigkeit verlangt, daß Grundstücke, die einen höheren Erschließungsvorteil haben, stärker belastet werden als die anderen, die geringere Vorteile haben (vgl. etwa Urteil vom 26. Januar 1979 - BVerwG 4 C 61-68 und 80-84.75 - a.a.O., S. 245 f.), dürfen erkennbare Unterschiede in der Höhe des Erschließungsvorteils bei der Beitragsbemessung nur - ausnahmsweise - dann vernachlässigt werden, wenn es einen dies rechtfertigenden Grund gibt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht u.a. in dem eine Grünanlage betreffenden Urteil vom 21. Oktober 1970 - BVerwG IV C 72.69 - (BVerwGE 36, 155 <159>[BVerwG 21.10.1970 - IV C 72/69]) betont. Dort hat es angenommen, im allgemeinen hätten die entfernter (innerhalb der für das Erschlossensein durch Grünanlagen maßgeblichen 200-m-Zone) gelegenen Grundstücke einen geringeren Vorteil von der Herstellung einer Grünanlage als die näher gelegenen. Gleichwohl könne aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität auf eine horizontale Differenzierung verzichtet werden. Ein solcher Verzicht sei angesichts der Schwierigkeiten, die eine auf die unterschiedliche Entfernung zur Grünanlage abstellende Verteilung mit sich bringen würde, nicht als willkürlich anzusehen, so daß eine Verletzung des Gleichheitssatzes nicht vorliege.
Diese einen Verzicht auf eine horizontale Differenzierung bei Grünanlagen rechtfertigende Überlegung läßt sich schon deshalb nicht auf Lärmschutzanlagen übertragen, weil sich bei diesen - anders als bei Grünanlagen - die Unterschiede der den einzelnen erschlossenen Grundstücken vermittelten Erschließungsvorteile, d.h. die bewirkten Schallpegelminderungen, eindeutig und technisch ohne besondere Schwierigkeiten ermitteln lassen. Angesichts dessen hat der Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität bei der Verteilung des für Lärmschutzanlagen entstandenen umlagefähigen Aufwands ein ungleich geringeres Gewicht. Zwar verbietet sich seinetwegen die Forderung, eine Verteilungsregelung müsse ermöglichen, den umlagefähigen Aufwand entsprechend dem unterschiedlichen Maß der für jedes einzelne erschlossene Grundstück bewirkten Schallpegelminderungen zu verteilen. Er ist jedoch nicht tragfähig, einen vollständigen Verzicht auf eine horizontale Differenzierung und damit auch einen Verzicht auf die Bildung von - wie es das Berufungsgericht ausgedrückt hat - Lärmschutzzonen zu rechtfertigen, d.h. auf die Bildung von Gruppen von Grundstücken, die im wesentlichen vergleichbare Schallpegelminderungen erfahren. Diese Auffassung begegnet nicht etwa deshalb durchgreifenden Bedenken, weil die Einordnung von Grundstücken in verschiedene, nach Maßgabe erheblich unterschiedlicher Schallpegelminderungen abgestufter Lärmschutzzonen Messungen (bzw. ggf. Berechnungen) der für die einzelnen Grundstücke bewirkten Schallpegelminderungen voraussetzt. Denn der dadurch entstehende Mehraufwand hält sich in Grenzen. Sowohl die Beurteilung, ob eine Lärmschutzanlage gebaut werden soll und ob sie erforderlich im Sinne des § 129 Abs. 1 Satz 1 BBauG ist, als auch die Beantwortung u.a. der Fragen, welche Art von Anlage (z.B. Lärmschutzwand, -mauer oder -wall usw.) zweckmäßig ist und welche Beschaffenheit und Höhe eine solche Anlage aufweisen muß, um den betroffenen Grundstücken den beabsichtigten Schutz zu gewähren, sowie schließlich welche Grundstücke von ihr - weil eine Schallpegelminderung von mindestens 3 dB (A) erfahrend - erschlossen sind, kann in der Regel nicht von Gemeindebediensteten, sondern nur mit Hilfe von Fachleuten bewältigt werden. Da es somit regelmäßig zwar nicht rechtlich, wohl aber faktisch geboten ist, Sachverständige einzuschalten, die den von der Lärmquelle ausgelösten Schallpegel grundsätzlich vor und nach der Herstellung etwa eines Lärmschutzwalls messen. (bzw. ggf. berechnen), um feststellen zu können, für welche Grundstücke dessen Vorhandensein zu welchen Schallpegelminderungen führt, erfordert die Ermittlung und graphische Darstellung einiger weniger Lärmschutzzonen in einem ohnehin regelmäßig tatsächlich notwendigen Sachverständigengutachten keinen Aufwand, der die Abrechnung einer Lärmschutzanlage unangemessen verteuern würde.
Soweit nach den tatsächlichen Gegebenheiten in einer Gemeinde eine horizontale Differenzierung geboten ist, ist den Anforderungen des § 131 Abs. 3 BBauG genügt, wenn der Ortsgesetzgeber in der Satzung geregelt hat, daß bei der Aufwandsverteilung für eine Lärmschutzanlage erheblich unterschiedlichen Schallpegelminderungen angemessen Rechnung zu tragen ist; als in diesem Sinne erheblich sind jedenfalls Unterschiede von jeweils 3 dB (A) zu qualifizieren. Im übrigen ist es dem Ortsgesetzgeber unbenommen, weitergehend in satzungsmäßiger Form etwa mit Blick auf eine konkrete Anlage zu bestimmen, für die Verteilung des umlagefähigen Aufwands seien vorab beispielsweise drei Gruppen von erschlossenen Grundstücken zu bilden; in diesen Gruppen seien jeweils die Grundstücke zusammenzufassen, für die die bewirkten Schallpegelminderungen - erstens - mehr als 9 dB (A), - zweitens - mehr als 6 (bis einschließlich 9) dB (A) und - drittens - mindestens 3 (bis einschließlich 6) dB (A) betragen. Bundesrechtlich wäre eine daran anknüpfende Anordnung des Ortsgesetzgebers nicht zu beanstanden, nach der der umlagefähige Aufwand auf die - beispielhaft genannten - drei Grundstücksgruppen etwa im Verhältnis 3:2:1 mit der Folge aufzuteilen ist, daß der danach auf jede Gruppe entfallende Anteil am umlagefähigen Aufwand auf die Grundstücke der jeweiligen Gruppe nach Maßgabe des "allgemeinen" Verteilungsmaßstabs umzulegen ist.
4.
Das Berufungsurteil wäre ferner im Ergebnis richtig, wenn mangels einer wirksamen Merkmalsregelung (§ 132 Nr. 4 BBauG) der von der Beklagten abgerechnete Lärmschutzwall eine Erschließungsbeitragspflicht bisher nicht ausgelöst und das Berufungsgericht deshalb die den angefochtenen Heranziehungsbescheid aufhebende erstinstanzliche Entscheidung zu Recht bestätigt hätte. Auch das trifft nicht zu.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, § 8 Abs. 5 EBS bestimme, Immissionsschutzanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 5 BBauG seien endgültig hergestellt, wenn sie in allen ihren Bestandteilen entsprechend dem Ausbauprogramm ausgeführt sind. Mit Rücksicht auf die Bezugnahme auf das jeweilige Ausbauprogramm hat das Berufungsgericht Bedenken gegen die Wirksamkeit der Merkmalsregelung des § 8 Abs. 5 EBS geäußert. Diese Bedenken sind unbegründet. Die Regelung genügt den an sie nach § 132 Nr. 4 BBauG zu stellenden Anforderungen.
Richtig ist allerdings, daß § 132 Nr. 4 BBauG bei Anbaustraßen eine Verweisung auf Ausbaupläne nicht gestattet (vgl. etwa Urteil vom 6. September 1968 - BVerwG IV C 96.66 - BVerwGE 30, 207 <209 f.>[BVerwG 06.09.1968 - IV C 96/66]). Das gibt jedoch für die Beurteilung der Wirksamkeit einer Merkmalsregelung für Immissionsschutzanlagen nichts her. Denn anders als Anbaustraßen im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG entziehen sich "Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes" (§ 127 Abs. 2 Nr. 5 BBauG) weitgehend einer Schematisierung. Dies folgt aus der kaum überschaubaren Vielfalt der in § 127 Abs. 2 Nr. 5 BBauG angesprochenen Anlagen. Was unter "schädliche Umwelteinwirkungen" zu verstehen ist, ergibt sich aus § 3 BlmSchG. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift sind es "Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen". Immissionen sind nach § 3 Abs. 2 BlmSchG "auf Menschen sowie Tiere, Pflanzen oder andere Sachen einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen". Anlagen zum Schutz vor allen diesen Einwirkungen können somit als Immissionsschutzanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 5 BBauG in Betracht kommen.
Vor diesem Hintergrund liegt auf der Hand, daß es schlechthin nicht möglich ist, für Immissionsschutzanlagen eine gegenständlich generalisierende Merkmalsregelung zu formulieren, die über eine "Leerformel" etwa derart, die Anlage müsse "in allen Bestandteilen zweckentsprechend gestaltet" sein, hinausgeht. Mit einer solchen oder ähnlichen Formulierungen aber würde erst recht nicht der vom Gesetzgeber mit § 132 Nr. 4 BBauG verfolgte Zweck erreicht, dem beitragspflichtigen Bürger zu ermöglichen, anhand der Merkmalsregelung zu erkennen, wann die sein Grundstück erschließende Anlage endgültig hergestellt ist und deshalb - sofern auch alle sonstigen rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind - nach § 133 Abs. 2 BBauG die Beitragspflicht entsteht (vgl. u.a. Urteil vom 21. Januar 1977 - BVerwG IV C 84-92.74 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 20, S. 20 <23>). Angesichts dessen zwingt die Erkenntnis, daß der Erlaß eines besonderen Ortsgesetzes zur Festlegung der Merkmale der endgültigen Herstellung für jede einzelne Immissionsschutzanlage dem Sinn des § 132 Nr. 4 BBauG widerspricht, zu der Annahme, für Immissionsschutzanlagen werde die satzungsmäßige Verweisung auf das jeweilige konkrete Ausbauprogramm § 132 Nr. 4 BBauG am besten gerecht. Da nämlich die Gemeinde mit einer solchen Verweisung eine Selbstverpflichtung begründet, eine Einsichtnahme in dieses Ausbauprogramm während der üblichen Dienstzeit zu gestatten, und da dem ein Einsichtnahmerecht jedes Bürgers korrespondiert, für dessen Grundstück durch die Herstellung der betreffenden Immissionsschutzanlage eine Beitragspflicht entstehen kann, ist durch eine Merkmalsregelung dieser Art am ehesten gewährleistet, daß die Betroffenen entsprechend dem mit § 132 Nr. 4 BBauG verfolgten Zweck die Möglichkeit haben, sich durch einen Vergleich des konkreten Ausbauprogramms mit dem tatsächlichen Zustand, in dem sich die gebaute Anlage befindet, ein Bild darüber zu verschaffen, ob die Anlage endgültig hergestellt ist oder nicht.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.490,79 DM festgesetzt.
Noack
Dr. David
Dr. Kleinvogel
Prof. Dr. Driehaus