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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.02.1989, Az.: BVerwG 5 C 2.86

Krankenpfleger; Ausbildung; Berufsfachschule; Ausbildungsförderung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.02.1989
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 2.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 12256
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Kassel - 22.11.1983 - AZ: V/1 E 1256/83
VGH Hessen - 05.11.1985 - AZ: 9 UE 522/84

Fundstellen

  • BVerwGE 81, 242 - 251
  • DokBer A 1989, 133-138
  • DÖV 1989, 817-819
  • FamRZ 1989, 1125-1128
  • NVwZ 1989, 756 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Bei der Ausbildung zum Krankenpfleger nach dem Krankenpflegegesetz Fassung 1965 handelt es sich um eine im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG förderungsfähige Ausbildung, die förderungsrechtlich als Ausbildung an einer Berufsfachschule zu werten ist (Bestätigung und Vertiefung von BVerwGE 72, 257). Das gleiche gilt für die Ausbildung zum Krankenpflegehelfer.

In dem Verwaltungsstreitverfahren
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 1989
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Dr. Hömig und Dr. Pietzner
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. November 1985 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 22. November 1983 werden aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger für sein Medizinstudium dem Grunde nach Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - zusteht.

2

Im Anschluß an die Reifeprüfung besuchte der Kläger von September 1975 an die Schule für Krankenpflegehilfe an der Westfälischen Landesklinik in P., wo er im September 1976 die Prüfung als Krankenpflegehelfer bestand. Im Oktober 1976 nahm er an der Krankenpflegeschule des St. Johannisstiftes in P. die Ausbildung zum Krankenpfleger auf. Nachdem er im August 1979 die hierfür vorgeschriebene Prüfung bestanden hatte, erhielt er die Erlaubnis, die Krankenpflege unter der Berufsbezeichnung Krankenpfleger auszuüben.

3

Den im Oktober 1982 gestellten Antrag des Klägers, ihm für sein im Sommersemester 1982 aufgenommenes Medizinstudium Förderungsleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu gewähren, lehnte der Beklagte ab, weil dieses Studium als weitere Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 2 BAföG anzusehen sei und die in dieser Bestimmung für die Förderung einer solchen Ausbildung genannten Voraussetzungen nicht gegeben seien. Der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage, gerichtet darauf, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger für sein Studium der Humanmedizin ab Oktober 1982 dem Grunde nach Ausbildungsförderung zu gewähren, gab das Verwaltungsgericht statt. Die dagegen eingelegte Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

4

Der Kläger erfülle die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BAföG. Der Besuch von Krankenpflegeschulen und Schulen für Krankenpflegehilfe sei durch die Heilhilfsberufverordnung förderungsrechtlich dem Besuch von Berufsfachschulen gleichgestellt worden. Mit Rücksicht auf die Entstehungsgeschichte des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BAföG sei zwar davon auszugehen, daß eine weitere Ausbildung nach dieser Bestimmung nicht gefördert werden solle, wenn der vorhergehenden dreijährigen Berufsfachschulausbildung bereits eine kürzere Ausbildung an einer Berufsfachschule vorausgegangen sei. Der Kläger könne jedoch nicht den Auszubildenden zugerechnet werden, die vor dem Beginn des Hochschulstudiums schon zwei berufsqualifizierende Ausbildungen an Berufsfachschulen abgeschlossen hätten. Bei der Ausbildung zum Krankenpflegehelfer und der Ausbildung zum Krankenpfleger handele es sich nämlich nicht um schulische Ausbildungen, sondern um Berufsausbildungen mit arbeitsrechtlich-betrieblicher Ausgestaltung.

5

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er die Abweisung der Klage erreichen will. Er rügt die fehlerhafte Anwendung des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BAföG.

6

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Er ist der Meinung, daß entgegen der Heilhilfsberufeverordnung weder die Ausbildung zum Krankenpflegehelfer noch diejenige zum Krankenpfleger nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig sei, weil diese Ausbildungen als betriebliche Ausbildungen zu bewerten seien.

7

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht verweist zur Einordnung der Ausbildungen zum Krankenpfleger und zum Krankenpflegehelfer auf Rechtsprechung des Senats und auf die Erwägungen des Verordnungsgebers beim Erlaß und bei Änderung der Heilhilfsberufeverordnung.

8

II.

Die Revision des Beklagten ist begründet. Der Verwaltungsgerichtshof hätte auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts aufheben und die Klage abweisen müssen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe dem Grunde nach Anspruch auf Förderung seines Medizinstudiums, verletzt Bundesrecht (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

9

Mit dem angefochtenen Urteil ist allerdings davon auszugehen, daß sich ein solcher Anspruch allenfalls aus § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - in der hier anzuwendenden Fassung des 7. BAföG-Änderungsgesetzes vom 13. Juli 1981 (BGBl. I S. 625) ergeben könnte. Nach dieser Vorschrift wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung bis zu deren berufsqualifizierendem Abschluß geleistet, wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule abgeschlossen hat. Diese Voraussetzungen sind jedoch im Fall des Klägers entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht erfüllt.

10

§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BAföG ist, wie der Senat in seinem Urteil vom 3. Juni 1988 - BVerwG 5 C 74.84 - (Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 76 = FamRZ 1988, 1105 <1106>) klargestellt hat, so zu lesen, daß derjenige eine weitere Ausbildung bis zu deren berufsqualifizierendem Abschluß gefördert erhält, der seinen ersten berufsqualifizierenden Abschluß an einer Berufsfachschule erworben und seinen Förderungsanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG deshalb verbraucht hat, weil seine berufsbildende Ausbildung insgesamt drei Jahre in Anspruch genommen hat. Eingeschränkt wird dies allerdings insoweit, als im Zusammenwirken mit § 7 Abs. 1 BAföG insgesamt nicht mehr als zwei berufsqualifizierende Ausbildungen als förderungsfähig angesehen werden können. Eine Förderung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BAföG kommt deshalb nicht in Betracht, wenn der Auszubildende seinen ersten berufsqualifizierenden Abschluß an einer Berufsfachschule schon nach weniger als drei Schuljahren erworben, mithin seinen Grundanspruch auf Förderung einer berufsbildenden Erstausbildung nach § 7 Abs. 1 BAföG durch diese Berufsfachschulausbildung noch nicht verbraucht, diesen Anspruch vielmehr erst durch den berufsqualifizierenden Abschluß einer zusätzlichen förderungsfähigen Erstausbildung verloren hat.

11

Damit stimmt das angefochtene Urteil überein, soweit in ihm (auf S. 9) ausgeführt ist, daß eine weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BAföG nicht gefördert werden könne, wenn der vorhergehenden dreijährigen Berufsfachschulausbildung bereits eine kürzere (wie diese berufsqualifizierend abgeschlossene) Ausbildung an einer Berufsfachschule vorausgegangen sei. Nicht zu beanstanden ist ferner, wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang davon ausgeht, daß der Kläger sowohl mit der Ausbildung zum Krankenpflegehelfer als auch mit der Ausbildung zum Krankenpfleger einen berufsqualifizierenden Abschluß erworben hat. Ein Abschluß ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats berufsqualifizierend, wenn er dem Auszubildenden die Aufnahme eines Berufes ermöglicht. Das ist stets dann der Fall, wenn durch eine Abschlußprüfung die rechtlichen Voraussetzungen für die Ausübung eines Berufes erfüllt oder beim Fehlen solcher Rechtsvorschriften die hierfür tatsächlich erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erlangt worden sind (Urteile vom 14. Januar 1982 - BVerwG 5 C 49.80 - <Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 25 = FamRZ 1982, 739/740> und vom 19. April 1988 - BVerwG 5 C 12.85 - <Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 71>). Hier hat der Kläger, wie im angefochtenen Urteil festgestellt ist, zunächst - nach Teilnahme an einem einjährigen Lehrgang - die Prüfung zum Krankenpflegehelfer und dann - am Ende eines weiteren, knapp dreijährigen Lehrgangs - die Prüfung zum Krankenpfleger bestanden. Nach § 14 b Abs. 1 in Verbindung mit § 14 a Abs. 1 des Krankenpflegegesetzes - KPflG - in der für den vorliegenden Fall noch maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1965 (BGBl. I S. 1443) konnte ihm daraufhin die Erlaubnis zur Ausübung der Krankenpflegehilfe unter der Bezeichnung "Krankenpflegehelfer", nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 KPflG außerdem die Erlaubnis zur Ausübung der Krankenpflege unter der Bezeichnung "Krankenpfleger" erteilt werden. Im Lichte der oben wiedergegebenen Begriffsumschreibung war demzufolge das Bestehen der genannten Prüfungen jeweils mit dem Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses verbunden. Daß der Kläger nach seinem Vorbringen in der Revisionsinstanz von Anfang an (nur) den Beruf eines Krankenpflegers angestrebt hat, führt zu keinem anderen Ergebnis, weil für die Beurteilung, ob eine Ausbildung zu einem berufsqualifizierenden Abschluß gebracht worden ist, nicht die subjektiven Vorstellungen des Auszubildenden, sondern allein objektive Gegebenheiten maßgebend sind (Senatsurteile vom 14. Januar 1982 und 19. April 1988 <jeweils a.a.O.>).

12

Scheitert nach allem die Anwendung des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BAföG auf das vom Kläger betriebene Medizinstudium daran, daß dieser vor Aufnahme des Studiums nach einer Ausbildungsdauer von mehr als drei Jahren bereits zwei berufsqualifizierende Abschlüsse erlangt hat, so läßt sich das Gegenteil entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht damit begründen, daß es sich bei den Ausbildungen des Klägers zum Krankenpflegehelfer und zum Krankenpfleger nicht um schulische, sondern um arbeitsrechtlichbetriebliche Ausbildungen gehandelt habe. Abgesehen davon, daß das Medizinstudium des Klägers in Konsequenz dieser Auffassung nach § 7 Abs. 1 BAföG und nicht, wie das Berufungsgericht entschieden hat, nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BAföG zu fördern wäre, weil betriebliche Ausbildungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht gefördert werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 1987 - BVerwG 5 C 2.83 - <Buchholz 436.36 § 11 BAföG Nr. 11 = FamRZ 1987, 1089/1090> und Beschluß vom 17. Mai 1988 - BVerwG 5 B 69.88 - <Buchholz 436.36 § 11 BAföG Nr. 13>) und infolgedessen auch nicht zum Verlust des Grundanspruchs nach § 7 Abs. 1 BAföG führen (s. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1981 - BVerwG 5 C 41.79 - <Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 23 = FamRZ 1981, 1014/1015>), kann der Annahme, die Krankenpflegehelfer- und die Krankenpflegerausbildung seien als betrieblich-arbeitsrechtlich ausgestaltete, mithin nicht-schulische Ausbildungen anzusehen, förderungsrechtlich nicht zugestimmt werden.

13

Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 28. November 1985 - BVerwG 5 C 70.82 - (BVerwGE 72, 257) die Krankenpflege(r)ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz Fassung 1965 als eine durch den Besuch der Krankenpflegeschule geprägte, allerdings zu einem erheblichen Teil aus einer praktischen Ausbildung bestehende Berufsausbildung charakterisiert (S. 262). Er hat im Hinblick auf § 2 Abs. 3 Nr. 1 BAföG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 der Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für Heilhilfsberufe - HeilhilfsberufeV - vom 2. November 1970 (BGBl. I S. 1504) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 25. Juni 1974 (BGBl. I S. 1346) weiterhin ausgesprochen, daß diese Ausbildung nach ihren abstrakten Merkmalen eine im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG förderungsfähige Ausbildung ist, die förderungsrechtlich als Ausbildung an einer Berufsfachschule zu werten ist (S. 258 f., 262; s. auch schon BVerwGE 61, 342 <343 f.>[BVerwG 12.02.1981 - 5 C 57/79]). Aus dem vom Kläger angeführten Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Juni 1980 - 4 AZR 545/78 - (BAG 33, 213) und dem im Berufungsurteil zitierten Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. Januar 1983 - GmS-OGB 2/82 - (SozR 7310 § 14 BBiG Nr. 1) ergibt sich nichts, was dazu zwingen könnte, diese - im Hinblick auf § 1 Abs. 1 Nr. 15 und § 2 HeilhilfsberufeV für die Ausbildung zum Krankenpflegehelfer in gleicher Weise zutreffende - Einschätzung zu revidieren (vgl. auch Blanke in Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Kommentar, 4. Aufl. 1979/1988, § 7 RdNr. 8.2 <Stand August 1988>). Beiden Entscheidungen ist nur zu entnehmen, daß in den Fällen, über die damals zu befinden war, das (jeweils eine Ausbildung zur Krankenschwester betreffende) Ausbildungsverhältnis überwiegend arbeitsrechtlich-betrieblich ausgestaltet war. Damit ist weder gesagt, daß eine überwiegend schulisch bestimmte Ausbildung zum Krankenpfleger und Krankenpflegehelfer ausgeschlossen ist - das Bundesarbeitsgericht weist im Gegenteil in dem angeführten Urteil ausdrücklich darauf hin, daß das Krankenpflegegesetz Fassung 1965 sowohl eine überwiegend schulische als auch eine überwiegend arbeitsrechtlich-betriebliche Ausgestaltung der Krankenpflegeausbildung zuließ (BAG 33, 213 <217>) -, noch kann daraus gefolgert werden, daß der Verordnungsgeber gehindert gewesen wäre, auf der Grundlage der ihm ursprünglich in § 2 Abs. 2 des Ausbildungsförderungsgesetzes - AföG - vom 19. September 1969 (BGBl. I S. 1719) erteilten, jetzt in § 2 Abs. 3 (Nr. 1) BAföG enthaltenen Ermächtigung (s. § 66 Abs. 2 BAföG) in der Heilhilfsberufeverordnung für den Besuch von Krankenpflegeschulen und Schulen für Krankenpflegehilfe wie für den Besuch von Berufsfachschulen generell die Gewährung von Ausbildungsförderung vorzusehen.

14

Bei den Ausbildungen für die Berufe in der Krankenpflege handelt es sich um eigenständige Ausbildungen im Bereich zwischen der dual-betrieblichen Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz einerseits und den schulischen Ausbildungen andererseits (so Begründung zum Entwurf eines Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege, BT-Drucks. 10/1062 S. 14; s. auch Kurtenbach/Golombek/Siebers, Krankenpflegegesetz, Kommentar, 1986, S. 95 <Erl. zu § 5> und S. 109 <Vorbem. zum III. Abschnitt>). Dies ergab sich für die vom Kläger in den Jahren 1975 bis 1979 absolvierten Ausbildungen zum Krankenpfleger und Krankenpflegehelfer aus dem Krankenpflegegesetz Fassung 1965 und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Krankenschwestern, Krankenpfleger und Kinderkrankenschwestern - AusbV Krankenpfleger - vom 2. August 1966 (BGBl. I S. 462) einerseits sowie der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer - AusbV Krankenpflegehelfer - vom 2. August 1966 (BGBl. I S. 466) andererseits. Danach wurden die Krankenpflegerausbildung in Krankenpflegeschulen und die Krankenpflegehelferausbildung in Schulen für Krankenpflegehilfe erteilt, und zwar in Lehrgängen, die theoretischen und praktischen Unterricht und eine praktische Ausbildung umfaßten (§§ 6, 11, 14 d und 14 g KPflG, § 1 Abs. 3 AusbV Krankenpfleger und § 1 Abs. 2 AusbV Krankenpflegehelfer). Dabei waren Unterricht und praktische Ausbildung vom Gesetzgeber bewußt (vgl. BT-Drucks. IV/2550 S. 5 zu § 2) als einheitliche Ausbildung konzipiert, deren Durchführung im Regelfall auch hinsichtlich des Anteils praktischer Ausbildung der zuständigen Schule oblag (ebenso BAG 28, 269 <273>; Kilian, Krankenpflegegesetz, Kommentar, 1966, § 6 Erl. III. 1 <S. 87>).

15

Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, daß der Verordnungsgeber in der Heilhilfsberufeverordnung von der gerade für das Ausbildungsförderungsrecht anerkannten Befugnis des Normgebers zum Erlaß typisierender, generalisierender und pauschalierender Regelungen (vgl. BVerwGE 74, 260 <264 f.>[BVerwG 12.06.1986 - 5 C 48/84] mit weiteren Nachweisen) Gebrauch gemacht und die Krankenpflegeschulen wie die Schulen für Krankenpflegehilfe förderungsrechtlich insgesamt - unbeschadet der konkreten Ausgestaltung des jeweiligen Ausbildungsverhältnisses - den Schulen zugeordnet und den Berufsfachschulen gleichgestellt hat (vgl. auch Ramsauer/Stallbaum, Bundesausbildungsförderungesetz, 2. Aufl. 1988, § 7 RdNr. 9; Wilts in Rothe/Blanke, a.a.O., § 2 RdNr. 25 <Stand November 1987>). Dem stehen weder der Umstand, daß bei einem Mindestanteil von 1200 bzw. 250 Unterrichtsstunden an den drei- bzw. einjährigen Lehrgängen in der Krankenpflege und Krankenpflegehilfe (§§ 9, 11, 14 f und 14 g KPflG) der zeitliche Umfang der praktischen Ausbildung den der Wissensvermittlung in Unterrichtsform im allgemeinen überwogen haben mag, noch das jetzt in § 2 Abs. 3 BAföG enthaltene Gleichwertigkeitserfordernis noch schließlich verfassungsrechtliche Schranken entgegen. Wie der Senat bereits früher entschieden hat, schließt die Tatsache, daß die praktische Ausbildung länger dauert als der Unterricht an der Ausbildungsstätte, die Annahme einer gleichwohl schulisch geprägten Ausbildung nicht schlechthin aus (s. vor allem Urteil vom 22. Januar 1987 - BVerwG 5 C 19.84 - <Buchholz 436.36 § 2 BAföG Nr. 11 = FamRZ 1987, 976/977>). In diesem Zusammenhang ist hier einmal von Bedeutung, daß sich die am Ende der Ausbildung stehende Prüfung nach ihrem Gegenstand wie nach der Gewichtung zwischen theoretischem und praktischem Teil der mündlichen Prüfung sowohl in der Krankenpflege (§ 10 Abs. 1, § 11 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 AusbV Krankenpfleger) als auch in der Krankenpflegehilfe (§ 9 Abs. 2 AusbV Krankenpflegehelfer) offenbar stärker auf das durch die theoretischen und praktischen Unterweisungen des Gruppenunterrichts (§ 1 Abs. 3 AusbV Krankenpfleger, § 1 Abs. 2 AusbV Krankenpflegehelfer) vermittelte Wissen bezieht (vgl. auch zu diesem Gesichtspunkt das vorbezeichnete Senatsurteil vom 22. Januar 1987). Wichtiger noch ist zum ändern, daß sich, wie ausgeführt, die Zuständigkeit der Krankenpflegeschulen und der Schulen für Krankenpflegehilfe regelmäßig auf die gesamte, auch den praktischen Abschnitt umfassende Ausbildung erstreckt. Insbesondere mit Rücksicht auf diese Zuordnungsentscheidung des Gesetzgebers hält es der Senat für gerechtfertigt, die an den vorgenannten Schulen absolvierte Ausbildung im Rahmen generalisierender Betrachtung förderungsrechtlich als eine schulische Ausbildung zu begreifen.

16

Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Verordnungsgeber mit den Regelungen in § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 15 und § 2 HeilhilfsberufeV auch nicht außer acht gelassen, daß nach der gesetzlichen Ermächtigung im Wege der Rechtsverordnung Ausbildungsförderung für den Besuch von nicht schon im Gesetz bestimmten Ausbildungsstätten nur vorgesehen werden darf, wenn dieser Besuch dem der im Gesetz aufgeführten Ausbildungsstätten gleichwertig ist. Gleichwertigkeit bedeutet nicht notwendig Gleichartigkeit. Für den vom Verordnungsgeber vorzunehmenden Vergleich der in Betracht kommenden Ausbildungen ist deshalb entscheidend nicht auf deren Art (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 BAföG), sondern auf Inhalt und Umfang (so z.B. BR-Drucks. 270/74, Verordnungsbegründung S. 1) und im Zusammenhang damit auf die Zulassungsvoraussetzungen, auf die Ausbildungsqualität und die Ausbildungsabschlüsse abzustellen (zu letzterem s. auch die - zu § 2 Abs. 2 BAföG ergangene - Tz. 2.2.3. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 25. August 1976 zum Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföGVwV - <GMBl. S. 386>).

17

Gemessen daran sind durchgreifende Bedenken dagegen, daß der Besuch der hier in Rede stehenden Ausbildungsstätten der Krankenpflege dem Besuch von Berufsfachschulen gleichgestellt worden ist, nicht zu erheben. Bei diesen handelt es sich nach der Umschreibung in Tz. 2.1.15 BAföGVwV, die mit den von der Kultusminister-Konferenz bestimmten, als Anknüpfungspunkt maßgebenden Merkmalen übereinstimmt (Senatsurteile vom 10. Oktober 1985 - BVerwG 5 C 9.83 - <Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 49 = FamRZ 1986, 395/396 f.> und vom 3. Juni 1988 - BVerwG 5 C 49.84 - <Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 77 = NVwZ 1989, 57/58>), um Schulen mit Vollzeitunterricht von mindestens einjähriger Dauer, für deren Besuch keine Berufsausbildung oder berufliche Tätigkeit vorausgesetzt wird. Ihre Aufgabe ist es, allgemeine und fachliche Lehrinhalte zu vermitteln und den Schüler zu befähigen, den Abschluß in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder einen Teil der Berufsausbildung in einem oder mehreren anerkannten Ausbildungsberufen zu erlangen, oder ihn zu einem Berufsausbildungsabschluß zu führen, der nur in Schulen erworben werden kann. Dem entsprachen bei der Ausbildung zum Krankenpfleger und zum Krankenpflegehelfer nach der hier maßgeblichen Rechtslage die drei- bzw. einjährige Ausbildungsdauer (§ 9 Abs. 1 und § 14 f Abs. 1 KPflG), der Umstand, daß der Zugang zur Ausbildung ohne den Nachweis vorheriger Berufsausbildung oder beruflicher Tätigkeit möglich war (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 14 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KPflG) und der auf allgemeine und fachliche Gegenstände bezogene Ausbildungsinhalt (s. § 1 Abs. 1 AusbV Krankenpfleger und § 1 Abs. 1 AusbV Krankenpflegehelfer). Dazu kommt, daß die Krankenpflege unter der Bezeichnung "Krankenpfleger" und die Krankenpflegehilfe unter der Bezeichnung "Krankenpflegehelfer" nur ausüben durfte, wer die vom Besuch der Krankenpflegeschule/Schule für Krankenpflegehilfe und vom Bestehen der anschließend abzulegenden Prüfung abhängige Erlaubnis dazu erhalten hatte (§§ 1, 2, 6, 13 und §§ 14 a, 14 b, 14 d, 14 h KPflG). Auch hinsichtlich des Ausbildungsabschlusses ist danach der Besuch der hier zur Erörterung stehenden Ausbildungsstätten demjenigen von Berufsfachschulen vergleichbar. Es kann deshalb nicht angenommen werden, daß die in § 1 Nrn. 1 und 15 und § 2 HeilhilfsberufeV getroffene Entscheidung, Auszubildende an Krankenpflegeschulen und an Schulen für Krankenpflegehilfe förderungsrechtlich wie Schüler an Berufsfachschulen zu behandeln, gegen das Gleichwertigkeitserfordernis des § 2 Abs. 2 AföG und des § 2 Abs. 3 BAföG verstößt.

18

An dieser Beurteilung ändert es nichts, daß dem Kläger während seiner Ausbildung zum Krankenpflegehelfer und zum Krankenpfleger eine Vergütung gezahlt wurde. Dieser Umstand berührt die förderungsrechtliche Gleichwertigkeit dieser Ausbildungen nicht. Wie der Senat schon wiederholt klargestellt hat, ist es für die Förderungsfähigkeit einer Ausbildung ohne Bedeutung, ob der Auszubildende deshalb keine Förderungsleistungen erhalten hat, weil ihm die Mittel für den Lebensunterhalt und die Ausbildung anderweitig zur Verfügung standen (z.B. Urteile vom 4. Juni 1981 und 22. Januar 1987 <jeweils a.a.O.>). Denn für die Annahme einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähigen Ausbildung kommt es - vom Fall des § 3 BAföG abgesehen - nur darauf an, daß der Auszubildende eine der in § 2 BAföG angesprochenen Ausbildungsstätten besucht (s. Senatsbeschluß vom 1. Dezember 1981 - BVerwG 5 C 1.80 - <FamRZ 1982, 537>). Dies gilt auch dann, wenn die betreffende Einrichtung - wie hier - den schon im Gesetz bezeichneten Ausbildungsstätten im Rechtsverordnungswege gleichgestellt worden ist.

19

Diese Gleichstellung ist, soweit hier entscheidungserheblich, auch mit Verfassungsrecht vereinbar. Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt es weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen das Grundrecht aus Art. 12 GG, wenn die von ihm durchlaufenen Ausbildungen zum Krankenpfleger und Krankenpflegehelfer als schulische Ausbildungen angesehen werden und seinem Medizinstudium deshalb die Förderungsfähigkeit abgesprochen wird. Diese Ausbildungen unterscheiden sich infolge ihrer schon oben aufgezeigten Besonderheiten (angesiedelt an der Nahtstelle zwischen schulischer und dualer Ausbildung; Unterricht und praktische Ausbildung als Einheit durchgeführt unter der Gesamtverantwortung der jeweils zuständigen Schule) so wesentlich von der betrieblich-dualen Ausbildung, daß es im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt ist, sie auch förderungsrechtlich anders zu behandeln als diese. Dies gilt um so mehr, als die Auswirkungen dieser Ungleichbehandlung durch § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BAföG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 15 und § 2 HeilhilfsberufeV abgeschwächt werden (vgl. BVerwGE 72, 257 <263>[BVerwG 28.11.1985 - 5 C 70/82]). Daß auch Art. 12 Abs. 1 GG nicht verletzt ist, ergibt sich schließlich daraus, daß auf diese Vorschrift ein Rechtsanspruch auf Ausbildungsförderung nicht gestützt werden kann (s. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 16. September 1982 - BVerwG 5 B 25.82 - <Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 29> und vom 9. April 1986 - BVerwG 5 B 33.85 - <Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 56>). Erst recht läßt sich daraus nicht herleiten, daß einem Auszubildenden, der unter Ausschöpfung des in § 7 Abs. 1 BAföG bestimmten zeitlichen Rahmens schon zwei Ausbildungen berufsqualifizierend abgeschlossen hat, Ausbildungsförderung für eine dritte Ausbildung gewährt werden muß.

20

Muß nach alledem die Klage unter Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen abgewiesen werden, hat der Kläger nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.

Dr. Zehner
Dr. Fink
Rochlitz
Dr. Hömig
Dr. Pietzner