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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.06.1988, Az.: BVerwG 5 C 74.84

Berufsbildende Ausbildung; Ausbildungsförderung; Berufsqualifizierung; Berufsfachschule; Anzahl der Schuljahre

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.06.1988
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 74.84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12330
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Freiburg (Breisgau) - 21.10.1982 - AZ: 7 K 161/82
VGH Mannheim - 10.02.1983 - AZ: 7 S 2608/82

Fundstellen

  • NVwZ 1989, 368-370 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1989, 256 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    "Erste'' berufsbildende Ausbildung i. S. § 7 II Nr. 4 ist nicht die zeitlich erste berufsbildende Ausbildung des Berufsfachschülers überhaupt, sondern nur die erste berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung; berufsbildende Ausbildung, die nicht zu einem berufsqualifizierenden Abschluß geführt haben, zählen im Rahmen des § 7 II 1 Nr. 4 nicht mit.

  2. 2.

    § 7 II 1 Nr. 4 verlangt nicht, daß die erste berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung selbst zumindest 3 Berufsfachschuljahre gedauert hat, sondern nur, daß der berufsqualifizierende Abschluß an einer Berufsfachschule erworben worden ist und der Berufsschüler seinen Grundanspruch nach § 7 I durch insgesamt drei Schuljahre berufsbildender Ausbildung ausgeschöpft hat.

  3. 3.

    § 7 II 1 Nr. 4 erfaßt auch die der berufsqualifizierend abgeschlossen berufsbildenden Ausbildung vorangegangenen allgemeinbildenden Ausbildungsabschnitte jedenfalls dann, wenn sie erforderlich waren, um dem Auszubildenden die schulischen Voraussetzungen für die berufsbildende Ausbildung zu vermitteln.

Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Juni 1988
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Dr. Hömig und Dr. Pietzner
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10. Februar 1983 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin für ihr Studium an einer Pädagogischen Hochschule Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - zusteht.

2

Die Klägerin besuchte nach dem Hauptschulabschluß eine einjährige hauswirtschaftliche Berufsfachschule und daran anschließend für ein Jahr eine Berufsfachschule für Kinderpflegerinnen. Nach Ableistung eines einjährigen Berufspraktikums erhielt sie am 1. September 1975 die staatliche Anerkennung als Kinderpflegerin. Nach längerer Berufstätigkeit erwarb sie 1978 an einer einjährigen Berufsaufbauschule die Fachschulreife und 1981 nach Besuch eines beruflichen Gymnasiums der dreijährigen Aufbauform die allgemeine Hochschulreife; für beide Ausbildungsabschnitte nahm sie Ausbildungsförderung in Anspruch.

3

Im Wintersemester 1981/82 begann die Klägerin an der Pädagogischen Hochschule in F. ein Studium in der Fachrichtung Deutsch und Sachunterricht mit dem Ziel des Lehramts an Grundschulen. Hierfür beantragte sie am 29. Oktober 1981 Ausbildungsförderung. Dies lehnte der Beklagte unter Hinweis darauf ab, daß die Klägerin ihre allgemeine Hochschulreife an einem Aufbaugymnasium und nicht an einer Ausbildungsstätte der in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG genannten Art erworben habe. Auf die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht den Beklagten, dem Grunde nach zu entscheiden, daß das von der Klägerin zum Wintersemester 1981/82 aufgenommene Lehramtsstudium förderungsfähig sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat die hiergegen eingelegte Berufung des Beklagten zurückgewiesen, weil der Klägerin ein Förderungsanspruch nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BAföG zustehe; unerheblich sei nach dem Zweck dieser Vorschrift, ob die erste berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung an ein- und derselben Berufsfachschule oder in einem oder zwei Ausbildungsabschnitten durchgeführt worden sei, wenn sie nur insgesamt drei Jahre gedauert habe.

4

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er die Abweisung der Klage erreichen will. Er rügt die Verletzung des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BAföG; das Lehramtsstudium sei nicht die zweite, sondern bereits die dritte berufsbildende Ausbildung der Klägerin; denn § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BAföG setze den berufsqualifizierenden Abschluß der berufsbildenden Ausbildung nicht voraus. Im übrigen handele es sich bei der Kinderpflegerinnenausbildung nicht um eine zumindest dreijährige Ausbildung. Der Einbeziehung des ersten Berufsfachschuljahres in eine insgesamt dreijährige Berufsfachschulausbildung stehe entgegen, daß der Besuch einer einjährigen hauswirtschaftlichen Berufsfachschule nur eine Zulassungsalternative der Berufsfachschulordnung - neben dem erfolgreichen Abschluß einer hauswirtschaftlichen Berufsschule - sei; man könne kaum ernstlich die Ausbildung zur Kinderpflegerin in den letztgenannten Fällen als zweijährige und ansonsten als dreijährige bezeichnen.

5

Die Klägerin tritt dem entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

6

II.

Die Revision ist unbegründet, so daß sie zurückzuweisen ist (§ 144 Abs. 2 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit der Zurückweisung der Berufung des Beklagten Bundesrecht nicht verletzt (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

7

Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, daß die Klägerin für ihr Lehramtsstudium an der Pädagogischen Hochschule in F. nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BAföG Ausbildungsförderung beanspruchen kann. Anzuwenden ist § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BAföG im vorliegenden Fall in der Fassung des 7. BAföG-Änderungsgesetzes vom 13. Juli 1981 (BGBl. I S. 625); denn die Klägerin begehrt Ausbildungsförderung vom Wintersemester 1981/82 an und damit für einen Ausbildungsabschnitt, der nach dem 31. Juli 1981 beginnt (vgl. Art. 7 Abs. 2 des 7. BAföG-ÄndG).

8

Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BAföG wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung bis zu deren berufsqualifizierendem Abschluß geleistet, wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule abgeschlossen hat. Sinn dieser durch das 6. BAföG-Änderungsgesetz vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1037) eingeführten Förderungsmöglichkeit ist, worauf der Senat bereits in seinem Urteil vom 28. November 1985 - BVerwG 5 C 70.82 - (BVerwGE 72, 257 <263>) in anderem Zusammenhang hingewiesen hat, die förderungsrechtliche Gleichstellung der Berufsfachschulausbildung mit den betrieblichen oder dualen Ausbildungen. Diese Ausbildungen werden von den §§ 2, 7 Abs. 1 BAföG nicht erfaßt, so daß sich Zeiten, die der Auszubildende in ihnen zugebracht hat, nicht nachteilig auf den Grundanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG auswirken, während Berufsfachschüler durch den Erwerb ihrer ersten beruflichen Qualifikation häufig ihren Förderungsanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG verlieren, nämlich dann, wenn ihre berufsbildende Ausbildung drei Jahre gedauert und zu einem berufsqualifizierenden Abschluß geführt hat. Eben dieser Gruppe der Berufsfachschüler will § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BAföG Ausbildungsförderung für eine weitere Ausbildung bis zu deren berufsqualifizierendem Abschluß gewähren, um sie hinsichtlich ihrer Förderungschancen für eine zweite berufsqualifizierende Ausbildung gleichzustellen mit den im dualen System Ausgebildeten, deren förderungsrechtlicher Anspruch auf Erstausbildung in vollem Umfang erhalten geblieben ist. Die in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BAföG als "erste berufsbildende ... Ausbildung" umschriebene ist deshalb als eine Ausbildung gekennzeichnet, die den Grundanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG ausgeschöpft hat (BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1984 - BVerwG 5 C 125.81 - <Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 47 S. 117>).

9

Dies folgt auch aus systematischen Gründen. § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BAföG will nur eine "weitere" Ausbildung bis zu deren berufsqualifizierendem Abschluß fördern. Er findet nur Anwendung, im Anschluß an den Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 BAföG und setzt tatbestandlich voraus, daß der Auszubildende in Wahrnehmung der ihm im zeitlichen Rahmen des § 7 Abs. 1 BAföG insgesamt eröffneten Ausbildungsmöglichkeiten eine Erstausbildung berufsqualifizierend abgeschlossen hat (vgl. auch BVerwGE 68, 84 <86>). Vergleicht man die ursprüngliche Fassung des § 7 Abs. 1 BAföG mit der, die die Vorschrift durch das 6. BAföG-Änderungsgesetz erhalten hat, so kann kein Zweifel daran bestehen, daß auf die drei Jahre Mindestförderungszeit alle Zeiten berufsbildender Ausbildung anzurechnen sind, unabhängig davon, ob sie zu einem berufsqualifizierenden Abschluß geführt haben oder nicht (vgl. BVerwGE 67, 104 <109>; Urteil vom 6. Dezember 1984 - BVerwG 5 C 125.81 - <Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 47 S. 114>). Denn gefördert wird nach der neuen Fassung des § 7 Abs. 1 BAföG nicht nur eine erste Ausbildung bis zu deren berufsqualifizierendem Abschluß, sondern gefördert werden zumindest drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluß. Angesichts der systematischen Verknüpfungen zwischen den Absätzen 1 und 2 des § 7 BAföG kann das Tatbestandsmerkmal der zumindest dreijährigen berufsbildenden Ausbildung in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BAföG nicht anders ausgelegt werden. § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BAföG ist mit anderen Worten so zu lesen, daß derjenige eine weitere Ausbildung bis zu deren berufsqualifizierendem Abschluß gefördert erhält, der seinen ersten berufsqualifizierenden Abschluß an einer Berufsfachschule erworben und seinen Förderungsanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG deshalb verbraucht hat, weil seine berufsbildende Ausbildung insgesamt drei Jahre in Anspruch genommen hat.

10

Dies und nicht mehr soll mit dem Kriterium der zumindest dreijährigen berufsbildenden Ausbildung gesagt werden. Der Beklagte möchte hingegen den § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BAföG so verstanden wissen, daß die berufsqualifizierend abgeschlossene Berufsfachschulausbildung selbst zumindest drei Jahre gedauert haben muß. Eine derartige Auslegung mißachtet den systematischen Zusammenhang zwischen den Absätzen 1 und 2 des § 7 BAföG und führt zu wenig überzeugenden Ergebnissen. Auszubildende, die ihren Förderungsanspruch auf "Erstausbildung" nach § 7 Abs. 1 BAföG, obwohl ihre berufsqualifizierend abgeschlossene Berufsfachschulausbildung nur zwei Jahre dauerte, deshalb verloren haben, weil sie darüber hinaus noch ein Jahr berufliche Grundbildung absolviert haben, müßten sich im Rahmen des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BAföG entgegenhalten lassen, sie hätten keinen Anspruch auf weitere Förderung, weil ihre erste berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung nur zwei und nicht mindestens drei Jahre in Anspruch genommen habe. Damit würde sich der Dreijahreszeitraum, der in § 7 Abs. 1 BAföG als Mindestförderungszeit für eine berufsbildende Ausbildung und damit als Begünstigung des Auszubildenden konzipiert ist, in eine Benachteiligung des Auszubildenden verkehren, der eine weitere Förderungsmöglichkeit für den Erwerb einer zweiten Berufsqualifikation in Anspruch nehmen will. Sachliche Gründe, die ein solches Ergebnis rechtfertigen könnten, vermag der Senat nicht zu erkennen. Der Drei Jahreszeitraum in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BAföG fungiert vielmehr als systematisches Kürzel für das Grundanliegen dieses Privilegierungstatbestandes, nur diejenigen Berufsfachschulabsolventen für einen weiteren berufsqualifizierenden Abschluß zu fördern, die ihren Grundanspruch auf Erstausbildung nach § 7 Abs. 1 BAföG ausgeschöpft haben.

11

Bestätigt wird dies durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift, die der Senat bereits in seinem Beschluß vom 24. Juni 1986 - BVerwG 5 B 134.84 - (Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 57) eingehend dargelegt hat. Das Tatbestandsmerkmal "als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung" verdankt seine Einfügung in das 6. BAföG-Änderungsgesetz dem im Vermittlungsausschuß erfolgreichen Bemühen der damaligen Opposition, eine ungerechtfertigte Ausdehnung der Förderungsmöglichkeiten zu verhindern. § 7 Abs. 1 BAföG ermöglicht nämlich in seiner ebenfalls durch das 6. BAföG-Änderungsgesetz eingeführten Neufassung auch die Förderung mehrerer berufsqualizierender Abschlüsse, wenn die erste berufsqualifizierend abgeschlossene berufsbildende Ausbildung die Mindestförderungszeit von drei Jahren noch nicht voll in Anspruch genommen hat (vgl. BVerwGE 61, 342 <348>; 67, 104 <109>; 68, 84 <86>; Urteil vom 10. Oktober 1985 - BVerwG 5 C 9.83 - <Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 49 S. 123>). Durch die Gesetz gewordene Fassung des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BAföG sollte deshalb klargestellt werden, daß im Zusammenwirken mit § 7 Abs. 1 BAföG insgesamt nicht mehr als zwei berufsqualifizierende Ausbildungen gefördert werden sollten. Hieraus folgt einerseits, wie der Senat in seinem bereits zitierten Beschluß vom 24. Juni 1986 (a.a.O.) näher ausgeführt hat, daß die "erste berufsbildende Ausbildung" im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BAföG nur eine berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung sein kann. Andere berufsbildende Ausbildungen, die zu keinem berufsqualifizierenden Abschluß geführt haben, aber nach § 7 Abs. 1 BAföG ebenfalls förderungsfähig waren, zählen demnach im Rahmen des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BAföG nicht mit; sie sind insoweit auch dann förderungsunschädlich, wenn sie die zeitlich erste berufsbildende Ausbildung des Berufsfachschulabsolventen waren. Andererseits macht diese Entstehungsgeschichte aber auch deutlich, daß durch § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BAföG nur die Berufsfachschulabsolventen privilegiert werden sollten, die durch den berufsqualifizierenden Abschluß an der Berufsfachschule, sei es allein oder in zeitlichem Zusammenwirken mit nicht berufsqualifizierend abgeschlossenen berufsbildenden Ausbildungen, ihren Grundanspruch auf berufsbildende Erstausbildung nach § 7 Abs. 1 BAföG verbraucht haben. Denn anderenfalls bestand zu einer Privilegierung aus der Sicht des Gesetzgebers kein Anlaß, weil der Anspruch auf eine zweite berufsqualifizierende Ausbildung, den der Änderungsgesetzgeber den Berufsfachschülern aus Gründen der Gleichstellung mit den betrieblich oder dual Ausgebildeten einräumen wollte, dem Auszubildenden bereits aufgrund der gleichzeitig eingefügten Erweiterung des Grundanspruchs auf berufsbildende Erstausbildung nach § 7 Abs. 1 BAföG zustand.

12

Unter Berücksichtigung dieser Auslegung ist das von der Klägerin zum Wintersemester 1981/82 aufgenommene Lehramtsstudium als weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BAföG förderungsfähig. Die Klägerin hat durch den Besuch der einjährigen hauswirtschaftlichen Berufsfachschule in St. und ihre zweijährige Ausbildung zur staatlich anerkannten Kinderpflegerin nach ihren abstrakten Merkmalen förderungsfähige Ausbildungen (vgl. BVerwGE 72, 257 <259>) durchlaufen und dadurch den zeitlichen Mindestumfang einer berufsbildenden Erstausbildung nach § 7 Abs. 1 BAföG ausgeschöpft. Zwar nahm die schulische Ausbildung an der Berufsfachschule für Kinderpflegerinnen in F. nur ein Jahr in Anspruch; das Berufungsgericht hat jedoch - in Auslegung nicht revisiblen Landesrechts (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO) - festgestellt, daß das sich an den Schulbesuch anschließende und zum berufsqualifizierenden Abschluß der staatlich anerkannten Kinderpflegerin führende einjährige Berufspraktikum noch Teil der Ausbildung an dieser Berufsfachschule war. Dies ist aus der Sicht des Bundesrechts nicht zu beanstanden; denn Berufspraktika, deren erfolgreiche Ableistung in den Ausbildungsbestimmungen zur Voraussetzung für den Erwerb der mit dem Besuch der Ausbildungsstätte angestrebten beruflichen Qualifikation gefordert wird, sind nach § 2 Abs. 4 BAföG förderungsfähig und gehören nach § 2 Abs. 5 Satz 2 BAföG zu demselben Ausbildungsabschnitt wie der Schulbesuch (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1985 <a.a.O., S. 123 f.>).

13

Im Ergebnis als richtig erweist sich auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Förderungsfähigkeit des Pädagogikstudiums der Klägerin als weiterer Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BAföG scheitere nicht daran, daß sich die Ausschöpfung des Grundanspruchs der Klägerin auf berufsbildende Ausbildung in mehreren Ausbildungsabschnitten vollzogen habe. Denn aus wie vielen Ausbildungsabschnitten sich die berufsbildende Erstausbildung des Berufsfachschülers zusammensetzt, ist für die Anwendbarkeit des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BAföG ebensowenig erheblich wie die von Tz. 7.2.18 Absatz 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV 1906) vom 30. Juli 1906 (GMBl. S. 397) erörterte Frage, unter welchen Voraussetzungen mehrere Ausbildungsabschnitte beruflicher Bildung zu einer berufsbildenden Erstausbildung zusammengefaßt werden können; entscheidend ist aus den eingangs dargelegten Gründen vielmehr allein, daß der erste berufsqualifizierende Abschluß an einer Berufsfachschule erworben worden ist und der Berufsfachschüler seinen Grundanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG durch insgesamt drei Schuljahre berufsbildender Ausbildung verbraucht hat. Zur Frage der ersten berufsqualifizierenden Ausbildung hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die zeitlich erste berufsbildende Ausbildung an der hauswirtschaftlichen Berufsfachschule in St. nicht zu einem berufsqualifizierenden Abschluß geführt hat. Nach diesen tatsächlichen, das Revisionsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen zählt die einjährige Berufsfachschulausbildung in St. nicht als "erste" berufliche Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BAföG.

14

Der Förderungsfähigkeit des Pädagogikstudiums als weitere Ausbildung steht ferner nicht entgegen, daß sich die Klägerin den Zugang zu dieser Ausbildung erst über zwei allgemeinbildende Ausbildungsabschnitte, nämlich über die einjährige Berufsaufbauschule und das berufliche Gymnasium der dreijährigen Aufbauform eröffnet hat. Denn § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BAföG erfaßt auch die der berufsqualifizierend abgeschlossenen berufsbildenden Ausbildung vorangegangenen allgemeinbildenden Ausbildungsabschnitte jedenfalls dann, wenn sie - wie im Fall der Klägerin - erforderlich waren, um dem Auszubildenden die schulischen Voraussetzungen für die berufsbildende Ausbildung zu vermitteln. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmung ebenso wie aus ihrem Zweck und ihrer systematischen Stellung.

15

Gefördert wird nach § 7 Abs. 2 Satz 1 BAföG eine weitere Ausbildung bis zu deren berufsqualifizierendem Abschluß. Bereits aus diesem undifferenzierten und vorbehaltlosen Wortlaut des Einleitungssatzes des § 7 Abs. 2 Satz 1 BAföG folgt, daß Ausbildung hier im umfassenden Sinne unter Einschluß weiterführender allgemein- wie berufsbildender Ausbildungsabschnitte gemeint ist und Einschränkungen sich allenfalls aus den nachfolgenden einzelnen Privilegierungstatbeständen ergeben können, wie etwa aus dem der Nr. 1, der die weitere Ausbildung auf die Vertiefungs-, Weiterführungs- oder Ergänzungsfunktion gegenüber einer vorangegangenen Hochschulausbildung und damit auf eine (weitere) berufsbildende Ausbildung beschränkt.

16

Auch der systematische Zusammenhang mit § 7 Abs. 1 BAföG spricht für diese Auslegung. Die Ausgestaltung des Grundanspruchs auf eine erste berufsqualifizierende Ausbildung in § 7 Abs. 1 BAföG trägt dem Umstand Rechnung, daß sich eine Ausbildung bis zu deren berufsqualifizierendem Abschluß regelmäßig in mehreren Abschnitten vollzieht und der Auszubildende, bevor er eine berufsqualifizierende Ausbildung durchführen kann, im allgemeinen die schulischen Voraussetzungen dafür zuvor in allgemeinbildenden Ausbildungsabschnitten erworben haben muß. Entsprechend dem Grundanliegen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, jedem Auszubildenden den Erwerb einer den Maßstäben des § 1 BAföG gerecht werdenden beruflichen Qualifikation zu ermöglichen, faßt § 7 Abs. 1 BAföG alle Ausbildungsabschnitte, die der Auszubildende bis zum Erwerb einer (ersten) beruflichen Qualifikation absolvieren muß, im Grundanspruch auf Erstausbildung unter dem Dach einer förderungsfähigen (Gesamt-)Ausbildung zusammen (vgl. BVerwGE 64, 124 <126>; 70, 115 <116 f.>)

17

Die Vermittlung eines (weiteren) berufsqualifizierenden Abschlusses als dem wesentlichen Ziel der Ausbildungsförderung ist auch bei den Förderungsmöglichkeiten des § 7 Abs. 2 Satz 1 BAföG, die an den berufsqualifizierenden Abschluß der Erstausbildung nach § 7 Abs. 1 BAföG anschließen (vgl. BVerwGE 54, 191 <192 f.>; 68, 84 <86 f.>; 70, 115 <117>), der beherrschende Zweckgedanke (vgl. BVerwGE 70, 115 <117 f.>). Steht aber in § 7 Abs. 2 Satz 1 BAföG der Erwerb einer (weiteren) beruflichen Qualifikation im Vordergrund, ist es folgerichtig, unter dem dort verwendeten Ausbildungsbegriff die Gesamtheit derjenigen Ausbildungsabschnitte zu verstehen, deren erfolgreicher Abschluß zum zielgerichteten Erwerb der weiteren beruflichen Qualifikation erforderlich ist, unabhängig davon, ob die einzelnen Ausbildungsabschnitte allgemein- oder berufsbildenden Charakter haben.

18

Auch die systematische Stellung und Rückanknüpfung des § 7 Abs. 2 Satz 1 BAföG an § 7 Abs. 1 BAföG durch das Tatbestandsmerkmal "weitere Ausbildung" spricht dafür, den Begriff der weiteren Ausbildung grundsätzlich ebenso umfassend zu verstehen wie den der in der Gesetzesüberschrift zu § 7 BAföG ebenfalls verwendeten der "Erstausbildung", nämlich unter Einschluß allgemein- wie berufsbildender Ausbildungsabschnitte. Dies hat der Senat bereits für die Fallgruppen des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG entschieden und dort wegen der systematischen Anknüpfung an § 7 Abs. 1 BAföG akzeptiert, daß nach dieser Vorschrift - vor dem auf dem im sogenannten zweiten Bildungsweg erworbenen schulischen Abschluß aufbauenden berufsbildenden Ausbildungsabschnitt - auch mehrere allgemeinbildende Ausbildungsabschnitte an Ausbildungsstätten der dort genannten Art gefördert werden können, wenn nur der spätere Abschnitt eine höhere schulische Qualifikation vermittelt als der frühere (vgl. BVerwGE 70, 115 <117 ff., 119 f.>).

19

Für die Fallgruppe des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BAföG gilt im Grundsatz nichts anderes. Anders als § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG führt die Nr. 4 zwar die Möglichkeit der Förderung auch allgemeinbildender Ausbildungsabschnitte nicht bereits im Wortlaut auf. Dies ist jedoch nicht von auslegungsbestimmender Bedeutung; denn die ausdrückliche Nennung bestimmter allgemeinbildender Ausbildungsstätten in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG beruht auf der spezifischen Zweckrichtung dieses Privilegierungstatbestandes, den Absolventen des zweiten Bildungsweges die Möglichkeit einzuräumen, eine höhere berufliche Qualifikation zu erwerben. Die Aufführung allgemeinbildender Ausbildungsabschnitte in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG dient demnach lediglich dazu, den begünstigten Personenkreis zu definieren, nicht aber dem Zweck, ansonsten allgemeinbildende Ausbildungsabschnitte aus den Zweitförderungstatbeständen des § 7 Abs. 2 Satz 1 BAföG grundsätzlich auszugrenzen. Ein Rückschluß aus § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG dergestalt, daß nur unter den dort genannten Voraussetzungen eine weiterführende allgemeinbildende Ausbildung und ansonsten nur weitere berufsbildende Ausbildungen gefördert werden könnten, ist deshalb nicht zulässig. Soweit die Formulierung in BVerwGE 68, 84 (87), anders als in den sonst in § 7 Abs. 2 BAföG geregelten Fällen würden nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG nicht nur weitere berufsbildende, sondern auch weiterführende allgemeinbildende Ausbildungen gefördert, nicht lediglich auf die ersten zwei Nummern des § 7 Abs. 2 Satz 1 BAföG bezogen verstanden werden könnte, wird daran nicht festgehalten.

20

Einschränkungen des in § 7 Abs. 2 Satz 1 BAföG verwendeten weiten Ausbildungsbegriffs können sich nach alledem nur - wie bereits eingangs angesprochen - aus den nachfolgenden einzelnen Privilegierungstatbeständen selbst ergeben. Hierfür ist freilich bei § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BAföG nichts ersichtlich. Dies würde auch dem Zweck dieser Privilegierung - förderungsrechtliche Chancengleichheit zwischen Berufsfachschülern und betrieblich oder dual Ausgebildeten - zuwiderlaufen. Die in dualen Systemen Ausgebildeten haben noch nach § 7 Abs. 1 BAföG Anspruch auf Förderung allgemein- wie berufsbildender Abschnitte und damit die Möglichkeit, sich über den Besuch weiterführender allgemeinbildender Schulstufen den Zugang zu wesentlich höheren beruflichen Qualifikationen zu eröffnen. Diese Möglichkeit wäre den Auszubildenden, die durch den Erwerb ihrer ersten beruflichen Qualifikation an einer Berufsfachschule ihren Grundanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG verbraucht haben, verschlossen, wenn man ihren Förderungsanspruch auf eine weitere Ausbildung auf berufsbildende Ausbildungen beschränken wollte. Der Zweckgedanke der förderungsrechtlichen Chancengleichheit zwischen Berufsfachschülern und dual Ausgebildeten spricht demnach ebenfalls für eine weite Auslegung des Ausbildungsbegriffs in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BAföG.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.

Dr. Zehner
Dr. Fink
Rochlitz
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hömig ist wegen Urlaubsabwesenheit verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Dr. Zehner
Dr. Pietzner