Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.12.1981, Az.: BVerwG 5 C 1.80
Ausbildungsförderung in der Förderungsart von Grunddarlehen und Zuschuss für ein Studium nach Abschluss einer Ausbildung für den gehobenen Verwaltungsdienst; Förderungsfähigkeit eines Vorbereitungsdienstes für den gehobenen Verwaltungsdienst in Baden-Württemberg als Erstausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.12.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 1.80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 22645
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1982, 1198 (amtl. Leitsatz)
- FamRZ 1982, 537-538
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Dezember 1981
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz und Bermel
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfahren zu gewähren und Rechtsanwalt Eckhard H... ..., beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Die beantragte Prozeßkostenhilfe und Beiordung seines Prozeßbevollmächtigten als Rechtsanwalts seiner Wahl ist abzulehnen, weil die Revision des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. November 1979 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO).
Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, daß der Kläger für sein Studium an der Universität H... Ausbildungsförderung nicht in der Förderungsart von Grunddarlehen und Zuschuß, sondern ausschließlich als Darlehen (Zusatzdarlehen) beanspruchen kann.
§ 17 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der zu Beginn des streitigen Bewilligungszeitraumes geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1976 (BGBl. I S. 989) - BAföG - bestimmt die Förderungsarten, in denen Ausbildungsförderung geleistet wird. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift wird Ausbildungsförderung grundsätzlich als Zuschuß geleistet, beim Besuch u.a. von Hochschulen nach Absatz 2 allerdings stets bis zu einem bestimmten Betrage als Darlehen (Grunddarlehen). Abs. 3 Satz 1 des § 17 BAföG sieht die Leistung von Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen (Zusatzdarlehen) vor unter Nr. 1 für eine weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG, es sei denn, die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 3 BAföG liegen vor, sowie unter Nrn. 2 und 3 für eine andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3 BAföG unter näher bezeichneten, hier nicht einschlägigen Voraussetzungen. Maßgebend für die jeweils in Betracht kommende Förderungsart ist allein die Zugehörigkeit der Ausbildung, für die die Förderung begehrt wird, zu den einzelnen in § 7 BAföG angeführten förderungsfähigen Ausbildungen. Für die Förderungsfähigkeit einer Ausbildung ist es ohne Bedeutung, ob der Auszubildende deshalb keine Förderungsleistungen erhalten hat, weil ihm die Mittel für den Lebensunterhalt und die Ausbildung anderweitig (hier durch Unterhaltszuschüsse während des Vorbereitungsdienstes) zur Verfügung standen (vgl. § 1 BAföG).
Das Hochschulstudium des Klägers ist nicht seine erste nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähige Ausbildung nach § 7 Abs. 1 BAföG. Denn vor der Aufnahme des Studiums hat der Kläger eine Ausbildung für den gehobenen Verwaltungsdienst im Lande Baden-Württemberg (Vorbereitungsdienst) mit der Ablegung der Staatsprüfung am 8. Juli 1974 berufsqualifizierend abgeschlossen. Der vom Kläger absolvierte Vorbereitungsdienst war eine Ausbildung, die nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig war. Als förderungsfähige Ausbildung ist der Besuch einer der in § 2 Abs. 1 BAföG genannten Ausbildungsstätten anzusehen. Die vom Kläger während des Vorbereitungsdienstes besuchte Fachhochschule für öffentliche Verwaltung in Kehl gehört hierzu (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 BAföG). Diese Ausbildungsstätte ist eine "öffentliche Einrichtung" im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 BAföG. Aus dem Wortlaut und dem Regelungszusammenhang des § 2 BAföG geht hervor, daß der Bundesgesetzgeber unter einer öffentlichen Einrichtung eine nach öffentlich-rechtlichen Grundsätzen organisierte Ausbildungsstätte versteht und mit diesem Begriff lediglich eine Abgrenzung zur privaten Ausbildungsstätte vornehmen will, bei der einschränkende Regelungen für eine Ausbildungsförderung gelten. Die persönlichen Voraussetzungen, die der Besucherkreis der verschiedenen Ausbildungsstätten erfüllen muß, werden dadurch nicht angesprochen. Im übrigen ist für die Frage, ob eine Ausbildungsstätte unter das Begriffsmerkmal "öffentliche Einrichtung" fällt, nichtrevisibles Landesrecht maßgebend (vgl.Beschluß vom 22. Juni 1979 - BVerwG 5 B 61.78 -). In Anwendung von Landesrecht hat das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 8. Mai 1978 - VI 2377/77 - entschieden, Träger der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung in Kehl sei das Land Baden-Württemberg.
Der Wertung des Vorbereitungsdienstes als nach § 7 Abs. 1 BAföG förderungsfähige Erstauseildung steht nicht entgegen, daß die für die berufliche Qualifikation erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse nicht ausschließlich durch das Fachstudium an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung vermittelt werden. Auch wenn die Ausbildungsvorschriften zum Erwerb der Berufsqualifikation daneben die Teilnahme an einer praktischen Ausbildung (Praktikum) außerhalb von Ausbildungsstätten im Sinne des § 2 Abs. 1 BAföG fordern, ist die gesamte Ausbildung förderungsfähig, wenn sie durch den Fachhochschulbesuch geprägt ist. Das ist anzunehmen, wenn das Schwergewicht auf der Ausbildung an der Ausbildungsstätte liegt. Denn § 2 Abs. 4 BAföG macht die Förderung der Teilnahme an einem Praktikum von dessen Zusammenhang mit dem Besuch einer Ausbildungsstätte abhängig. Umgekehrt ist eine Ausbildung nicht förderungsfähig, bei der die praktische Ausbildung im Vordergrund steht und der im Zusammenhang damit stehende Schulbesuch nur von untergeordneter Bedeutung ist(Urteil vom 19. Juni 1980 - BVerwG 5 C 37.78 - FEVS 29, 89 [95] = FamRZ 1980, 1168 [1170]).
Zur Begründung seiner Überzeugung, daß beim Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsdienst in Baden-Württemberg das Studium an der Fachhochschule zum überwiegenden Teil den berufsqualifizierenden Abschluß vermittelt, hat das Berufungsgericht Bezug genommen u.a. auf sein oben genanntes Urteil vom 8. Mai 1978. Dort hat es das Schwergewicht des Studiums gegenüber der praktischen Ausbildung den Vorschriften der Ausbildungsund Prüfungsordnung für den gehobenen Verwaltungsdienst vom 21. Mai 1970 (BA-WüGBl. S. 277 - APrO -), die auch für den Vorbereitungsdienst des Klägers im vorliegenden Fall galt, entnommen und ausgeführt: Zwar seien die Zeitabschnitte der praktischen Ausbildung bei Behörden und des Studiums mit jeweils 24 Monaten gleich lang (§ 12 Abs. 1 APrO). Indessen beruhe das Prüfungszeugnis, durch das die berufliche Qualifiktion für den gehobenen Verwaltungsdienst erworben werde, fast ausschließlich auf den schulischen Leistungen des Anwärters (§§ 40 bis 42 APrO). Demgegenüber spielten die Leistungen während des praktischen Vorbereitungsdienstes allenfalls dann eine Rolle, wenn das Prüfungsergebnis in der Mitte zwischen zwei Noten gelegen und der Prüfungsausschuß daher gemäß § 42 Abs. 5 APrO die Endnote aufgrund des Gesamteindrucks, den er von den Leistungen des Anwärters gewonnen habe, festzusetzen gehabt habe.
Diese insoweit auch in Anwendung nichtrevisiblen Landesrechts gewonnene Überzeugung des Berufungsgerichts, das Studium an der Fachhochschule sei für den Vorbereitungsdienst des Klägers prägend gewesen, ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.
Der Kläger trägt dagegen in der Revisionsbegründung zwar vor, sein Vorbereitungsdienst habe insgesamt 60 Monate gedauert; davon seien 36 Monate auf die praktische Ausbildung entfallen. Soweit der Kläger mit diesem Vortrag die unzureichende Sachaufklärung durch das Berufungsgericht rügen will, genügt allein der Hinweis auf die genannte Ausbildungs- und Prüfungsordnung nicht den durch § 139 Abs. 2 VwGO an die Rüge eines Verfahrensmangels gestellten Anforderungen (vgl. BVerwGE 31, 212 [217 f.]). Im übrigen ist den Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten, auf deren Inhalt das Berufungsgericht verwiesen hat, die tatsächliche Feststellung zu entnehmen, daß der Vorbereitungsdienst des Klägers insgesamt nur 48 Monate gedauert hat. Der Staatsprüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst am 8. Juli 1974 ist das Fachstudium an der Fachhochschule von 24 Monaten Dauer in der Zeit von 1972 bis 1974 vorangegangen. Da der Kläger selbst in einer Anlage zu seinem ersten Förderungsantrag vom 15. Oktober 1974 erklärt hat, er habe erst im Laufe des Jahres 1970 seine Schulausbildung mit dem Erwerb der mittleren Reife abgeschlossen, verbleibt für die praktische Ausbildung innerhalb des Vorbereitungsdienstes nur ein Zeitraum von (etwa) zwei Jahren. Die Frage, ob die für Anwärter ohne Hochschulreife in § 12 Abs. 1 APrO vorgesehene praktische Ausbildungszeit von 36 Monaten Dauer für den Kläger, der wohl in dem ehemaligen Regierungsbezirk Nordbaden seinen Vorbereitungsdienst abgeleistet hat, aufgrund der Übergangsregelung des § 47 Nr. 1 APrO auf zwei Jahre verkürzt worden ist, bedarf unter diesen Umständen keiner Entscheidung.
Zutreffend hat das Berufungsgericht auch entschieden, daß der Kläger Ausbildungsförderung in der von ihm begehrten Förderungsart nicht deshalb beanspruchen kann, weil es sich bei dem Vorbereitungsdienst um eine Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG gehandelt hat (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz BAföG). § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG nennt abschließend die Arten von Ausbildungsstätten, deren Besuch bevorzugt ist. Dazu gehört die Fachhochschule, durch deren erfolgreichen Besuch der Kläger die (Zugangs-)Voraussetzung für sein Hochschulstudium erworben hat, nicht.
Die hier maßgebende Regelung der Voraussetzungen für die jeweils anzuwendende Förderungsart ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet dem Gesetzgeber eine willkürlich ungleiche Behandlung des in wesentlichen Punkten Gleichen. Art. 3 Abs. 1 GG ist daher nur verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonst einleuchtender Grund für eine gesetzliche Differenzierung nicht finden läßt. Dabei ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem Gesetzgeber weitgehende Gestaltungsfreiheit zuzuerkennen. Nur eine evidente Unsachlichkeit führt zu einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 18, 121 [BVerfG 30.06.1964 - 1 BvR 93/64] [124 m.w.Nachw.]). Die Differenzierung in § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG ist durch die Verschiedenheit der geregelten Sachverhalte sachlich gerechtfertigt und darum nicht willkürlich. Maßgebend für die Förderung allein durch Darlehen ist, daß der Auszubildende, der nicht schon - vor dem Enwerb einer beruflichen Qualifikation - unverzüglich nach einer Zwischenprüfung seiner ersten Ausbildung, durch die der Zugang zu der anderen Ausbildung eröffnet worden ist (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 BAföG), sondern erst nach der Abschlußprüfung der ersten Ausbildung an einer höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG) die weitere Hochschulausbildung beginnt, schon die Qualifikation für einen Beruf erworben hat. Schon dieser Umstand rechtfertigt eine Bevorzugung derjenigen Auszubildenden, die vorher entweder erst mit dem Abitur den ersten Ausbildungsabschnitt ihrer Erstausbildung nach § 7 Abs. 1 BAföG abgeschlossen (zum Begriff des Ausbildungsabschnitts vgl.Urteil vom 13. November 1980 - BVerwG 5 C 21.79 - FamRZ 1981, 404 [BVerwG 13.11.1980 - BVerwG 5 C 21.79]) oder eine Berufsqualifikation durch den Besuch von Ausbildungsstätten der in § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BAföG genannten Arten erworben haben.
Nach alledem war dem Kläger die beabsichtigte Prozeßkostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht zu versagen.
Rochlitz
Bermel