Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.06.1979, Az.: BVerwG 5 B 61.78
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.06.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 B 61.78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 15321
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 08.05.1978 - AZ: VI 2377/77
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juni 1979
durch
den Vorsitzenden Richter ein Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz und Bermel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ohne mündliche Verhandlung am 8. Mai 1978 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Rosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der Kläger erhält für sein Studium der Rechtswissenschaft, das er nach dem erfolgreichen Abschluß seiner Ausbildung für den gehobenen Verwaltungsdienst des Landes Baden-Württemberg durchführt, Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Form des Darlehens. Er ist der Meinung, ihm stehe die Förderungsleistung als Zuschuß mit Grunddarlehen zu, weil sein Jurastudium eine erste Ausbildung und nicht eine weitere Ausbildung sei, wie der Beklagte annehme. Der Kläger hat mit seiner Auffassung in der ersten und zweiten Instanz keinen Erfolg gehabt. Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Berufungsgerichts macht er geltend, die Frage habe grundsätzliche Bedeutung, ob die Ausbildung für den gehobenen Verwaltungsdienst und der damit verbundene Besuch der höheren Verwaltungsfachschule (ab 1. April 1973 Fachhochschule für öffentliche Verwaltung) eine förderungsfähige Ausbildung im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes sei.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet. Die vom Kläger für die Zulassung der Revision geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben.
Nach welchen Merkmalen es sich beurteilt, wann der Besuch einer Ausbildungsstätte grundsätzlich förderungsfähig im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - in der hier anzuwendenden Fassung des Zweiten Änderungsgesetzes vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1649) ist, ergibt sich aus der enumerativen Aufzählung der Ausbildungsstätten in § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes und den ergänzenden Regelungen in Abs. 2 bis 4 und 6 der genannten Vorschrift. Dabei ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, für die Frage, ob eine Ausbildungsstätte unter die Begriffsmerkmale des § 2 BAföG fällt, weitgehend nichtrevisibles Landesrecht maßgebend. Im Bundesausbildungsförderungsgesetz werden lediglich die bundesrechtlich fixierten Oberbegriffe der einzelnen Ausbildungsstätten aufgeführt. Die nähere Ausgestaltung ist dem Landesgesetzgeber vorbehalten. Das gilt auch für die im vorliegenden Verfahren interessierenden Fragen, ob ein bestimmter Ausbildungsgang zu einem berufsqualifizierenden Abschluß führt (§ 7 Abs. 1 BAföG) und ob eine bestimmte Fachhochschule eine öffentliche Einrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 BAföG ist. Bezüglich der zuletzt genannten Frage geht schon aus dem Wortlaut und dem Regelungszusammenhang des § 2 BAföG hervor, daß der Bundesgesetzgeber unter einer öffentlichen Einrichtung eine nach öffentlich-rechtlichen Grundsätzen organisierte Ausbildungsstätte versteht und mit diesem Begriff lediglich eine Abgrenzung zur privaten Ausbildungsstätte vornehmen will, bei der einschränkende Regelungen für eine Ausbildungsförderung gelten. Die persönlichen Voraussetzungen, die der Besucherkreis der verschiedenen Ausbildungsstätten erfüllen muß, werden dadurch nicht angesprochen.
Bei dieser Rechtslage könnte die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe bereits mit seiner Ausbildung für den gehobenen Verwaltungsdienst eine erste förderungsfähige Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG berufsqualifizierend abgeschlossen, so daß ihm für sein danach begonnenes Jurastudium nur eine Förderung als Zusatzdarlehen zustehe (§ 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 3 Nr. 1, 1. Halbsatz BAföG), für ein künftiges Revisionsverfahren kein Anlaß einer rechtsgrundsätzlichen Klärung sein. Die Beurteilung des Berufungsgerichts stützt sich in entscheidenden Punkten auf die Anwendung nichtrevisiblen Landesrechts und auf damit verbundene tatsächliche Feststellungen, die nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsgericht bindend wären. Das gilt insbesondere für die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs, der mit der Ausbildung verbundene Besuch der höheren Verwaltungsfachschule (später Fachhochschule für öffentliche Verwaltung), die nach den insoweit maßgebenden landesrechtlichen Vorschriften eine öffentlich-rechtliche Ausbildungsstätte sei, bilde den Schwer punkt der vom Kläger abgeschlossenen ersten berufsqualifizierenden Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG.
Grundsätzliche Bedeutung gewinnt die Rechtssache weiterhin nicht auf Grund der vom Kläger vorgetragenen Bedenken, ob es mit dem beamtenrechtlichen Alimentationsprinzip und letztlich mit Artikel 33 Abs. 5 Grundgesetz vereinbar sei, die Ausbildung von Beamten als eine grundsätzlich auch vom Bundesausbildungsförderungsgesetz erfaßte Ausbildung anzusehen. Schon das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, daß sich diese Frage hier nicht stellt, weil die im Ausbildungsverhältnis stehenden Beamten gerade nicht auf die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz verwiesen werden, sondern einen beamtenrechtlichen Unterhaltszuschuß erhalten. Für ihre Rechtslage ist es deshalb unerheblich, ob die von ihnen zu durchlaufende Ausbildung durch andere Leistungen gefördert werden könnte, wenn ihnen kein Unterhaltszuschuß gewährt würde.
Der vom Kläger schließlich geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kann schon deshalb nicht zum Erfolg führen, weil in der Beschwerdebegründung entgegen § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO keine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts angeführt ist, von der das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs abweichen soll.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.
Rochlitz
Bermel