Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.10.1985, Az.: BVerwG 5 C 9.83
Leistungen nach dem Bundesaubildungsförderungsgesetz (BAföG) für den Besuch einer Fachschule; Erschöpfung des Anspruchs auf Ausbildungsförderung durch die Förderung einer vorherigen Ausbildung zur Erzieherin ; Absolvierung eines Vorpraktikums als Zulassungsvoraussetzung für den Besuch der Fachschule ; Anforderungen an die Ausübung des Berufs einer Gemeindereferentin ; Voraussetzungen für einen Anspruch auf Ausbildungsförderung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.10.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 9.83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 30744
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bremen - 24.06.1982 - AZ: 3 A 144/82
- OVG Bremen - 14.12.1982 - AZ: 2 BA 170/82
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- FamRZ 1986, 395-397
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Bermel und Dr. Hömig
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 14. Dezember 1982 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die Zeit von Oktober 1981 bis September 1982 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für ihre Ausbildung an der Fachschule für kirchlichen Gemeindedienst in Hildesheim zu bewilligen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für den Besuch der Fachschule für kirchlichen Gemeindedienst in Hildesheim.
Die im Jahre 1958 geborene Klägerin erwarb 1975 den Realschulabschluß. Nach einem zweijährigen Vorpraktikum in einem Kindergarten besuchte sie von August 1977 bis Juni 1979 die Gesamtschule für Sozialpädagogik und Sozialökonomie in Bremen; für die Zeit des Schulbesuchs erhielt sie von der Beklagten Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Nach der Abschlußprüfung für Erzieher an dieser Schule absolvierte sie von August 1979 bis Juli 1980 ein Berufspraktikum und erwarb damit die staatliche Anerkennung als Erzieherin. Anschließend arbeitete sie ein Jahr lang als Erzieherin.
Vom 1. Oktober 1981 an besuchte die Klägerin die Fachschule für kirchlichen Gemeindedienst in Hildesheim. Diese private Schule bildet junge Frauen in drei Jahren zur Gemeindereferentin aus. Die Gemeindereferentin steht hauptberuflich im Dienst der katholischen Kirche. Die Ausbildung zur Gemeindereferentin umfaßt ein sechssemestriges theoretisches Studium mit theologischen, humanwissenschaftlichen, rechtskundlichen und musischen Fächern sowie mehrere Praktika. Von den Bewerbern für diesen Ausbildungsgang verlangt die Schule einen Realschul- oder vergleichbaren Abschluß sowie praktische Erfahrungen, die durch eine abgeschlossene Berufsausbildung nachgewiesen werden sollen; diese kann durch eine mehrjährige praktische Tätigkeit ersetzt werden. Der Besuch der Schule ist vom Niedersächsischen Minister für Wissenschaft und Kunst als dem Besuch von Ausbildungsstätten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 BAföG gleichwertig anerkannt worden.
Zur Begründung ihres Förderungsantrages gab die Klägerin an, sie habe schon seit langem den Wunsch, Gemeindereferentin zu werden, und sehe das Studium in Hildesheim als kontinuierliche Fortsetzung ihrer bisherigen Ausbildung an.
Mit Bescheid vom 25. November 1981 lehnte das Landesamt für Ausbildungsförderung der Beklagten den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, der Grundanspruch der Klägerin auf Ausbildungsförderung sei durch die Förderung ihrer Ausbildung zur Erzieherin erschöpft. Eine weitere Ausbildung könne nicht gefördert werden, weil die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BAföG nicht gegeben seien.
Auf die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin für die Zeit von Oktober 1981 an Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für ihre Ausbildung an der Fachschule für kirchlichen Gemeindedienst in Hildesheim zu bewilligen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Klägerin habe einen Anspruch auf Förderung ihrer Ausbildung als weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Es hat ausgeführt:
Der Anspruch der Klägerin auf Förderung ihrer Ausbildung an der Fachschule für kirchlichen Gemeindedienst in Hildesheim ergebe sich aus § 7 Abs. 1 BAföG. Durch ihre Ausbildung zur Erzieherin habe die Klägerin den in dieser Vorschrift bestimmten zeitlichen Mindestumfang für die berufsbildende Ausbildung von drei Schul- oder Studienjahren noch nicht ausgeschöpft. Zwar umfasse die Ausbildung zur Erzieherin insgesamt drei Jahre. Diese gliederten sich in eine viersemestrige Ausbildung an, der Schule, die auch die sozialpädagogischen Praktika einschließe, und ein einjähriges Berufspraktikum. Auch wenn sich aus der Ordnung der Abschlußprüfung für Erzieher im Lande Bremen ergebe, daß der berufsqualifizierende Abschluß zum Erzieher nicht schon mit der Abschlußprüfung am Ende der Schulzeit, sondern erst mit dem erfolgreichen Abschluß des Berufspraktikums erreicht sei, müsse das Berufspraktikum bei der Berechnung des zeitlichen Mindestumfangs der Ausbildung von drei Schul- oder Studienjahren im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG außer Betracht bleiben. Ein Praktikum könne nur dann in die Berechnung des zeitlichen Mindestumfanges einfließen, wenn es kein selbständiger Ausbildungsabschnitt, sondern Teil eines Schulbesuchs oder Studiums und damit Bestandteil der förderungsfähigen Ausbildung sei. Im Zusammenhang mit dem Besuch einer Ausbildungsstätte stehe ein Praktikum nicht schon dann, wenn es dem Besuch dieser Ausbildungsstätte vorausgehe oder auf ihn folge. Der von § 2 Abs. 4 BAföG geforderte Zusammenhang des Praktikums mit dem Besuch einer Ausbildungsstätte sei nur gegeben, wenn das Praktikum dem Besuch dieser Ausbildungsstätte zugerechnet und als Teil der Ausbildung an der Schule oder als Teil des Studiums angesehen werden könne. Das setze ein Mindestmaß an inhaltlicher und organisatorischer Verknüpfung voraus, an der es im vorliegenden Fall fehle. Aus der Ordnung zur staatlichen Anerkennung der Erzieher im Lande Bremen folge, daß das Berufspraktikum gegenüber dem Besuch der Fachschule eigenständige Zielsetzungen verfolge. An dem Berufspraktikum sei die Schule auch nicht mehr beteiligt. Sie habe keinen Einfluß auf den Ausbildungsplan, der von der Praxisstelle gemeinsam mit dem Praktikanten erarbeitet werde und der Zustimmung durch den Senator für Soziales, Jugend und Sport bedürfe. Die theoretische Aufbereitung des Berufspraktikums erfolge nicht durch die Schule, sondern in praxisbegleitenden Ausbildungsveranstaltungen. Der erfolgreiche Abschluß des Berufspraktikums werde durch ein Kolloquium festgestellt. Der Beteiligung eines Vertreters der jeweiligen Schule in der Kommission, vor der das Kolloquium stattfinde, komme keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Mit dem Bestehen der Abschlußprüfung an der Schule und dem Beginn des Berufspraktikums verliere der angehende Erzieher danach jeden Kontakt zur Schule. Die organisatorische Trennung zwischen Schule und Berufspraktikum gehe so weit, daß nunmehr sogar ein anderer Senator für die Ausbildung zuständig sei. Aus alledem folge, daß das Berufspraktikum ein eigenständiger Ausbildungsabschnitt sei. Als solcher sei er nicht Bestandteil der förderungsfähigen Ausbildung an der Fachschule.
Zwischen dem als Zulassungsvoraussetzung für den Besuch der Fachschule zu absolvierenden Vorpraktikum und der Fachschule bestehe ebensowenig eine inhaltliche oder organisatorische Verbindung, so daß das Vorpraktikum ebenfalls nicht als ein Teil der berufsbildenden Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG an der Gesamtschule für Sozialpädagogik und Sozialökonomie angesehen werden könne.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die Aufhebung der Vorentscheidungen und die Abweisung der Klage erreichen will. Sie ist weiterhin der Ansicht, daß auch das Berufspraktikum zu der förderungsfähigen berufsbildenden Ausbildung der Klägerin zur Erzieherin gehört, so daß der Mindestumfang einer berufsbildenden Ausbildung nach § 7 Abs. 1 BAföG durch diese Ausbildung ausgeschöpft worden ist. Auch eine Förderung nach § 7 Abs. 2 BAföG scheide entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts aus. Insbesondere in Satz 2 dieser Vorschrift finde der Klageanspruch keine Stütze. Für die Ausübung des Berufs einer Gemeindereferentin genüge allein der berufsqualifizierende Abschluß an der Fachschule für kirchlichen Gemeindedienst. Eine abgeschlossene Erzieherausbildung werde daneben zur Berufsausübung nicht gefordert.
Die Klägerin tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht ist ebenfalls der Ansicht, daß die Klägerin durch die Erzieherausbildung ihren Grundanspruch auf Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 1 BAföG ausgeschöpft habe. Ein Förderungsanspruch ergebe sich auch nicht aus § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG. Das angestrebte Ausbildungsziel erfordere die weitere Ausbildung nicht schon, wenn sie die spätere Ausübung des Berufs erleichtere oder wirtschaftlich ertragreicher mache.
II.
Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.
Das angefochtene Urteil verletzt zwar Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO); denn der Klageanspruch findet entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine Stütze in § 7 Abs. 1 BAföG in der hier anzuwendenden Fassung des Siebenten BAföG-Änderungsgesetzes vom 13. Juli 1981 (BGBl. I S. 625) - nachfolgend 1. -. Indessen stellt sich das Berufungsurteil aus anderen Gründen als richtig dar. Für die am 1. Oktober 1981 begonnene weitere Ausbildung an der Fachschule für kirchlichen Gemeindedienst in Hildesheim kann die Klägerin Ausbildungsförderung beanspruchen, zwar nicht - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - aufgrund von § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG, sondern nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BAföG - nachfolgend 2. -.
1.
Nach § 7 Abs. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul - oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 BAföG bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluß geleistet. Ein Anspruch auf Ausbildungsförderung, besteht danach auch dann noch fort, wenn eine erste förderungsfähige Ausbildung - die Erstausbildung im engeren Sinne - in kürzerer Zeit als drei Jahren berufsqualifizierend abgeschlossen wird (vgl. Entwurf eines Sechsten BAföG-Änderungsgesetzes, Bericht der Abgeordneten Daweke und Vogelsang, BT-Drucks. 8/2868, zu 3.1, S. 17). Diesen zeitlichen Mindestumfang für die berufsbildende Ausbildung hatte die Klägerin durch ihre erste Ausbildung zur Erzieherin bereits ausgeschöpft, so daß ihre Ausbildung an der Fachschule für kirchlichen Gemeindedienst nicht als (zusätzliche) Erstausbildung (vgl. BVerwGE 61, 342 <348>[BVerwG 12.02.1981 - 5 C 57/79]) förderungsfähig ist. Denn zu der förderungsfähigen Ausbildung zur Erzieherin gehörte nicht nur der Besuch der Gesamtschule für Sozialpädagogik und Sozialökonomie in Bremen, sondern entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch das Berufspraktikum.
Eine förderungsfähige Ausbildung wird erst durch den Erwerb der beruflichen Qualifikation beendet. Für die Beurteilung, wann der Auszubildende einen solchen Abschluß erreicht hat, ist das jeweilige Ausbildungs- und Prüfungsrecht maßgebend. Denn, soweit es die erfolgreiche Beendigung der Ausbildung regelt, schließt das Bundesausbildungsförderungsgesetz daran eng an. Dies ist der Vorschrift des § 15 a Abs. 3 BAföG zu entnehmen. Danach endet die Ausbildung mit dem Bestehen der Abschlußprüfung des Ausbildungsabschnitts oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, mit der planmäßigen Beendigung des Ausbildungsabschnitts. Das Bestehen der Abschlußprüfung des Ausbildungsabschnitts bildet allerdings nur dann den Schlußpunkt der Förderung, wenn durch sie bereits die Berufsqualifikation vermittelt wird. Machen dagegen die Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen den Erwerb der Berufsqualifikation davon abhängig, daß nach dem Bestehen der Abschlußprüfung noch ein weiterer Teil des Ausbildungsabschnitts erfolgreich durchlaufen wird, dann endet die förderungsfähige Ausbildung erst mit der Beendigung des gesamten Ausbildungsabschnitts.
Auch der Fall einer derartigen Regelung in den Ausbildungsbestimmungen wird regelmäßig von der gesetzlichen Definition des Ausbildungsabschnitts in § 2 Abs. 5 Satz 2 BAföG umfaßt. Danach ist Ausbildungsabschnitt die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluß oder Abbruch fortlaufend verbracht wird. Für die Zurechnung des Besuchs einer Berufsfachschule oder einer Fachschule und eines Praktikums, das nach den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen zum Erreichen des berufsqualifizierenden Abschlusses gefordert wird, aber erst nach der Abschlußprüfung an der Schule durchzuführen ist, zu einem Ausbildungsabschnitt genügt es, daß das Praktikum im Zusammenhang mit dem Besuch der Ausbildungsstätte steht. Die Teilnahme an einem Praktikum wird nicht als Teil des Besuchs einer Ausbildungsstätte angesehen, sondern als eine Ergänzung der Teilnahme am Lehrbetrieb (vgl. BVerwGE 49, 286 <289 [BVerwG 30.10.1975 - V C 17/75]/290>). Deshalb bedarf es während der Teilnahme an einem Praktikum weder der fortdauernden korporationsrechtlichen Zugehörigkeit des Auszubildenden zu der vorher besuchten Ausbildungsstätte noch einer organisatorischen Verknüpfung zwischen Ausbildungsstätte und Praktikantenstelle. Unerheblich ist, ob das Praktikum von der vorher besuchten Ausbildungsstätte gelenkt oder überwacht wird. Maßgebliches Bindeglied für die Annahme eines einheitlichen Ausbildungsabschnitts sind allein die Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen. Verlangen diese Regelungen für den Erwerb der mit dem Besuch der Ausbildungsstätte angestrebten beruflichen Qualifikation die erfolgreiche Teilnahme an einem Praktikum nach der Abschlußprüfung an der Schule, dann ist allein dadurch der in § 2 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 2 BAföG geforderte "Zusammenhang" ohne Rücksicht darauf gegeben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfange die Ausbildungsstätte noch Einfluß auf Inhalt und Ausgestaltung des Praktikums nehmen oder eine Leistungskontrolle während oder nach Beendigung des Praktikums ausüben kann.
In Auslegung von Landesrecht hat das Berufungsgericht entschieden, daß die Ausbildung zur Erzieherin, die die Klägerin im August 1977 begonnen hatte, nach der Vorläufigen Ordnung der Ausbildung, Prüfung, des Berufspraktikums und der staatlichen Anerkennung für Erzieher im Lande Bremen vom 28. Juni 1968 (im folgenden: Vorläufige Ordnung) insgesamt drei Jahre umfaßte und in eine viersemestrige Ausbildung an der Schule, die auch die sozialpädagogischen Praktika einschloß, und ein einjähriges Berufspraktikum gegliedert war. Der Ordnung der Abschlußprüfung für Erzieher im Lande Bremen vom 11. Juli 1977 hat das Berufungsgericht entnommen, daß das Berufspraktikum ein vorgeschriebener Teil der Ausbildung zum Erzieher ist, mithin der berufsqualifizierende Abschluß der Ausbildung zum Erzieher noch nicht mit dem Bestehen der Abschlußprüfung an der Schule, sondern erst mit dem erfolgreichen Abschluß des Berufspraktikums erreicht ist. Diese Auslegung nichtrevisiblen Rechts ist für das Revisionsgericht maßgebend (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO).
Fordern danach die Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen für das Erreichen eines berufsqualifizierenden Abschlusses der Ausbildung zum Erzieher außer einem zweijährigen Schulbesuch auch das Durchlaufen eines Praktikums, dann bilden - wie bereits dargelegt worden ist - beide Teile dieser Ausbildung einen Ausbildungsabschnitt im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 2 BAföG. Hatte die Klägerin danach mit der vorhergehenden Ausbildung zur Erzieherin bereits eine förderungsfähige berufsbildende Ausbildung im Sinne des § 2 BAföG von drei Jahren Dauer absolviert, dann ist die Ausbildung, deren Förderung sie nunmehr begehrt, nicht nach § 7 Abs. 1 BAföG förderungsfähig.
2.
Die Ausbildung der Klägerin an der Fachschule für kirchlichen Gemeindedienst ist indessen als weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG förderungsfähig.
Zwar sind - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG nicht gegeben. Wenn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Förderung einer weiteren Ausbildung nach dieser Vorschrift den Fällen vorbehalten ist, in denen, wie es auch der Wortlaut der Vorschrift hervorhebt, jeweils im Einzelfall vom angestrebten Ausbildungsziel her gesehen, eine erste berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung nicht ausreicht, oder in denen der Auszubildende, ebenfalls aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls, die bereits abgeschlossene erste Berufsausbildung sich nicht mehr zunutze machen kann (vgl. BVerwGE 55, 325 <336>[BVerwG 13.04.1978 - 5 C 54/76]), dann liegen die genannten Voraussetzungen der im vorliegenden Fall allein in Betracht kommenden ersten Alternative nicht vor. Das angestrebte Ausbildungsziel "erfordert" eine weitere Ausbildung nur dann, wenn sie zusammen mit der vorhergehenden Ausbildung die Ausübung eines Berufs erst ermöglicht. Die spätere Aufnahme des Berufs muß davon abhängig sein, daß der Auszubildende mehr als eine förderungsfähige Ausbildung berufsqualifizierend abgeschlossen hat. Es genügt nicht, daß der Abschluß der Erstausbildung eine von mehreren geeigneten Möglichkeiten ist, die Zulassungsvoraussetzungen für die weitere Ausbildung zu erfüllen. So aber liegt es hier. Die Ausübung des Berufs einer Gemeindereferentin ist nicht davon abhängig, daß zwei förderungsfähige Ausbildungen, nämlich eine Ausbildung zur Erzieherin und eine Ausbildung an der Fachschule für kirchlichen Gemeindedienst abgeschlossen worden sind. Ebensowenig ist für den Besuch dieser Fachschule Voraussetzung, daß überhaupt eine förderungsfähige Ausbildung vorher berufsqualifizierend abgeschlossen worden ist. Auch durch den Abschluß einer - nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht förderungsfähigen - betrieblichen Ausbildung können die Zugangsvoraussetzungen zur Fachschule erfüllt werden. Die Erzieherausbildung der Klägerin ist dafür lediglich eine von mehreren Möglichkeiten gewesen.
Indessen liegen die Voraussetzungen für eine Förderung nach der hier allein noch in Betracht kommenden Vorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BAföG vor. Danach wird für eine einzige weitere Ausbildung Ausbildungsförderung bis zu deren berufsqualifizierendem Abschluß geleistet, wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule abgeschlossen hat. Ihre Ausbildung zur Erzieherin hatte die Klägerin an der Gesamtschule für Sozialpädagogik und Sozialökonomie in Bremen erhalten. Für diese Ausbildung war schon nach seinem zeitlichen Anteil der Schulbesuch prägend (vgl. Urteil vom 19. Juni 1980 - BVerwG 5 C 37.78 - Buchholz 436.36 § 25 a BAföG Nr. 1). Der an dieser Gesamtschule zur Berufsqualifikation als Erzieher führende Ausbildungsgang entspricht der Ausbildung an einer Berufsfachschule.
Zwar meint die Klägerin, dieser Ausbildungsgang sei der Ausbildungsstättenart "Fachschule" zuzuordnen. Auch gehen die Beklagte und der Oberbundesanwalt davon aus, daß die vorhergehende Ausbildung der Klägerin an einer "Fachschule" durchgeführt worden ist. Maßgebend ist indessen nicht die formelle Bezeichnung einer Ausbildungsstätte.
§ 2 Abs. 1 Satz 1 BAföG nennt die Arten der Ausbildungsstätten, deren Besuch nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig ist, darunter in Nr. 3: Berufsfachschulen und Fachschulen. Das Gesetz beschränkt sich darauf, bestimmte Gattungsbegriffe zu nennen, ohne im einzelnen zu bestimmen, welche Merkmale eine Ausbildungsstätte kennzeichnen müssen, um einer bestimmten Art (Schulgattung) zugeordnet werden zu können. Anzuknüpfen ist insoweit an die Gattungsbegriffe, die die Bundesländer übereinstimmend zu benutzen pflegen. Im Beschluß der Kultusminister-Konferenz vom 3. Dezember 1975 (GMBl. 1976 S. 131) sind die Bundesländer übereingekommen, als "Berufsfachschule" und "Fachschule" solche Schulen zu bezeichnen, die folgende in I. Nr. 2 bzw. Nr. 5 dieses Beschlusses angeführte Merkmale aufweisen:
Berufsfachschulen sind Schulen mit Vollzeitunterricht von mindestens einjähriger Dauer, für deren Besuch keine Berufsausbildung oder berufliche Tätigkeit vorausgesetzt wird. Sie haben die Aufgabe, allgemeine und fachliche Lerninhalte zu vermitteln und den Schüler zu befähigen, den Abschluß in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder einem Teil der Berufsausbildung in einem oder mehreren anerkannten Ausbildungsberufen zu erlangen oder ihn zu einem Berufsausbildungsabschluß zu führen, der nur in Schulen erworben werden kann.
Fachschulen sind Schulen, die grundsätzlich den Abschluß einer einschlägigen Berufsausbildung oder eine entsprechende praktische Berufstätigkeit voraussetzen; als weitere Voraussetzung wird in der Regel eine zusätzliche Berufsausübung gefordert. Sie führen zu vertiefter beruflicher Fachbildung und fördern die Allgemeinbildung. Bildungsgänge an Fachschulen in Vollzeitform dauern in der Regel mindestens ein Jahr, Bildungsgänge an Fachschulen in Teilzeitform dauern entsprechend länger.
Dementsprechend sind die Ausbildungsstättenarten Berufsfachschule in Tz. 2.1.14 und Fachschule in Tz. 2.1.16 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV 1982) vom 7. Juli 1982 (GMBl. S. 311) umschrieben.
Maßgebend für die Zuordnung des besuchten Ausbildungsganges sind Art und Inhalt der Ausbildung (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BAföG). Förderungsrechtlich relevant ist deshalb nicht die formelle Bezeichnung der Ausbildungsstätte oder die organisatorische Eingliederung von Ausbildungsgängen in Ausbildungsstätten anderer Art. Hinsichtlich der Art und des Inhalts der Ausbildung unterscheiden sich die hier zu beurteilenden Schularten im wesentlichen dadurch, daß für den Besuch einer Berufsfachschule keine Berufsausbildung oder berufliche Tätigkeit, für den Besuch einer Fachschule dagegen grundsätzlich der Abschluß einer einschlägigen Berufsausbildung oder eine entsprechende praktische Berufstätigkeit vorausgesetzt wird. Der Besuch einer Berufsfachschule dient dazu, den Schüler zu befähigen, den Abschluß in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder einem Teil der Berufsausbildung in einem oder mehreren anerkannten Ausbildungsberufen zu erlangen oder ihn zu einem Berufsausbildungsabschluß zu führen, der nur in Schulen erworben werden kann. Demgegenüber führt der Fachschulbesuch zu vertiefter beruflicher Fachbildung (nämlich in dem Fach der zuvor abgeschlossenen einschlägigen Berufsausbildung) und fördert die Allgemeinbildung. Verkürzt bedeutet dies: Der Berufsfachschulbesuch führt erstmals zu der Qualifikation in einem Beruf, zu dem der Auszubildende durch eine vorangegangene Ausbildung noch nicht ausgebildet worden ist; Fachschulbesuch heißt demgegenüber Weiterbildung in einem einschlägigen, bereits erlernten Beruf (vgl. Beschluß vom 2. Juli 1984 - BVerwG 5 C 3.82 - FamRZ 1985, 112).
In dem von der Klägerin besuchten Ausbildungsgang an der Gesamtschule für Sozialpädagogik und Sozialökonomie in Bremen werden die Auszubildenden zu Erziehern ausgebildet. Der Berufsausbildungsabschluß als Erzieher kann nur in Schulen erworben werden. Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn außerhalb der Schule, aber im Zusammenhang mit ihrem Besuch ein Praktikum durchlaufen werden muß, sofern nur der Schulbesuch für den berufsbildenden Ausbildungsabschnitt insgesamt prägend ist. Die erfolgreiche Beendigung dieses Ausbildungsabschnittes führt auch zu einem ersten Berufsabschluß, ohne auf Kenntnissen und Fertigkeiten aufzubauen, die in anderen Ausbildungsstätten als Schulen erworben werden könnten. In dem hier allein bedeutsamen Ausbildungsgang entspricht die genannte Gesamtschule mithin dem Typ "Berufsfachschule". Art und Inhalt der dort vermittelten Ausbildung lassen trotz der Bezeichnung als "Fachschule für Sozialpädagogik" in § 3 der Vorläufigen Ordnung die Zuordnung dieses Ausbildungsganges zu dem in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG auch verwendeten Gattungsbegriff "Fachschule" nicht zu. Dem steht ferner entgegen, daß er keine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung zur Voraussetzung hat. § 5 Abs. 1 Nr. 4 der Vorläufigen Ordnung verlangt als Zulassungsvoraussetzung lediglich "eine mindestens einjährige als Grundlage für die Ausbildung geeignete praktische Tätigkeit". In dem Ausbildungsgang zum Erzieher wird mithin keine Weiterbildung durch Vertiefung bereits vorhandener beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten geboten. Der Ausbildungsgang weist auch die in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BAföG geforderte zumindest dreijährige Dauer auf, weil, wie schon ausgeführt, das Praktikum einzubeziehen ist.
Nach alledem erweist sich das Berufungsurteil im Ergebnis als richtig. Da die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid vom 25. November 1981 über den Förderungsantrag der Klägerin vom 22. September 1981 entschieden hat, ist davon auszugehen, daß eine Regelung für den Bewilligungszeitraum von Oktober 1981 bis September 1982 getroffen worden ist (vgl. § 50 Abs. 3 BAföG). Dementsprechend war der Verpflichtungsausspruch im Urteil des Verwaltungsgerichts klarzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Fink
Rochlitz
Bermel
Dr. Hömig