Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.01.1987, Az.: BVerwG 5 C 19.84
Bafög; Ausbildungsförderung; Weitere Ausbildung; Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.01.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 19.84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 12658
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 15.12.1983 - AZ: 5624 XV 82
Rechtsgrundlagen
- § 1 BAföG 1979
- § 2 Abs. 1 BAföG 1979
- § 2 Abs. 4 BAföG 1979
- § 7 Abs. 1 BAföG 1979
- § 7 Abs. 2 BAföG 1979
- § 17 BAföG 1979
- Art. 16 Bay. Beamtenfachhochschulgesetz vom 8.8.1974 (GVBl. S. 387)
- § 3 Abs. 2 Bay. Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst vom 8.8.1975 (GVBl. S. 266)
- § 7 Abs. 1 Bay. Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst vom 8.8.1975 (GVBl. S. 266)
- § 8 Abs. 1 Bay. Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst vom 8.8.1975 (GVBl. S. 266)
- § 11 Abs. 2 Bay. Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst vom 8.8.1975 (GVBl. S. 266)
- § 12 Bay. Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst vom 8.8.1975 (GVBl. S. 266)
- § 32 Bay. Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst vom 8.8.1975 (GVBl. S. 266)
- § 47 Abs. 4 Satz 1 Bay. Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst vom 8.8.1975 (GVBl. S. 266)
Fundstellen
- FamRZ 1987, 976-977
- NVwZ 1988, 834-835 (Volltext mit amtl. LS)
- VR 1987, 248-250
Amtlicher Leitsatz
Die Ausbildung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst ist im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes förderungsfähig, wenn sie durch den Besuch einer in § 2 BAföG genannten Ausbildungsstätte geprägt ist (im Anschluß an BVerwG, Buchholz 436.36 § 25 a BAföG Nr. 1 = FamRZ 1980, 1168 und BVerwG, FamRZ 1982, 537 entschieden für die Ausbildung an der Bayerischen Beamtenfachhochschule).
Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Januar 1987
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Bermel und Dr. Hömig
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 15. Dezember 1983 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - für sein Jurastudium Ausbildungsförderung als Zuschuß und Grunddarlehen oder nur als (Zusatz-)Darlehen zu gewähren ist.
Der Kläger, der 1974 die Mittlere Reife erworben hatte, besuchte von 1976 bis 1979 die Bayerische Beamtenfachhochschule. 1979 bestand er die Anstellungsprüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in Bayern. Im Wintersemester 1980/81 nahm er an der Universität M. das Studium der Rechtswissenschaften auf.
Im Februar 1981 bewilligte der Beklagte dem Kläger Ausbildungsförderung "für die weitere Ausbildung in Jura", und zwar als Darlehen. Der Widerspruch des Klägers, mit dem sich dieser gegen die Förderung ausschließlich durch Darlehen wandte, blieb erfolglos. Die daraufhin erhobene Klage, gerichtet darauf, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger bis einschließlich September 1983 Ausbildungsförderung in der Form des Zuschusses mit Grunddarlehen zu gewähren, hat das Verwaltungsgericht abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Nach der hier maßgeblichen Fassung des § 17 BAföG werde für eine erste Ausbildung Förderung grundsätzlich als Zuschuß mit Grunddarlehensanteil geleistet. Eine weitere Ausbildung an der Hochschule im Anschluß an eine Hochschul-, Fachhochschul-, Akademie- oder höhere Fachschulausbildung werde ausschließlich in Form von Darlehen gefördert. Erste förderungsfähige Ausbildung des Klägers sei nicht sein Studium der Rechtswissenschaften, sei vielmehr sein Studium an der Bayerischen Beamtenfachhochschule gewesen. Der Kläger habe dort eine dreijährige berufsbildende Ausbildung erhalten. Bei der Beamtenfachhochschule handele es sich auch um eine Ausbildungsstätte im Sinne von § 2 BAföG. Der Vorbereitungsdienst des Klägers sei schließlich durch den Besuch der Beamtenfachhochschule geprägt gewesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene, mit Zustimmung des Beklagten unter Übergehung der Berufungsinstanz eingelegte Revision des Klägers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er ist der Auffassung, daß es sich bei der Ausbildung an der Bayerischen Beamtenfachhochschule nicht um eine Erstausbildung nach § 7 Abs. 1 BAföG gehandelt habe. Deshalb sei sein Jurastudium seine erste förderungsfähige Ausbildung, die in Form des Zuschusses und des Grunddarlehens zu fördern sei.
Der Beklagte tritt dem entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die zulässige Sprungrevision des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, daß dem Kläger für sein zum Wintersemester 1980/81 an der Universität M. begonnenes Jurastudium Ausbildungsförderung als Zuschuß und Grunddarlehen nicht zusteht.
Hinsichtlich der Förderungsart bestimmt § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - in der hier anzuwendenden Fassung des 6. BAföG-Änderungsgesetzes vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1037), daß bei dem Besuch von Hochschulen nach einer vorangehenden Hochschulausbildung Ausbildungsförderung für eine weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2. BAföG ausschließlich als Darlehen (Zusatzdarlehen) geleistet wird, sofern nicht die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 3 BAföG vorliegen. Bei dem vom Kläger betriebenen Studium der Rechtswissenschaften handelt es sich um eine weitere Ausbildung im Sinne dieser Regelung, die die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 3 BAföG nicht erfüllt, und damit entgegen der Meinung der Revision nicht um eine erste Ausbildung in der Bedeutung des § 7 Abs. 1 BAföG, die in der Förderungsart Zuschuß und Grunddarlehen gefördert werden könnte.
Nach der zuletzt angeführten Vorschrift wird Ausbildungsförderung für die weiterführende allgemeinbildende und - hier allein einschlägig - zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 BAföG bis zu einem daran anschließenden berufsgualifizierenden Abschluß geleistet. Wie das Verwaltungsgericht mit Recht angenommen hat, hat der Kläger die Voraussetzungen dieser Regelung bereits durch seine Ausbildung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst an der Bayerischen Beamtenfachhochschule erfüllt.
Nicht zu beanstanden ist, daß das Verwaltungsgericht diese Einrichtung als Hochschule in der Bedeutung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BAföG angesehen hat. Hochschulen bereiten auf berufliche Tätigkeiten vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden erfordern (§ 2 Abs. 1 Satz 2 des Hochschulrahmengesetzes vom 26. Januar 1976 <BGBl. I S. 185>). Der Begriff umfaßt Hochschulen jeder Art, also auch Fachhochschulen (BT-Drucks. VI/1975 S. 22; ebenso Tz. 2.1.19 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 31. Juli 1980 <GMBl. S. 358>).
Daß die Bayerische Beamtenfachhochschule nach Art und Inhalt der dort durchgeführten Ausbildung (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 BAföG) diesen Anforderungen genügt, hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. April 1981 - Nr. 12 CE 81 A. 68 - (KMK-HSchR 1982, 33 <34>) bejaht. Dort ist in Würdigung nicht revisiblen Landesrechts ausgeführt, daß die Bayerische Beamtenfachhochschule "auf Tätigkeiten vorbereitet, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern". An diese Beurteilung, die sich das Verwaltungsgericht durch die genannte Bezugnahme zu eigen gemacht hat, ist das Bundesverwaltungsgericht nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO gebunden.
Der Vorinstanz ist weiter darin zu folgen, daß es sich bei der Bayerischen Beamtenfachhochschule um eine öffentliche Einrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 BAföG handelt. Wie der erkennende Senat schon mehrfach entschieden hat, ist dem Wortlaut und dem Regelungszusammenhang des § 2 BAföG zu entnehmen, daß der Bundesgesetzgeber unter einer öffentlichen Einrichtung eine nach öffentlich-rechtlichen Grundsätzen organisierte Ausbildungsstätte versteht und mit diesem Begriff lediglich eine Abgrenzung zur privaten Ausbildungsstätte vornehmen will, bei der einschränkende Regelungen für eine Ausbildungsförderung gelten. Die persönlichen Voraussetzungen, die der Besucherkreis der verschiedenen Ausbildungsstätten erfüllen muß, werden dadurch nicht angesprochen (Beschlüsse vom 22. Juni 1979 - BVerwG 5 B 61.78 - und vom 1. Dezember 1981 - BVerwG 5 C 1.80 - <FamRZ 1982, 537 f.>). Ausschlaggebend ist vielmehr, wer Träger der Einrichtung ist (vgl. Urteil vom 25. November 1982 - BVerwG 5 C 26.80 - <Buchholz 436.36 § 2 BAföG Nr. 8 = FamRZ 1983, 1065/1066>). Davon geht auch das Verwaltungsgericht aus, wie sich aus seiner Bezugnahme auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Dezember 1981 - Nr. 12 B 81 A. 2155 - (BayVBl. 1982, 304 <305>) ergibt, in dem einerseits ausgeführt ist, daß bei der Prüfung der "Öffentlichkeit" einer Einrichtung entscheidend auf die Trägerschaft abzustellen sei, und in dem andererseits die wiederum auf der Anwendung irrevisiblen Landesrechts beruhende Feststellung enthalten ist, daß Träger der Bayerischen Beamtenfachhochschule der Freistaat Bayern ist. An der daraus zutreffend gewonnenen Erkenntnis, daß diese Schule als öffentliche Einrichtung anzusehen ist, ändert es nichts, daß der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner vorbezeichneten Entscheidung und infolge der Verweisung darauf auch das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil für die Frage der "Öffentlichkeit" außerdem hilfsweise darauf abgehoben haben, die Beamtenfachhochschule sei grundsätzlich jedermann zugänglich.
Aus der Sicht des Bundesrechts begegnet es ferner keinen Bedenken, daß die Vorinstanz angenommen hat, der Kläger habe an der Bayerischen Beamtenfachhochschule im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG eine berufsbildende Ausbildung im (den Zeitrahmen dieser Vorschrift voll ausschöpfenden) Umfang von drei Studienjahren erhalten. Im Urteil des Verwaltungsgerichts ist dazu (auf S. 5 in Verbindung mit S. 2), in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß der Kläger sein Fachhochschulstudium am 1. September 1976 begonnen und am 20. November 1979 mit der Aushändigung des Zeugnisses über das Bestehen der staatlichen Anstellungsprüfung, d.h. berufsqualifizierend, abgeschlossen hat. An diese Feststellung ist das Bundesverwaltungsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, weil Verfahrensrügen mit der Sprungrevision nicht erhoben werden können (§ 134 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
Im Hinblick auf den zuvor genannten tatsächlichen Ausbildungsbeginn ist nach § 47 Abs. 4 Satz 1 der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst - ZAPOgVD - vom 8. August 1975 (BayGVBl. S. 266) mit dem Verwaltungsgericht weiter davon auszugehen, daß sich das Fachhochschulstudium des Klägers in einen theoretischen Teil von 15 Monaten Dauer (als Fachstudium nach § 3 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 ZAPOgVD an der Fachhochschule selbst abzuleisten) und in einen praktischen Teil von 21 Monaten Dauer (als berufspraktisches Studium gemäß § 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 ZAPOgVD außerhalb der Fachhochschule bei besonderen Ausbildungsbehörden zurückzulegen) gliederte. Die Aufteilung der Gesamtausbildungszeit in diese Abschnitte und deren unterschiedlicher zeitlicher Umfang stehen der Annahme einer nach § 7 Abs. 1 BAföG förderungsfähigen Erstausbildung nicht entgegen. Zwar ist der Besuch einer in § 2 Abs. 1 bis 3 BAföG genannten Ausbildungsstätte nach der Rechtsprechung des Senats eine förderungsfähige Ausbildung nur dann, wenn die für die berufliche Qualifikation erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im wesentlichen durch den Unterricht in der Ausbildungsstätte vermittelt werden. Wird in den Ausbildungsvorschriften daneben die Teilnahme an einem Praktikum zum Erwerb der Berufsqualifikation gefordert, dann ist die gesamte Ausbildung nur förderungsfähig, wenn das Schwergewicht auf der Ausbildung an der Ausbildungsstätte liegt. Denn § 2 Abs. 4 BAföG macht die Förderung der Teilnahme an einem Praktikum von dessen Zusammenhang mit dem Besuch einer Ausbildungsstätte abhängig, umgekehrt ist eine Ausbildung nicht förderungsfähig, bei der die praktische Ausbildung im Vordergrund steht und der im Zusammenhang damit stehende Schulbesuch nur von untergeordneter Bedeutung ist (so - außer dem schon angeführten Beschluß vom 1. Dezember 1981 - vor allem Urteil vom 19. Juni 1980 - BVerwG 5 C 37.78 - <Buchholz 436.36 § 25 a BAföG Nr. 1 = FamRZ 1980, 1168/1170>). Eine die Förderungsfähigkeit ausschließende Bewertung muß hier jedoch ausscheiden. Das Verwaltungsgericht hat seine Überzeugung, daß für die Ausbildung des Klägers der Besuch der Bayerischen Beamtenfachhochschule prägend gewesen sei, unter ergänzender Bezugnahme auf das erwähnte Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Dezember 1981 damit begründet, daß der Kläger während des berufspraktischen Studiums wöchentlich etwa fünf Stunden an begleitenden Unterrichtsveranstaltungen habe teilnehmen müssen, die vom Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung der Fachhochschule durchgeführt worden seien (Urteilsabdruck S. 7 in Verbindung mit S. 5). Diese auch in Anwendung nicht revisiblen Landesrechts (s. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Beamtenfachhochschulgesetzes - BayBFHG - vom 8. August 1974 <BayGBVl. S. 387> und § 13 Abs. 1 ZAPOgVD) gewonnene Einsicht ist revisions-gerichtlich nicht zu beanstanden. Sie beruht auf tatsächlichen Feststellungen, von denen nach § 137 Abs. 2 in Verbindung mit § 134 Abs. 3 Satz 1 VwGO auch das Bundesverwaltungsgericht ausgehen muß, und wird in rechtlicher Hinsicht zusätzlich dadurch gestützt, daß sich die am Ende der Fachhochschulausbildung stehende Prüfung nach § 32 ZAPOgVD schwergewichtig auf das Grundlagen- und Methodenwissen in den Fächern bezieht, auf die sich gemäß § 7 Abs. 1 ZAPOgVD das Fachstudium an der Beamtenfachhochschule erstreckt (vgl. auch in diesem Zusammenhang den Beschluß des Senats vom 1. Dezember 1981).
Die Qualifizierung der Ausbildung an dieser Hochschule als erste förderungsfähige Ausbildung des Klägers kann schließlich nicht mit den von der Revision vorgetragenen Argumenten in Frage gestellt werden. Dies folgt, was die vom Kläger angenommene Beschränkung des Fachhochschulzugangs auf Widerrufsbeamte im Vorbereitungsdienst für die Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes angeht, schon daraus, daß es, wie oben zu Absatz 1 Satz 3 des § 2 BAföG bereits ausgeführt, für die Zuordnung einer Einrichtung zu den von dieser Vorschrift erfaßten Ausbildungsstätten auf die persönlichen Voraussetzungen, die ihre Besucher aufweisen müssen, nicht ankommt. Ob Auszubildende während der Ausbildungszeit in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, wie dies bei dem Kläger als Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst während des Besuchs der Bayerischen Beamtenfachhochschule der Fall war (vgl. Art. 16 Abs. 1 Satz 1 BayBFHG), verleiht der Ausbildung ebenfalls kein besonderes Gepräge. Für die Frage, ob eine Ausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 BAföG förderungsfähig ist, ist dies ohne Belang (BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 <Buchholz a.a.O. = FamRZ 1983, 1065>). Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, durch die Einbeziehung der Beamtenfachhochschule in den Förderungsbereich des Bundesausbildungsförderungsgesetzes werde das Beamtenverhältnis der Studierenden zum Tatbestandsmerkmal für die Förderungsfähigkeit gemacht, verkennt er, daß § 2 BAföG für die Gewährung von Ausbildungsförderung nicht auf den rechtlichen Status des Auszubildenden, sondern (unabhängig davon) ausschließlich auf den Besuch einer der von dieser Vorschrift erfaßten Ausbildungsstätten abstellt. Für die Annahme, daß das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Auslegung durch das Verwaltungsgericht in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise in den Regelungsbereich des Beamtenrechts übergreifen könnte, ist unter diesen Umständen kein Raum (s. auch schon - mit Blick auf Art. 33 Abs. 5 GG - Beschluß des Senats vom 22. Juni 1979 - BVerwG 5 B 61.78 -). Für die Auffassung des Klägers, daß es sich bei seinem Studium an der Bayerischen Beamtenfachhochschule nicht um eine förderungsfähige Erstausbildung gehandelt habe, läßt sich aber auch nichts daraus herleiten, daß er, wie er vorträgt, für seine Erstausbildung als Beamter allgemeine Sozialleistungen (nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz) weder erhalten habe noch habe beziehen können. Die gegenteilige Ansicht des Klägers übersieht, daß es nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (s. Beschluß vom 1. Dezember 1981 <FamRZ 1982, 537> sowie auch Urteil vom 25. November 1982 <Buchholz a.a.O. = FamRZ 1983, 1065 [BVerwG 25.11.1982 - BVerwG 5 C 26.80], 1066>) für die Förderungsfähigkeit einer Ausbildung ohne Bedeutung ist, ob der Auszubildende deshalb keine Förderungsleistungen erhalten hat, weil ihm die Mittel für den Lebensunterhalt und die Ausbildung anderweitig (hier in Form von Anwärterbezügen während des Vorbereitungsdienstes) zur Verfügung standen (vgl. § 1 BAföG).
Nach allem muß es bei der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht bleiben, daß der Kläger bereits mit dem Studium an der Bayerischen Beamtenfachhochschule eine förderungsfähige Erstausbildung im Mindestumfang des § 7 Abs. 1 BAföG erhalten hat und infolgedessen durch die Weigerung des Beklagten, für das Jurastudium des Klägers Ausbildungsförderung als Zuschuß und Grunddarlehen zu leisten, nicht in seinen Rechten verletzt wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Revisionsverfahren auf 4.080 DM festgesetzt (§ 10 Abs. 1 BRAGO).
Dr. Fink
Rochlitz
Bermel
Dr. Hömig