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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.06.1988, Az.: BVerwG 5 C 49.84

Ausbildungsförderung; Weitere Ausbildung; Auffangtatbestand; Billigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.06.1988
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 49.84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12328
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Minden - 23.02.1983 - AZ: 3 K 2328/82
OVG Münster - 09.05.1984 - AZ: 16 A 1411/83

Fundstellen

  • DVBl 1989, 317 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1989, 57-59 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1989, 83 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

§ 7 II 2 BAföG kommt nicht die Funktion eines Auffangtatbestandes zu, der die in den Nrn. 1 bis 4 des Satzes 1 dieser Vorschrift bestimmten Tatbestände aus Gründen der Billigkeit ergänzt.

Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Juni 1988
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Dr. Hömig und Dr. Pietzner
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 1984 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Die Klägerin begehrt Ausbildungsförderung für das Fachhochschulstudium der Fachrichtung Sozialwesen.

2

Nach der Mittleren Reife absolvierte die Klägerin im Schuljahr 1977/78 zunächst eine Berufsfachschule - Fachrichtung Hauswirtschaft -. Nach einem einjährigen Praktikum in einem Ferienheim besuchte sie von August 1979 bis Juni 1981 die (zweijährige) Fachschule - Hauswirtschaft -. Diese Ausbildung schloß sie als "Staatlich geprüfte Hauswirtschaftsleiterin" ab. Gleichzeitig erwarb sie an der Fachschule durch zusätzlichen Unterricht und eine Zusatzprüfung die Fachhochschulreife. Für ihre Ausbildung an der Berufsfachschule und an der Fachschule - Hauswirtschaft - erhielt die Klägerin Ausbildungsförderung.

3

Den Antrag der Klägerin auf Leistung von Ausbildungsförderung für das im Sommersemester 1982 aufgenommene Studium der Fachrichtung Sozialwesen lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 4. Mai 1982 mit der Begründung ab, die Klägerin erfülle nicht die Anspruchsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 2 BAföG.

4

Das Verwaltungsgericht hat die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht den angefochtenen Gerichtsbescheid geändert, die Bescheide des Beklagten aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, der Klägerin Ausbildungsförderung für ihr Studium der Sozialpädagogik für den Zeitraum von März 1982 bis Februar 1983 in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Das Oberverwaltungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:

5

Auf § 7 Abs. 1 BAföG könne der Förderungsanspruch nicht gestützt werden. Denn die Klägerin habe nach einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluß erlangt.

6

Bei der Klägerin lägen auch die Anspruchsvoraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 BAföG nicht vor. Insbesondere komme die Nr. 4 des Satzes 1 nicht in Betracht, weil die Klägerin nur ein Schuljahr an einer Berufsfachschule verbracht habe. Zwar sei die Zuordnung der nachfolgend besuchten zweijährigen Fachschule - Hauswirtschaft - zu einer der herkömmlichen Schulgattungen schwierig; im Hinblick auf den Sinn und Zweck des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BAföG, nämlich die Privilegierung von Ausbildungen in Betrieben und überbetrieblichen Ausbildungsstätten, komme eine Förderung nach dieser Vorschrift aber nicht in Betracht.

7

Bei der Klägerin seien jedoch die Anspruchsvoraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG erfüllt. Diese Vorschrift bilde einen Auffangtatbestand für Fälle, die von den in § 7 Abs. 2 Satz 1 BAföG aufgeführten Fallgruppen unbilligerweise nicht erfaßt würden. Die besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalles ergäben sich zwar nicht aus dem angestrebten. Ausbildungsziel, rechtfertigten aber gleichwohl die Anerkennung eines Ausnahmefalles im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG. Denn die Klägerin hätte, um die Fachhochschulreife zu erlangen, nach der Fachschule - Hauswirtschaft - auch die Klasse 12 der Fachoberschule besuchen können und dann sowohl für deren Besuch als auch für das nunmehr betriebene Fachhochschulstudium einen Anspruch nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG gehabt. Wenn die Klägerin demgegenüber den in einzelnen Bundesländern möglichen Weg eingeschlagen habe, die Fachhochschulreife ohne zusätzliche Inanspruchnahme von Ausbildungskapazitäten zu erlangen, sich also bildungspolitisch erwünscht verhalten habe, könne ihr das nicht angelastet werden. Die aus § 7 Abs. 2 Satz 1 BAföG sich ergebende systemimmanente Unbilligkeit müsse durch die Anwendung der Härtevorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG korrigiert werden.

8

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückweisung der Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts erreichen will. Er ist der Ansicht, das Berufungsgericht habe zwar zutreffend einen Förderungsanspruch für das Sozialpädagogikstudium der Klägerin nach § 7 Abs. 2 Satz 1 BAföG verneint, jedoch zu Unrecht die beantragte Ausbildungsförderung aufgrund von § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG zuerkannt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei der Anwendungsbereich dieser Vorschrift denjenigen Fällen vorbehalten, in denen jeweils im Einzelfall vom angestrebten Ausbildungsziel her gesehen eine erste berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung nicht ausreiche oder in denen der Auszubildende, ebenfalls aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles, die bereits abgeschlossene erste Berufsausbildung sich nicht mehr zunutze machen könne. An diesen Voraussetzungen fehle es im Falle der Klägerin. Es überschreite die Grenzen zulässiger Gesetzesinterpretation, wenn das Berufungsgericht in seiner Entscheidung nicht mehr auf den im Wortlaut des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG vorgegebenen Einzelfall abstelle, sondern systemimmanente Unbilligkeiten für Gruppen von Auszubildenden auszugleichen versuche.

9

Die Klägerin tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

10

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Auch er ist der Auffassung, das Berufungsgericht habe die Grenzen zulässiger Gesetzesinterpretation überschritten, indem es § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG allgemein als Auffangtatbestand für systemimmanente Ungerechtigkeiten angesehen habe. Diese Vorschrift könne nur in Einzelfällen, die eigentlich im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 BAföG hätten geregelt werden müssen, herangezogen werden, nicht aber dazu dienen, ganze Fallgruppen, die § 7 Abs. 2 Satz 1 BAföG ersichtlich nicht regele, in die Förderung miteinzubeziehen.

11

II.

Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Anspruch der Klägerin auf Leistung von Ausbildungsförderung für ihr Fachhochschulstudium der Sozialpädagogik könne auf § 7 Abs. 2 Satz 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der hier anzuwendenden Fassung des Siebenten BAföG-Änderungsgesetzes vom 13. Juli 1981 (BGBl. I S. 625) - BAföG - gestützt werden, verletzt zwar Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO); gleichwohl ist die Revision zurückzuweisen, weil sich das angefochtene Urteil aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO).

12

Das Berufungsgericht hat zunächst zutreffend entschieden, daß sich der Förderungsanspruch nicht aus § 7 Abs. 1 BAföG ergibt. Denn die Klägerin hat ihren Anspruch auf Förderung einer Erstausbildung für zumindest drei Schuljahre berufsbildender Ausbilbildung durch den - einjährigen - Besuch der Berufsfachschule - Fachrichtung Hauswirtschaft -, das einjährige (Vor-)Praktikum und den Besuch der zweijährigen Fachschule - Hauswirtschaft - ausgeschöpft. Daß der Erwerb der Berufsqualifikation als Staatlich geprüfte Hauswirtschaftsleiterin nicht das eigentliche Ausbildungsziel der Klägerin war, sie durch den Fachschulbesuch vielmehr nur die Fachhochschulreife hat erwerben wollen, ist unerheblich. Maßgebend sind nicht die subjektiven Vorstellungen des Auszubildenden, sondern allein die objektiven Gegebenheiten des einzelnen Ausbildungsganges (BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1979 - BVerwG 5 C 57.77 - <Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 11 S. 44 f.>).

13

Als weitere Ausbildung kann das Fachhochschulstudium der Klägerin entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG gefördert werden. Diese Vorschrift begründet einen Anspruch auf Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern. Schon unter der Geltung dieser Vorschrift in ihrer vor der Änderung durch das Siebente BAföG-Änderungsgesetz geltenden Fassung, nach der eine zusätzliche Förderungsmöglichkeit schon dann eröffnet war, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies rechtfertigten, war nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG als Ausnahmebestimmung vor allem den fällen vorbehalten, in denen, jeweils vom angestrebten Ausbildungsziel her gesehen, eine berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung nicht ausreicht oder in denen der Auszubildende, ebenfalls aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles, eine bereits abgeschlossene Berufsausbildung sich nicht mehr zunutze machen kann (BVerwGE 55, 325 <336>; 61, 342 <349 f.> und BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1984 - BVerwG 5 C 125.81 - <Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 47 S. 115>). Ob über diese Fallgruppen hinaus besondere Umstände des Einzelfalls, insbesondere im Hinblick auf die Verengung der Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG durch die Änderung der Formulierung "rechtfertigen" in "erfordern" (vgl. BT-Drucks. 9/410, Begründung zum Regierungsentwurf eines Siebenten BAföG-Änderungsgesetzes B. zu Nr. 3 letzter Absatz S. 12 f.), die Leistung von Ausbildungsförderung für eine weitere Ausbildung erfordern können, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Klärung. Bei der Anwendung des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG muß es sich jedenfalls um besondere Umstände des Einzelfalles handeln. Umstände, die nicht nur den betreffenden Auszubildenden, sondern eine Vielzahl von Auszubildenden gleichermaßen betreffen, sind nicht berücksichtigungsfähig (vgl. BVerwGE 55, 205 <211>). § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG kommt nicht die Funktion eines Auffangtatbestandes zu, der die in den Nrn. 1 bis 4 des Satzes 1 bestimmten Tatbestände aus Gründen der Billigkeit ergänzt.

14

Im vorliegenden Fall liegen keine besonderen Umstände vor, die die Leistung von Ausbildungsförderung für das Fachhochschulstudium der Sozialpädagogik erfordern. Gründe, die es ihr verwehren, die bereits abgeschlossene Berufsausbildung zur Staatlich anerkannten Hauswirtschaftsleiterin sich zunutze zu machen, hat die Klägerin nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Ebensowenig ist vorgetragen oder sonst erkennbar, daß die Klägerin als Ausbildungsziel den Erwerb der Qualifikation für einen Beruf anstrebt, zu dessen Ausübung der berufsqualifizierende Abschluß einer förderungsfähigen Ausbildung allein nicht ausreicht. Daß die Klägerin eine erste berufsbildende Ausbildung nur unternommen hat, um auf diesem Wege an einer heimatnahen Ausbildungsstätte die Fachhochschulreife zu erlangen, ist kein besonderer Umstand, der die Leistung von Ausbildungsförderung für eine weitere Ausbildung erfordert. Die Klägerin hat für den Erwerb der Fachhochschulreife einen Ausbildungsgang beschritten, der ihr nicht allein diese Qualifikation, sondern auch einen berufsqualifizierenden Abschluß erbrachte. Wenn die Klägerin mit ihrer Erstausbildung ausschließlich das Ziel verfolgt haben sollte, die fachgebundene Hochschulreife zu erwerben, hätte sie dieses Ziel auch ohne Absolvierung eines berufsbildenden Ausbildungsabschnitts erreichen können. Denn nach § 2 der Rahmenvereinbarung über die Fachoberschule - Beschluß der Kultusminister-Konferenz vom 13. April 1971 (GMBl. S. 159) - wird für die Aufnahme in die Fachoberschule lediglich das Abschlußzeugnis der Realschule vorausgesetzt. Nach der mittleren Reife hätte die Klägerin mithin statt des von ihr gewählten Ausbildungsganges von vier Jahren förderungsfähiger berufsbildender Ausbildung (einjährige Berufsfachschule, einjähriges Vorpraktikum, zweijährige Fachschule) schon in zwei Schuljahren an der Fachoberschule, für die ebenfalls Ausbildungsförderung hätte geleistet werden können (§ 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG), die Fachhochschulreife erwerben können. Eine unmittelbare Aufnahme der Fachoberschulausbildung nach dem Erwerb der mittleren Reife war der Klägerin auch zuzumuten. Wenn eine Fachoberschule der von der Klägerin gewünschten Fachrichtung von der Wohnung ihrer Eltern aus nicht erreichbar gewesen sein sollte, dann sieht das Gesetz zum Ausgleich der Chancenungleichheit beim Angebot von Bildungsrichtungen in den verschiedenen Regionen der Bundesrepublik Deutschland die Leistung eines erhöhten Bedarfssatzes für Schüler bei notwendiger auswärtiger Unterbringung vor (§ 12 Abs. 2 BAföG).

15

Der Förderungsanspruch für das Fachhochschulstudium der Klägerin ist jedoch aus § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BAföG begründet.

16

Daß die Voraussetzungen der Nrn. 1 bis 3 des § 7 Abs. 2 Satz 1 BAföG nicht erfüllt sind, hat das Berufungsgericht zutreffend entschieden. Nr. 1 scheidet als Anspruchsgrundlage schon deshalb aus, weil die Klägerin keine Hochschulausbildung als Erstausbildung absolviert hatte. Auch kann der Klageanspruch weder auf die Nr. 2 der genannten Vorschrift gestützt werden, weil das Studium der Sozialpädagogik die vorangegangene Ausbildung der Klägerin zur Hauswirtschaftsleiterin nicht in derselben Richtung fachlich weiterführt, noch auf deren Nr. 3, weil die Klägerin die schulischen Voraussetzungen für das Fachhochschulstudium nicht auf einer der in dieser Vorschrift abschließend genannten Arten von Ausbildungsstätten erworben hat.

17

Indessen ist Ausbildungsförderung für das Fachhochschulstudium der Klägerin nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BAföG zu leisten. Danach wird für eine einzige weitere Ausbildung Ausbildungsförderung bis zu deren berufsqualifizierendem Abschluß geleistet, wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule abgeschlossen hat. Nach dem gesetzgeberischen Zweck dieser Vorschrift, der sich vor allem aus den Unterlagen des Gesetzgebungsverfahrens ersehen läßt, sollte nach der erstmals durch das Sechste BAföG-Änderungsgesetz vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1037) in das Bundesausbildungsförderungsgesetz aufgenommenen Nr. 4 des § 7 Abs. 2 Satz 1 BAföG eine weitere Ausbildung nur gefördert werden, "wenn es sich bei der vorhergehenden, zumindest dreijährigen Ausbildung an einer Berufsfachschule oder Fachschule um die erste berufsqualifizierende Ausbildung in einer solchen Schule handelt" (so Bundestagssitzung vom 3. Juli 1979, in der die Gesetz gewordene Fassung der Beschlußempfehlung des Vermittlungsausschusses angenommen wurde, Plenarprotokoll 8/166 S. 13308). Das Wort "erste" im Gesetzestext ist danach nicht in dem Sinne gemeint, daß es sich um die zeitlich erste berufsbildende Ausbildung überhaupt handeln muß. Vielmehr bezieht sich das Wort "erste" auf die im Gesetz näher umschriebene berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung. Der Auszubildende muß durch den Ausbildungsabschluß - nach der hier anzuwendenden Fassung der Vorschrift durch das Siebente BAföG-Änderungsgesetz - an einer Berufsfachschule seine erste Berufsqualifikation erworben und zugleich den Förderungsanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG im zeitlichen Mindestumfang von drei Schul- oder Studienjahren berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 BAföG ausgeschöpft haben (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom heutigen Tage - BVerwG 5 C 74.84 -).

18

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, gegen die der Beklagte Verfahrensrügen nicht erhoben hat und an die das Revisionsgericht deshalb gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO), hat die Klägerin im Wege einer Erstausbildung nach § 7 Abs. 1 BAföG eine Berufsqualifikation allein durch den erfolgreichen Abschluß der zweijährigen Fachschule - Hauswirtschaft - erworben. Der Besuch dieser Ausbildungsstätte ist auch unbeschadet ihrer Bezeichnung als "Fachschule" als Besuch einer Berufsfachschule anzusehen.

19

§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG nennt als Arten von Ausbildungsstätten Berufsfachschulen und Fachschulen, ohne im einzelnen zu bestimmen, welche Merkmale eine Ausbildungsstätte kennzeichnen müssen, um der einen oder der anderen Schulgattung zugeordnet werden zu können. Anzuknüpfen ist insoweit an die Gattungsbegriffe, die die Bundesländer übereinstimmend zu benutzen pflegen. Die Merkmale für die "Berufsfachschule" und die "Fachschule" sind in dem Beschluß der Kultusminister-Konferenz vom 3. Dezember 1975 (GMBl. 1976 S. 131) bestimmt. Diesen Merkmalen entsprechen die Umschreibungen für die Berufsfachschule in Tz. 2.1.14 und für die Fachschule in Tz. 2.1.16 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 31. Juli 1980 (GMBl. S. 358).

20

Maßgebend für die Zuordnung des besuchten Ausbildungsganges sind Art und Inhalt der Ausbildung (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BAföG). Förderungsrechtlich relevant ist deshalb nicht die formelle Bezeichnung der Ausbildungsstätte oder die organisatorische Eingliederung von Ausbildungsgängen in Ausbildungsstätten anderer Art. Hinsichtlich der Art und des Inhalts der Ausbildung unterscheiden sich die hier zu beurteilenden Schularten im wesentlichen dadurch, daß für den Besuch einer Berufsfachschule keine Berufsausbildung oder berufliche Tätigkeit, für den Besuch einer Fachschule dagegen grundsätzlich der Abschluß einer einschlägigen Berufsausbildung oder eine entsprechende praktische Berufstätigkeit vorausgesetzt wird. Der Besuch einer Berufsfachschule dient dazu, den Schüler zu befähigen, den Abschluß in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder einen Teil der Berufsausbildung in einem oder mehreren anerkannten Ausbildungsberufen zu erlangen oder ihn zu einem Berufsausbildungsabschluß zu führen, der nur in Schulen erworben werden kann. Demgegenüber führt der Fachschulbesuch zu vertiefter beruflicher Fachbildung (nämlich in dem Fach der zuvor abgeschlossenen einschlägigen Berufsausbildung) und fördert die Allgemeinbildung. Verkürzt bedeutet dies: Der Berufsfachschulbesuch führt erstmals zu der Qualifikation in einem Beruf, zu dem der Auszubildende durch eine vorangegangene Ausbildung noch nicht ausgebildet worden ist; Fachschulbesuch heißt demgegenüber Weiterbildung in einem einschlägigen, bereits erlernten Beruf (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1985 - BVerwG 5 C 9.83 - <Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 49 = FamRZ 1986, 395 |397|>).

21

Für die Annahme, daß die von der Klägerin besuchte zweijährige Fachschule - Hauswirtschaft - entgegen ihrer Bezeichnung der Schulgattung "Berufsfachschule" zuzuordnen ist, spricht, daß für ihren Besuch keine Berufsausbildung oder berufliche Tätigkeit vorausgesetzt wird. § 2 der Ausbildungsordnung - AusbO - (Anlage I des Erlasses des Nds. Kultusministers vom 2. August 1972 - 307 - 1820/72 - GültL 198/57 - <NdsMBl. S. 1125>) verlangt für die Aufnahme in die Schule den Realschulabschluß oder einen gleichwertigen anderen Bildungsstand und ein Praktikum nach § 3 AusbO. Nach letzterer Vorschrift dauert das Praktikum zwei Jahre und ist in verschiedenen Ausbildungsstätten (Haushalt, hauswirtschaftlicher Mittelbetrieb, hauswirtschaftlicher Großbetrieb) abzuleisten. Mit Ausnahme auf das Praktikum im hauswirtschaftlichen Großbetrieb kann der erfolgreiche Besuch einer mindestens einjährigen hauswirtschaftlichen oder sozialpädagogischen Berufsfachschule oder der Klasse 11 eines Gymnasiums - hauswirtschaftswissenschaftlicher Typ - auf ein Jahr der praktischen Tätigkeit angerechnet werden.

22

Dieses Praktikum ist zwar in § 2 AusbO als eine Voraussetzung für die Aufnahme in die zweijährige Fachschule - Hauswirtschaft - genannt. Aus § 3 Abs. 3 und 4 AusbO ist aber abzuleiten, daß das Praktikum nicht nur hinsichtlich seiner Dauer, sondern auch seinem Inhalt nach in den Ausbildungsvorschriften geregelt und im Zusammenhang mit dem Schulbesuch gefordert wird. In den "Richtlinien" für die Durchführung des hauswirtschaftlichen Praktikums sind die Arbeitsgebiete, mit denen der Praktikant vertraut zu machen ist, und die Zeiträume, in denen der Praktikant in den verschiedenen Betriebsabteilungen der Ausbildungsstätte tätig sein soll, bestimmt, ferner eine Verpflichtung zur Erstattung von "Berichten", deren Form, Inhalt und Einsendetermin in gesonderten Richtlinien geregelt sind. Die Ausbildungsstätte für das Praktikum muß von der Schule anerkannt sein; die Vereinbarung des Praktikums zwischen Ausbildungsstätte und Praktikant bedarf der Genehmigung der Schule. Diese sehr eingehende Überwachung des Praktikums durch die Schule und die Möglichkeit, dem Praktikanten durch den Besuch einer Praktikantenklasse auch theoretische Kenntnisse zu vermitteln, lassen erkennen, daß das in § 3 AusbO bestimmte Praktikum nicht lediglich Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule, sondern Bestandteil der Ausbildung an der zweijährigen Fachschule und im Zusammenhang damit nach § 2 Abs. 4 BAföG förderungsfähig ist. Wegen der intensiven Begleitung des Praktikums durch die Schule ist trotz der gleichlangen Dauer von Praktikum und Schulbesuch letzterer als für den gesamten Ausbildungsabschnitt prägend anzusehen.

23

Nach § 1 AusbO soll die Ausbildung an der zweijährigen Fachschule dazu befähigen, leitende und beratende Aufgaben in hauswirtschaftlichen Betrieben zu übernehmen sowie Auszubildende und Praktikanten anzuleiten. Ein derartiger Ausbildungsabschluß als "Staatlich geprüfte Hauswirtschaftsleiterin" kann nur in Schulen erworben werden. Der Ausbildungsabschluß führt zu einem angehobenen Beruf. Denn dem Absolventen sollen leitende Funktionen in hauswirtschaftlichen Betrieben übertragen werden können. Gleichwohl handelt es sich bei dem Ausbildungsgang an der zweijährigen Fachschule - Hauswirtschaft - nicht um Weiterbildung, sondern um Erstausbildung. Denn als eine alternative Voraussetzung für den Zugang zu dieser Ausbildung ist der Abschluß einer betrieblichen Berufsausbildung als "Staatlich geprüfte Hauswirtschafterin" (vgl. Verordnung über die Berufsausbildung zur Hauswirtschafterin vom 11. Juli 1972 <BGBl. I S. 1177>; Verordnung über die Berufsausbildung in der Hauswirtschaft vom 20. August 1976 <BGBl. I S. 2405>; Verordnung über die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter/zur Hauswirtschafterin vom 14. August 1979 <BGBl. I S. 1435>) nicht genannt. Ebensowenig sieht die Ausbildungsordnung vor, daß der Ausbildungsabschluß als Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin auf das Praktikum nach § 3 AusbO angerechnet werden kann.

24

Die Klägerin hat auch den in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BAföG geforderten Mindestumfang von drei Jahren in ihrer ersten berufsbildenden Ausbildung bis zum berufsqualifizierenden Abschluß an einer Berufsfachschule verbracht. Wie bereits dargelegt worden ist, umfaßte der Ausbildungsgang an der zweijährigen Fachschule - Hauswirtschaft -, die der Schulgattung Berufsfachschule zuzuordnen ist, nicht nur die Ausbildung in der Schule, sondern auch das Praktikum. Daß die Klägerin vor dem Beginn des Praktikums durch den Besuch einer (einjährigen) Berufsfachschule - Fachrichtung Hauswirtschaft - zwar eine Zugangsvoraussetzung für den späteren Besuch der zweijährigen Fachschule - Hauswirtschaft -, aber keinen berufsqualifizierenden Abschluß erworben hatte, steht - wie bereits dargelegt worden ist - der Annahme, daß es sich bei der im Juni 1981 abgeschlossenen Berufsfachschulausbildung um ihre "erste" Ausbildung gehandelt hat, nicht entgegen.

25

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.

Dr. Zehner
Dr. Fink
Rochlitz
Dr. Hömig
Dr. Pietzner