Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 18.06.1980, Az.: 4 AZR 545/78
Berufsbildung; Ausbildungsvergütung; Krankenschwester; Schwesternschülerin; Öffentlicher Dienst; Lernschwester; Tarifvertrag; Betriebliche Ausgestaltung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 18.06.1980
- Aktenzeichen
- 4 AZR 545/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 10110
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm 28.03.1978 - 6 Sa 816/77
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BAGE 33, 213 - 219
- NJW 1981, 1330 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Bei einem Ausbildungsverhältnis betreffend einer Krankenschwester ist der Schwesternschülerin eine angemessene Vergütung zu zahlen (§ 10 I BBiG), die nach dem für Lernschwestern und Lernpfleger im öffentlichen Dienst abgeschlossenen Tarifvertrag bemessen werden kann.
2. Das Ausbildungsverhältnis einer Schwesternschülerin unterliegt dem BBiG, wenn die praktische Ausbildung mit arbeitsrechtlich betrieblicher Ausgestaltung überwiegt.