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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 18.06.1980, Az.: 4 AZR 545/78

Berufsbildung; Ausbildungsvergütung; Krankenschwester; Schwesternschülerin; Öffentlicher Dienst; Lernschwester; Tarifvertrag; Betriebliche Ausgestaltung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
18.06.1980
Aktenzeichen
4 AZR 545/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 10110
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm 28.03.1978 - 6 Sa 816/77

Fundstellen

  • BAGE 33, 213 - 219
  • NJW 1981, 1330 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Bei einem Ausbildungsverhältnis betreffend einer Krankenschwester ist der Schwesternschülerin eine angemessene Vergütung zu zahlen (§ 10 I BBiG), die nach dem für Lernschwestern und Lernpfleger im öffentlichen Dienst abgeschlossenen Tarifvertrag bemessen werden kann.

2. Das Ausbildungsverhältnis einer Schwesternschülerin unterliegt dem BBiG, wenn die praktische Ausbildung mit arbeitsrechtlich betrieblicher Ausgestaltung überwiegt.