Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.08.1988, Az.: BVerwG 9 C 20.88
Nichtzulassungsbeschwerde; Zulassungsgründe; Ausreichende Begündung; Unerheblichkeit subjektiver Nachfluchtgründe; Nachfluchtverhalten; Asyl
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.08.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 20.88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12830
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe - 10.11.1981 - AZ: A 11 K 593/80
- VGH Baden-Württemberg - 27.06.1985 - AZ: A 12 S 341/82
- BVerwG - 15.07.1986 - AZ: BVerwG 9 C 323.85
- VGH Baden-Württemberg - 23.07.1987 - AZ: A 12 S 636/86
Rechtsgrundlagen
- § 139 Abs. 2 VwGO
- Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG
- § 1 a AsylVfG
Fundstellen
- BayVBl 1990, 124-125
- InfAuslR 1989, 32-35
Amtlicher Leitsatz
Die Bezugnahme auf eine Nichtzulassungsbeschwerde, mit der mehrere Zulassungsgründe einschließlich eines Verfahrensmangels geltend gemacht worden sind, kann als Begründung der zugelassenen Revision nur dann ausreichend sein, wenn hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht wird, hinsichtlich welcher Zulassungsgründe Bezug genommen wird.
Zum Umfang der Bindungswirkung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 1986 (BVerfGE 74, 51) - wie Urteil vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 - BVerwGE 77, 258 -.
Eine Ausnahme von der grundsätzlichen Unerheblichkeit subjektiver Nachfluchtgründe gilt dann, wenn sich der Ausländer bei Vornahme seines Verfolgung auslösenden Nachfluchtverhaltens in einer ausweglosen Lage befunden hat.
Die Beantragung von Asyl ist als selbstgeschaffener Nachfluchtgrund asylrechtlich unerheblich, wenn das zur Begründung des Asylantrags vorgetragene Verfolgungsschicksal frei erfunden ist.
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. August 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Dr. Bender, Dr. Bonk und Dawin
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23. Juli 1987 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der 1951 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er beantragte im August 1979 Asyl, weil ihm als einem aus Gewissensgründen nach Syrien desertierten Soldaten neuerdings auch dort Verfolgung drohe. Zur Begründung seiner nach der ablehnenden Entscheidung des Bundesamtes erhobenen Klage hat er vorgetragen, er habe seit 1967 insgeheim dem von Syrien gelenkten, im Irak verbotenen sozialistischen Flügel der Baath-Partei angehört; offiziell sei er Mitglied des im Irak regierenden rechten Flügels gewesen. Er habe innerhalb des rechten Flügels, zum Teil in konspirativer Form, für den linken Flügel gearbeitet, habe zeitweise im Irak, zeitweise in Syrien gelebt, am Ende sei er auch dort gefährdet gewesen. Es habe eine landesweite Fahndung nach ihm gegeben, auch sei ein Todesurteil gegen ihn ergangen.
Im Revisionsrechtszug hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Juli 1986 - BVerwG 9 C 323.85 - (Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 51) das dem Kläger ungünstige Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückverwiesen.
Dieser hat in dem hier angefochtenen Urteil vom 23. Juli 1987 die Berufung des Klägers wiederum zurückgewiesen. Er hat ausgeführt: Die Angaben des Klägers über eine frühere politische und konspirative Betätigung sowie über erlittene Vorverfolgung seien unglaubhaft. Auch wegen der Übergriffe irakischer Stellen, zu denen es bei einer Rückkehr in die Heimat wegen des in Deutschland gestellten Asylantrags mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit kommen werde, stehe dem Kläger kein Asylanspruch zu. Das Asylgesuch an die deutschen Behörden sei ein nach § 1 a AsylVfG unbeachtlicher Asylgrund. Der Verwaltungsgerichtshof sei bei seiner Entscheidung nicht an den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 1986 (BVerfGE 74, 51 [BVerfG 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85]) gebunden. Dieser Beschluß betreffe den Nachfluchtgrund "exilpolitische Betätigung", hier gehe es um den Nachfluchtgrund "Asylbeantragung", die schon begrifflich nicht "Ausdruck" und "Fortführung" einer bereits während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung sei. Unabhängig davon könne eine Bindung nach § 31 BVerfGG auch deshalb nicht gelten, weil sonst die Gestaltungsfreiheit des demokratischen Gesetzgebers unangemessen eingeschränkt würde. Denn diesem könne es nicht verwehrt sein, über das von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG in der Auslegung des Bundesverfassungsgerichts Gewährte hinaus durch einfaches Gesetz subjektive Nachfluchtgründe anzuerkennen. Das habe der Gesetzgeber mit § 1 a AsylVfG getan. Diese Gesetzesvorschrift schließe - nur solche - Ausländer, die einen Nachfluchttatbestand allein mit dem Ziel gesetzt hätten, ein sonst nicht zu erlangendes Aufenthaltsrecht zu erwerben, von der Anerkennung aus. Kriterium dafür, ob der Ausländer den politische Verfolgung auslösenden Asylantrag aus asylfremden Gründen gestellt habe, sei das Vorhandensein von Verfolgungsfurcht. Daran habe es jedoch beim Kläger gefehlt; er habe die behauptete politische Tätigkeit, die der Grund für die bei der Asylbeantragung angeblich befürchtete Verfolgung gewesen sein solle, nicht glaubhaft gemacht.
Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger, daß das Berufungsgericht die erst nach der Zurückverweisungsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erlassene Bestimmung des § 1 a AsylVfG angewandt und daß es den Asylantrag als in freier Willensentscheidung geschaffenen und damit gewillkürten und nicht, weil der Antrag zur Erlangung von Asyl geboten gewesen sei, wie einen objektiven Nachfluchtgrund behandelt hat. Außerdem verweist er auf seine Ausführungen in der Nichtzulassungsbeschwerde.
II.
Die Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht.
Gegenstand der revisionsgerichtlichen Prüfung können nur materiellrechtliche Mängel des Berufungsurteils sein, denn Verfahrensfehler sind nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise gerügt worden. Nach § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist es zur wirksamen Geltendmachung eines Verfahrensfehlers erforderlich, daß neben der Nennung der verletzten Rechtsnorm die Tatsachen bezeichnet werden, die diesen Mangel ergeben. Revision oder Revisionsbegründung des Klägers enthalten jedoch keinerlei Angaben dieser Art; ein dem Berufungsgericht unterlaufener Verfahrensfehler wird nicht einmal erwähnt.
In der Bezugnahme auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde eingangs der Ausführungen zur Begründung der Revision im Schriftsatz vom 21. April 1988 liegen die nach § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO erforderlichen Darlegungen gleichfalls nicht:
Sinn und Zweck einer besonderen Revisionsbegründung verlangen, daß sie aus sich selbst heraus und ohne Verweisung auf andere Schriftsätze verständlich ist. Deshalb kann die Bezugnahme auf Schriftsätze, die im Verfahren wegen der Nichtzulassung der Revision vorgelegt worden sind, grundsätzlich nicht ausreichen, um den Vorschriften über die Begründung der Revision zu genügen (Urteile vom 14. Juni 1963 - BVerwG 7 C 44.62 - BVerwGE 16, 150[BVerwG 14.06.1963 - VII C 44/62] und vom 1. Juli 1965 - BVerwG 3 C 105.64 - BVerwGE 21, 286 <287 [BVerwG 01.07.1965 - III C 105/64]/88>; Beschluß vom 6. Dezember 1984 - BVerwG 9 C 41.84 - Buchholz 310 § 139 VwGO Nr. 65). Dies folgt schon daraus, daß es sich bei der Revisionsbegründung um eine auf das Vorhandensein gerade von Revisionsgründen abstellende und deshalb gegenüber der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde eigenständige Sichtung und Durchdringung des Prozeßstoffes handelt und daß die Revisionsbegründung außerdem das Ausmaß des revisionsgerichtlichen Prüfungsrechts - Vollprüfung oder prozessuale Prüfung - festzulegen hat. Diesem Erfordernis ist bei einer Revisionsbegründung in Form der Bezugnahme auf Ausführungen im Nichtzulassungsverfahren dann nicht genügt, wenn in dem Nichtzulassungsverfahren mehrere Zulassungsgründe einschließlich eines oder mehrerer Verfahrensverstöße geltend gemacht worden waren, bei der Bezugnahme aber nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht wird, hinsichtlich welcher Zulassungsgründe Bezug genommen wird. Zwar kann die erforderliche Verdeutlichung auch dadurch vorgenommen werden, daß der Revisionskläger auf sein Vorbringen im Nichtzulassungsverfahren "auch und gerade unter Berücksichtigung des Zulassungsbeschlusses" Bezug nimmt, weil er auf diese Weise zu erkennen gibt, daß nur die vom Revisionsgericht im Zulassungsverfahren als schlüssig erachteten Rügen zur Stützung der eingelegten Revision dienen sollen (Urteil vom 28. April 1981 - BVerwG 2 C 18.80 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 31; Beschluß vom 6. Dezember 1984 - BVerwG 9 C 41.84 - a.a.O.). Um eine derartige, eine Festlegung des revisionsgerichtlichen Prüfungsprogramms bewirkende Bezugnahme handelt es sich bei der Verweisung des Klägers auf seine Ausführungen im Zulassungsverfahren jedoch nicht.
Der Kläger hat sich undifferenziert und pauschal auf die "Begründung in der Nichtzulassungsbeschwerdeschrift" bezogen und weiter lediglich ausgeführt, er mache "diese" zugleich zum Sachvortrag der Revisionsschrift. In der Nichtzulassungsbeschwerde waren aber neben dem Zulassungsgrund "Verfahrensfehler" auch Rechtsgrundsätzlichkeit und Divergenz geltend gemacht und darüber hinaus nach Art einer Berufungsbegründung Einwendungen gegen die Richtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung erhoben worden. Die pauschale Bezugnahme läßt nicht deutlich werden, in bezug auf welchen dieser rechtlichen Gesichtspunkte das Berufungsurteil mit der Revision angegriffen wird.
Das somit allein in materiell-rechtlicher Hinsicht zu überprüfende Berufungsurteil hat - jedenfalls im Ergebnis - zutreffend eine Asylberechtigung des Klägers verneint.
Der Verwaltungsgerichtshof hat eine politische bzw. konspirative Vortätigkeit des Klägers, die dieser als Grund für die im Falle einer Rückkehr in den Irak befürchtete Verfolgung genannt hat, verneint; er hat alle darauf gerichteten Behauptungen des Klägers als erfunden angesehen. Gegen diese Sachverhaltswürdigung hat der Kläger keine Revisionsrügen erhoben.
Nicht zu überzeugen vermag allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts, ein auf politische Verfolgung wegen seines Asylantrags gestütztes Begehren auf Asylberechtigung des Klägers scheitere an § 1 a AsylVfG. Der Verwaltungsgerichtshof hat hierzu ausgeführt, diese Vorschrift laufe entgegen der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 - BVerwGE 77, 258 und BVerwG 9 C 198.86 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 69) nicht leer, denn ungeachtet der ohnehin zu erhebenden Zweifel an einer auch für andere Nachfluchtgründe als für exilpolitische Betätigung geltenden Bindungswirkung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 1986 (BVerfGE 74, 51 [BVerfG 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85]) sei der einfache Gesetzgeber befugt geblieben, durch Erlaß der einfachgesetzlichen Vorschrift des § 1 a AsylVfG zu bestimmen, daß nur solche selbstgeschaffenen Nachfluchttatbestände asylrechtlich unbeachtlich seien, die ausschließlich gesetzt worden seien, um die Voraussetzungen einer Asylanerkennung zu schaffen. Die vom Verwaltungsgerichtshof dabei angenommene Beschränkung, daß sich die dem verfassungsgerichtlichen Beschluß gemäß § 31 BVerfGG zukommende Bindungswirkung allein auf den Nachfluchttatbestand der exilpolitischen Betätigung erstreckt, ist nicht berechtigt. Gegenstand der Bindungswirkung nach § 31 BVerfGG ist vielmehr der vom Bundesverfassungsgericht als "allgemeine - nicht notwendig abschließende - Leitlinie" bezeichnete Grundsatz, daß subjektive Nachfluchttatbestände nur unter engen Voraussetzungen als für die Anerkennung als Asylberechtigter erheblich anzuerkennen sind; eine Beschränkung auf die Einstufung der exilpolitischen Betätigung als prinzipiell unbeachtlicher Nachfluchtgrund ist der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dagegen nicht zu entnehmen (Urteil vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 - a.a.O.; Beschluß vom 1. September 1988 - BVerwG 9 B 318.88 -). Gleichfalls entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs hat der Gesetzgeber mit dem Erlaß des § 1 a AsylVfG ferner nicht über das verfassungsrechtlich Gebotene hinaus auch solche Personen in das Anerkennungsverfahren einbezogen, die wegen der allein geltend gemachten Nachfluchtgründe nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht unter Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG fallen. Dagegen spricht nicht nur, daß § 1 Abs. 1 AsylVfG den Geltungsbereich dieses Gesetzes nach wie vor auf Ausländer beschränkt, die Schutz "als politisch Verfolgte nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes" beantragen, sondern auch die gesamte Entstehungsgeschichte. Diese zeigt, daß der Anspruch auf Asyl im Wege legislatorischer Auslegung des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG in dem Umfang gesetzlich eingegrenzt werden sollte, den die Verfassung zuläßt. Absicht des Gesetzgebers war es, subjektive Nachfluchtgründe im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen für unbeachtlich zu erklären (vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 12. November 1986 - BT-Drs. 10/6416 S. 17 ff.). Er ist bei seiner Ausgrenzung von Nachfluchtgründen lediglich hinter der Auslegung des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 1986 zurückgeblieben, der ihm bei der am 13. November 1986 erfolgten Verabschiedung des Gesetzes zur Änderung asylverfahrensrechtlicher Vorschriften (vgl. Deutscher Bundestag, 10. Wahlperiode, Stenographische Berichte, Plenarprotokoll 10/246, S. 19007) naturgemäß nicht bekannt sein konnte. § 1 a AsylVfG ist daher Ausdruck eines mit der - späteren - Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht völlig übereinstimmenden Versuchs, die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anerkennung eines Ausländers als politisch Verfolgte einzugrenzen, nicht jedoch Ausdruck eines Willens, über das verfassungsrechtlich Gebotene hinaus auch solche Personen in das Anerkennungsverfahren einzubeziehen, die die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nicht erfüllen (Urteil vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 - a.a.O.).
Die Beantragung von Asyl, die eine Verfolgung des den Antrag stellenden Ausländers durch die Behörden seines Heimatstaates auslöst, stellt einen Nachfluchtgrund dar. Dieser Verfolgung nach sich ziehende Umstand entsteht zeitlich nach dem Verlassen des Heimatstaates (vgl. zu diesem Kriterium Urteil vom 8. November 1983 - BVerwG 9 C 93.83 - BVerwGE 68, 171) und kann deshalb auch nicht eine Verfolgung auslösen, der die vom Tatbestand des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG grundsätzlich vorausgesetzte Ursächlichkeit für die Flucht eigen ist (vgl. dazu BVerfG, Beschluß vom 26. November 1986 - a.a.O.; Urteil vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 - a.a.O.). Die Asylbeantragung ist ferner ein subjektiver Nachfluchtgrund, denn dieser Grund entsteht nicht ohne Zutun des Ausländers, er besteht vielmehr gerade in einem Verhalten des Ausländers. Für die Asylbeantragung als Verfolgung auslösender Umstand gelten deshalb auch die Einschränkungen der asylrechtlichen Erheblichkeit, die das Bundesverfassungsgericht in seinem bereits erwähnten Beschluß vom 26. November 1986 (a.a.O.) für selbstgeschaffene Nachfluchtgründe statuiert hat. Es kann in diesem Zusammenhang unentschieden bleiben, ob die Stellung eines Asylantrags als an den Aufenthaltsstaat gerichtete Bitte um die Gewährung von Schutz vor einer Verfolgung der eigenen Person sich als Ausdruck und Fortführung einer schon im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung ansehen läßt und als notwendige Konsequenz einer dauernden, die eigene Identität prägenden und nach außen kundgegebenen Lebenshaltung erscheinen kann. Denn das Bundesverfassungsgericht hat diese von ihm für die Anerkennung als Asylberechtigter bei subjektiven Nachfluchtgründen angeführten Voraussetzungen nur als eine "allgemeine - nicht notwendig abschließende - Leitlinie, die im Hinblick auf verschiedene Fallgruppen selbstgeschaffener Nachfluchtgrunde noch näher zu präzisieren ist", bezeichnet. Es ist deshalb möglich, diese "allgemeine Leitlinie" dahin fortzuentwickeln und zu konkretisieren, daß die Asylbeantragung nicht von vornherein asylrechtlich irrelevant ist, sondern bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen ein erheblicher Nachfluchtgrund sein kann. Der Asylgewährung nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG liegt nämlich die humanitäre Intention zugrunde, demjenigen Aufnahme und Schutz zu gewähren, der sich in einer für ihn ausweglosen Lage befindet (BVerfGE 54, 341 <360>; 74, 51 <64>). Im Fehlen dieser ausweglosen Lage bei Nachfluchttatbeständen, und zwar im Zeitpunkt ihres Entstehens, liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der wesentliche Umstand, der die prinzipielle asylrechtliche Unerheblichkeit der selbstgeschaffenen Nachfluchtgründe gebietet (Beschluß vom 26. November 1986 - a.a.O.). Dies bedeutet, daß Unerheblichkeit solcher selbstgeschaffenen Nachfluchtgründe anzunehmen ist, bei denen im Zeitpunkt ihrer Entstehung eine ausweglose Lage für den Ausländer nicht gegeben war und daß anderes gelten muß, wenn eine ausweglose Lage bestanden hat. Besteht das Verfolgung auslösende Nachfluchtverhalten in der Stellung eines Asylantrags, so hat bei der Entstehung dieses Nachfluchttatbestandes eine ausweglose Situation für den Ausländer jedenfalls dann nicht bestanden, wenn sich sein Asylantrag nicht einmal als Ausdruck subjektiver Furcht vor politischer Verfolgung darstellt, die er z.B. wegen einer latenten Gefährdungslage in seinem Heimatstaat empfinden konnte.
So aber war es im Falle des Klägers. Als er im Jahre 1979 den Asylantrag stellte, drohte ihm nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts keine Gefahr politischer Verfolgung. Wie der Verwaltungsgerichtshof weiter festgestellt hat, ist das Vorbringen des Klägers über seine konspirative Tätigkeit gegen den im Irak regierenden linken Flügel der Baath-Partei und über die daraus herrührende Gefahr, vom irakischen Geheimdienst verfolgt zu werden, "frei erfunden".
Gilt aber für den Asylantrag des Klägers mangels einer damals gegebenen ausweglosen Lage keine Ausnahme von der prinzipiellen Unbeachtlichkeit selbstgeschaffener Nachfluchtgründe, steht ihm wegen der Gefahr einer an die Antragstellung anknüpfenden Verfolgung kein Asyl zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Dr. Säcker
Dr. Bender
Dr. Bonk
Dawin