Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.07.1986, Az.: BVerwG 9 C 323.85
Anspruch auf Asyl bei Drohen von politischer Verfolgung; Begründung eines Asylanspruchs aus von Verfolgungsfurcht abgeleiteten gewillkürten Nachfluchtgründen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.07.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 323.85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 12545
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe - 10.11.1981 - AZ: A 11 K 593/80
- VGH Baden-Württemberg - 27.06.1985 - AZ: A 12 S 341/82
- nachfolgend
- VGH Baden-Württemberg - 23.07.1987 - AZ: A 12 S 636/86
- BVerwG - 30.08.1988 - AZ: BVerwG 9 C 20.88
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DokBerA 1986, 337-338
- InfAuslR 1986, 331-332
- MDR 1987, 283 (Kurzinformation)
- NVwZ 1987, 59-60 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur Gefahr politischer Verfolgung auf Grund eines in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylantrages (wie Urteil vom 15. Juli 1986 - BVerwG 9 C 341.85 -).
- 2.
Die Gewährung eines anderweitigen Verfolgungsschutzes im Sinne des § 2 AsylVfG setzt voraus, daß dem Ausländer im Zeitpunkt der Schutzgewährung politische Verfolgung durch seinen Heimatstaat gedroht hat.
In dem Rechtsstreit
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juli 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Dr. Kemper, Dr. Bender und Hien
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. Juni 1985 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der 35jährige Kläger ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er gelangte am ... 1979 mit seinem bis zum 28. Oktober 1982 gültigen irakischen Reisepaß und mit einer von der Deutschen Botschaft in Damaskus erteilten, auf einen Monat befristeten Aufenthaltserlaubnis in die Bundesrepublik Deutschland. Er beantragte hier Asyl mit der Begründung: Ihm habe wegen Desertion aus der irakischen Armee, in der er zur Niederschlagung von Unruhen in kurdischen Siedlungsgebieten eingesetzt werden sollte, und wegen politischer Aktivitäten für den im Irak verbotenen linken Flügel der Baath-Partei politische Verfolgung gedroht. Er habe sich deshalb zunächst im Mai 1979 nach Syrien begeben. Dort habe er praktisch Asyl gehabt; anderenfalls hätte er keine Einreisegenehmigung für die Bundesrepublik Deutschland erhalten. Er habe Syrien verlassen, weil er Angst um seine Angehörigen im Irak gehabt habe und die Asylgewährung in Syrien mit der Auflage, zumindest aber mit der starken Erwartung verbunden gewesen sei, daß er sich weiterhin aktiv gegen die Regierung im Irak betätige, gegebenenfalls auch durch Straftaten auf irakischem Territorium. Dazu sei er nicht bereit gewesen. Im Falle seiner Weigerung hätten ihn die syrischen Behörden an den Irak ausgeliefert. Außerdem habe er Zugriffe des in Syrien operierenden irakischen Geheimdienstes befürchtet. Durch Presseberichte habe er später erfahren, daß er im Irak zum Tode verurteilt worden sei. In der Bundesrepublik Deutschland habe er einen Brief an die iranische Botschaft in Bonn geschrieben, in welchem er den Golf-Krieg mißbilligt und "irgendetwas" gegen den Irak geschrieben habe.
Das Bundesamt lehnte die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten ab. Die daraufhin erhobene Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:
Das Vorbringen des Klägers über eine ihm vor dem Verlassen seines Heimatstaates drohende politische Verfolgung und ein später gegen ihn verhängtes Todesurteil sei aufgrund von Widersprüchen und Ungereimtheiten unglaubhaft. Der Kläger könne auch nicht deshalb anerkannt werden, weil er in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag gestellt habe. Allerdings hätten irakische Staatsangehörige aus diesem Grund allgemein bei Rückkehr in ihren Heimatstaat politisch motivierte Repressalien zu befürchten. Es bestehe eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß die irakischen Behörden von Asylanträgen ihrer Staatsangehörigen Kenntnis erlangten, die sich wie der Kläger unter Überschreitung der Gültigkeitsdauer ihres Reisepasses mehrere Jahre lang in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hätten. Nach als gesichert anzusehenden Erkenntnissen verhafte und bestrafe der irakische Staat zurückkehrende Asylbegehrende, weil er, ohne daß weitere erschwerende Umstände hinzutreten müßten, die ihm zukommende Loyalität als verletzt ansehe. Er verfolge damit aus politischen Gründen, weil er davon ausgehe, daß der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter eine politisch mißliebige Gesinnung des Asylbegehrenden gegenüber seinem Heimatstaat deutlich mache. Dem totalitären Charakter der Baath-Partei entspreche es, notfalls das Volk zu zwingen, seinem, ihm noch nicht bewußten Willen, den allein die Partei kenne, entsprechend zu handeln. Neuere Erkenntnisse rechtfertigten keine abweichende Beurteilung. Die am 11. Februar 1985 verkündete Generalamnestie erstrecke sich nicht auf den Kläger, da er sich nicht - wie in dem Dekret über die Generalamnestie vorgeschrieben - innerhalb von sechzig Tagen auf der Botschaft gemeldet habe.
Ungeachtet dieser Verfolgungssituation könne dem Kläger kein Asyl gewährt werden. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG gehe von einem typischen Regelfall aus, der durch die Abfolge Verfolgungsgrund - Verfolgung - Flucht gekennzeichnet sei. Am Anfang stehe ein "So-sein", das der Betroffene entweder gar nicht (Rasse) oder nur um den Preis unzumutbarer Selbstentäußerung (Glaube, politische Überzeugung) aufgeben könne, oder ein konkretes, meist politisches Handeln des Betroffenen, das wegen der politischen Verhältnisse in dessen Heimatland mit persönlichem Risiko verbunden sei und schon deshalb in aller Regel auf ernsthafter Überzeugung beruhen werde. Aus diesem "So-sein" oder Handeln folge politisch motivierte Verfolgung oder Gefahr solcher Verfolgung, die ihrerseits beim Betroffenen Verfolgungsfurcht und von dieser Furcht bestimmtes fluchtartiges Verlassen des Heimatlandes auslöse. Dieser Zusammenhang zeige, daß der Asylanspruch maßgeblich auch durch Motive des Asylbewerbers bestimmt werde. Asylgewährung setze typischerweise voraus, daß der Asylbewerber aus seinem Heimatland geflohen sei, seine Ausreise mithin von Furcht vor Verfolgung bestimmt gewesen sei und daß ferner Verfölgungsfurcht und Flucht eine Entsprechung in unverfügbarem "So-sein" oder in ernsthafter politischer Überzeugung fänden. Dieser Motivzusammenhang könne bei der Geltendmachung von Vorfluchtgründen rechtsdogmatisch nur deshalb vernachlässigt werden, weil er hier regelmäßig als bestehend vorausgesetzt werden könne. Er gewinne jedoch Bedeutung bei den sogenannten gewillkürten Nachfluchtgründen. Verfolgungsfurcht, die aus gewillkürten Nachfluchtgründen abgeleitet werde, könne einen Asylanspruch nur dann begründen, wenn die Schaffung dieser Nachfluchtgründe ernsthafter politischer Überzeugung des Asylbewerbers entspreche, die behauptete Furcht vor politisch motivierten Übergriffen mithin in der inneren Konsequenz dieser Ernsthaftigkeit liege. Fehle es hieran und stellten sich die vom Asylbewerber behauptete Verfolgungsgefahr und die hierauf beruhende Verfolgungsfurcht lediglich als gleichsam zufällige Folge eines in Wahrheit nicht ernsthafter politischer Überzeugung entsprechenden und somit mutwilligen Handelns zu sonstigem Zweck dar, handele es sich um einen lediglich scheinbaren Asylgrund, der einen Asylanspruch nicht zu begründen vermöge. Ein solcher scheinbarer Asylgrund könne durch nachträgliche politische Betätigung, aber auch durch Stellung eines Asylantrages geschaffen werden.
So liege es beim Kläger. Dieser sei im Irak niemals politisch verfolgt worden. Auch sei nichts dafür ersichtlich, daß er in seinem Denken und Handeln von ernstzunehmender politischer Gegnerschaft gegenüber dem Regime seines Heimatlandes bestimmt gewesen wäre. Daß sich der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund ernstlicher Überzeugung politisch betätigen würde, sei gleichfalls nicht erkennbar. Das vom Kläger an die iranische Botschaft in Bonn gerichtete Schreiben, dessen Inhalt er nicht substantiiert mitgeteilt habe, sei keine Manifestation einer gegen das Regime seines Heimatlandes gerichteten politischen Überzeugung. Dem Asylantrag des Klägers fehle mithin jegliche Entsprechung in ernstlicher politischer Überzeugung oder ernstgemeintem politischen Handeln; er sei von Anfang an ausschließlich zu asylfremden Zwecken gestellt worden.
Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung formellen und materiellen Rechts und trägt dazu vor: Das Berufungsgericht mache die Asylgewährung von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig, die in Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nicht vorgesehen seien. Vor- und Nachfluchtgründe müßten gleichbehandelt werden. Es sei nicht erforderlich, daß bei Nachfluchtgründen noch besondere gewichtige Umstände hinzutreten müssen, um eine Anerkennung als Asylberechtigter zu rechtfertigen. Ob die politische Betätigung im Heimatstaat oder die Asylantragstellung im Zufluchtstaat nur scheinbar erfolgt sei, um sich einen Asylgrund zu schaffen, lasse sich weder in dem einen noch in dem anderen Fall klären. Der Kläger habe jedenfalls seinen Asylantrag gutgläubig und nicht mit dem Ziel gestellt, sich dadurch erst einen Asylgrund zu schaffen.
Die Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, gegen die den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO entsprechende substantiierte Verfahrensrügen von keinem Beteiligten erhoben worden sind und die daher das Revisionsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO binden, ist in tatsächlicher Hinsicht für die Revisionsentscheidung von folgendem auszugehen: Den irakischen Behörden wird bekannt werden, daß der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag gestellt hat. Weiterhin bestraft der irakische Staat nach als gesichert anzunehmenden Erkenntnissen zurückkehrende Asylbewerber, ohne daß weitere erschwerende Umstände hinzutreten müssen, allein schon deshalb, weil sie einen Asylantrag gestellt haben. Der Grund hierfür liegt darin, daß der irakische Staat eine Asylantragstellung als Ausdruck einer politisch mißliebigen Gesinnung ansieht, durch die der Asylsuchende die dem irakischen Staat und damit die der ihn beherrschenden Baath-Partei zukommende Loyalität verletzt. Die Baath-Partei kennt nach ihrem totalitären Selbstverständnis allein den Willen des Volkes und sieht alle diejenigen, von denen sie glaubt, daß sie von diesem Volkswillen abweichende Meinungen haben, als Gegner an, denen notfalls der Volkswille, so wie ihn die Baath-Partei versteht, durch Strafmaßnahmen aufgezwungen werden muß. Eine Bestrafung aus diesen Gründen hat auch der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, weil sich das Amnestiedekret vom 11. Februar 1985 nicht auf ihn erstreckt.
Aus diesem Sachverhalt ergibt sich in rechtlicher Hinsicht, daß dem Kläger bei seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr politischer Verfolgung im Sinne der Entscheidung vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - (BVerwGE 67, 184) droht. Er ist damit politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG und dementsprechend (vgl. § 1 Abs. 1 AsylVfG) als Asylberechtigter anzuerkennen. Daran ändert nichts, daß der Verfolgungsgrund erst nachträglich dadurch entstanden ist, daß der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag gestellt hat. Wie der Senat im Urteil vom 8. November 1983 - BVerwG 9 C 93.83 - (BVerwGE 68, 171) im einzelnen ausgeführt hat, ist ein Anspruch auf Asyl, der allen politisch Verfolgten zusteht, auch dann gegeben, wenn der Heimatstaat einen in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylantrag als Ausdruck politischer Gegnerschaft versteht und ihn deshalb zum Anlaß politischer Verfolgung nimmt. An dieser Auffassung, die sich mit der Meinung des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen zu Art. 1 A Nr. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention deckt (vgl. Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, S. 25), hält der Senat fest.
Der Verwaltungsgerichtshof verstößt mit seiner gegenteiligen Ansicht gegen Bundesrecht, die dem Kläger wegen des gestellten Asylantrags drohende politische Verfolgung sei im vorliegenden Fall gleichwohl unerheblich, weil der die politische Verfolgung auslösende Asylantrag weder in bereits erlittener politischer Verfolgung noch in ernstlicher politischer Überzeugung oder ernstgemeinter politischer Betätigung des Klägers eine Entsprechung finde und damit zu asylfremden Zwecken gestellt worden sei. Nicht gefolgt werden kann bereits dem Ansatz der diesbezüglichen Argumentation, eine durch Stellung eines Asylantrags ausgelöste politische Verfolgung müsse sich an einem aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG folgenden gesetzlichen Regelfall messen lassen, der durch die Abfolge Verfolgungsgrund - Verfolgung - Flucht gekennzeichnet sei und einen Motivzusammenhang zwischen Verfolgungsfurcht und ernsthafter politischer Überzeugung voraussetze. Das Berufungsgericht verkennt damit den Begriff des politisch Verfolgten. Dieser ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 A Nr. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention dahin bestimmt worden, daß mit ihm jede Person gemeint ist, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Staates nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will (vgl. Urteil vom 8. November 1983 - BVerwG 9 C 93.83 - BVerwGE 68, 171 <173>[BVerwG 08.11.1983 - 9 C 93/83] mit weiteren Nachweisen). Das Asylrecht will vor politischer Verfolgung schützen, die der in das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gelangte Asylsuchende (vgl. dazu Urteil vom 26. Juni 1984 - BVerwG 9 C 196.83 - BVerwGE 69, 323) bei einer Rückkehr in sein Heimatland gegenwärtig oder doch in absehbarer Zukunft zu befürchten hat. Es setzt eine in der Vergangenheit bereits erlittene oder damals drohende politische Verfolgung ebensowenig voraus wie ein fluchtartiges Verlassen des Landes. Umgekehrt ist bereits erlittene Verfolgung unbeachtlich, wenn für den Fall der Rückkehr in den Heimatstaat Verfolgung nicht mehr droht. Deshalb kommt es grundsätzlich nicht auf die Lage im Heimatland zur Zeit der Ausreise und nicht darauf an, aus welchen Gründen der Asylsuchende es verlassen hat (Urteil vom 26. März 1985 - BVerwG 9 C 107.85 - BVerwGE 71, 175 <177 f.>[BVerwG 26.03.1985 - 9 C 107/84]). Einen Motivzusammenhang zwischen Flucht und ernsthafter politischer Überzeugung setzt der Asylanspruch somit nicht voraus. Das ist auch deshalb nicht der Fall, weil es für die Frage, ob eine Verfolgung eine politische ist, nicht auf die Motive des Verfolgten, sondern auf die des Verfolgenden ankommt. Auch wenn nur eine vermeintliche politische Überzeugung getroffen werden soll, liegt politische Verfolgung vor (vgl. Urteil vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 6.80 - BVerwGE 62, 123 [BVerwG 31.03.1981 - 9 C 6/80] sowie Urteil vom 2. Juli 1985 - BVerwG 9 C 35.84 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 34).
Ebensowenig kann dem Berufungsgericht darin gefolgt werden, es liege im vorliegenden Fall nur ein "scheinbarer Asylgrund" vor. Mit dieser Wendung, die der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. April 1983 - 1 BvR 866, 890/82 - (BVerfGE 64, 46 <60>) entnommen ist, will es ersichtlich nicht sagen, daß die von ihm positiv festgestellte Gefahr politischer Verfolgung, die der Kläger bei einer Rückkehr in den Irak befürchten muß, in Wirklichkeit nicht bestehe, sondern der Auffassung Ausdruck geben, daß es unzulässige und damit nur "scheinbare" Rechtsausübung sei, wenn sich ein Asylsuchender, der ohne eigene ernsthafte politische Überzeugung aus asylfremden Gründen einen Asylantrag gestellt habe, auf die dadurch erst ausgelöste Gefahr politischer Verfolgung berufe, weil er in diesem Fall den Verfolgungstatbestand treuwidrig herbeigeführt habe. Es bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner allgemeinen Erörterung der Frage, ob sich ein politisch Verfolgter - über die sich aus der gebotenen Rücksicht auf die Einheit der Verfassung und die von ihr geschützte Wertordnung ergebenden Begrenzungen des Asylrechts (vgl. Urteil vom 7. Oktober 1975 - BVerwG 1 C 46.69 - BVerwGE 49, 202 <208>[BVerwG 07.10.1975 - I C 46/75]) hinaus - unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmißbrauchs entgegenhalten lassen muß, er habe die Verfolgungssituation in unredlicher Weise herbeigeführt. Jedenfalls kann davon in Fällen, in denen der Heimatstaat die Stellung eines Asylantrags zum Anlaß für politische Verfolgung nimmt, nicht deshalb gesprochen werden, weil sich die vom Betroffenen ursprünglich zur Stützung seines Asylantrags vorgebrachten Gründe als nicht durchgreifend oder als nicht glaubhaft herausgestellt haben, wie das Berufungsgericht im Fall des Klägers annimmt. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG schützt auch den Asylsuchenden bis zur Klärung seiner Asylberechtigung (Urteil vom 19. Mai 1981 - BVerwG 1 C 168.79 - BVerwGE 62, 206 <211>[BVerwG 19.05.1981 - 1 C 168/79]). Er hat - wie durch die Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes klargestellt wird - das Recht, zu diesem Zweck einen Antrag zu stellen, der geprüft werden muß. Wer von dieser garantierten Möglichkeit Gebrauch macht, handelt nicht rechtsmißbräuchlich. Das gilt auch dann, wenn - wie das Berufungsgericht hier angenommen hat - die zu seiner Begründung angeführten Umstände als nicht glaubhaft gemacht anzusehen sind. Der Asylantrag ist in diesem Falle nicht wegen Rechtsmißbrauchs unzulässig, sondern - möglicherweise offensichtlich - unbegründet. Knüpft der Heimatstaat - wie hier nach den für das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts - an einen solchen Antrag ohne weiteres politische Verfolgung, so gehört der Betroffene zu dem durch Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG geschützten Personenkreis, ohne daß ihm vorgehalten werden könnte, er habe den Asylantrag "ohne Not" gestellt (vgl. Urteil vom 8. November 1983 - BVerwG 9 C 93.83 - BVerwGE 68, 171) oder sich in eine von ihm selbst zu vertretende Zwangslage gebracht (vgl. Urteil vom 26. Oktober 1971 - BVerwG 1 C 30.68 - BVerwGE 39, 27 <32>[BVerwG 26.10.1971 - I C 30/68]). Er genießt in diesem Fall politisches Asyl nicht deshalb, weil er einen Asylantrag gestellt hat, sondern weil sein Heimatstaat infolge einer alle Lebensbereiche umfassenden ideologisch einseitig ausgerichteten totalitären Struktur in so hohem Maße unduldsam ist, daß er schon für ihn im Grunde belanglose Handlungen als Ausdruck einer von seiner Ideologie abweichenden Gesinnung ansieht und zum Anlaß von Verfolgungsmaßnahmen nimmt. Wer einer solchen Gefahr ausgesetzt ist, handelt nicht mißbräuchlich, wenn er sich auf sie beruft, weil es ihm nicht zumutbar ist, in einen derartigen Staat zurückzukehren.
Die Gründe, deretwegen das Berufungsgericht dem Kläger die Anerkennung als Asylberechtigten versagt hat, tragen das angefochtene Urteil nach alledern nicht. Gleichwohl ist der erkennende Senat nicht in der Lage, in der Sache selbst zu entscheiden und der Klage stattzugeben. Der Kläger hat selbst vorgetragen, in Syrien, wo er sich vor seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland von Mai bis August 1979 aufgehalten hatte, Asyl gehabt zu haben. Mit den in diesem Zusammenhang auftretenden Fragen eines die Asylanerkennung ausschließenden anderweitigen Verfolgungsschutzes nach § 2 AsylVfG brauchte sich das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus nicht zu befassen, da es den Asylanspruch bereits aus anderen Erwägungen verneint hatte. Diese Fragen erweisen sich nunmehr als entscheidungserheblich. Sollte Syrien einem Schutzgesuch des Klägers entsprochen und ihm "in rechtlich gesicherter Weise" (vgl. Urteil vom 5. Juni 1984 - BVerwG 9 C 88.83 - BVerwGE 69, 289 <293>[BVerwG 05.06.1984 - 9 C 88/83]) Schutz vor Verfolgung gewährt haben, dann wäre eine Asylanerkennung des Klägers nach § 2 AsylVfG ausgeschlossen. Dazu bedarf es aber noch einer Sachaufklärung, die vorzunehmen dem Revisionsgericht versagt ist.
Das Berufungsgericht wird zunächst zu prüfen haben, welche Bewandnis es mit dem "Asyl" hat, das der Kläger nach seinen Angaben ungeachtet seines nur drei Monate währenden Aufenthalts in Syrien durch das dort herrschende Regime erhalten haben will. Dazu bedarf es der Feststellung, ob der Kläger tatsächlich in Syrien um Schutz vor Verfolgung nachgesucht und diesen Schutz in "rechtlich gesicherter Weise" erhalten hat. Ein derartiger Schutz vor Verfolgung setzt weiterhin voraus, daß dem Kläger bereits zum damaligen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat politische Verfolgung gedroht hat. Denn andernfalls könnte ihm in Syrien kein Schutz vor Verfolgung gewährt worden sein und § 2 AsylVfG keine Anwendung finden. Das Berufungsgericht wird daher der Frage nachzugehen haben, ob für den Kläger, obwohl dieser sich nach den tatsächlichen Feststellungen in seinem Heimatstaat niemals politisch betätigt hatte, die Gefahr politischer Verfolgung im Irak aus anderen Gründen bestand, z.B. weil er den Schutz des syrischen Staates in Anspruch genommen hat und dieses Schutzgesuch vom irakischen Staat ebenso zum Anlaß politischer Verfolgung genommen wird, wie dies nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für die Asylantragstellung des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland der Fall ist. Sollte der Kläger in Syrien wirklich Schutz vor Verfolgung erlangt haben, so kann der Schutz später wieder entfallen sein und die Schutzbedürftigkeit und damit der Asylanspruch des Verfolgten in der Bundesrepublik Deutschland wieder aufleben (Urteil vom 5. Juni 1984 - BVerwG 9 C 71.83 - Buchholz 402.25 § 2 AsylVfG Nr. 3). Das wäre z.B. dann anzunehmen, wenn Syrien von dem Kläger, wie dieser behauptet, die Beteiligung an Einsätzen in seinem Heimatstaat verlangt hätte oder seine Ausweisung dorthin zu besorgen und daher die Gefahr politischer Verfolgung bei einem weiteren Aufenthalt in Syrien nicht gebannt gewesen wäre.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Dr. Säcker
Dr. Kemper
Dr. Bender
Hien