Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.09.1988, Az.: BVerwG 9 B 318.88
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Ursächlicher Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht als Voraussetzung des verfassungsrechtlich verbürgten Asylrechtes; Grundsätzliche Unbeachtlichkeit subjektiver Nachfluchtgründe; Bindungswirkung gemäß § 31 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.09.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 318.88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 19872
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 13.06.1988 - AZ: A 13 S 974/87
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG
- § 1a AsylVfG
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 1. September 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und Dawin
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13. Juni 1988 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde sieht als rechtsgrundsätzlich die Frage an, ob "die Verwaltungsgerichte nach § 31 BVerfGG an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluß vom 26. November 1986, BVerfGE 74, 51, gebunden sind, wonach bei 'selbstgeschaffenen Nachfluchttatbeständen' Asyl in aller Regel nur dann in Betracht kommt, wenn sie sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellen". Unabhängig davon, ob sich für den beschließenden Senat, der seine mit den Urteilen vom 19. Mai 1987 (BVerwG 9 C 184.86 - BVerwGE 77, 258; BVerwG 9 C 200.86 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 68; BVerwG 9 C 198.86 - Buchholz a.a.O. Nr. 69) eingeleitete Rechtsprechung seither mehrfach bestätigt hat (vgl. etwa Urteile vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 42.87 - Buchholz a.a.O. Nr. 75; BVerwG 9 C 147.86 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 37), in dem angestrebten Revisionsverfahren die Frage einer für ihn geltenden Bindung nach§ 31 BVerfGG stellen würde, scheitert die Zulassung daran, daß die Frage jedenfalls geklärt ist. In seinen Urteilen vom 19. Mai 1987 (BVerwG a.a.O.) hat der Senat ausgeführt, daß Bindungswirkung gemäß § 31 BVerfGG dem vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsatz zukommt, wonach das Asylrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG von seinem Tatbestand her einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraussetzt, daß bei Fehlen dieses Zusammenhangs eine Asylberechtigung regelmäßig nur bei objektiven Nachfluchtgründen in Betracht kommt und daß bei subjektiven Nachfluchtgründen als - allgemeine, nicht notwendig abschließende - Leitlinie gilt, daß eine Asylberechtigung in aller Regel nur in Betracht gezogen werden kann, wenn die selbstgeschaffenen Nachfluchttatbestände sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellen. Damit ist geklärt, daß Gegenstand der Bindungswirkung der wiedergegebene Grundsatz über die weitgehende Unbeachtlichkeit subjektiver Nachfluchtgründe schlechthin ist und die Bindungswirkung nicht lediglich, wie die Beschwerde unter Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23. Juli 1987 - A 12 S 636/86 - (InfAuslR 1988, 93) meint, eine der verfassungsgerichtlichen Entscheidung zu entnehmende Aussage erfaßt, wonach exilpolitischer Betätigung Asylrelevanz nur zukomme, wenn sie sich als Ausdruck und Fortführung einer im Heimatland vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellt.
In seinen Urteilen vom 19. Mai 1987 (BVerwG a.a.O.) hat sich der beschließende Senat auch mit der Überlegung befaßt, mit welcher der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in dem von der Beschwerde zitierten Urteil vom 23. Juli 1987 (a.a.O.) begründet hat, daß der verfassungsgerichtliche Beschluß vom 26. November 1986 einer Anerkennung als Asylberechtigter wegen subjektiver Nachfluchtgründe über die in diesem Beschluß umrissene "Leitlinie" hinaus nicht im Wege steht. Ausgehend von der auch dem Urteildes Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23. Juli 1987 zugrunde liegenden Rechtsauffassung, daß die dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts entfließende Bindung aller Verfassungsorgane, Behörden und Gerichte hinsichtlich des Begriffs "politisch verfolgt" in Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG den einfachen Gesetzgeber nicht hindert, über das durch Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG im Sinne des vom Bundesverfassungsgericht bindend vorgegebenen Verständnisses dieser Verfassungsnorm verfassungsrechtlich Gewährleistete hinaus durch einfachgesetzliche Regelungen Ansprüche auf Asyl zu begründen, hat der beschließende Senat in den mehrfach genannten Urteilen geprüft, ob der einfache Gesetzgeber dies durch Erlaß des § 1 a AsylVfG getan hat. Er ist zu dem Ergebnis gelangt, daß § 1 a AsylVfG nach der Systematik des Gesetzes und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift dies nicht bewirkt hat. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit das angestrebte Revisionsverfahren zu einer weitergehenden Klärung der Reichweite der Bindungswirkung des verfassungsgerichtlichen Beschlusses zu führen vermag.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Säcker
Dawin