Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.11.1981, Az.: BVerwG 1 C 69.78
Nachschieben von Ermessensgründen; Umwandlung einer Rechtsentscheidung in eine Ermessensentscheidung; Gerichtliche Nachprüfung von Ermessensentscheidungen; Berücksichtigung des Widerspruchsbescheides bei der Überprüfung des Ermessens; Begriff der "Negativschranke" im Sinne des Ausländergesetzes (AuslG); Ermessensspielraum bei Erteilung einer erneuten Aufenthaltserlaubnis; Versagung der Aufenthaltserlaubnis bei Vorliegen eines Ausweisungstatbestandes; Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.11.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 69.78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 11593
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 06.12.1976 - AZ: 8 K 286/76
- OVG Nordrhein-Westfalen - 03.05.1978 - AZ: IV A 379/77
Rechtsgrundlagen
- § 68 VwGO
- § 113 Abs. 4 VwGO
- § 114 VwGO
- § 2 Abs. 1 S. 2 AuslG
- § 10 Abs. 1 Nr. 2, 11 AuslG
- § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO
Fundstellen
- BayVBl. 1982, 310
- BayVBl. 1983, 174
- DVBl 1982, 304-306 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer A 1982, 133
- DÖV 1982, 409
- JArtBl. 1982, 514-515
- JuS 1982, 785
- NJW 1982, 1413-1414 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1982, 1370-1372 (Urteilsbesprechung von Dr. Horst Joachim Müller)
- NVwZ 1982, 373 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Ein Verwaltungsakt, der als rechtlich gebundener von der Behörde erlassen und von der Widerspruchsbehörde bestätigt worden ist, kann jedenfalls dann nicht im Verwaltungsrechtsstreit durch nachgeschobene Ermessenserwägungen der Ausgangsbehörde mit heilender Wirkung in eine Ermessensentscheidung umgewandelt werden, wenn gesetzlich vorgesehen ist, daß Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts von einer mit der Ausgangsbehörde nicht identischen Widersrpuchsbehörde nachgeprüft werden.
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 13. November 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Dr. Dickersbach, Meyer und
Dr. Diefenbach
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Unter Zurückweisung der Revision und der Berufung im übrigen werden das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 1978 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. Dezember 1976 abgeändert:
Der Bescheid des Oberstadtdirektors der Stadt ... vom 1. September 1975 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten ... vom 29. Dezember 1975 werden aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
I.
Der 1945 geborene Kläger, ein marokkanischer Staatsangehöriger, reiste im Jahre 1962 als angeworbener Arbeitnehmer in das Bundesgebiet ein. Er erwirkte eine Aufenthaltserlaubnis, die laufend verlängert wurde. Seinen Aufenthaltserlaubnissen war jeweils die Auflage beigefügt, daß ihm die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht gestattet sei. Die Ehefrau und die sieben ehelichen Kinder des Klägers befinden sich in Marokko. Im Bundesgebiet hat der Kläger ein im Jahre 1973 geborenes nichteheliches Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit. Er lebt mit dem Kind nicht zusammen.
Während seines Aufenthalts im Bundesgebiet wurde der Kläger zweimal rechtskräftig bestraft: Im Januar 1973 wurde er wegen einer am 10. März 1972 begangenen Verkehrsunfallflucht zu einer Geldstrafe von 300 DM verurteilt; darauf verwarnte ihn der Beklagte mit Schreiben vom 28. Februar 1973. Im Januar 1975 wurde der Kläger wegen Verstoßes gegen § 47 Abs. 1 Nr. 5 AuslG mit einer Geldstrafe von 200 DM bestraft; nach den Feststellungen des Strafgerichts hatte er am 16. November 1974 in M. von ihm hergestellten Modeschmuck verkauft und dadurch dem Verbot der selbständigen Erwerbstätigkeit zuwidergehandelt.
Nach einem Bericht der Polizei hatte der Kläger auch am 23. November 1974 Vorbereitungen getroffen, auf einem Gehweg in M. Modeschmuck zu verkaufen. Im Januar 1975 verhängte der Oberstadtdirektor der Stadt E. gegen den Kläger ein Bußgeld in Höhe von 200 DM mit der Beschuldigung, der Kläger habe am 1. Dezember 1974 ohne Reisegewerbekarte und ohne Sondernutzungserlaubnis auf einer Straße in E. Modeschmuck feilgeboten.
Durch Ordnungsverfügung vom 1. September 1975 versagte der Beklagte dem Kläger die von diesem beantragte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und drohte ihm die Abschiebung an, falls er das Bundesgebiet nicht bis zum 1. Oktober 1975 verlassen haben sollte. Zur Begründung berief er sich darauf, daß der Kläger sich ungeachtet der ersten Bestrafung und der ausländerbehördlichen Verwarnung erneut strafbar gemacht habe. Gegen diese Ordnungsverfügung legte der Kläger Widerspruch ein.
Am 30. September 1975 wurde er von der Polizei in D. festgenommen. Die Polizei berichtete, er habe an diesem Tag auf einem Platz in D. Modeschmuck und Ledergürtel feilgeboten. Bei seiner verantwortlichen Vernehmung durch die Polizei am 1. Oktober 1975 bestritt der Kläger dies.
Durch Widerspruchsbescheid vom 29. Dezember 1975 wies der Regierungspräsident D. den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung aus: Der Kläger habe die Ausweisungstatbestände des § 10 Abs. 1 Nrn. 2, 5 und 6 AuslG erfüllt. Er sei zweimal wegen Vergehen bestraft worden und habe durch das wiederholte Feilbieten von Modeschmuck ohne Reisegewerbekarte gegen Vorschriften über die Gewerbeausübung und des Aufenthaltsrechts verstoßen. Seine weitere Anwesenheit im Bundesgebiet beeinträchtige Belange der Bundesrepublik Deutschland, so daß die Aufenthaltserlaubnis versagt werden müsse. Dieser Maßnahme könne der Kläger nicht entgegenhalten, er habe keine kriminellen Neigungen und sei trotz seines dreizehnjährigen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland nur zweimal wegen relativ geringfügiger Vergehen in Erscheinung getreten. Auf kriminelle Neigungen komme es nicht an. Durch seine Verstöße habe der Kläger nachhaltig gezeigt, daß er nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, sich entsprechend der Rechtsordnung dieses Staates zu verhalten.
Der Kläger hat beim Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage erhoben und beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 1. September 1975 und des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten D. vom 29. Dezember 1975 den Beklagten zu verpflichten, ihm die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 6. Dezember 1976 abgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Der Beklagte hat die Zurückweisung der Berufung beantragt und geltend gemacht: Er sei an der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gehindert, weil der Aufenthalt des Klägers Belange der Bundesrepublik Deutschland verletze. Hilfsweise übe er aber sein Ermessen aus. Auch die Ausübung des Ermessens führe zu einer Versagung der Aufenthaltserlaubnis. Für die Ermessensentscheidung seien insbesondere generalpräventive Überlegungen von Bedeutung. Der ambulante Handel mit Modeschmuck und ähnlichen Artikeln durch Personen, die keine Reisegewerbekarte und keine Sondernutzungserlaubnis besäßen, sei in den Großstädten zu einem Problem geworden. Bei Ausländern - wie im Falle des Klägers - kämen regelmäßig-Verstöße gegen die Auflagen zur Aufenthaltserlaubnis hinzu. Solche vorsätzlichen Verstöße könnten auch dadurch abgewehrt werden, daß den betreffenden Ausländern der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet versagt werde. Damit werde anderen Ausländern deutlich gemacht, welche ausländerrechtlichen Folgen ein derartiges Verhalten nach sich ziehe.
Durch Urteil vom 3. Mai 1978 hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Berufung zurückgewiesen und dazu ausgeführt: Ob im vorliegenden Fall, wie das Verwaltungsgericht angenommen habe, bereits eine strikte Sperre nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG eingreife, dem Kläger die Aufenthaltserlaubnis zu verlängern, sei zweifelhaft. Diese Frage könne offenbleiben. Denn der Beklagte habe im Berufungsverfahren hilfsweise auch sein Ermessen betätigt und die ablehnende Entscheidung auf Ermessenserwägungen gestützt. Die Ermessensbetätigung, die noch im Berufungsverfahren habe nachgeholt werden dürfen, weil es sich hier um eine Verpflichtungsklage handele, weise keine Ermessensfehler auf. Es sei regelmäßig sachgerecht, wenn die Ausländerbehörde das mehrfache Erfüllen eines Ausweisungstatbestandes zum Anlaß nehme, dem betreffenden Ausländer die Aufenthaltserlaubnis nicht zu verlängern, da durch das Erfüllen von Ausweisungsgründen öffentliche Belange erheblich berührt würden (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 11 AuslG). Der Kläger habe durch seine Bestrafungen jeweils die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG erfüllt. Ob die Bestrafungen zu Recht erfolgt seien, habe die Ausländerbehörde nicht überprüfen müssen. Nach dem Inhalt der beigezogenen Strafakten erschienen die beiden strafgerichtlichen Entscheidungen aber richtig. Bei der zweiten Bestrafung falle besonders ins Gewicht, daß der Kläger zuvor von der Ausländerbehörde im Hinblick auf die Erstbestrafung eindringlich dazu angehalten worden sei, sich künftig ordnungsgemäß zu führen. Auf Unkenntnis des Inhalts des Verwarnungsschreibens wegen fehlender Sprach- und Lesekenntnisse könne sich der Kläger in diesem Zusammenhang nicht berufen, da es ihm obgelegen hätte, sich eine Übersetzung zu besorgen. Auch spreche es schwerwiegend gegen den Kläger, daß er, nachdem er am 16. November 1974 in M. bei dem ihm durch die Auflage zu seiner Aufenthaltserlaubnis versagten Verkauf von Modeschmuck betroffen worden sei, am 1. Dezember 1974 in E. erneut Modeschmuck verkauft habe. Unter diesen Umständen sei die Entscheidung des Beklagten vertretbar. Insbesondere sei die Erwägung sachgerecht, durch die Versagung der Aufenthaltserlaubnis gegenüber dem Kläger zugleich anderen im Bundesgebiet lebenden Ausländern deutlich zu machen, welche nachteiligen Folgen mit Zuwiderhandlungen gegen Auflagen zu Aufenthaltserlaubnissen verbunden sein könnten. Die Versagung der Aufenthaltserlaubnis verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, zumal es sich bei der der ersten Bestrafung zugrundeliegenden Verkehrsunfallflucht entgegen der Auffassung des Klägers nicht um ein Bagatelldelikt handele und bei der der zweiten Bestrafung zugrundeliegenden Handlung erschwerend hinzukomme, daß der Kläger zuvor ausländerbehördlich verwarnt worden sei. Insbesondere müßten dem Kläger selbst bei Würdigung seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet auch die schwerwiegenden wirtschaftlichen Folgen zugemutet werden, die die Nicht Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für ihn und seine in Marokko zurückgebliebene große Familie habe. Der Kläger habe nicht darauf vertrauen können, auch nach mehrfachem Erfüllen von Ausweisungsgründen im Bundesgebiet bleiben zu dürfen. Die Beziehungen des Klägers zu seinem nichtehelichen Kind ließen die Entscheidung des Beklagten ebenfalls nicht ermessensfehlerhaft werden. Da der Kläger mit dem Kind nicht zusammenlebe und damit nicht die faktische Stellung eines Vaters einnehme, sei der Beklagte im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 und Abs. 5 GG nicht gehalten gewesen, die persönlichen Vater-Kind-Beziehungen im Rahmen der Ermessensbetätigung besonders abzuwägen und diese Abwägung in der Begründung seiner Entscheidung erkennbar werden zu lassen. Die Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber dem Kind habe der Beklagte in der Berufungsverhandlung in die Ermessensbetätigung einbezogen. Die Abschiebungsandrohung finde ihre Rechtsgrundlage in § 13 Abs. 2 AuslG.
Mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision macht der Kläger geltend: Habe die Behörde eine Entscheidung gefällt in der Meinung, es handele sich um eine Rechtsentscheidung, während ihr in Wahrheit eine Ermessensentscheidung obgelegen habe, so sei der Verwaltungsakt fehlerhaft und könne nicht dadurch geheilt werden, daß während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Ermessensentscheidung nachgeholt werde. Im übrigen sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gebührend berücksichtigt worden. Die beiden strafgerichtlichen Verurteilungen beträfen Bagatelldelikte. Die Bestrafung wegen Verkehrsunfallflucht beruhe zudem auf einem Mißverständnis. Den Inhalt der Verwarnung habe er wegen fehlender Sprach- und Lesekenntnisse nicht aufgenommen. Der Beklagte habe auch nicht bedacht, daß er, der Kläger, sich schon seit 1962, also seit seinem 17. Lebensjahr, im Bundesgebiet aufhalte. Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung sei er bereits dreizehn Jahre hier ansässig gewesen. Auch die regelmäßige Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in all diesen Jahren schränke das behördliche Ermessen ein. Ferner sei von Bedeutung, daß er ein nichteheliches Kind habe, für das er unterhaltspflichtig sei. Durch eine Ausweisung werde es ihm unmöglich gemacht, von dem ihm gemäß § 1711 BGB zustehenden Besuchsrecht Gebrauch zu machen; auch eine Anhörung durch das Vormundschaftsgericht im Falle des § 1712 BGB wäre dann nahezu ausgeschlossen. Überdies wären die regelmäßigen Unterhaltszahlungen nicht mehr gewährleistet, da er in seinem Heimatland wohl kaum eine entsprechende Arbeit fände. Die generalpräventive Begründung der Versagung der Aufenthaltserlaubnis sei rechtsfehlerhaft. Es bestünden Zweifel, ob generalpräventive Wirkungen bei der Ausübung des Ermessens überhaupt berücksichtigt werden dürften. Bei langjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet sei die Stellung des Ausländers jedenfalls so gefestigt, daß eine Ausweisung auf Grund generalpräventiver Erwägungen nur in schwerwiegenden Fällen wie etwa Rauschgiftkriminalität zulässig sei.
Der Kläger beantragt,
unter Änderung des angefochtenen Urteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt aus: Das Nachschieben von Ermessensgründen sei hier zulässig, da er, hätte er die Versagung der Aufenthaltserlaubnis nicht schon aus Rechtsgründen für geboten gehalten, im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsakts dieselben Ermessenserwägungen angestellt hätte, die er im Berufungsverfahren vorgebracht habe. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis verstoße nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Verfehlungen des Klägers seien keine Bagatelldelikte. Daran ändere auch die Milde der verhängten Strafen nichts. Einer Straftat könne nämlich ordnungsrechtlich größeres Gewicht als in strafrechtlicher Hinsicht zukommen. Die generalpräventiven Erwägungen des Beklagten seien ebenfalls nicht zu beanstanden. Wenn in der Rechtsprechung Fallgruppen gebildet worden seien, bei denen generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden dürften, so handele es sich nicht um eine abschließende Aufzählung. Gerade der vielfach von Ausländern betriebene unerlaubte Straßenhandel mit Modeschmuck, Lederwaren und ähnlichem lege ein generalpräventives Einschreiten nahe. Der Kläger habe sich zwar im Zeitpunkt des Ergehens des Ablehnungsbescheids dreizehn Jahre im Bundesgebiet aufgehalten. Er habe aber zumindest seit Januar 1973, dem Zeitpunkt seiner ersten Verurteilung, auf Grund seiner Gesetzesverstöße und der an ihn gerichteten Ermahnungen kein Vertrauen darauf entwickeln können, ständig im Bundesgebiet bleiben zu dürfen.
II.
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hiermit einverstanden sind (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Revision ist zulässig und zum Teil auch begründet. Die angefochtenen Bescheide, durch die dem Kläger die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt wurde, sind rechtswidrig und verletzen ihn in seinen Rechten (§ 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht zwar kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu, wohl aber ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung (§ 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO).
1.
Der Antrag des Klägers, ihm eine weitere Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, beurteilt sich nach § 7 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG. Danach muß die Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn die Anwesenheit des Klägers Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt (Negativschranke). Andernfalls entscheidet die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen.
Entgegen der Auffassung, die der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 1. September 1975 und dem Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten Düsseldorf vom 29. Dezember 1975 zugrundeliegt, greift die Negativschranke des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG im vorliegenden Fall nicht ein.
Die Anwendung der Negativschranke verlangt eine zukunftsbezogene Beurteilung. Ein zwingender Versagungsgrund ist nicht ohne weiteres gegeben, wenn der Ausländer in der Vergangenheit Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt hat. Das Vorliegen eines Ausweisungstatbestandes allein bedeutet daher nicht, daß die Aufenthaltserlaubnis versagt werden müßte. Die künftige (weitere) Anwesenheit des um die Aufenthaltserlaubnis nachsuchenden Ausländers muß Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen. Die Negativschranke schließt deswegen, soweit nicht ihr Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Aufenthaltsrechts eine abweichende Beurteilung verlangt (vgl. BVerwGE 57, 252 [256]), die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich nicht aus, wenn der Ausländer zwar einen Ausweisungstatbestand verwirklicht hat, eine entsprechende ausländerbehördliche Maßnahme aber nur dazu dienen könnte, auf andere Ausländer vorbeugend dahin einzuwirken, daß sie Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigen. Außerdem muß die Beeinträchtigung der Belange der Bundesrepublik Deutschland von beachtlichem Gewicht sein, denn angesichts des durch § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG der Behörde eingeräumten weiten Ermessens kann sich die Negativschranke nur auf so bedeutsame Sachverhalte beziehen, daß die (weitere) Anwesenheit des Ausländers von vornherein nicht tragbar erscheint und für ein seine privaten Belange berücksichtigendes sowie nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten auszuübendes Ermessen kein Raum bleibt.
Nach diesen in der Rechtsprechung des Senats wiederholt ausgesprochenen Grundsätzen (BVerwGE 61, 105 [107 f.]; Urteil vom 16. Juli 1981 - BVerwG 1 C 99.76 -) ist es nicht ausgeschlossen, dem Kläger eine weitere Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Die generalpräventiven Erwägungen, die der Beklagte im Berufungsverfahren in den Vordergrund gestellt hat, stehen dem, wie dargelegt, nicht entgegen. Auch der im Widerspruchsbescheid hervorgehobene Umstand, daß das frühere Verhalten des Klägers die Ausweisungstatbestände des § 10 Abs. 1 Nrn. 2, 5 und 6 AuslG erfüllt, zwingt noch nicht zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis. Eine Beeinträchtigung von Belangen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG läge allenfalls dann vor, wenn zu besorgen wäre, daß der Kläger weitere, nicht bloß geringfügige Gesetzesverstöße begehen werde. Eine Wiederholungsgefahr besteht nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in bezug auf den unerlaubten Straßenhandel mit Modeschmuck. Diese Gefahr ist aber nicht von solchem Gewicht, daß sie die Entfernung des Klägers aus dem Bundesgebiet zwingend verlangen würde, zumal sie sich - wenngleich nicht mit derselben Erfolgssicherheit - auch mit Strafen oder Geldbußen bekämpfen ließe. Andere Umstände, die für sich oder im Zusammenhang mit den erwähnten Gesetzesverstößen einen weiteren Aufenthalt des Klägers von vornherein ausschlössen, sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gegeben (vgl. auch BVerwGE 59, 104 [107 f.]).
2.
Über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer neuen Aufenthaltserlaubnis hätte der Beklagte als Ausländerbehörde daher nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden müssen. Der Beklagte hat sein Ermessen jedoch im Laufe des Verwaltungsverfahrens nicht betätigt. Auch die Widerspruchsbehörde hat, wie sie im Widerspruchsbescheid betont, von einer Ermessensentscheidung abgesehen, weil sie sich zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis rechtlich verpflichtet glaubte. Die angefochtenen Bescheide sind demnach wegen Ermessensmangels rechtswidrig.
Allerdings hat der Beklagte im Berufungsverfahren Ermessenserwägungen angestellt und den Ablehnungsbescheid hilfsweise darauf gestützt. Der Beklagte wollte damit nicht etwa die Ordnungsverfügung vom 1. September 1975 durch einen neuen Bescheid ersetzen; in diesem Fall hätte es für den Kläger nahegelegen, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären oder seine Klage zu ändern. Sinn der nachträglichen Ermessensbetätigung war es vielmehr, die angefochtenen Bescheide "abzusichern". So haben auch das Berufungsgericht und der Kläger das Berufungsvorbringen des Beklagten aufgefaßt.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und des Beklagten konnte hier aber die Ermessensausübung nicht im Verwaltungsrechtsstreit mit heilender Wirkung für die angefochtenen Bescheide nachgeholt werden. Das ergibt sich - unabhängig von dem aus zeitlichen Gründen nicht anwendbaren Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. Dezember 1976 (GVBl. S. 438) - aus folgenden Erwägungen:
Nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist Gegenstand der Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Für Ermessensakte folgt daraus, daß die gerichtliche Prüfung grundsätzlich am Widerspruchsbescheid auszurichten ist (Urteil vom 13. November 1979 - BVerwG 1 C 16.75 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 67 [S. 93]). Das gilt für Verpflichtungsklagen entsprechend (Urteil vom 15. Juli 1980 - BVerwG 1 C 44.77 - Buchholz a.a.O. § 2 AuslG Nr. 19 [S. 117]). Es bedarf keiner umfassenden Erörterung der Frage, inwieweit trotz der grundsätzlichen Maßgeblichkeit des Widerspruchsbescheids eine Ermessensbetätigung noch im Verwaltungsrechtsstreit nachgeschoben werden kann, und insbesondere keiner Ausführungen darüber, ob bei Verwaltungsakten, die als Rechtsentscheidung erlassen wurden, das Nachholen einer Ermessensbetätigung zu einer "Wesensänderung" des Verwaltungsakts führt (vgl. einerseitz Urteil vom 16. September 1965 - BVerwG 2 C 168.62 - Buchholz 232 § 116 a BBG Nr. 4; andererseits Badura in Erichsen/Martens, Allg. Verwaltungsrecht, 5. Aufl., § 41 IV; Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 1. Band, 8. Aufl., S. 144, 395 f.; Eyermann/Fröhler, VwGO, 8. Aufl., § 113 Rdnr. 25; Tschira/Schmitt Glaeser, Verwaltungsprozeßrecht, 3. Aufl., S. 296; Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht I, 9. Aufl., § 50 II d 2). Jedenfalls kann ein Verwaltungsakt, der als rechtlich gebundener von der Behörde erlassen und von der Widerspruchsbehörde bestätigt worden ist, dann nicht im Verwaltungsrechtsstreit durch nachgeschobene Ermessenserwägungen der Ausgangsbehörde mit heilender Wirkung in eine Ermessensentscheidung umgewandelt werden, wenn gesetzlich vorgesehen ist, daß Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts von einer mit der Ausgangsbehörde nicht identischen Widerspruchsbehörde (§§ 68, 69, 73 VwGO) nachgeprüft werden. So verhält es sich im vorliegenden Fall, in dem der Regierungspräsident als Widerspruchsbehörde zur Nachprüfung des von dem beklagten Oberstadtdirektor erlassenen Ablehnungsbescheids berufen war. Die Prüfung einer Ermessensentscheidung durch eine mit der Ausgangsbehörde nicht identische Widerspruchsbehörde kann für den Betroffenen insofern von entscheidender Bedeutung sein, als die Widerspruchsbehörde eigenes Ermessen auszuüben hat und daher dem Widerspruch selbst bei rechtsfehlerfreiem Erstbescheid zum Erfolg zu verhelfen vermag. Der Betroffene erhält dadurch eine umfassendere Prüfung, als sie ihm die auf Rechtskontrolle (§ 114 VwGO) beschränkten Gerichte bieten (vgl. auch Urteil vom 15. Juli 1980 - BVerwG 1 C 54.75 - Buchholz 310 § 79 VwGO Nr. 14 [S. 10] = DVBl. 1980, 960 = MDR 1981, 167 [BVerwG 14.07.1980 - 1 B 327/78]). Diese für das Rechtsschutzziel des Betroffenen bedeutsame Zweckmäßigkeitsprüfung würde ihm genommen, wenn die Ausgangsbehörde während des Prozesses eine bisher unterbliebene Ermessensausübung unter Übergehung der Widerspruchsbehörde mit der vom Berufungsgericht angenommenen Folge nachholen könnte, daß dadurch der - ursprünglich wegen Ermessensmangels rechtswidrige - Ausgangsbescheid in der Gestalt des an demselben Mangel leidenden Widerspruchsbescheids geheilt würde. Zwar mögen Gründe der Prozeßökonomie für die Möglichkeit einer solchen heilenden Nachholung der Ermessensbetätigung sprechen. Derartige Gründe können aber nicht Vorrang vor der Absicht des Gesetzes beanspruchen, dem Betroffenen eine vorprozessuale Zweckmäßigkeitsprüfung durch eine weitere Behörde zu gewährleisten und grundsätzlich deren Entscheidung Grundlage der gerichtlichen Nachprüfung sein zu lassen.
Mit dieser Auffassung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu dem vom Berufungsgericht herangezogenen Grundsatz, wonach bei Verpflichtungsklagen neue, in dem ablehnenden Verwaltungsakt noch nicht vorgebrachte Tatsachen und Rechtsgründe zu berücksichtigen sind (vgl. Redeker/von Oertzen, VwGO, 6. Aufl. § 108 Rdnr. 35). Wie der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat, ist bei Verpflichtungsklagen, die auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder auf Neubescheidung eines Aufenthaltserlaubnisantrags gerichtet sind, insoweit auf die Sachlage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen, als es um die Frage geht, ob schon aus Rechtsgründen keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden darf oder umgekehrt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden muß (BVerwGE 56, 246 [249]; Urteil vom 20. Mai 1980 - BVerwG 1 C 55.75 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 18; Beschluß vom 3. April 1979 - BVerwG 1 C 73.77 -; Beschluß vom 12. November 1979 - BVerwG 1 CB 121.79 -). Daß die Widerspruchsbehörde in diesen Fällen bei Sachverhaltsänderungen während des Prozesses keine Gelegenheit hat, die für die Gerichtsentscheidung maßgebliche neue Sachlage ihrerseits zu würdigen, ist unschädlich, weil es bei rechtlich gebundenen Verwaltungsakten keine rechtmäßige Entscheidungsalternative gibt. Bei Ermessensakten liegen die Dinge anders; deshalb kommt bei ihnen dem Vorverfahren besonders Gewicht zu und deshalb kann das Nachschieben von Ermessenserwägungen und übrigens auch die gerichtliche Verwertung sonstiger erst nach Erlaß des Widerspruchsbescheids eingetretener Tatsachen bei Ermessenakten nicht ohne weiteres als zulässig angesehen werden (vgl. BVerwGE 48, 81 [84]; ferner - im Falle einer Behördenentscheidung mit Beurteilungsspielraum - Urteil vom 27. November 1980 - BVerwG 2 C 38.79 - NJW 1981, 1386 [BVerwG 27.11.1980 - 2 C 38/79] [1390]).
Die oben dargelegte Auffassung des Senats weicht auch nicht von denjenigen Entscheidungen ab, in denen das Bundesverwaltungsgericht einen ursprünglich auf Rechtsgründe gestützten ablehnenden Verwaltungsakt im Hinblick auf erst im Rechtsstreit von der Behörde angestellte Ermessenserwägungen als rechtmäßig erkannt hat (vgl. etwa Urteile vom 16. September 1965 - BVerwG 2 C 168.62 - a.a.O.; vom 19. Januar 1968 - BVerwG 6 C 56.64 - Buchholz 232 § 123 BBG Nr. 6; vom 6. Mai 1977 - BVerwG 7 C 49.75 - Buchholz 437.4 Pensionskassen Nr. 1). Soweit es nämlich in diesen Fällen überhaupt eines Widerspruchsverfahrens bedurfte (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO), hatte anders als hier eine mit dem Beklagten identische Behörde darüber zu entscheiden (so ausdrücklich Urteil vom 19. Januar 1968 a.a.O.).
3.
Daraus, daß die angefochtenen Bescheide wegen Ermessensmangels rechtswidrig sind, folgt freilich nicht, daß dem Kläger der von ihm geltend gemachte Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zustünde. Nur in Ausnahmefällen kann sich das der Behörde in § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG eingeräumte weite Ermessen (BVerwGE 42, 148 [156]; 56, 254 [258]) dahin verengen, daß keine andere Entscheidung als die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis rechtmäßig erscheint. Ein solcher Ausnahmefall liegt nach den für den Senat bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, auf den sich der Kläger beruft, zwingt nach Sachlage nicht dazu, die Aufenthaltserlaubnis zu verlängern. Der Kläger lebt zwar schon seit 1962 im Bundesgebiet und hat regelmäßig bis zum Jahre 1975 befristete Aufenthaltserlaubnisse erhalten. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit schließt aber auch nach vieljährigem Aufenthalt die Nichtverlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nicht von vornherein aus. Das gilt namentlich dann, wenn mehrere strafgerichtliche Verurteilungen vorliegen und außer generalpräventiven Erwägungen - die im Rahmen der Ermessensausübung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG grundsätzlich zulässig sind (BVerwGE 59, 104 [108 ff.]) - auch spezialpräventive Gründe in Betracht kommen (BVerwGE 59, 104 [111]). So verhält es sich hier. Demgegenüber fallen auch nicht die Beziehungen des Klägers zu seinem deutschen nichtehelichen Kind zu seinen Gunsten ins Gewicht, da sie sich in Unterhaltsleistungen, die übrigens hinter seiner Unterhaltspflicht weit zurückbleiben, erschöpfen (vgl. BVerwGE 48, 299 [304]). Ein Recht zum persönlichen Umgang mit dem Kind, wie es der Kläger in seiner Revisionsbegründung geltend macht, steht dem nichtehelichen Vater nach § 1711 BGB grundsätzlich nicht zu.
4.
Steht die Erteilung oder Versagung der vom Kläger beantragten Aufenthaltserlaubnis nach dem im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung gegebenen Sachstand im Ermessen der Behörde, so ist der Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide, die jede Ermessensbetätigung vermissen lassen, zur Neubescheidung zu verpflichten; bei dieser Neubescheidung hat die Behörde die dann bestehende Sachlage zu berücksichtigen. Hinsichtlich des weitergehenden Verpflichtungsantrags des Klägers verbleibt es bei der vom Verwaltungsgericht ausgesprochenen und vom Berufungsgericht bestätigten Klageabweisung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Prof. Dr. Barbey
Dr. Dickersbach
Meyer
Dr. Diefenbach