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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.05.1977, Az.: BVerwG 7 C 49/75

Pensionskasse; Satzungsänderungen; Bundeszuschüsse; Versorgungsempfänger; Sonderzuwendung; Zuschüsse zur freiwilligen Krankenversicherung; Verwaltungsstreitverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.05.1977
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 49/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 11042
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ö VG Köln 17.05.1974 - 4 K 2050/72
OVG Münster 28.04.1975 - XIII A 1189/74

Fundstelle

  • Buchholz 437.4 Pensionskassen Nr 1

Amtlicher Leitsatz

1. Der Bundesminister der Finanzen ist als Aufsichtsbehörde gegenüber der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen nicht verpflichtet, Satzungsänderungen zu genehmigen, nach denen die Pensionskasse mittels Bundeszuschüssen den Versorgungsempfängern ihrer Abteilung D eine jährliche Sonderzuwendung und Zuschüsse zur freiwilligen Krankenversicherung gewährt.

2. Eine Ermessensentscheidung kann im Verwaltungsstreitverfahren nachgeholt werden, wenn die - vermeintlich ein Ermessen ausschließenden - Erwägungen unverändert und zulässigerweise die Ermessensentscheidung tragen.