Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.07.1980, Az.: BVerwG 1 B 327/78
Verwaltungsgerichtsverfahren; Protokollberichtigung; Mündliche Verhandlung; Verfahrensfehler; Rechtsmittelrüge; Rüge
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.07.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 327/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 11346
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 10.12.1976 - AZ: 13 K 2462/74
- OVG Nordrhein-Westfalen - 07.06.1978 - AZ: IV A 330/77
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- HFR 1982, 29
- MDR 1981, 166-167 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Unrichtigkeiten des über die mündliche Verhandlung aufzunehmenden Protokolls können auch dann noch berichtigt werden, nachdem Verfahrensfehler, die durch das Protokoll bewiesen werden sollen, bereits mit Rechtsmitteln gerügt wurden.
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 14. Juli 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey und Dr. Dickersbach
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. Juni 1978 werden zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Kläger wollen in dem von ihnen angestrebten Revisionsverfahren feststellen lassen, daß ihre polizeiliche Festnahme und Ingewahrsamnahme am 29. Juni 1974 von 13.45 Uhr bis 14.00 Uhr rechtswidrig gewesen ist.
Am Vormittag dieses Tages waren sieben Anhänger der KPD/ML anläßlich einer nicht angemeldeten Demonstration festgenommen und in das Polizeipräsidium in Duisburg gebracht worden; dort wurden sie bis zum Abend festgehalten. Der Kläger zu 1), der damals als Referendar bei Rechtsanwalt B... in D... tätig war, sprach mit dem 19-jährigen Schüler E... gegen 13.15 Uhr bei dem Polizeipräsidium vor und bat unter Vorlage einer Untervollmacht des Rechtsanwalts B..., mit den am Vormittag Festgenommenen sprechen zu dürfen. Die Polizei lehnte diese Bitte ab.
Gegen 13.45 Uhr trafen der Kläger zu 1) und Herr ... auf dem Bürgersteig an der Einfahrt des Polizeipräsidiums mit dem als Rechtsanwalt ebenfalls in der Praxis des Rechtsanwalts ... tätigen Kläger zu 2) zusammen. Dieser war nach seinen Angaben nach D... gekommen, um die Interessen der am Vormittag festgenommenen Personen wahrzunehmen. Der Kläger zu 2) notierte sich gerade Namen von Festgenommenen, als zwei mit mindestens neun Polizeibeamten besetzte Polizeifahrzeuge das Präsidium verließen. Nachdem die Beamten die Gruppe bemerkt hatten, hielten sie die Fahrzeuge an und brachten die drei Personen in das Polizeipräsidium. Dort wurden ihre Personalien aufgenommen und wurde der Kläger zu 2) erkennungsdienstlich behandelt. Gegen 19.00 Uhr wurden die drei Personen aus dem Polizeigewahrsam entlassen.
Hiergegen erhoben die Kläger Klage, mit der sie u.a. die Feststellung begehrten, daß ihre Ingewahrsamnahme rechtswidrig gewesen war. Das Verwaltungsgericht hat der Klage insoweit stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten wies das Oberverwaltungsgericht die Klage insoweit ab, als mit ihr die Feststellung begehrt wird, daß die Festnahme der Kläger vor dem Polizeipräsidium in ... rechtswidrig war; im übrigen wies das Oberverwaltungsgericht die Berufung des Beklagten zurück.
Zur Begründung führte das Berufungsgericht aus: Nachdem gegen 14.00 Uhr die Feststellung der Personalien und die Vernehmung der Kläger sowie des Herrn ... abgeschlossen gewesen sei, habe kein Grund bestanden, die drei Personen weiter im Polizeipräsidium festzuhalten. Die gegen 13.45 Uhr erfolgte Festnahme (Ingewahrsamnahme) sei jedoch wegen Vorliegens einer Anscheinsgefahr rechtmäßig gewesen. Die Polizei habe angesichts der gegebenen Sachlage die drei Personen zunächst einmal festnehmen dürfen, um insbesondere auch durch deren Vernehmung weiter aufklären zu können, ob die von ihr angenommene Gefahr tatsächlich vorgelegen habe.
Da nur sieben der am Vormittag aufgetretenen Demonstranten in Haft gewesen seien, sei zu befürchten gewesen, daß die übrigen - teils offenbar von auswärts angereisten - Demonstranten in D... weiter nach Gelegenheiten zu nicht angemeldeten Demonstrationen suchten. In dieser Situation habe die Polizei darauf achten müssen, daß ihr Einsatzplan nicht durch Ausspähung ausgeschaltet werde. Daß die von den herausfahrenden Polizisten bei der Einfahrt des Polizeipräsidiums wahrgenommenen Personen etwas mit den Demonstranten zu tun hatten, sei durch die vorgängige Vorsprache des Klägers zu 1) und des Herrn E... deutlich geworden. Als die Polizisten beim Herausfahren aus dem Präsidium auch noch bemerkt hätten, daß sich der Kläger zu 2) gerade zu diesem Zeitpunkt Notizen gemacht habe, habe der Schluß nahegelegen, daß die drei vor dem Polizeipräsidium stehenden Personen das Einsatzverhalten der Polizei für die KPD/ML hätten auskundschaften wollen.
Die Abwehr der hiernach zu besorgenden gegenwärtigen Gefahr sei auf andere Weise nicht möglich gewesen. Denn wenn es sich tatsächlich um einen Spähtrupp zum Auskundschaften des Einsatzverhaltens der Polizei gehandelt hätte, hätte einem oder mehreren von ihnen die Flucht und die Weitergabe von Informationen gelingen können.
Das Berufungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richten sich die Beschwerden der Kläger.
Der Kläger zu 1) macht geltend:
Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, weil geklärt werden müsse, unter welchen Voraussetzungen die Polizei Personen im allgemeinen und Anwälte im besonderen festnehmen könne.
Das Berufungsurteil weiche hinsichtlich der Anforderungen an einen Berufungsantrag von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 1961 - BVerwG 7 B 7.61 - (BVerwGE 12, 189), hinsichtlich des ihm zugrunde liegenden Gefahrenbegriffs von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 1974 - BVerwG 1 C 31.72 - (BVerwGE 45, 51 = NJW 1974, 807) und hinsichtlich der Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1971 - BVerwG 1 C 60.67 - (BVerwGE 39, 190 = NJW 1972, 458) ab.
Schließlich beruhe das Berufungsurteil auf Verfahrensmängeln. Das Berufungsgericht sei nämlich ohne die erforderliche Sachaufklärung davon ausgegangen, ohne die Festnahme der Kläger habe die Gefahr bestanden, daß diese flüchten und Informationen an potentielle Demonstranten weitergeben können. Das Berufungsgericht habe nämlich den Antrag der Kläger, durch Vernehmung des Zeugen E... Beweis darüber zu erheben, daß die Kläger bei ihrer Festnahme keinen Widerstand geleistet hätten und die Polizei nicht versucht habe, die Personalien der Kläger ohne Sistierung festzustellen, unter Verstoß gegen § 86 Abs. 2 VwGO ohne Begründung abgelehnt. Auf diesem Verfahrensmangel könne das Urteil auch beruhen. Denn aus der Begründung der Ablehnung des Beweisantrages hätte sich die Auffassung des Berufungsgerichts ergeben, die Festnahme könne wegen Fluchtgefahr gerechtfertigt sein, so daß die Beteiligten ihr weiteres Prozeßverhalten hierauf hätten einrichten und weitere Anträge hätten stellen können. Da dies nicht möglich gewesen sei, weil das Berufungsgericht die gebotene Begründung der Ablehnung des Beweisantrages unterlassen habe, verstoße das Berufungsurteil, das für die Beteiligten ganz überraschend eine Fluchtgefahr angenommen habe, überdies gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs.
Diese Rügen seien nicht dadurch gegenstandslos geworden, daß die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 1978, die zunächst die Ablehnung des Beweisantrages ohne die hierfür vorgeschriebene Begründung beurkundet habe, während des Beschwerdeverfahrens dahin berichtigt worden sei, daß der Beweisantrag abgelehnt werde, weil es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht ankomme. Abgesehen davon, daß die ursprüngliche Fassung des Protokolls richtig gewesen sei, dürfe einer zulässigen Rüge nicht durch nachträgliche Protokollberichtigung der Boden entzogen werden.
Der Kläger zu 2) macht geltend:
Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, weil der Begriff der polizeilichen Gefahr insbesondere dahin weiter geklärt werden könne, unter welchen Voraussetzungen eine Anscheinsgefahr zu polizeilichen Eingriffen - insbesondere zur Ingewahrsamnahme von Personen - berechtige.
Das Berufungsurteil weiche hinsichtlich des Gefahrenbegriffs von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 1974 - BVerwG 1 C 31.72 - (BVerwGE 45, 51) und hinsichtlich der Auslegung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab.
II.
Die Beschwerden haben keinen Erfolg.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen worden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann. Hierbei muß innerhalb der Beschwerdefrist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das angefochtene Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Demgemäß ist die Prüfung auf fristgerecht vorgebrachte Zulassungsgründe im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.
1.
Die Sache hat nicht die ihr von den Klägern beigemessene grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie Rechtsfragen aufwirft, die für die Revision entscheidungserheblich sind und im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedürfen. Eine solche Frage legt das Beschwerdevorbringen nicht dar.
Durch das Urteil des Senats vom 26. Februar 1974 - BVerwG 1 C 31.72 - (BVerwGE 45, 51) sind die Anforderungen, die das Bundesrecht an landesrechtliche Regelungen über die polizeiliche Ingewahrsamnahme von Personen stellt, in dem Umfang, in dem sie im Rahmen der vorliegenden Streitsache bedeutsam sein können, hinreichend geklärt. Darüber hinausgehende Erkenntnisse sind nach der hier gegebenen Fallgestaltung in einem Revisionsverfahren nicht zu erwarten. Insbesondere gibt der Umstand, daß der Kläger zu 2) nach seinen Angaben gelegentlich seiner Berufsausübung als Rechtsanwalt festgenommen worden ist, keinen Anlaß zu grundsätzlichen Erwägungen. Dieser Umstand mag - je nach dem festgestellten Sachverhalt - für die Beurteilung des Einzelfalls Bedeutung gewinnen; grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt der vorliegenden Rechtssache deswegen jedoch nicht zu.
2.
Das Berufungsurteil weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Der Kläger zu 1) rügt zu Unrecht, das Berufungsurteil weiche von BVerwGE 12, 189 ab, weil die Berufungsschrift nicht den in dieser Entscheidung genannten Anforderungen entsprochen habe. Das Berufungsgericht ist, wie sich aus seinen diesbezüglichen Ausführungen (S. 10 Abs. 2 des Berufungsurteils) ergibt, in Übereinstimmung mit dem angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen, daß es für die nach § 124 Abs. 3 VwGO erforderliche Bestimmtheit des Berufungsantrages nicht nötig ist, daß der Berufungskläger den Berufungsantrag besonders formuliert, sondern daß der Berufungsantrag angesichts des Zwecks der angeführten Vorschrift - das Ziel der Berufung schon bei ihrer Einlegung und jedenfalls innerhalb der Berufungsfrist für das Gericht erkennbar zu machen - auch dann bestimmt ist, wenn sich aus dem Inhalt der Berufungsschrift ergibt, welches Ziel der Berufungskläger verfolgt. Die gerügte Abweichung von der genannten Entscheidung liegt deshalb nicht vor.
Die Kläger legen auch im übrigen nicht dar, daß das Berufungsgericht von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen wäre; die Beschwerden bemängeln auch insofern lediglich, das Berufungsgericht habe aus Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmende bestimmte Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt falsch angewendet. Insbesondere trifft es nicht zu, daß das Berufungsgericht hinsichtlich des Grades der für eine polizeiliche Ingewahrsamnahme erforderlichen Gefahr von dem Urteil des beschließenden Senats vom 26. Februar 1974 - BVerwG 1 C 31.72 - (BVerwGE 45, 51 [57 f.]) abgewichen wäre. Vielmehr ist das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit diesem Urteil davon ausgegangen, daß zur polizeilichen Ingewahrsamnahme eine gesteigerte Gefahr, nämlich eine gegenwärtige, d.h. unmittelbar bevorstehende, akute Gefahr - gegebenenfalls in der Ausprägung einer Anscheinsgefahr - erforderlich ist (S. 10, 12 des Berufungsurteils).
Die Beschwerden legen auch nicht dar, daß das Berufungsgericht die bundesrechtlichen Einwirkungen, die von Grundrechten der Beschwerdeführer auf die Auslegung und Anwendung des in der landesrechtlichen Vorschrift des § 25 Nr. 2 des nordrhein-westfälischen Polizeigesetzes in der Fassung vom 28. Oktober 1969 (GVNRW S. 740) - PolG NRW - normierten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausgehen, verkannt hätte und hierbei von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen wäre. Dem in diesem Zusammenhang genannten Urteil des beschließenden Senats vom 16. Dezember 1971 - BVerwG 1 C 60.67 - (BVerwGE 39, 190 [191, 197]) - das sich mit der Zulässigkeit seuchenpolizeilicher Anordnungen nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen (Bundesseuchengesetz) vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. 1012), nicht dagegen mit der polizeilichen Ingewahrsamnahme von Personen befaßt - lassen sich über den allgemeinen Rechtssatz hinaus, daß Eingriffe nicht über das zur Gefahrenabwehr Erforderliche hinausgehen dürfen, keine Rechtssätze entnehmen, die vorliegend unmittelbar einschlägig sein könnten. Vorsorglich sei hinzugefügt, daß das Berufungsgericht auch nicht von den aus dem Urteil des Senats vom 26. Februar 1974 - BVerwG 1 C 31.72 - (BVerwGE 45, 51 [59]) zu entnehmenden Grundsätzen über die Verhältnismäßigkeit des polizeilichen Gewahrsams abgewichen ist. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die polizeiliche Festnahme von Personen nur zulässig ist, wenn die Abwehr einer tatsächlich oder in Form der Anscheinsgefahr bestehenden gegenwärtigen Gefahr auf andere Weise nicht möglich ist und daß die Festnahme beendet werden muß, sobald nach Aufnahme der Personalien der Festgenommenen und Aufklärung des Sachverhalts feststeht, daß eine zum weiteren Ingewahrsamhalten der Festgenommenen berechtigende Anscheinsgefahr nicht mehr besteht.
3.
Schließlich liegen auch die gerügten Verfahrensfehler nicht vor. Ein Verfahrensfehler liegt zunächst nicht darin, daß das Berufungsgericht keinen Beweis darüber erhoben hat, daß die Kläger bei ihrer Festnahme keinen Widerstand geleistet hätten und die Polizei nicht versucht habe, die Personalien der Kläger ohne Sistierung festzustellen. Auf diese Tatsachen kam es nämlich nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts deswegen nicht an, weil die Festnahme der Kläger auch bei Vorliegen der unter Beweis gestellten Tatsachen aus dem Gesichtspunkt der Anscheinsgefahr rechtmäßig war.
Auch die Rüge, das Berufungsgericht habe den Beweisantrag ohne die nach § 86 Abs. 2 VwGO vorgeschriebene Begründung abgelehnt, greift nicht durch. Die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 7. Juni 1978, auf die sich der Kläger zu 1) zur Darlegung des gerügten. Verfahrensmangels allein bezieht und die ursprünglich lautete
"Der Beweisantrag wird abgelehnt."
ist nach Anhörung der Kläger unter dem 9. Januar 1978 (richtig: 1979) wie folgt berichtigt worden:
"Der Beweisantrag wird abgelehnt, da es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nach Ansicht des Senats nicht ankommt."
Die lediglich auf die ursprüngliche Passung der Sitzungsniederschrift vom 7. Juni 1978 gestützte Verfahrensrüge ist durch diese Berichtigung, die gemäß den Vorschriften des § 105 VwGO i.V.m. den §§ 164 Abs. 1, 160 Abs. 3 Nr. 6, 418 ZPO den vollen Beweis für den festgestellten Inhalt des Ablehnungsbeschlusses begründet, gegenstandslos geworden.
Der Kläger zu 1) macht insofern zu Unrecht geltend, daß die Sitzungsniederschrift nach Erhebung der vorliegenden Beschwerden nicht mehr habe berichtigt werden dürfen. Insofern kann offenbleiben, ob das Strafprozeßrecht oder inzwischen nicht mehr geltende Fassungen der Zivilprozeßordnung, auf die sich die von der Beschwerde für ihre Rechtsauffassung angezogenen gerichtlichen Entscheidungen sämtlich beziehen, die Rechtsansicht der Kläger decken würden oder ob schon unter den früher geltenden - im Verwaltungsstreitverfahren gemäß § 105 VwGO entsprechend anzuwendenden - Vorschriften der Zivilprozeßordnung die allgemeine Meinung dem Standpunkt zuneigte, daß die Protokollberichtigung vom Revisionsgericht auch dann noch berücksichtigt werden darf, wenn sie nach Eingang der Rechtsmittelbegründung vorgenommen worden ist und dadurch einer auf den bisherigen Mangel gestützten Verfahrensrüge den Boden entzieht (vgl. dazu BGHZ 26, 340 [341]). Denn das nunmehr geltende Recht läßt eine solche Berichtigung ausdrücklich zu: Nach § 105 VwGO i.V.m. § 164 Abs. 1 ZPO in der Fassung des Art. 1 Ziff. 1 des Gesetzes zur Entlastung der Landgerichte und zur Vereinfachung des gerichtlichen Protokolls vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3651) können Unrichtigkeiten des gemäß den §§ 159 ff. ZPOüber die mündliche Verhandlung aufzunehmenden Protokolls "jederzeit", also auch dann noch berichtigt werden, nachdem Verfahrensfehler, die - wie vorliegend - durch das Protokoll bewiesen werden sollen, bereits mit Rechtsmitteln gerügt wurden.
Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl., RdNr. 8 zu § 105; Redeker-von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Aufl., Anm. 12 zu § 105; Eyermann-Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, 8. Aufl., RdNr. 7 zu § 105; vgl. auch Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, Zivilprozeßordnung, 38. Aufl., Anm. 1 zu § 164 und Thomas-Putzo, Zivilprozeßordnung, 10. Aufl., Anm. 2 zu § 164.
Das Berufungsgericht hat auch nicht dadurch, daß es eine "Fluchtgefahr" angenommen hätte, das Recht der Kläger auf rechtliches Gehör durch eine Überraschungsentscheidung verletzt: Die Frage, ob die Polizei nach dem gegebenen Anschein annehmen durfte, daß die Kläger sich als "Aufklärertrupp" vor dem Polizeipräsidium aufhielten, um das Einsatzverhalten der Polizei zu beobachten und ihre Beobachtungen an andernorts befindliche Demonstranten weiterzugeben, ist in beiden Vorinstanzen eingehend erörtert worden. Insbesondere hat der Beklagte im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 6. Juli 1977 zu diesen Fragen in tatsächlicher Hinsicht eingehend Stellung genommen.
Angesichts dieses Sach- und Streitstandes mußten die Kläger mit der Möglichkeit rechnen, daß das Berufungsgericht nach den gegebenen Umständen eine dementsprechende Anscheinsgefahr annehmen und alsdann gemäß § 25 Nr. 2 PolG NRW prüfen werde, ob die Abwehr dieser Gefahr auf andere Weise als durch die Festnahme der Kläger nicht möglich gewesen war. Da die zu bekämpfende Anscheinsgefahr u.a. darin bestand, daß die Kläger sich zu andernorts befindlichen potentiellen Demonstranten begeben würden, konnte sie nur dadurch ausgeschaltet werden, daß die Kläger - jedenfalls bis zur endgültigen Klärung des Sachverhalts - in ihrer Bewegungsfreiheit beschränkt, also festgenommen wurden. Ob man die als Bestandteil der befürchteten Ausspähung gegebene Gefahr der Kontaktnahme mit den andernorts befindlichen potentiellen Demonstranten als Gefahr des Weglaufens, Weggehens, Sichentfernens oder - mit dem Berufungsgericht - als Möglichkeit der "Flucht und ... Weitergabe von Informationen ... an Demonstranten" (S. 13 des Berufungsurteils) bezeichnet, ist unerheblich. Unter dem Gesichtspunkt der notwendigen Gewährung rechtlichen Gehörs ist entscheidend, daß es sich bei der "Fluchtgefahr" lediglich um einen Teilaspekt der im Berufungsverfahren unter dem Gesichtspunkt der "Ausspähung" eingehend und umfassend erörterten Gefahrenlage handelt. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann deshalb nicht die Rede sein.
4.
Im übrigen erschöpfen sich die Beschwerden in Angriffen gegen die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Würdigungen des Berufungsgerichts, ohne insoweit zulässige Beschwerdegründe darzulegen.
Die Beschwerden sind deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.