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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.04.1979, Az.: BVerwG 1 C 73.77

Einstellung eines Verfahrens in der Hauptsache ; Entscheidung über die Kosten ; Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.04.1979
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 73.77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 15522
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 02.08.1977 - AZ: IV A 695/77

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 3. April 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und Meyer
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. August 1977 und des Verwaltungsgerichts Minden vom 10. März 1977 sind unwirksam.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Das Verfahren ist in der Hauptsache durch die übereinstimmenden Erklärungen der Klägerin und des Beklagten erledigt. Es ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 125 Abs. 1, 141 VwGO einzustellen. Die Urteile des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts sind unwirksam (§ 173 VwGO in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. In der Regel entspricht es billigem Ermessen, entsprechend dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO dem Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozeßwirtschaftlichkeit befreit das Gericht jedoch nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache von dem Gebot, anhand eingehender Erwägungen abschließend über den Streitstoff zu entscheiden. Läßt sich nicht hinreichend verläßlich beurteilen, welcher Beteiligte voraussichtlich unterlegen wäre, so sind die Kosten angemessen zwischen den Beteiligten zuteilen (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

2

Im vorliegenden Falle ist davon auszugehen, daß die Ausländerbehörde über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Klägerin gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hatte. Dieses Ermessen wird durch den Niederlassungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Spanischen Staat vom 23. April 1970 (BGBl. 1979 II S. 1041) - NV - nicht ausgeschlossen. Das in Art. 2 NV geregelte Wohlwollensgebot hat aber ermessensbeschränkende Wirkung (Urteil vom 27. September 1978 - BVerwG 1 C 22.76 -). Das hat das Berufungsgericht zu Recht entschieden. Das Berufungsgericht hat auch nicht entgegen § 114 VwGO sein Ermessen an die Stelle des behördlichen Ermessens gesetzt. Es hat die Ansicht vertreten, der Klägerin habe ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zugestanden, weil nach den besonderen Umständen des Falles die behördliche Entscheidungsfreiheit so eingeschränkt gewesen sei, daß eine Aufenthaltserlaubnis für einen vorübergehenden Zeitraum nicht versagt werden durfte. Auch bei der Entscheidung über eine Aufenthaltserlaubnis kann das Ermessen im Einzelfall so reduziert sein, daß nur eine bestimmte Entscheidung fehlerfreiem Ermessensgebrauch entspricht.

3

Ferner ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß sich bei einer Verpflichtungsklage grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bestimmt, ob der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Erlaß des begehrten Verwaltungsaktes zusteht (BVerwGE 37, 151 [BVerwG 28.01.1971 - VIII C 90/70] [152 f.]; Urteil vom 27. September 1978 - BVerwG 1 C 79.76 -).

4

Wenn auch in den vorstehend erörterten und von der Revision aufgeworfenen Fragen das Berufungsurteil voraussichtlich nicht zu beanstanden gewesen wäre, so läßt sich doch im Rahmen der hier zu treffenden Kostenentscheidung nicht abschließend beurteilen, ob das Berufungsgericht, zutreffend zu dem Ergebnis gelangt ist, die Klägerin habe im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gehabt. Unter diesen Umständen erscheint es billig, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben (§ 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Heinrich
Dr. Dickersbach
Meyer