Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.09.1978, Az.: BVerwG 1 C 22/76
Ausländerbehörde; Ermessen; Nebenbestimmungen zur Aufenthaltserlaubnis; Geltungsbereich des Ausländergesetzes; Gewerbe; Wohlwollensklausel; Selbständige Erwerbstätigkeit; Förderung der Einwanderung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.09.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 22/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11278
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Mannheim 16.02.1976 - I 1526/75
Rechtsgrundlagen
- Art. 1 Abs. 1 GG
- Art. 2 Abs. 1 GG
- Art. 6 Abs. 1 GG
- Art. 11 Abs. 1 GG
- Art. 12 Abs. 1 GG
- Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG
- Art. 20 Abs. 1 GG
- Art. 20 Abs. 2 GG
- Art. 20 Abs. 3 GG
- Art. 25 GG
- Art. 28 Abs. 1 GG
- § 2 Abs. 1 S. 2 AuslG
- § 7 Abs. 3 AuslG
- § 7 Abs. 4 AuslG
- § 10 Abs. 1 AuslG
- Art. 55 Abs. 3 AuslG
- Art. 2 NiederlVtr ESP
- Art. 17 NiederlVtr ESP
- Art. 9 NiederlVtr ESP
- Art. 18 NiederlVtr ESP
- Art. 2 EuNiederlAbk
Fundstelle
- BVerwGE 56, 273
Amtlicher Leitsatz
1. Die Regelungen des AuslG § 2 Abs. 1 S. 2 und des AuslG § 7 Abs. 3 widersprechen nicht höherrangigem Recht.
2. Die Ausländerbehörde kann grundsätzlich im Rahmen des ihr nach diesen Regelung an eröffneten Ermessens durch Nebenbestimmungen zur Aufenthaltserlaubnis regeln, ob und inwieweit der Ausländer im Geltungsbereich des Ausländergesetzes selbständig ein Gewerbe betreiben darf.
3. Diese Befugnis der Ausländerbehörde wird durch den NiederlVtr ESP vom 23.04.1970 (BGBl 1972 II S. 1041) nicht ausgeschlossen. Die Wohlwollensklausel dieses Vertrages schränkt jedoch das behördliche Ermessen ein.
4. Bei der gebotenen Würdigung und Abwägung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls ist auch der bisherige Aufenthalt des spanischen Staatsangehörigen im Geltungsbereich des Ausländergesetzes zu berücksichtigen.
5. Daß eine selbständige Erwerbstätigkeit die Einwanderung fördert, schließt für sich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an spanische Staatsangehörige zur Ausübung eines Gewerbes grundsätzlich nicht aus.