Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.12.1977, Az.: BVerwG VI B 27.77
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.12.1977
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 27.77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1977, 14150
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Gelsenkirchen - 02.10.1975 - AZ: 1 K 2780/73
- OVG Nordrhein-Westfalen - 24.02.1977 - AZ: XII A 1930/75
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- ZBR 1978, 199
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Dezember 1977
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und Dr. Nehlert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Februar 1977 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 19.824 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) gegeben ist.
Die Beschwerde beruft sich in erster Linie auf den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, jedoch zu Unrecht. Das angefochtene Urteil weicht nicht von den in der Beschwerdeschrift angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Dienstpostenbewertung ab (vgl. u.a. BVerwGE 36, 192; 36, 218 [BVerwG 28.10.1970 - VI C 48/68]; 38, 269 [BVerwG 14.07.1971 - V C 28/70]; 41, 253) [BVerwG 07.12.1972 - III C 87/71]. Der beschließende Senat hat zwar in den angeführten Entscheidungen - vgl. insbesondere BVerwGE 36, 192 (213 ff.) [BVerwG 28.10.1970 - VI C 48/68] - die Auffassung vertreten, daß
"eine nach den Richtlinien gebotene Höherbewertung im räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich dieser Richtlinien dem Inhaber des Dienstpostens grundsätzlich eine rechtlich nicht zu ignorierende und folglich auch vom Dienstherrn zu beachtende und zu sichernde Position vermittelte".
Dabei ging es um die Frage, ob der Beamte einen Anspruch auf Korrektur einer etwa richtlinienwidrig zu niedrigen Bewertung seines Dienstpostens (Anspruch auf "richtige" Bewertung) gehabt hätte. Diese Frage hat der Senat in jenen Entscheidungen in zusammenfassender Würdigung der "besonderen Verhältnisse" bejaht, die in den Jahren 1965 und 1966 in Hessen in bezug auf die dort für die gesamte Landesverwaltung generell durchgeführte Dienstpostenbewertung bestanden haben. Wie sich aus der ausführlichen Begründung dieser Entscheidungen ergibt, hatte der beschließende Senat in dieser Rechtsprechung, auf die sich die Beschwerde beruft, eindeutig die "auffallende Eigentümlichkeit der seinerzeitigen hessischen Rechtslage" im Auge (vgl. insbesondere BVerwGE 36, 192 [204]). Im Hinblick auf diese im einzelnen näher dargelegte "eigenartige Sonder Situation in Hessen" (vgl. BVerwGE 36, 192 [213]) bejahte der Senat ausnahmsweise einen Anspruch der Kläger jener Streitsachen auf eine "richtige" Dienstpostenbewertung.
Von dieser den oben angeführten Entscheidungen des beschließenden Senats zugrundeliegenden besonderen Ausgangssituation unterscheidet sich der vorliegende Streitfall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht wesentlich. Das Berufungsgericht hat im einzelnen ausgeführt, daß eine "derartige Sondersituation" (wie in Hessen) bei der Beklagten um die Jahreswende 1973/74 nicht vorgelegen habe (vgl. insbesondere S. 12 ff. der Urteilsausfertigung). Diese Darlegungen wären für das Revisionsgericht nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO bindend; sie sind infolgedessen auch im vorliegenden Verfahren über die Zulassung der Revision grundsätzlich zu beachten (ständige Rechtsprechung; vgl. u.a. Beschluß vom 4. April 1975 - BVerwG VI B 65.74 - mit Nachweisen). Da somit vom Berufungsgericht ein anderer Sachverhalt rechtlich zu beurteilen war, scheidet eine Abweichung von der in der Beschwerdeschrift angeführten Rechtsprechung des beschließenden Senats von vornherein aus (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschlüsse vom 28. Juni 1977 - BVerwG VI B 52.76 - und vom 9. August 1977 - BVerwG VI B 2.77/VI B 4.77 -).
Entgegen der Auffassung der Beschwerde weicht das angefochtene Urteil auch nicht von der (die Dienstpostenbewertung in Hamburg betreffenden) Entscheidung BVerwGE 41, 253 ab. In dieser Entscheidung ist unter Bezugnahme auf BVerwGE 36, 192 (213, 216) [BVerwG 28.10.1970 - VI C 48/68]ausgeführt, daß sich aus der Fürsorgepflicht in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz auch ein Anspruch auf "richtige" (korrekter: richtliniengetreue) Dienstpostenbewertung ergeben kann. Eine solche rechtliche Konzeption hat das Berufungsgericht aber nicht in Frage gestellt, sondern - wie sich aus seiner ausführlichen Urteilsbegründung ergibt - gerade seiner Entscheidung ersichtlich zugrunde gelegt. Das Berufungsgericht hat lediglich die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für einen solchen Anspruch auf eine "richtige" Dienstpostenbewertung im vorliegenden Streitfall als nicht gegeben erachtet. Von einer Abweichung von der Entscheidung BVerwGE 41, 253 kann daher ebenfalls nicht die Rede sein.
Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich zugleich, daß die Revision auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden kann.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren Klärung im künftigen Revisionsverfahren der Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts zu dienen geeignet ist (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 [91/92]). Die Rechtsfragen der Dienstpostenbewertung sind durch die oben angeführte vom Berufungsgericht berücksichtigte Rechtsprechung des beschließenden Senats, der sich im übrigen auch der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen hat (vgl. u.a. Urteil vom 11. April 1972 - BVerwG II C 5.69 -), weitgehend geklärt. Welche Pflichten sich danach jeweils im konkreten Fall für den Dienstherrn ergeben, kann nur nach den im einzelnen Fall vorliegenden Umständen beurteilt werden; es handelt sich demnach um einzelfallbezogene Fragen ohne rechtsgrundsätzliche Bedeutung (vgl. Beschlüsse vom 10. Juni 1975 - BVerwG II B 56.74 - und vom 21. Mai 1976 - BVerwG II B 61.75 -). Das Beschwerdevorbringen zeigt keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte auf, die eine weitere rechtsgrundsätzliche Klärung erfordern. Die Beschwerde wirft in diesem Zusammenhang die Frage auf,
"ob das in dem Fürsorgeanspruch eingebettete Recht auf chancengleiche Behandlung nur dann beeinträchtigt sein kann, wenn eine finanzielle Realisierbarkeit der Anhebung im Stellenplan nicht ausgeschlossen ist, oder ob sich durch eine Dienstpostenbewertungsaktion auch andere hinreichend greifbare und damit unter Umständen auch rechtlich wichtige Chancen für den Posteninhaber ergeben können".
Diese Frage ist in der oben wiederholt angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Dienstpostenbewertung schon beantwortet. Im Urteil BVerwGE 36, 192 (206 [BVerwG 28.10.1970 - VI C 48/68]/207) - vgl. auch BVerwGE 38, 269 (274) [BVerwG 11.08.1971 - VI C 50/68] - hat der beschließende Senat im Anschluß an die Abhandlung von Mayer in DVBl. 1970, 651 unzweideutig zum Ausdruck gebracht, daß die Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten weder die Richtigkeit der Dienstpostenbewertung noch die Garantie der Beförderungschancen, sondern allenfalls einen Anspruch auf Realisierung bereits konkret gegebener schutzwürdiger Beförderungsanwartschaften umfasse und daß demzufolge ein Anspruch auf eine "richtige" Bewertung des Dienstpostens ausnahmsweise nur in bezug auf eine konkrete Beförderungschance besteht. Bereits aus diesem Hinweis muß gefolgert werden, daß andere Vorteile und Chancen, die sich im Zusammenhang mit anderen dienstrechtlichen Maßnahmen als einer Beförderung (z.B. der Übertragung, eines anderen Dienstpostens) ergeben, eine Ausnahme von der in der Rechtsprechung des beschließenden Senats grundsätzlich vertretenen Rechtsauffassung nicht rechtfertigen können. Dabei ist auch zu bedenken, daß - wie das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat - auch aus der Wahrnehmung der Obliegenheiten eines höherwertigen Dienstpostens kein Anspruch auf Verleihung eines entsprechenden Status (Beförderung) folgt (vgl. Beschluß vom 15. Juli 1977 - BVerwG II B 36.76 - mit Nachweisen). Das Berufungsgericht hat daher mit Recht ausgeführt, daß die an eine Höherbewertung des Dienstpostens anknüpfenden Erwartungen des Dienstposteninhabers nach alledem mit derart schwerwiegenden Ungewißheiten belastet sind, daß sie grundsätzlich noch nicht als eine schutzwürdige Beförderungschance gewertet werden können.
Die Beschwerde mußte demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückgewiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 19.824 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 17 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes i.d.F. vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3049).
Dr. Becker
Dr. Nehlert