Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.12.1972, Az.: BVerwG III C 87.71
Verlust des nicht dinglich gesicherten Wohnrechts; Begriff des privatrechtlich geldwerten Anspruchs; Wohnrecht als Wirtschaftsgut; Verlust von Wohnraum als Vertreibungsschaden eigener Art; Feststellungsfähigkeit von Nutzungsschäden
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.12.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 87.71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 13278
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 04.05.1971 - AZ: IX A 117.69
Rechtsgrundlagen
- § 7 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BFG
- § 13 Nr. 1 BFG
- § 16 Abs. 1 BFG
- § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG
- § 17 Abs. 5 FG
- § 67 Ziff. 4 BewG
Fundstellen
- BVerwGE 41, 250 - 253
- BVerwG E 41, 250 - 253
- IFLA 1974, 16
- ZLA 1973, 101
Amtlicher Leitsatz
Ein privatrechtlich begründetes, dinglich nicht gesichertes Wohnrecht ist kein privatrechtlich geldwerter Anspruch im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BFG.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 1972
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Sieveking und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dodenhoff, Sigulla, Dr. Messerschmidt und Fandré
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. Mai 1971 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin, die Ende Juni 1950 aus .../Spreewald (Schadensgebiet des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes - BFG -) in die Bundesrepublik geflüchtet ist, begehrt Schadensfeststellung wegen Verlustes eines Wohnrechtes, das ihr im Haus ihres Stiefvaters in L. unentgeltlich und lebenslänglich eingeräumt gewesen sei. Das Ausgleichsamt lehnte den Feststellungsantrag durch Bescheid vom 12. Juli 1968 ab. Beschwerde und Klage blieben erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines klagabweisenden Urteils ausgeführt: Die Klägerin habe - wenn sie überhaupt Inhaber eines Wohnrechtes gewesen sei - kein dingliches, sondern ein schuldrechtlich vereinbartes Recht auf Nutzung von Wohnraum gehabt. Ein solches Wohnrecht stelle keinen privatrechtlich geldwerten Anspruch im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BFG dar. Diese Vorschrift sei dem § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG nachgebildet. Zu dieser Vorschrift habe das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, daß der vertreibungsbedingte Verlust von Wohnraum, dessen unentgeltliche Innehabung auf einer schuldrechtlichen Vereinbarung beruht habe, keiner Schadensfeststellung wegen Verlustes eines privatrechtlich geldwerten Anspruchs zugänglich sei.
Die Klägerin, hat gegen dieses Urteil die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision mit dem Antrag eingelegt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Beschlusses des Beschwerdeausschusses vom 19. August 1969 sowie des Bescheides des Ausgleichsamtes vom 12. Juli 1968 den Beklagten zu verpflichten, einen Schaden an einem lebenslänglichen Wohnrecht für die Klägerin festzustellen.
Sie rügt Verletzung materiellen Rechts und meint, im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BFG müsse auch ein obligatorisch begründetes Wohnrecht als ein privatrechtlich geldwerter Anspruch beurteilt werden. Die gegenteilige Auffassung verkenne, daß selbst der Verlust von Vermächtnissen und Pflichtteilsrechten, die nicht einmal mit einem Wirtschaftsgut zusammenhingen, feststellungsfähig sei.
Der Beteiligte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für richtig.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Nach den nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen ist zugunsten der Klägerin davon auszugehen, daß sie einen Anspruch gegen ihren Stiefvater hatte, in dessen Haus einen Wohnraum und die Veranda unentgeltlich für die Dauer ihres Lebens zu Wohnzwecken zu nutzen, und in diesen Räumen bis zu ihrer Flucht aus dem Schadensgebiet des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes auch gewohnt hat. Dieser Anspruch, der nicht dinglich gesichert war, ist seinem sachlichen und rechtlichen Inhalt nach ein privatrechtlich begründetes und dinglich nicht gesichertes Recht auf Nutzung von bestimmten Wohnräumen. Ein solches Wohnrecht ist kein privatrechtlich geldwerter Anspruch im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BFG; deshalb ist sein Verlust, sollte er auf einer Maßnahme gemäß § 4 BFG beruhen, nicht feststellungsfähig.
Der Senat hat bereits wiederholt entschieden, daß der Begriff des privatrechtlich geldwerten Anspruchs im Sinne der genannten Vorschrift sachgleich ist mit dem entsprechenden Begriff in § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG (Beschlüsse vom 12. September 1969 - BVerwG III ER 208.69 - [Buchholz 427.6 12. September 1969 - BVerwG III ER 208.69 - [Buchholz 427.6 § 7 Nr. 1] und vom 13. Oktober 1972 - BVerwG III CB 37.72 -). An dieser rechtsauffassung, die auch Kühne-Wolff vertreten (Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, Anm. zu §BFG), ist Festzuhalten.
In seinem Urteil vom 8. Dezember 1966 - BVerwG III C 149.65 - (Buchholz 427.3 § 12 Nr. 112) hat der Senat dahin erkannt, daß das Recht auf Nutzung von Wohnraum, das - ohne dinglich gesichert zu sein - auf einer entsprechenden schuldrechtlichen Verpflichtung gegründet sei, keinen Anspruch im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG darstelle. Das Lastenausgleichsgesetz, so hat der Senat ausgeführt, werte ein solches Recht nicht als ein Wirtschaftsgut. Das ergebe sich aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 12 Abs. 1 LAG, der in den Nummern 1 und 2 Verluste von Wirtschaftsgütern und in den Nummern 3 sowie 4 den Verlust von Wohnraum und den der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage behandle. Der Verlust von Wohnraum, dessen Innehabung nicht auf einem dinglich gesicherten Recht beruhe, sei nach dem Lastenausgleichsgesetz ein Vertreibungsschaden eigener Art. Er führe gemäß § 3 FG nicht zu einer Schadensfeststellung, sondern unter den Voraussetzungen der §§ 298 ff. LAG zu einer Wohnraumhilfe. Zu einer Schadensfeststellung zum Zwecke der Gewährung von Hauptentschädigung könne deshalb der Verlust eines solchen Rechts auf Nutzung von Wohnraum nicht führen.
Diese Ausführungen gelten im Ergebnis auch im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BFG. Das Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz kennt zwar nicht den Verlust von Wohnraum als Schaden eigener Art; der Verlust von Wohnraum im Schadensgebiet des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes führt deshalb zu keinem Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz. Gleichwohl kann aber aus der unterschiedlichen Regelung hinsichtlich des Verlustes von Wohnraum im Lastenausgleichsgesetz einerseits und im Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz andererseits nicht der Schluß gezogen werden, im Rahmen des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes müsse ein solcher Verlust, weil anderweitig nicht ausgleichsfähig, als ein Schaden an einem privatrechtlich geldwerten Anspruch im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BFG beurteilt werden.
Der Klägerin ist allerdings darin beizupflichten, daß ein Recht auf unentgeltliche Nutzung von Wohnraum einen Vermögens wert haben kann und unter bestimmten Voraussetzungen als ein Wirtschaftsgut im Sinne des § 67 Ziff. 4 BewG (vgl. Krekeler, Bewertungsgesetz, 6. Aufl., Anm. II zu § 67 Ziff. 4 auf S. 539 f.) angesehen wird. Der Verlust eines Vermögenswerten Rechts (Wirtschaftsgutes) ist im Rahmen des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes aber nur dann rechtlich erheblich, wenn der Verlust einem der in § 7 des Gesetzes als feststellungsfähig bezeichneten Vermögensschäden zuzurechnen und durch andere Vorschriften des Gesetzes nicht ausgeschlossen ist. Zur Abgrenzung und Klarstellung spricht deshalb das Gesetz in § 13 aus, welche Vermögensschäden nicht feststellungsfähig sind.
Nach § 13 Nr. 1 BFG sind Nutzungsschäden nicht feststellungsfähig. Im Sinne dieser Vorschrift ist der Verlust eines wie hier in Rede stehenden Wohnungsrechts ein Nutzungsschaden.
Der durch privatrechtliche Vereinbarung begründete schuldrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Nutzung von Wohnraum erschöpft sich nach der im Bereich des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes ebenso wie im Bereich des Feststellungsgesetzes gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise auf das tatsächliche Innehaben des Wohnraums. Der Gläubiger hat ausschließlich ein Recht auf Einräumung der Nutzungsmöglichkeit; er kann im Wirtschaftsverkehr sein "Wohnrecht" nicht anderweitig realisieren. Die Überlassung der Nutzung an einen Dritten ist ohne ausdrückliche Gestattung desjenigen, der das "Wohnrecht" eingeräumt hat, nicht möglich. Ein solches, seinem Inhalt nach nur auf die persönliche Innehabung gerichtetes Recht erspart dem Berechtigten durch bestimmungsgemäße Nutzung zwar mittelbar eine anderweitige Vermögensaufwendung für seine Lebensführung; unmittelbar erschöpft sich das Recht aber in der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit, und zwar ausschließlich, weil es - anders als das dingliche Wohnrecht im Sinne des § 1093 BGB - kein gegenständliches Recht an einer Sache begründet. Seinem tatsächlichen und rechtlichen Inhalt nach kann deshalb ein schuldrechtlich begründetes Recht auf unentgeltliche Nutzung von Wohnraum nicht als Wirtschaftsgut im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BFG anerkannt werden; das folgt zwingend aus dem Sinnzusammenhang mit § 13 Nr. 1 BFG.
Dieser Entscheidung steht nicht entgegen, daß über § 16 Abs. 1 BFG im Bereich dieses Gesetzes auch § 17 Abs. 5 FG entsprechend anzuwenden und damit klargestellt ist, daß und wie ein Pflichtteilsanspruch bei der Schadensfeststellung zu berücksichtigen ist. Der entstandene Pflichtteilsanspruch ist - anders als das hier in Rede stehende Wohnrecht - durch § 13 BFG nicht ausgeschlossen, vielmehr frei veräußerlich und deshalb ein privatrechtlicher geldwerter Anspruch im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BFG. Dasselbe gilt für Vermächtnisansprüche, soweit ihr Verlust im Bereich des Feststellungsgesetzes und demgemäß auch des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes überhaupt berücksichtigungsfähig ist (vgl. Urteile vom 29. Oktober 1970 - BVerwG III C 155.68 - und vom 17. Februar 1972 - BVerwG III C 44.69 - [Buchholz 427.2 § 17 Nr. 27 und Nr. 33]).
Im Ergebnis erweist sich das angefochtene Urteil damit als richtig, so daß die Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen war.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Dodenhoff
Sigulla
Dr. Messerschmidt
Fandré