Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.09.1969, Az.: BVerwG III ER 208.69
Erfolgsaussichten einer Revision; Anspruch auf Zahlung einer auf gesetzlicher Unterhaltspflicht beruhenden Rente als "privatrechtlich geldwerter Anspruch"
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.09.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG III ER 208.69
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1969, 14655
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 04.03.1969 - AZ: VG IX A 67.67
Rechtsgrundlagen
- § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG
- § 7 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BFG
Fundstellen
- MtBl BAA 1970, 30
- RLA 1970, 52
- ZLA 1969, 343
Amtlicher Leitsatz
Der gesetzliche Unterhaltsanspruch des unehelichen Kindes gehört nicht zu den privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 BFG.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. September 1969
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Dodenhoff und Türke
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung eines Revisionsverfahrens gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. März 1969 das Armenrecht zu gewähren und ihm zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
Das Armenrecht ist zu versagen, weil die weitere Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 ZPO).
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, daß der vertreibungsbedingte Verlust eines Anspruchs auf Zahlung einer auf gesetzlicher Unterhaltspflicht beruhenden Rente nach den Vorschriften des Feststellungsgesetzes nicht festgestellt werden kann, weil ein solcher Anspruch kein privatrechtlich geldwerter Anspruch im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht von dieser Rechtsprechung auch bei Anwendung des § 7 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes - BFG - ausgegangen. Der Begriff des privatrechtlichen geldwerten Anspruches im Sinne dieser Vorschrift ist sachgleich mit dem entsprechenden Begriff im § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG. Der dem Feststellungsbegehren des Klägers zugrundeliegende Anspruch ist ein auf eine Geldrente gerichteter gesetzlicher Unterhaltsanspruch. Ob er seiner rechtlichen Natur nach ein familienrechtlicher oder schuldrechtlicher Anspruch ist, kann offenbleiben. Nach dem Lastenausgleichsgesetz in Verbindung mit dem Feststellungsgesetz sowie nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz kann der Verlust gesetzlicher Unterhaltsansprüche nicht festgestellt werden. Ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch bleibt der Anspruch des unehelichen Kindes gegen seinen Vater auf Gewährung des Unterhaltes auch dann, wenn dieser rein vermögensrechtlicher Natur sein sollte.
Das angefochtene Urteil erweist sich mithin als zutreffend, so daß der Antrag auf Gewährung des Armenrechts zur Durchführung eines Revisionsverfahrens gegen dieses Urteil abzulehnen war.
Dr. Dodenhoff
Türke