Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.10.1970, Az.: BVerwG III C 155.68
Feststellung von Vertreibungsschäden und Ostschäden; Verlust des Waldguts der früheren Eigentümer; Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen; Abweisung des ursprünglichen Feststellungsantrags; Verpflichtung zum Erlass eines Teilbescheids; Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben; Verfahren nach Maßgabe des bisherigen Rechts
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.10.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 155.68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 14459
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 08.07.1968 - AZ: X A 86/64
Rechtsgrundlagen
- § 229 Abs. 2 LAG
- § 36 FG
- § 37 FG
- § 75 VwGO
- § 76 VwGO
- § 113 Abs. 4 VwGO
- § 19 FidErlG
Fundstellen
- BVerwGE 36, 230 - 236
- MDR 1971, 420-421 (Volltext mit amtl. LS)
- ZLA 1971, 22
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Zur Frage wer unmittelbar Geschädigter in bezug auf ein Waldgut ist, das zu einem Familienfideikommiß gehörte, hinsichtlich dessen ein Verfahren über die freiwillige Auflösung eingeleitet, aber nicht beendet wurde.
- 2)
Zur Frage der Rechtsstellung des Vermächtnisnehmers, dem das Waldgut zugedacht war, im Lastenausgleich.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 1970
durch
den Senatspräsidenten Dr. Sieveking und
die Bundesrichter Vierhaus, Türke, Sigulla und Dr. Messerschmidt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Juli 1968 wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Feststellung von Vertreibungs- und Ostschäden an dem Waldgut Herrschaft K..
Die Klägerinnen und ihre im Jahre 1961 verstorbene Schwester E. M. geb. Prinzessin von P. beantragten am 31. August 1953, zu ihren Gunsten den Verlust des Waldguts Herrschaft K. festzustellen. Dieses Waldgut gehörte ursprünglich zum N.-O.-Niederländischen Familienfideikommiß. Zur freiwilligen Auflösung dieses Fideikommisses war am 1. Januar 1939 ein vor Inkrafttreten des Gesetzes über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen vom 6. Juli 1938 eingeleitetes Verfahren anhängig. Der damalige Fideikommißbesitzer, F.-H. Prinz von P., starb am ... November ... Nach seinem Tode setzte W. Prinz von P. das freiwillige Auflösungsverfahren fort, starb aber vor dessen Beendigung am 2. Mai 1945 kinderlos. Durch Beschluß vom 4. April 1951 erteilte das Fideikommißgericht für Hessen nach § 11 des Gesetzes über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen den Fideikommißauflösungsschein und stellte dazu fest, daß das Fideikommiß rückwirkend mit Beginn des 1. Januar 1939 in der Hand des F. H. Prinz von P. als erloschen und freigeworden gilt und daß sich seit diesem Zeitpunkt die Vererbung des Fideikommißvermögens nach dem allgemeinen Recht richtet. F. H. Prinz von P. ist ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts E. vom 3. August 1948 zu je einem Viertel von den Klägerinnen und ihrer verstorbenen Schwester E. M. beerbt worden.
Durch Teilbescheid Nr. 13 vom 23. Januar 1957 stellte das Ausgleichsamt zugunsten der Klägerinnen und der Frau E. M. als unmittelbar Geschädigten den durch Verlust des Waldguts Herrschaft K. eingetretenen Vertreibungs- und Ostschaden in Höhe von 5.321.170 RM und die darauf ruhenden Verbindlichkeiten mit 752.030 RM fest. Die Anteile der Geschädigten bezifferte das Ausgleichsamt auf je ein Viertel des Gesamtschadens. Die vom Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds eingelegte, nur gegen die Feststellung der Verbindlichkeiten gerichtete Beschwerde wies der Beschwerdeausschuß mit Beschluß vom 10. März 1959 zurück. Entsprechend der Weisung des Präsidenten des Bundesausgleichsamts hob der Beschwerdeausschuß mit Beschluß vom 8. Juni 1959 den Beschwerdebeschluß vom 10. März 1959 auf und setzte das Verfahren bis zum Erlaß der erwarteten Sonderregelung für Familienfideikommisse aus.
Auf die Klage der Klägerinnen hob das Bundesverwaltungsgericht im Revisionsverfahren den aufhebenden Beschwerdebeschluß vom 8. Juni 1959 auf (BVerwGE 15, 259). Danach erhob der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds Klage gegen den Beschwerdebeschluß vom 10. März 1959 und den Teilbescheid Nr. 13 vom 23. Januar 1957, die das Verwaltungsgericht abwies. Das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde nach Zurückweisung der Revision rechtskräftig (Urteil vom 30. November 1967 - BVerwG III C 134.63 -).
Auf Weisung des Landesausgleichsamts hob hierauf das Ausgleichsamt mit Bescheid Nr. 34 vom 10. Oktober 1963 den Teilbescheid Nr. 13 vom 23. Januar 1957 auf. Ohne gegen diesen aufhebenden Bescheid Beschwerde einzulegen, haben die Klägerinnen Klage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, daß der Aufhebungsbescheid Nr. 34 vom 10. Oktober 1963 nichtig sei, hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, auf den Antrag vom 31. August 1953 einen Feststellungsbescheid zu erlassen. Das Verwaltungsgericht hat mit Teilurteil vom 1. Oktober 1964 die Feststellungsklage abgewiesen. Auch diese Entscheidung wurde nach Zurückweisung der Revision rechtskräftig (Urteil vom 30. November 1967 - BVerwG III C 238.64 -). Hinsichtlich des hilfsweise gestellten Antrags auf Erlaß eines Feststellungsbescheids hat das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung, die dem Erlaß des Teilurteils vorausging, das Verfahren ausgesetzt und dem Beklagten aufgegeben, binnen einer Frist von drei Monaten über das Feststellungsbegehren der Klägerinnen zu entscheiden.
Nach rechtskräftiger Abweisung des Feststellungsantrags haben die Klägerinnen beantragt, den Beklagten zu verurteilen, einen Feststellungsbescheid entsprechend dem früheren Teilbescheid Nr. 13 vom 23. Januar 1957 zu erlassen.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 8. Juli 1968 den Beklagten verpflichtet, durch Teilbescheid, zugunsten der Klägerinnen und der verstorbenen Frau E. M. einen Vertreibungsschaden an dem Waldgut Herrschaft K. in Höhe von 5.321.170 RM und auf dem Schadensobjekt ruhende Verbindlichkeiten in Höhe von 752.030 RM festzustellen. Es hat dazu ausgeführt:
Der Hilfsantrag sei gemäß §§ 75 und 76 VwGO zulässig. Nach Abweisung der auf Feststellung der Nichtigkeit des aufhebenden Bescheides Nr. 34 gerichteten Feststellungsklage stehe fest, daß dieser Bescheid rechtskräftig geworden und der Teilbescheid Nr. 13 vom 23. Januar 1957 endgültig aufgehoben worden sei. Dadurch sei nachträglich der Feststellungsantrag der Klägerinnen vom 31. August 1953 nicht mehr beschieden. Die Versäumung der Jahresfrist nach § 76 VwGO sei wegen der besonderen Prozeßentwicklung unschädlich. Für die Ausgleichsverwaltung bestehe kein Grund, den Klägerinnen die beantragte Schadensfeststellung zu verweigern. Die Aussetzung des Verfahrens nach § 75 VwGO habe nicht verlängert zu werden brauchen.
Die Sache sei spruchreif. Der Beklagte könne verpflichtet werden, einen Teilbescheid zu erlassen, der dem aufgehobenen Teilbescheid Nr. 13 vom 23. Januar 1957 inhaltlich entspreche. Die Klägerinnen und die verstorbene Frau M. seien unmittelbar Geschädigte im Sinne des § 229 Abs. 2 LAG. Sie seien im Zeitpunkt des Schadenseintritts Eigentümer des Schadensobjektes gewesen, da sie F. H. Prinz von P. beerbt hätten und dieser bei seinem Tode am 13. November 1940 Alleineigentümer des Waldguts Herrschaft K. gewesen sei.
Mangels freiwilliger Auflösung des Familienfideikommisses gelte nach § 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen das Fideikommiß als mit Beginn des 1. Januar 1939 erloschen.
Ob diese Rechtsfolge mit dem Tod des F. H. Prinz von P. oder erst mit dem Tod des W. Prinz von P. eingetreten sei, könne dahingestellt bleiben, da in jedem Fall aus der Rückwirkung der Auflösung des Fideikommisses auf den 1. Januar 1939 folge, daß das Vermögen nicht auf den Fideikommißnachfolger, sondern auf die Klägerinnen und Frau M. als die allodialen Erben des Prinzen F. H. übergegangen sei. Der Beschluß des Fideikommißgerichts für Hessen vom 4. April 1951 habe deklaratorische Bedeutung. § 6 Abs. 4 FG und die Bestimmungen der 18. FeststellungsDV seien im vorliegenden Fall nicht anwendbar.
Nach übereinstimmender Auffassung aller Beteiligten seien der Schaden an dem Waldgut Herrschaft K. mit 5.321.170 RM und die bisher feststehenden, damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten mit 752.030 RM festzustellen. Da die Klägerinnen und Frau M. im Schadenszeitpunkt zu je einem Viertel an dem Schadensebjekt beteiligt gewesen seien, sei der Schaden der unmittelbar Geschädigten gemäß § 6 Abs. 1 FG auf je ein Viertel des Gesamtschadens zu beziffern.
Die Verpflichtung zum Erlaß eines Teilbescheids ergebe sich daraus, daß der Beklagte Gelegenheit haben solle, weitere Verbindlichkeiten, die auf Grund des angeblichen Vermächtnisses zugunsten des F. Prinz von P. im Schadenszeitpunkt auf dem Objekt geruht haben könnten, durch, einen weiteren Bescheid gesondert festzustellen.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds hat gegen dieses Urteil die zugelassene Revision eingelegt.
Er beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Er rügt die Verletzung von Verfahrensrecht und materiellem Recht.
Verfahrensmängel sieht er darin, daß die Klage unzulässig sei, die Ausgleichsverwaltung nicht habe verpflichtet werden dürfen, einen Feststellungsbescheid zu erlassen, die Sache nicht spruchreif im Sinne des § 113 Abs. 4 VwGO sei, weil F. Prinz von P. als Vermächtnisnehmer des ihm vermachten Waldguts Herrschaft K. einen Antrag auf Schadensfeststellung gestellt habe, das Verwaltungsgericht die Akten des Ausgleichsamts K. dazu habe beiziehen und die Erben des Prinzen habe beiladen müssen.
Zur Sache meint die Revision, das Verwaltungsgericht habe § 37 a FG verletzt. Das Fideikommiß sei vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen nicht aufgelöst gewesen. Unmittelbar Geschädigter sei der letzte Fideikommißbesitzer, W. Prinz von P., der am 2. Mai 1945 in T. verstorben sei. Noch nicht geklärt sei, ob als Rechtsnachfolger nach Waldemar die Erben nach bürgerlichem Recht oder die Zuteilungsberechtigten nach einer Auflösung des Fideikommisses in Betracht kämen. Der Vermächtnisnehmer, F. Prinz von P. oder dessen Erben seien wie Pflichtteilsberechtigte nach § 17 Abs. 5 FG als Mitbeteiligte am Nachlaß zu behandeln.
Die Klägerinnen beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Der Beklagte hat sich nicht geäußert.
II.
Die Revision ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten im Ergebnis mit Recht verpflichtet, den Schaden der Klägerinnen und ihrer verstorbenen Schwester, Frau M. an dem Waldgut Herrschaft K. durch einen dem ursprünglichen Teilfeststellungsbescheid Nr. 13 vom 23. Januar 1957 inhaltsgleichen Teilbescheid festzustellen.
Entgegen der Ansicht der Revision ist die Verpflichtungsklage der Klägerinnen zulässig.
Der Aufhebungsbescheid Nr. 34 vom 10. Oktober 1963 des Beklagten (Aufhebungsbescheid) wurde unanfechtbar, weil die Klägerinnen keinen Rechtsbehelf dagegen eingelegt haben. Die Unanfechtbarkeit dieses Bescheides steht der Klage der Klägerinnen jedoch nicht entgegen. Die Klage wäre zwar unzulässig, wenn dieser Bescheid eine bindend gewordene sachliche Entscheidung über den Feststellungsantrag der Klägerinnen enthielte. Wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis mit Recht angenommen hat, enthält dieser Bescheid - was unten näher dargelegt ist - jedoch keine derartige Entscheidung.
Die Klägerinnen brauchten auch kein Vorverfahren durchzuführen; denn der Beklagte hat über den Feststellungsantrag der Klägerinnen ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden (§ 75 Satz 1 VwGO).
Seitdem der Aufhebungsbescheid unanfechtbar wurde, ist über den Feststellungsantrag der Klägerinnen vom 31. August 1953 im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO sachlich nicht entschieden. Durch den Aufhebungsbescheid wurde der Teilfeststellungsbescheid Nr. 13 vom 23. Januar 1957, der zugunsten der Klägerinnen und ihrer Schwester, Frau M., den Schaden an dem Waldgut Herrschaft K. festgestellt hatte, aufgehoben.
Der Feststellungsantrag der Klägerinnen wurde dadurch unbeschieden und ist auch unbeschieden geblieben.
Eine sachliche Entscheidung über den Feststellungsantrag der Klägerinnen läge nur dann vor, wenn der Aufhebungsbescheid eine materielle Entscheidung über diesen Feststellungsantrag getroffen hätte. Das ist indessen nicht der Fall.
Der Aufhebungsbescheid ist so zu verstehen, daß er zwar den Teilfeststellungsbescheid Nr. 13 vom 23. Januar 1957 aufhebt, darüber hinaus aber offenläßt, wie über den Feststellungsantrag der Klägerinnen zu entscheiden ist. Der besonders hervorgehobene Entscheidungssatz in dem Aufhebungsbescheid verfügt nur die Aufhebung des Teilfeststellungsbescheides Nr. 13 vom 23. Januar 1957. Er erwähnt den Feststellungsantrag der Klägerinnen nicht. Zwar könnte die Ablehnung des Feststellungsantrags der Klägerinnen auch in den Gründen des Aufhebungsbescheides enthalten sein. Die Begründung des Bescheides ist jedoch mehrdeutig. Sie legt auch die Folgerung nahe, daß über den Feststellungsantrag der Klägerinnen nicht entschieden werden sollte.
In der Begründung ist ausgeführt, die Schadensfeststellung hinsichtlich des Verlustes des Waldguts Herrschaft K. sei nach der bisher geltenden Rechtslage nicht möglich. Das hätte es nahegelegt, den Feststellungsantrag der Klägerinnen abzulehnen. Die weitere Begründung des Aufhebungsbescheides ist dagegen so zu verstehen, daß das Ausgleichsamt es als möglich ansieht, daß der Feststellungsantrag der Klägerinnen doch noch zu einer, gegebenenfalls andersartigen, Schadensfeststellung führen kann und daß sich das Ausgleichsamt aus diesem Grunde einer Entscheidung über den Feststellungsantrag enthielt. Denn das Ausgleichsamt sieht als entscheidend an, welche Regelung eine in § 6 Abs. 4 FG vorgesehene, aber noch nicht erlassene Verordnung trifft. Diese Mehrdeutigkeit der Aussage in der Begründung des Aufhebungsbescheides wird auch durch die Betrachtung der rechtlichen Einordnung, die das Ausgleichsamt der Feststellungssache der Klägerinnen gibt, nicht bestimmter. Das Ausgleichsamt hält zwar nach der gegenwärtigen Rechtslage eine Schadensfeststellung an freiem Vermögen zugunsten der Klägerinnen und ihrer verstorbenen Schwester nicht für möglich. Es verweist aber darauf, daß in der in § 6 Abs. 4 FG vorgesehenen Verordnung der Begriff der Familienstiftung abgegrenzt werden soll. Es ist nicht ausgeschlossen, daß das Ausgleichsamt auf Grund dieser Abgrenzung auch von seiner Auffassung her eine, wenn auch andersartige, Schadensfeststellung zugunsten der Klägerinnen für möglich hielt.
Die Zweifel über den Inhalt des Aufhebungsbescheides gehen zu Lasten des Beklagten. Der Bescheid ist so auszulegen, wie ihn die Klägerinnen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen mußten. Die Klägerinnen brauchten wegen der Zweifel, die der Aufhebungsbescheid dem Leser aufgibt, nicht anzunehmen, daß ihr Feststellungsantrag abgelehnt sei. Sie durften davon ausgehen, daß das Ausgleichsamt ebenso wie der Beschwerdeausschuß im Beschluß vom 8. Juni 1959 das Feststellungsverfahren nur aussetzen wolle. Darüber hinaus gebietet der Rechtsstaatsgedanke, daß ein Eingriff genügend bestimmt ist. Die völlige oder teilweise Ablehnung eines zuvor maßgebend beschiedenen Feststellungsantrages ist ein Eingriff. Daher enthält der Aufhebungsbescheid über den Feststellungsantrag der Klägerinnen keine Entscheidung. Daraus folgt, daß nunmehr über diesen Antrag der Klägerinnen sachlich nicht entschieden ist.
§ 75 Satz 1 VwGO setzt weiter voraus, daß über den Feststellungsantrag der Klägerinnen ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden wurde. Auch diese Voraussetzung ist gegeben.
Die Feststellungsklage der Klägerinnen, mit der sie festgestellt haben wollten, daß der Aufhebungsbescheid nichtig ist, wurde durch das am 30. November 1967 verkündete Urteil des Senats abgewiesen. Am 8. Juli 1968 verkündete das Verwaltungsgericht in der vorliegenden Sache das angefochtene Urteil. Innerhalb dieses Zeitraums mußte das Ausgleichsamt über den Feststellungsantrag der Klägerinnen nach entsprechender Prüfung neu entscheiden. Angemessen war dafür eine Frist bis etwa März 1968. Denn das Gesetz sieht nach § 75 Satz 2 VwGO im Regelfall einen Zeitraum von drei Monaten als angemessene Frist an, um über einen Antrag im Verwaltungsverfahren zu entscheiden. Der Feststellungsantrag der Klägerinnen ist als ein Regelfall anzusehen. Was die Revision dagegen vorbringt, greift nicht durch.
Zwar ist dem Beteiligten darin beizutreten, daß die Ausgleichsverwaltung mit einem Massenanfall an Verwaltungsverfahren fertig werden muß. Die allgemeine Überlastung der Ausgleichsbehörden bildet jedoch keinen zureichenden Grund für eine länger dauernde Untätigkeit des Ausgleichsamts. Sie läßt Spielraum für die Einhaltung einer Rangordnung nach dem Alter der Fälle. Der Antrag der Klägerinnen ging im Jahre 1953 beim Ausgleichsamt ein. Die Rechtsfragen waren inzwischen erörtert. Der Sachverhalt war geklärt. Die vom Ausgleichsamt für maßgeblich angesehenen Rechtsvorschriften waren erlassen. Das Ausgleichsamt hätte daher entscheiden können. Die Revision hat nichts darüber ausgeführt, daß noch ältere Fälle vorgelegen hätten.
Die Revision beruft sich ferner zu Unrecht darauf, daß die Akten des Ausgleichsamts K. über den Feststellungsantrag des F. Prinz von P. nicht verfügbar gewesen seien. Diese Darlegung betrifft innerbehördliche Reibungen. Sie genügt nicht, da nicht dargelegt ist, daß diese Reibungen unabwendbar gewesen seien.
Auch die Rechtsstellung des F. Prinz von P. als Vermächtnisnehmer hinsichtlich des als Herrschaft K. zusammengefaßten Vermögens, zu dem das Waldgut gehört, berechtigt die Ausgleichsverwaltung nicht zur Untätigkeit. Die Ausgleichsbehörden mußten die daraus folgenden Rechtsfragen entscheiden. Sie durften nicht deshalb untätig bleiben, weil sie nicht wußten, wie sie entscheiden sollten.
Eine Verlängerung der bereits vom Verwaltungsgericht nach § 75 Satz 3 VwGO gesetzten Frist war entgegen der Auffassung der Revision mangels eines zureichenden Grundes für die weitere Verzögerung nicht möglich. Daher liegt in der unterbliebenen Verlängerung auch kein Ermessensfehler des Verwaltungsgerichts. Die Ausgleichsbehörden hätten deshalb über den Antrag der Klägerinnen im März 1968 entscheiden müssen.
In diesem Zeitpunkt wurde die zunächst verfrüht erhobene Klage der Klägerinnen nach § 75 Satz 2 VwGO in zeitlicher Hinsicht zulässig. Die Voraussetzungen des § 16 VwGO waren erfüllt, weil die Klageerhebung vor Ablauf der Jahresfrist unter den besonderen Verhältnissen des vorliegenden Falles unterblieben, ist.
Die Klage der Klägerinnen ist daher zulässig. Sie ist auch begründet. Der Beklagte ist verpflichtet, den Schaden der Klägerinnen an dem Waldgut Herrschaft K. durch Teilbescheid festzustellen, und zwar in gleicher Höhe, wie er es ursprünglich im Teilbescheid Nr. 13 vom 23. Januar 1957 tat.
Die Revision hält die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung zum Erlaß eines Teilfeststellungsbescheides mit dem Inhalt des aufgehobenen Teilfeststellungsbescheides Nr. 13 vom 23. Januar 1957 für rechtswidrig, weil sie der Verwaltung die Möglichkeit nehme, den Streitstoff von sich aus zu prüfen. Dies ist unrichtig.
Maßgebend sind gemäß § 38 Abs. 2 FG, § 333 LAG, § 42 Abs. 1 und § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO, die auch im Falle der Untätigkeit der Behörde die Verpflichtung zum Erlaß eines bestimmten Verwaltungsaktes vorsehen. Die Gerichte sind infolge dieser Vorschriften auch in Verwaltungsstreitsachen aus dem Gebiet des Lastenausgleichs gehalten, die Sache spruchreif zu machen. Das Feststellungsgesetz und das Lastenausgleichsgesetz enthalten dazu keine Regelung (§ 190 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und verbieten durch ihr Schweigen die Anwendung der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung nicht. Die Einrichtung des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds hat entgegen der Ansicht der Revision keinen Bezug zu dieser Frage. Erheblich ist daher allein, ob nach § 37 Abs. 1 Satz 1 FG eine Verpflichtung des Beklagten zum Erlaß eines Teilfeststellungsbescheides besteht. Das ist zu bejahen.
Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zum Erlaß eines Teilfeststellungsbescheides verpflichtet, um ihm zu ermöglichen, noch weitere aus dem Vermächtnis zugunsten des Prinzen F. von P. hervorgehende Verbindlichkeiten nach § 36 Abs. 1 FG gesondert festzustellen. Diese Ansicht widerspricht der Vorschrift des § 37 a Abs. 1 Satz 1 FG, Indessen ist die Verpflichtung des Beklagten zum Erlaß eines Teilfeststellungsbescheides aus anderen Gründen richtig. Nach § 37 Abs. 1 FG ist ein Teilfeststellungsbescheid zu erlassen, wenn nach dem Ergebnis der Ermittlungen ein Schaden zu einem Teil bewiesen oder glaubhaft gemacht ist. Unter Schaden im Sinne dieser Vorschrift ist der gesamte Schaden des unmittelbar Geschädigten zu verstehen; denn § 37 Abs. 1 FG knüpft an die Vorschrift des § 36 Abs. 1 FG an, die von den Schäden an den einzelnen Vermögens arten handelt. Er benennt in der Einzahl, was in § 36 Abs. 1 FG in der Mehrzahl benannt ist. Wenn ein unmittelbar Geschädigter Schäden an mehreren Vermögensarten erlitt, ist über den Schaden an einer Vermögensart daher durch Teilfeststellungsbescheid zu entscheiden. Die Klägerinnen erlitten Schäden auch an anderen Vermögensarten als an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen. Daher ist über den Schaden an dem Waldgut Herrschaft K. durch Teilfeststellungsbescheid zu entscheiden. Einen Vorbehalt nach § 37 a Abs. 1 FG durfte der Teilfeststellungsbescheid nicht enthalten, weil entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und der Revision keine weiteren Verbindlichkeiten festgestellt werden können.
Der Inhalt des Teilfeststellungsbescheides, zu dessen Erlaß das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtete, entspricht der materiellen Rechtslage.
Das Waldgut ist im Vertreibungsgebiet verlorengegangen. Den Klägerinnen und ihrer Schwester ist der Schaden an diesem Wirtschaftsgut zuzurechnen. Sie sind unmittelbar Geschädigte im Sinne des § 229 Abs. 2 Satz 1 LAG. Sie waren im Zeitpunkt des Schadenseintritts kraft Erbfolge auf F. H. Prinz von P. Eigentümerinnen dieses Waldgutes zu je einem Viertel. Umstritten ist nur, ob F. H. Prinz von P. das ursprünglich zu dem N.-O.-Niederländischen Familienfideikommiß gehörende Waldgut nach seinem Tode am 13. November 1940 auf die Klägerinnen vererbt hat. Das hat das Verwaltungsgericht zutreffend bejaht.
Das Waldgut war im Zeitpunkt des Erbfalls nach F. H. Prinz von P. rechtlich frei vererbliches Vermögen des F. H. Denn es war nach § 2 des Gesetzes über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen vom 6. Juli 1938 (RGBl. I S. 825) - FidErlG - mit Beginn des 1. Januar 1939 freies Vermögen des F. H. geworden, weil das Familienfideikommiß nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Sätze 1 und 2 FidErlG in diesem Zeitpunkt erlosch und F. H. in diesem Zeitpunkt letzter Fideikommißbesitzer war.
Nach § 1 Abs. 1 FidErlG erloschen mit dem Beginn des 1. Januar 1939 die in diesem Zeitpunkt noch bestehenden Familienfideikommisse. Entgegenstehendes Landesrecht war aufgehoben. Absatz 2 Satz 1 dieser Vorschrift schreibt vor, daß dann, wenn zu Beginn des 1. Januar 1939 bei einem Fideikommiß ein Verfahren der freiwilligen Auflösung schwebt, das bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet worden ist, das Verfahren nach Maßgabe des bisherigen Rechts und der Vorschriften des § 19 FidErlG noch durchgeführt werden kann. Nach Satz 2 ist vorgesehen, daß dann, wenn die freiwillige Auflösung nicht zustande kommt, das Fideikommiß von der Beendigung des Verfahrens an als mit Beginn des 1. Januar 1939 erloschen gilt. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die die Revision nicht angegriffen hat, schwebte zu Beginn des 1. Januar 1939 ein vor Inkrafttreten des Gesetzes (§ 36 FidErlG) eingeleitetes Verfahren der freiwilligen Auflösung des Familienfideikommisses. Daher erlosch das Familienfideikommiß nicht automatisch auf den 1. Januar 1939 gemäß § 1 Abs. 1 FidErlG. Vielmehr konnte die freiwillige Auflösung nach § 1 Abs. 2 Satz, 1 FidErlG nach Maßgabe des bisherigen Rechts und des § 19 FidErlG durchgeführt werden. Die freiwillige Auflösung kam jedoch entgegen der Ansicht der Revision nicht mehr zustande. Das Verwaltungsgericht hat unangegriffen festgestellt, W. Prinz von P. habe als Fideikommißnachfolger auf den F. H. Prinz von P. die freiwillige Auflösung nach Landesrecht fortgesetzt. Nachdem Waldemar wegen der Kriegsereignisse am 14. April 1945 K. verlassen hatte, wo er bis dahin als Fideikommißbesitzer lebte, stand fest, daß die freiwillige Auflösung des Fideikommisses nicht mehr zustande kam.
Entgegen der Ansicht der Revision ist das Nichtzustandekommen der freiwilligen Auflösung des Fideikommisses kein Rechtsgeschäft, sondern eine Tatsache. Die Ermächtigung in § 1 Abs. 2 Satz 3 FidErlG, den Zeitpunkt des Nichtzustandekommens der freiwilligen Auflösung normativ zu bestimmen, enthält keinen Hinweis darauf, daß die Tatsache des Nichtzustandekommens sich in einem markanten oder gar förmlichen Ereignis verkörpern müsse. Nach dem Zweck des § 1 FidErlG ist dagegen anzunehmen, daß möglichst frühzeitig Klarheit darüber bestehen soll, ob die freiwillige Auflösung nicht zustande kam. Die Flucht des W. Prinz von P. aus K. am 14. April 1945 gab Klarheit darüber, daß die freiwillige Auflösung nicht mehr zustande kommen konnte. Die das Verfahren betreibende Aufsichtsbehörde und die weiter daran mitwirkenden Stellen waren fortgefallen oder nicht mehr erreichbar. Die Akten gingen verloren. Der Familienschluß vom 8. April 1938, der der freiwilligen Auflösung zugrunde lag, konnte nicht mehr ausgeführt werden. Der überwiegende Teil des in dem Familienfideikommiß gebundenen Vermögens stand vor dem Verlust oder war bereits verlorengegangen. Die vorgesehene Teilung des in dem Fideikommiß gebundenen Vermögens durch Bildung zweier gleichwertiger Vermögensmassen, nämlich der Herrschaft K. und der Herrschaft S. und die Zuteilung der Vermögen an verschiedene Linien geriet ins Ungleichgewicht, weil zu der Herrschaft K. das Weingut R. im R. gehörte, während alle übrigen Teile des Fideikommißvermögens im Osten verlorengingen, darunter die Herrschaft S. die den Klägerinnen zufallen sollte. Darum ist die freiwillige Auflösung des Familienfideikommisses am 14. April 1945 endgültig nicht zustande gekommen. Das hat zur Folge, daß das Familienfideikommiß als mit Beginn des 1. Januar 1939, also in der Hand des F. H. Prinz von P. erloschen gilt. Der Tod des W. Prinz von P. am 2. Mai 1945 in T. ist nur noch ein nachträgliches, das Nichtzustandekommen der freiwilligen Auflösung des Familienfideikommisses bestätigendes Ereignis.
§ 2 Satz 3 des Preußischen Zwangsauflösungsgesetzes vom 22. April 1930 (PrGesS S. 136), auf Grund dessen das Familienfideikommiß in der Hand des Fideikommißnachfolgers auf W. Prinz von P. freies Vermögen geworden ist, wie die Revision meint, ist deshalb ohne rechtliche Bedeutung, weil noch zu Lebzeiten des W. Prinz von P. das zu dem Familienfideikommiß gehörende Vermögen rückwirkend in der Person des F. H. Prinz von P. freies Vermögen wurde. Entgegen der Ansicht der Revision liegt der Zeitpunkt, in dem die freiwillige Auflösung des Familienfideikommisses im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 FidErlG nicht zustande kam, vor dem Zeitpunkt, in dem in der Person des Waldemar ein Vertreibungsschaden eintreten konnte (§ 229 Abs. 2, § 12 Abs. 11 LAG). Überdies ist dabei zu beachten: W. Prinz von P. war das in dem Familienfideikommiß gebundene Vermögen nicht nach § 229 Abs. 2 Satz 2 LAG in Verbindung mit § 11 StAnpG zuzurechnen, weil er es nicht als Eigenbesitzer besaß. Für die Frage, ob das Familienfideikommiß nach § 1 Abs. 2 Satz 2 FidErlG als aufgelöst gilt und das dazu gehörende Vermögen mit Beginn des 1. Januar 1939 frei geworden ist, kommt es auch nicht darauf an, ob die freiwillige Auflösung des Familienfideikommisses vor oder nach dem möglichen Eintritt eines Vertreibungsschadens in der Person des W. Prinz von P. nicht zustande kam. Anders als in dem Urteil des Senats vom 28. April 1960 - BVerwG III C 103.58 - (BVerwGE 10, 273) beruht die Änderung der Vermögenslage nicht auf Rechtsgeschäft, sondern unmittelbar auf der bundesrechtlichen Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 2 FidErlG, die auch das Lastenausgleichsgesetz zu respektieren hat. Aus der Person der Klägerinnen und ihrer Schwester, in deren Person ein Ostschaden nach § 14 Abs. 3 LAG erst am 8. Mai 1945 als eingetreten gilt, läßt sich aus dem gleichen Grund kein Einwand dagegen herleiten, daß das Familienfideikommiß mit Beginn des 1. Januar 1939 als aufgelöst gilt. Der Senat folgt damit, soweit das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren nicht andere Tatsachen festgestellt, hat, seinem Beschluß vom 24. März 1964 - BVerwG III B 84.63 - mit der Folge, daß das in dem Familienfideikommiß gebundene Vermögen nach § 2 FidErlG mit Beginn des 1. Januar 1939 freies Vermögen des F. Prinz von P. geworden ist.
Da dieses Vermögen zum Nachlaß des F. H. gehörte und nach Erbrecht vererbt werden konnte, sind die Klägerinnen und ihre Schwester, Frau M., Erbinnen des Waldguts Herrschaft K. zu je einem Viertel geworden. § 11 FidErlG, auf den § 2 a.a.O. verweist, hindert die Vererbbarkeit des Vermörens nach Erbrecht auf die Klägerinnen nicht. Aus dem Zusammenhang der Gründe des angefochtenen Urteils ergibt sich nun zwar weiter, daß F. H. den als Herrschaft K. zusammengefaßten Teil, des in dem Familienfideikommiß gebundenen Vermögens, zu dem das hier umstrittene Waldgut gehörte, dem F. Prinz von P. durch Vermächtnis zuwendete. Dies hindert jedoch nicht, den Schaden an dem Waldgut zugunsten der Klägerinnen und ihrer Schwester als unmittelbar Geschädigten festzustellen.
Daß insoweit keine Erbeinsetzung, sondern ein Vermächtnis gewollt ist, räumt auch die Revision ein. F. Prinz von P. war daher im Zeitpunkt des Schadenseintritts nicht Inhaber des ihm durch Vermächtnis zugewendeten Vermögens. Er war vielmehr auf Grund der §§ 2147, 2174 und 2176 BGB nur obligatorisch berechtigt, von den Klägerinnen und ihrer Schwester als mit dem Vermächtnis beschwerte Erbinnen die Leistung des ihm vermachten Vermögens und damit auch die des Waldguts Herrschaft K. zu verlangen. Dieses obligatorische Recht des F. Prinz von P. auf Leistung des Waldguts Herrschaft K., das hier allein interessiert, ist lastenausgleichsrechtlich unerheblich. Das Lastenausgleichsrecht knüpft an das dingliche Vollrecht des Eigentums oder der Inhaberschaft an. § 229 Abs. 2 Satz 1 LAG stellt das ausdrücklich klar und bestätigt dies durch die. Ausnahme des wirtschaftlichen Eigentums in § 229 Abs. 2 Satz 2 LAG. Wo lastenausgleichsrechtlich der Verlust eines Gegenstandes oder der Verfügungsmacht an ihm im Sinne des § 229 Abs. 2 LAG dem Inhaber des Vollrechts zugerechnet wird, ist der obligatorische Anspruch auf Übertragung des Gegenstandes kein lastenausgleichsrechtlich erhebliches Wirtschaftsgut. Der nur obligatorische Anspruch auf den Gegenstand wird durch die Anknüpfung des Lastenausgleichs an das Vollrecht ausgeschlossen. Er fällt nicht unter § 12 Abs. 1 Nr. 2. Buchst. d LAG, weil der Verlust eines Wirtschaftsgutes lastenausgleichsrechtlich nicht durch die obligatorische Verpflichtung zu seiner Übertragung verdoppelt werden kann. Er ist darum nach § 7 FG nicht feststellungsfähig. Ebensowenig wie der Käufer einer Sache mit seinem obligatorischen Anspruch auf Übertragung der gekauften Sache am Lastenausgleich teilnimmt, kann der Vermächtnisnehmer mit seinem obligatorischen Anspruch auf Leistung eines Gegenstandes, der lastenausgleichsrechtlich gemäß § 229 Abs. 2 LAG einem anderen zugerechnet wird, am Lastenausgleich beteiligt sein. § 17 Abs. 5 FG stellt diese Auffassung nicht in Frage, wie die Revision meint. Diese Vorschrift ist eine Schadensberechnungsvorschrift. Sie setzt voraus, daß ein unter § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG fallendes Wirtschaftsgut verlorengegangen ist. Das ist der Pflichtteilanspruch, weil er auf Geld gerichtet und aus der Erbschaft zu erfüllen ist (§ 2303 Abs. 1, § 1967 Abs. 2 BGB). Der Vermächtnisanspruch des F. Prinz von P. auf Leistung des Waldguts Herrschaft Kamenz ist davon verschieden. Der Pflichtteilberechtigte und der Vermächtnisnehmer sind entgegen der Auffassung der Revision im Lastenausgleich auch nicht deshalb gleichzubehandeln, weil sie sich ähnlich wären. Sie sind wesentlich voneinander verschieden. Der Pflichtteilberechtigte ist übergangener gesetzlicher Erbe. Sein Anspruch ist als solcher nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG anzusehen. Vermächtnisnehmer kann dagegen jeder Dritte werden. Der Vermächtnisanspruch kann auch auf die Leistung anderer Gegenstände als Geld gerichtet sein. Er fällt dann, wenn er auf Übertragung eines lastenausgleichsrechtlich erheblichen Wirtschaftsgutes gerichtet ist, das nach § 229 Abs. 2 LAG dem Vermächtnisbeschwerten zugerechnet wird, nicht unter § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG. Die Haftung des Vermächtnisnehmers für Ausgleichsabgaben nach § 70 und § 71 LAG gibt für den hier vorliegenden Fall nichts her. Sie beruht auf anderen Erwägungen. Daß das Waldgut Herrschaft K. F. Prinz von P. vermacht ist, hindert daher die Schadensfeststellung zugunsten der Klägerinnen und ihrer Schwester nicht.
Das Vermächtnis führt auch nicht zur gesonderten Feststellung einer Verbindlichkeit im Sinne des § 12 Abs. 3 und des § 19 FG. Denn das Vermächtnis ist keine Verbindlichkeit im Sinne dieser Vorschriften. Es bleibt lastenausgleichsrechtlich außer Betracht. Eine Beiladung des Vermächtnisnehmers kann entgegen der Ansicht der Revision allenfalls nach § 65 Abs. 1 VwGO in Betracht kommen. Die Revision rügt jedoch in diesem Zusammenhang keinen Ermessensfehler; denn F. Prinz von P. ist bereits im Jahre 1966 gestorben. Wer seine Erben sind, hat die Revision nicht dargelegt.
Damit ergibt sich, daß das Verwaltungsgericht die Klägerinnen zu Recht als unmittelbar Geschädigte des Waldgutes Herrschaft K. angesehen hat. Die Schadensberechnung ergibt sich aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichts. Der zuletzt festgestellte Einheitswert für das Waldgut ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1, § 19 FG bekannt und beträgt 5.321.170 RM. Das wird von keiner Seite in Frage gestellt. Auch die gesondert festzustellenden Verbindlichkeiten sind bekannt und betragen 752.030 RM, was gleichfalls nicht in Zweifel gezogen ist. Umstritten ist in diesem Zusammenhang nur das Vermächtnis zugunsten des F. Prinz von P., das jedoch nicht berücksichtigt werden kann. Die Anteile der Klägerinnen und ihrer verstorbenen Schwester, Frau M., stehen mit je einem Viertel ebenfalls fest. Daher hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis richtig entschieden.
Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 30.000 DM festgesetzt.
Vierhaus
Türke
Sigulla
Dr. Messerschmidt