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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.11.1967, Az.: BVerwG III C 134.63

Rechtmäßigkeit eines Teilfeststellungsbescheids; Feststellung eines Vertreibungsschadens und Ostschadens; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist ; Verkündung als Bekanntgabeform im Sinne des Lastenausgleichsgesetzes (LAG); Verkündung im Innenbereich des Beschwerdeausschusses ; Unrichtige Rechtsansicht als Hindernis für die Einhaltung der Frist

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.11.1967
Aktenzeichen
BVerwG III C 134.63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 15003
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 26.08.1963 - AZ: II A 75.63

Fundstelle

  • ZLA 1968, 88

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 1967
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Pakuscher, Türke und
die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. August 1963 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten darum, ob ein von dem Beklagten erlassener Teilfeststellungsbescheid rechtswidrig ist.

2

Die Beigeladenen sind die Erben des am 13. November 1940 verstorbenen F. H. P. v. P.. Sie beantragten, den durch den Verlust des W. H. K. eingetretenen Vertreibungs- und Ostschaden festzustellen. Das W. H. K. gehörte ursprünglich zum N.-O.-N. F.-F.. Durch Beschluß des Fideikommißgerichts Hessen vom 4. April 1951 ist festgestellt, daß das Fideikommiß rückwirkend mit Beginn des 1. Januar 1939 in der Hand des F. H. P. v. P. als erloschen und freigeworden gilt.

3

Durch Teilbescheid Nr. 13 vom 23. Januar 1957 stellte das Ausgleichsamt zugunsten der Beigeladenen den durch den Verlust des W. H. K. eingetretenen Vertreibungs- und Ostschaden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen mit 5.321.170 RM und die auf diesem Vermögen ruhenden Verbindlichkeiten mit 752.030 RM fest. Die vom V. d. I. d.A. - ... - gegen die Höhe der festgestellten Verbindlichkeiten eingelegte Beschwerde wies der Beschwerdeausschuß I mit Beschluß vom 10. März 1959 als unbegründet zurück. Dieser Beschluß wurde dem ... durch Aktenversendung am 8. Mai 1959 bekanntgegeben und den Beigeladenen am 11. Mai 1959 zugestellt. Der Präsident des Bundesausgleichsamtes wies darauf den Beschwerdeausschuß VI an, den Beschluß vom 10. März 1959 aufzuheben und das Verfahren bis zum Erlaß der in Aussicht stehenden Sonderregelung für Familienfideikommisse auszusetzen. Mit Beschluß vom 8. Juni 1959 entschied der Beschwerdeausschuß VI weisungsgemäß. Dieser Beschluß wurde vom Beschwerdeausschuß VI im "Termin zur mündlichen Verhandlung", zu dem niemand geladen war, niemand erschien und von dem nur das Landesausgleichsamt etwas wußte, verkündet. Er wurde dem ... durch Aktenübersendung am 29. Juli 1959 bekanntgegeben und den Beigeladenen am 31. Juli 1959 zugestellt. Durch ein Schreiben des Vorsitzenden des Beschwerdeausschusses vom 8. Juli 1959 erhielt der Beigeladenenvertreter im voraus und erstmals Kenntnis von der Aufhebung. Auf die Revision der Beigeladenen hob der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts mit Urteil vom 31. Januar 1963 - BVerwG III C 7.61 - (BVerwGE 15, 259) das die Klage der Beigeladenen abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Juni 1960 und den Beschluß des Beschwerdeausschusses VI vom 8. Juni 1959 auf. Er ging davon aus, der Beschwerdeausschuß sei für die Aufhebung des Beschwerdebeschlusses nicht zuständig gewesen. Dieses Urteil ist ohne mündliche Verhandlung ergangen und der Klägerin am 1. April 1963 zugestellt worden.

4

Die Klägerin hat am 11. April 1963 Klage erhoben und einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Sie hat dazu ausgeführt, sie sei durch den Erlaß des Beschlusses des Beschwerde aus Schusses VI vom 8. Juni 1959 an der rechtzeitigen Klageerhebung schuldlos gehindert gewesen und hat gemeint, der Schaden an dem W. H. K. hätte nicht festgestellt werden dürfen. Außerdem hat sie die Ansicht vertreten, es hätte noch eine weitere langfristige Verbindlichkeit festgestellt werden müssen. Sie hat beantragt, den Beschluß des Beschwerdeausschusses I vom 10. März 1959 und den zugrunde liegenden Teilfeststellungsbescheid Nr. 13 vom 23. Januar 1957 aufzuheben, hilfsweise den Beschluß vom 10. März 1959 und den Teilfeststellungsbescheid vom 23. Januar 1957 insoweit aufzuheben, als darin die Verbindlichkeit in Höhe von 167.852,34 RM kapitalisierte Rentenannuität R. 3 v.H. nicht festgestellt worden ist.

5

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 26. August 1963 die Klage als unzulässig abgewiesen. Es hat dazu ausgeführt, die Klage sei nach Ablauf der Klagefrist erhoben worden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist könne nicht gewährt werden. Die Klägerin habe durch ihre Weisung die zugunsten der Beigeladenen ergangene Entscheidung des Beschwerdeausschusses I vom 10. März 1959 aufheben lassen. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 1963 sei diese Aufhebung rechtswidrig gewesen. Wenn die Klägerin geglaubt habe, durch ihre Weisung in die Rechtsposition der Beigeladenen eingreifen zu können, anstatt ihre Rechtsauffassung durch Klage des ... durchzusetzen, habe sie damit rechnen müssen, daß das Bundesverwaltungsgericht die weisungsgemäße Aufhebung des Beschlusses des Beschwerdeausschusses I vom 10. März 1959 nicht billige. Sie habe schuldhaft gehandelt, wenn sie die rechtzeitige Klage gegen den Beschluß vom 10. März 1959 unterlassen habe. Diese Klage sei der Klägerin möglich gewesen. Sie habe auch Anlaß zur Klageerhebung gehabt.

6

Die Klägerin hat gegen dieses Urteil die zugelassene Revision eingelegt. Sie beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben, den Beschluß des Beschwerdeausschusses I vom 10. März 1959 sowie den Teilbescheid des Ausgleichsamtes K. Nr. ... vom 23. Januar 1957 aufzuheben,

7

hilfsweise

die Sache zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

8

Sie führt aus, sie habe die Klagefrist nicht versäumt, und rügt ferner eine Verletzung des § 60 VwGO.

9

Die Beigeladenen beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

10

Sie sind der Auffassung, die Klägerin habe vorsorglich rechtzeitig Klage gegen den Beschluß des Beschwerdeausschusses I vom 10. März 1959 erheben müssen.

11

Der Beklagte hat sich nicht geäußert.

12

II.

Die Revision ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin gegen den Beschluß des Beschwerde aus Schusses I vom 10. März 1959 und den Teilfeststellungsbescheid Nr. 13 vom 23. Januar 1957 des Ausgleichsamtes mit Recht als unzulässig abgewiesen. Denn die Klägerin hat die Klage erst nach Ablauf der Klagefrist erhoben. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist ist der Klägerin nicht zu gewähren.

13

Die Klagefrist gegen den Teilfeststellungsbescheid vom 23. Januar 1957 und den Beschwerdebeschluß vom 10. März 1959 begann für die Klägerin nach § 38 Abs. 1 FG, § 338 LAG mit der Bekanntgabe des Beschlusses vom 10. März 1959 zu laufen, wobei nach § 38 Abs. 2 und § 36 Abs. 3 FG, § 332 Abs. 2 Satz 1 LAG zur Bekanntgabe an die Klägerin die Zustellung nicht erforderlich war. Der Beschluß vom 10. März 1959 wurde der Klägerin durch Aktenübersendung an den VIA am 8. Mai 1959 bekanntgegeben. Da die Voraussetzungen des § 332 Abs. 1 Satz 2 LAG erfüllt sind, lief die Klagefrist am Ende des 8. Juni 1959 ab.

14

Der Beschwerdebeschluß vom 8. Juni 1959, der den Beschluß vom 10. März 1959 aufhob, hinderte den Ablauf der Klagefrist zum Ende des 8. Juni 1959 nicht. Dieser Beschluß wurde erst nach Ablauf der Klagefrist als Beschwerdebeschluß existent. Er wurde zwar am 8. Juni 1959 verkündet. Diese Verkündung ist jedoch unwirksam. Sie ist nicht als Bekanntgabeform im Sinne des § 332 LAG vorgesehen. Als Bekanntgabeform betrachtet das Gesetz die Bekanntgabe durch Kenntnisgabe vom Inhalt einer Urkunde. Das folgt aus § 332 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 LAG, § 36 Abs. 3, § 38 Abs. 2 FG. Selbst wenn darin keine abschließende Regelung liegen sollte, was der Senat hier unentschieden lassen kann, so käme die Verkündung als Bekannt gäbe form nur dann in Betracht, wenn sie auf einer mündlichen Verhandlung beruht hätte; das ist nicht der Fall. Eine mündliche Verhandlung fand nicht statt. Die Beteiligten waren zu der Sitzung des Beschwerdeausschusses VI vom 8. Juni 1959, in der der Beschluß verkündet wurde, auch nicht geladen. Die Verkündung ist daher nur im Innenbereich des Beschwerdeausschusses VI geblieben. Der Beschluß vom 8. Juni 1959 könnte frühestens mit dem Schreiben des Vorsitzenden des Beschwerdeausschusses VI vom 8. Juli 1959 wirksam geworden sein (vgl. dazu Urteil vom 29. November 1961 - BVerwG V C 48.61 - [DÖV 1962, 346] und Urteil vom 13. Oktober 1960 - BVerwG V C 223.59 - [DÖV 1961, 714]). Zu diesem Zeitpunkt war der Beschluß vom 10. März 1959 bereits unanfechtbar. Der Beschluß vom 8. Juni 1959 konnte keine neue Klagefrist für den Beschluß vom 10. März 1959 begründen. Die abgelaufene Klagefrist konnte nachträglich auch nicht Wiederaufleben. Die Klagefrist ist daher versäumt.

15

Die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristversäumung nach § 60 VwGO, § 333 LAG, § 38 Abs. 2 FG liegen nicht vor. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, weil die Jahresfrist in § 60 Abs. 3 VwGO versäumt ist. Der dort vorgesehene Ausnahmefall ist nicht gegeben, denn höhere Gewalt hat die Einhaltung der Jahresfrist nicht unmöglich gemacht.

16

Die Ausnahme von der Einhaltung der Jahresfrist in § 60 Abs. 3 VwGO setzt voraus, daß der Säumige gehindert war, die versäumte Frist einzuhalten. Dazu ist erforderlich, daß ein Hindernis vorgelegen hat, das für die Versäumung der Frist ursächlich war. Der Beschwerdebeschluß vom 8. Juni 1959 ist kein solches Hindernis. Er hinderte die Klägerin nicht an der Klageerhebung gegen den Beschwerdebeschluß vom 10. März 1959. Ganz im Gegenteil machte er die Klageerhebung für die Klägerin sogar notwendig. Denn die Klägerin wußte nicht, wann der Beschwerdebeschluß von 8. Juni 1959 wirksam würde; sie wußte auch nicht, ob er rechtlichen Bestand habe. War die Klägerin durch den Beschwerdebeschluß vom 8. Juni 1959 nicht gehindert, Klage zu erheben, so war sie durch ihn auch nicht gehindert, den Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der Jahresfrist zu stellen.

17

Ein Hindernis für die Einhaltung der Frist war für die Klägerin ihre unrichtige Rechtsansicht, der Beschwerdebeschluß hindere sie an der Einhaltung der Klagefrist. Dieses Hindernis beruht auf der irrigen Beurteilung der Rechtslage in der Frage des Ablaufs der Klagefrist. Dieser Irrtum hat auch zur Versäumung der Jahresfrist in § 60 Abs. 3 VwGO geführt. Ein solcher Irrtum ist keine höhere Gewalt. Er ist kein außergewöhnliches Ereignis, das unter den gegebenen Umständen auch durch äußerste, nach Lage der Sache von dem Betroffenen zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden konnte (vgl. Urteil vom 13. Januar 1966 - BVerwG II C 7.63 -). Der Irrtum war vielmehr bei sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage zu vermeiden. Dabei kann hier auf sich beruhen bleiben, welche Organe der Klägerin diese Prüfung vorzunehmen hatten und wem die irrige Rechtsauffassung zuzuschreiben ist.

18

Die Rechtsprechung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Rechtsmitteln, die in Unkenntnis oder unrichtiger Auslegung der Vorschriften über den Anwaltszwang ohne Rechtsanwalt eingelegt werden, ist entgegen der Ansicht der Klägerin hier nicht einschlägig (vgl. Beschlüsse vom 13. März 1962 - BVerwG V B 75.61-, vom 26. August 1964 - BVerwG V B 36.64 - und vom 30. Mai 1962 - BVerwG VIII B 184.60 -). Denn in dieser Rechtsprechung ist darüber entschieden, ob es für den Betroffenen, der sich auf die ihm günstige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlassen hat, höhere Gewalt im Sinne des § 60 Abs. 3 VwGO bedeutet, wenn sich diese Rechtsprechung auf Grund einer Entscheidung des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts zu seinem Nachteil ändert. Hier lag für die maßgebliche Frage, ob die Klagefrist ablief, ehe der Beschwerdebeschluß vom 10. März 1959 vom Beschwerdeausschuß wiederaufgehoben worden war, keine der Klägerin günstige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor.

19

Daher hat das Verwaltungsgericht die Klage mit Recht als unzulässig abgewiesen. Die Revision ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 30.000 DM festgesetzt.

Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Pakuscher
Türke
Dr. Hopf