Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.01.1966, Az.: BVerwG II C 7.63
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.01.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 7.63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 14708
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 22.11.1962 - AZ: VIII A 874/62
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 1966
durch
die Senatspräsidentin. Schmitt und
die Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. November 1962 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger beantragte im Jahre 1958 - damals war er als Steuerinspektor beim Finanzamt in Detmold beschäftigt -, seine dienstliche Beurteilung vom 28. Januar 1958 zu überprüfen. Die Oberfinanzdirektion Münster lehnte dies durch Verfügung vom 13. September 1958 mit der Begründung ab, die Voraussetzungen für eine bessere Beurteilung seien nicht gegeben. Mit seiner "Beschwerde" vom 10. Oktober 1958 beantragte der Kläger, ihm die Note "Befriedigend mit Beförderungseignung" zuzuerkennen. Diese Eingabe wurde als Dienstaufsichtsbeschwerde behandelt. Der Finanzminister des beklagten Landes wies sie durch Erlaß vom 24. Oktober 1959 mit der Begründung zurück, die Nachprüfung habe keine verfahrensrechtlichen oder sachlichen Fehler der Beurteilung ergeben. Der Erlaß wurde - ohne Rechtsmittelbelehrung - dem Kläger Anfang November 1959 durch die Oberfinanzdirektion Münster zugeleitet.
Durch die am 30. August 1961 beim Verwaltungsgericht Münster erhobene Klage hat der Kläger beantragt,
unter Aufhebung der Beurteilung vom 28. Januar 1958 und der Bescheide vom 13. September 1958 und vom 24. Oktober 1959 das beklagte Land für verpflichtet zu erklären, die Oberfinanzdirektion Münster anzuweisen, ihm, dem Kläger, in der turnusmäßigen Beurteilung zum 31. Dezember 1957 die Beurteilungsnote "Befriedigend mit Beförderungseignung zum Steueroberinspektor" zu erteilen.
Zur Frage der Zulässigkeit der Klage hat er folgendes vorgetragen: Er habe bereits Ende 1959 den Rechtsanwalt Dr. K. aus Detmold mit der Klageerhebung beauftragt. Bei den Handakten des Genannten befinde sich auch eine vom 17. Dezember 1959 datierte an das Verwaltungsgericht Münster gerichtete Klageschrift. Er habe sich dauernd bei Rechtsanwalt Dr. K. nach dem Fortschreiten des Verfahrens erkundigt und stets ausweichende Antworten erhalten. Im Juli 1961 habe er bei dem Verwaltungsgericht Münster und bei der Oberfinanzdirektion Münster vorgesprochen und dort erfahren, daß bei keiner der beiden Stellen eine Klageschrift eingegangen sei. Daraufhin habe er seine jetzigen Prozeßbevollmächtigten mit der Klageerhebung beauftragt. Am 30. Juli 1961 habe er zufällig Dr. K. getroffen. Dieser habe ihm gesagt, er habe die Klageschrift an das Verwaltungsgericht Münster, nicht etwa an das Verwaltungsgericht Minden, abgesandt. Bei dieser Sachlage, sei ihm wegen Versäumung der Klagefrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Das Verwaltungsgericht Münster hat den Rechtsstreit wegen örtlicher Unzuständigkeit an das Verwaltungsgericht Minden verwiesen. Dieses hat die Klage durch Urteil vom 20. Juni 1962 wegen fehlenden Verwaltungsvorverfahrens sowie als verspätet abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 22. November 1962 zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:
Es sei zweifelhaft, ob das durch die "Beschwerde" des Klägers vom 10. Oktober 1958 eingeleitete Verwaltungsverfahren in ein Widerspruchsverfahren gemäß § 136 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG - umgedeutet werden könne. Aber auch wenn man dies zugunsten des Klägers bejahe, sei die Klage wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig: Zwar wäre dann, weil keine Rechtsmittelbelehrungen erteilt worden seien, die Frist zur Erhebung der Klage erst am 31. März 1961 abgelaufen (§ 195 Abs. 6 Nr. 4 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -); und im Falle der Versäumung dieser Frist könne bei Vorliegen höherer Gewalt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden (§ 195 Abs. 6 Nr. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 60 Abs. 3 VwGO). Aber selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstelle, daß er ein etwaiges Verschulden des Rechtsanwalts Dr. K. nicht zu vertreten und daß Insoweit höhere Gewalt vorgelegen habe, so habe er doch jedenfalls schuldhaft die Zweiwochenfrist des § 60 Abs. 2 VwGO versäumt. Das Hindernis für die Einhaltung der Frist des § 195 Abs. 6 Nr. 4 Satz 2 VwGO habe dann für den Kläger in seiner Unkenntnis von der nicht erfolgten Klageerhebung bestanden. Dieses Hindernis sei spätestens am 30. Juli 1961 weggefallen. Schon am 17. Juli 1961 habe der Kläger sowohl beim Verwaltungsgericht als auch bei der Oberfinanzdirektion. Münster erfahren, daß bei beiden Stellen eine Klageschrift nicht eingegangen sei. Wenn der Kläger - wie er behaupte - zunächst noch mit der Möglichkeit gerechnet habe, daß die Klage beim Verwaltungsgericht Minden eingereicht worden sei, so habe er doch am 30. Juli 1961 von Rechtsanwalt Dr. K. erfahren, daß die Klageschrift an das Verwaltungsgericht Münster und nicht an das Verwaltungsgericht Minden abgesandt worden sei. Von diesem Zeitpunkt an habe er bei gehöriger und ihm zuzumutender Sorgfalt nicht mehr annehmen können, daß schon Klage erhoben worden sei. Nunmehr hätte er gemäß § 60 Abs. 2 VwGO innerhalb von zwei Wochen, also bis zum 14. August 1961, die Klage erheben und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen müssen. Da er die Klage erst am 30. August 1961 erhoben habe, sei für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kein Raum mehr.
Die gegen dieses Urteil gerichtete zugelassene Revision des Klägers rügt fehlerhafte Anwendung des § 60 Abs. 2 VwGO.
Das beklagte Land beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision bleibt erfolglos.
Im Rahmen der zugunsten des Klägers vorgenommenen Unterstellung, daß das durch die "Beschwerde" vom 10. Oktober 1958 eingeleitete Verwaltungsverfahren in ein Widerspruchs verfahren im Sinne des § 136 BRRG umzudeuten sei, hat das Berufungsgericht folgerichtig in dem Bescheid der Oberfinanzdirektion Münster vom 13. September 1958 einen den Kläger belastenden Verwaltungsakt und in dem Erlaß des Finanzministers vom 24. Oktober 1959 den Widerspruchsbescheid erblickt. Hiervon ausgehend hat es, da die beiden Bescheide nicht mit Rechtsmittelbelehrungen versehen waren, unter Berücksichtigung des § 35 der Verordnung Nr. 165 der Britischen Militärregierung (VOBl. Br.Z 1948 S. 263) zutreffend angenommen, daß durch die Zustellung des Bescheides vom 24. Oktober 1959 die in § 136 Nr. 2 BRRG vorgesehene Klagefrist von einem Monat nicht in Lauf gesetzt worden sei, daß aber gleichwohl die Klage nicht zeitlich unbegrenzt habe erhoben werden können, sondern gemäß § 195 Abs. 6 Nr. 4 Satz 2 VwGO bis zum 31. März 1961 zu erheben war. Hierüber sowie darüber, daß die Klage erst nach dem 31. März 1961, nämlich am 30. August 1961, erhoben worden ist, besteht zwischen den Prozeßbeteiligten kein Streit.
Streitig ist nur die Anwendung des § 60 Abs. 2 und 3 VwGO. Gemäß § 195 Abs. 6 Nr. 4 Satz 2 und 3 VwGO ist in Fällen der vorliegenden Art § 60 Abs. 3 VwGO entsprechend anzuwenden. Das bedeutet, daß nach Ablauf der in § 195 Abs. 6 Nr. 4 Satz 2 VwGO bestimmten Jahresfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Erfolg nur beantragt werden kann, "wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war". In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht zugunsten des Klägers unterstellt, daß das Verhalten des Rechtsanwalts Dr. K. ihm nicht zuzurechnen und als "höhere Gewalt" zu werten sei. Diese Unterstellung ist nicht unbedenklich; denn nach den für die Vertretung geltenden Grundsätzen ist das Verhalten des Prozeßbevollmächtigten regelmäßig dem von ihm Vertretenen zuzurechnen. Aber auch wenn dieser Unterstellung des Berufungsgerichts gefolgt wird, so ist doch jedenfalls eine die rechtzeitige Klageerhebung hindernde "höhere Gewalt" mit Ablauf des 17. Juli 1961 fortgefallen. Denn der Kläger hat, nachdem er am 17. Juli 1961 erfahren hatte, daß weder bei dem Verwaltungsgericht Münster noch bei der Oberfinanzdirektion, eine. Klageschrift vorlag, nicht mehr mit Sicherheit annehmen können, daß die Klage erhoben sei, und schon dieser Sachverhalt schließt die Annahme "höherer Gewalt" aus.
"Höhere Gewalt" (§ 60 Abs. 3 VwGO) ist ein engerer Begriff als der Begriff "ohne. Verschulden" in § 60 Abs. 1 VwGO. "Höhere Gewalt" ist ein "Ereignis, das auch bei Anwendung aller Vorsicht und Aufmerksamkeit nicht voraussehbar und selbst mit allen zu Gebete stehenden Mitteln nicht abzuwenden" ist (Reichsgerichtsräte-Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 10. Auflage 1953, § 203 Anm. 2), ein "Ereignis, das die äußerste Sorgfalt weder abwehren noch verhindern konnte" (Koehler, Verwaltungsgerichtsordnung 1960, § 58 Anm. IV. 4), etwa gleichbedeutend mit den in § 233 der Zivilprozeßordnung angeführten "Naturereignissen oder anderen unabwendbaren Zufällen" (vgl. RGR-Kommentar und Koehler a.a.O.). Bereits leichtestes Verschulden des Klägers oder seines Prozeßbevollmächtigten - dessen Verschulden nach den Vertretungsgrundsätzen dem Kläger zuzurechnen ist - schließt also die Annahme "höherer Gewalt" aus (vgl. RGR-Kommentar und Koehler a.a.O.). Bei diesen an das Vorliegen "höherer Gewalt" zu stellenden hohen Anforderungen kann ein "höherer Gewalt" vergleichbares Hindernis nicht schon, wie das Berufungsgericht meint, darin liegen, daß sich der Kläger "in Unkenntnis von der nichterfolgten Klageerhebung" befand. Vielmehr könnte als ein solches Hindernis allenfalls die begründete sichere Überzeugung des Klägers gelten, daß die Klage erhoben und bei Gericht eingegangen sei. Diese sichere Überzeugung des Klägers war spätestens in dem Zeitpunkt erschüttert, in dem er - am 17. Juli 1961 bei dem Verwaltungsgericht Münster und bei der Oberfinanzdirektion - Umstände erfuhr, die ernste Zweifel an der Klageerhebung bei ihm erzeugten. Seit dem 17. Juli 1961 konnte der Kläger allenfalls hoch vermuten oder hoffen, daß die Klage vielleicht beim Verwaltungsgericht Minden eingereicht worden sei; daß die ihm von Dr. K. übermittelte Abschrift der Klageschrift als Adressaten das Verwaltungsgericht Münster auswies, mußte diese Vermutung noch abschwächen. Diese nach dem 17. Juli 1961 bis zur Klarstellung am 30. Juli 1961 etwa noch bestehende Ungewißheit war deshalb kein Hindernis im Sinne "höherer Gewalt" mehr; denn sie stand nicht unabweisbar der Klageerhebung entgegen und wäre mit äußerster Sorgfalt alsbald zu beheben gewesen.
Da hiernach ein "höherer Gewalt" vergleichbares Hindernis spätestens am 17. Juli 1961 weggefallen war, hätte der Kläger in entsprechender Anwendung des § 60 Abs. 2 VwGO innerhalb der folgenden zwei Wochen, also bis zum 31. Juli 1961, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen und die Erhebung der Klage nachholen müssen. Wird die in § 60 Abs. 2 VwGO bestimmte Frist von zwei Wochen versäumt, so kann allerdings grundsätzlich wiederum Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Ob eine solche Wiedereinsetzung voraussetzt, daß auch die Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist durch - erneute - "höhere Gewalt" verhindert wurde, oder ob genügen würde, wenn der Kläger an der Einhaltung dieser Frist "ohne Verschulden" gehindert war, kann unentschieden bleiben. Denn der Kläger mag zwar den Wiedereinsetzungsantrag und die Klageerhebung in der Zeit zwischen dem 17. und dem 30. Juli 1961 noch "ohne Verschulden" verzögert haben. Das Berufungsgericht hat aber zutreffend dargelegt, daß diese Verzögerung nach dem 30. Juli 1961 nicht mehr unverschuldet war, weil der Kläger nach dem Gespräch, das er an diesem Tage mit dem Rechtsanwalt Dr. K. geführt hatte, bei gehöriger und ihm zuzumutender Sorgfalt nicht mehr annehmen konnte, daß Klage erhoben worden sei. Nachdem deshalb spätestens am 30. Juli 1961 das unverschuldete Hindernis für die Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist weggefallen war, hätte der Kläger innerhalb der folgenden zwei Wochen, d.h. bis zum 14. August 1961 einschließlich, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der beiden Fristen beantragen und die Klage erheben müssen. Auch diesen äußersten Zeitpunkt hat er jedoch überschritten. Mit Recht ist deshalb das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß unter diesem Umständen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann und die Klage deshalb unzulässig ist.
Die Revision trägt nichts vor, was dieses Ergebnis in Frage stellen könnte. Es mag verständlich sein, daß der Kläger auch nach dem 30. Juli 1961 noch für möglich hielt, daß Rechtsanwalt Dr. K. doch die Klage erhoben hatte, und daß seine jetzigen Prozeßbevollmächtigten sich erst Klarheit verschaffen wollten. Angesichts der gewichtigen Anhaltspunkte, die spätestens seit dem 30. Juli 1961 gegen die Annahme einer bereits erfolgten Klageerhebung sprachen, handelten der Kläger und seine Prozeßbevollmächtigten jedoch nicht mit der gebotenen und ihnen zumutbaren Sorgfalt, als sie gleichwohl mit der Klageerhebung noch bis zum 30. August 1961 warteten.
Hiernach ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Oppenheimer