Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.05.1962, Az.: BVerwG VIII B 184.60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.05.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII B 184.60
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1962, 13202
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 29.07.1960 - AZ: 2 S 251/58
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Mai 1962
durch
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert und Dr. Raschke
beschlossen:
Tenor:
Dem Beklagten wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. Juli 1960 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Der Beklagte trägt die durch den Wiedereinsetzungsantrag entstandenen Kosten.
Gründe
Der Schriftsatz der Landesanwaltschaft beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 21. Oktober 1960, mit dem sie in ihrer Eigenschaft als Vertreterin des beklagten Landes gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt hat, ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Berufungsurteils eingegangen. Die Beschwerdefrist ist hierdurch jedoch nicht gewahrt worden, weil der Schriftsatz nicht durch einen Rechtsanwalt eingereicht worden ist. Der Beklagte hat mit einem neuen, durch einen Rechtsanwalt eingereichten Schriftsatz, der am 2. Januar 1962 eingegangen ist, die Beschwerde wiederholt und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Der Kläger ist dem Antrag auf Wiedereinsetzung entgegengetreten.
Die in § 60 VwGO bestimmten Voraussetzungen der Wiedereinsetzung sind gegeben.
Der Beklagte war ohne Verschulden verhindert, die Frist zur Einlegung und Begründung der Beschwerde einzuhalten. Das Bundesverwaltungsgericht hatte zunächst nicht verlangt, daß der Beklagte sich im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch einen Rechtsanwalt vertreten läßt. Der I. Senat hat wiederholt den Standpunkt vertreten, daß die Landesanwaltschaft zur Vertretung des Landes auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht berechtigt ist. Der beschließende Senat hat in seinem Vorlagebeschluß vom 21. Dezember 1960 die Frage, ob das Land Baden-Württemberg im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Anwaltszwang unterliegt, wenn es durch die Landesanwaltschaft beim Verwaltungsgerichtshof vertreten wird, zwar dem Großen Senat vorgelegt, in den Gründen aber die Auffassung vertreten, daß die Frage zu verneinen ist. Der Große Senat hat diese Ansicht nicht gebilligt. Durch Beschluß vom 19. Dezember 1961 hat er entschieden, daß der Beklagte sich vor dem Bundesverwaltungsgericht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen muß. Unter diesen Umständen hat der Beklagte die Versäumung der Beschwerdefrist nicht verschuldet.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist rechtzeitig gestellt. Selbst wenn die Antragsfrist bereits am Tage der Verkündung des Beschlusses des Großen Senats zu laufen begonnen hätte, wäre der Antrag innerhalb der Frist eingegangen.
Nach § 60 Abs. 3 VwGO ist allerdings nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war. In dem vorliegenden Falle ist die Rechtsmittelfrist am 22. Oktober 1960, die Jahresfrist infolgedessen am 22. Oktober 1961 abgelaufen. "Höhere Gewalt" im Sinne von § 60 Abs. 3 VwGO ist gleichbedeutend mit "unabwendbarer Zufall" in § 233 Abs. 1 ZPO (vgl. Koehler, Verwaltungsgerichtsordnung, Erl. IV 4 zu § 58, Erl. XII 2 zu § 60). Der Bundesgerichtshof hat es als unabwendbaren Zufall anerkannt, wenn ein Anwalt sich auf eine später aufgegebene höchstrichterliche Rechtsprechung verläßt, solange die abweichende neuere Rechtsprechung in der Amtlichen Sammlung oder in einer der allgemein zur Verfügung stehenden Fachzeitschriften noch nicht abgedruckt ist (BGH, NJW 1952 S. 425; LM, ZPO § 233 Nr. 16, b). Da im vorliegenden Falle die Entscheidung des Großen Senats erst nach Ablauf der Jahresfrist ergangen ist, war dem Beklagten der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich.
Dem Wiedereinsetzungsantrag war daher stattzugeben.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 155 Abs. 3 VwGO.
Niesert
Dr. Raschke