Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.03.1962, Az.: BVerwG V B 75.61
Verfahrensrecht; Heimkehrerrecht; Kriegsgefangenenentschädigungsrecht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.03.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG V B 75.61
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1962, 14129
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 21.07.1961 - AZ: Nr. II 741/60
Rechtsgrundlagen
- § 60 Abs. 1 VwGO
- § 67 Abs. 1 VwGO
- § 1 Abs. 3 HkG
Fundstellen
- BVerwGE 14, 77 - 78
- AS 14, 77
- BaWüVBl 1962, 122
- DVBl 1962, 453-454 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1962, 605 (amtl. Leitsatz)
- VerwRspr 14, 886 - 887
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Das Land Baden-Württemberg kann sich auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht organisationsrechtlich durch die Landesanwaltschaft beim Verwaltungsgerichtshof vertreten lassen; für die prozeßrechtliche Vertretung gilt dagegen § 67 Abs. 1 VwGO.
- 2.
Für die Anerkennung als Heimkehrer nach § 1 Abs. 3 HkG kommt es nicht darauf an, daß der Internierte aus Sicherheitserwägungen der Gewahrsamsmacht festgehalten worden ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. März 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Dr. Meyer-Westphalen und Dr. Wolf
beschlossen:
Tenor:
Dem Beklagten wird wegen der Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. Juli 1961 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Wiedereinsetzungs- und des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für jedes Verfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Versagung der Heimkehrerbescheinigung. Das Berufungsgericht hat seiner Klage stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger die Heimkehrerbescheinigung zu erteilen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen hat die Landesanwaltschaft beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg durch Schriftsatz vom 13. September 1961 Beschwerde erhoben. Mit Schriftsatz vom 28. Dezember 1961 - eingegangen beim Verwaltungsgerichtshof am 2. Januar 1962 - hat Rechtsanwalt Dr. F. als Prozeßbevollmächtigter des beklagten Landes wegen Versäumung der Frist zur Einlegung einer formgerechten Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zugleich die versäumte Prozeßhandlung nachgeholt.
II.
Die Beschwerde der Landesanwaltschaft vom 13. September 1961 ist zwar innerhalb der Beschwerdefrist eingegangen. Dennoch hat der Beklagte dadurch die Beschwerdefrist nicht gewahrt, weil die Beschwerde nicht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule eingelegt worden ist. Indessen war dem von dem nunmehrigen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten gestellten Wiedereinsetzungsantrag zu entsprechen. Erst durch den Beschluß des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 1961 (BVerwG Gr.Sen. 1/61) ist klargestellt, daß - entgegen der von einigen Senaten dieses Gerichts bisher vertretenen Ansicht - das beklagte Land sich prozeßrechtlich vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht durch die Landesanwaltschaft vertreten lassen darf, sondern dem Anwaltserfordernis nach § 67 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - unterliegt. Unter diesen Umständen hat der Beklagte die Versäumung der Beschwerdefrist nicht verschuldet. Er hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtzeitig innerhalb von zwei Wochen nach dem Beschluß des Großen Senats gestellt. Ihm mußte daher gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (vgl. Beschluß des I. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1962 - BVerwG I B 126.61 -).
Nicht zu beanstanden ist, daß das beklagte Land sich auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht organisationsrechtlich durch die Landesanwaltschaft vertreten läßt. Soweit die Länder Bundesgesetze als eigene Angelegenheit ausführen, regeln sie nach Art. 84 Abs. 1 GG die Einrichtung der Behörden. Es steht ihnen daher frei, zu bestimmen, welche Landesbehörde sie organisationsrechtlich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vertritt. Dem steht auch nicht § 36 VwGO entgegen, da die daraus sich ergebende Beschränkung der Vertretungsbefugnis der Landesanwaltschaft auf den Verwaltungsgerichtshof und die Verwaltungsgerichte lediglich die prozeßrechtliche Vertretung betrifft. Auch aus § 78 Abs. 1 VwGO folgt jedenfalls für die vorliegende Sache nichts anderes. Da die Klage hier gegen das Land gerichtet ist, gilt Nr. 1 dieser Vorschrift. In dieser ist nicht bestimmt, daß sich das beklagte Land auch durch die Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat, vertreten lassen muß.
III.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
- 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
- 3.
bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann.
Keine dieser Voraussetzungen ist erfüllt.
Der Beklagte bezieht sich auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats, wonach ein Deutscher, der im ursächlichen Zusammenhang mit dem zweiten Weltkrieg im Ausland wegen seiner Volkszugehörigkeit oder seiner Staatsangehörigkeit auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung festgehalten worden ist, nur dann als Kriegsgefangener gilt, wenn er von der ausländischen Gewahrsamsmacht aus Sicherheitserwägungen festgenommen worden ist. Der Beklagte meint, daß im vorliegenden Falle solche Sicherheitserwägungen für die Festhaltung des Klägers nicht maßgebend gewesen seien, weil dieser in der T. erst nach dem 28. Oktober 1945 festgenommen worden sei, und daß daher das Berufungsurteil von der Rechtsprechung des erkennenden Senats abweiche. Diese Auffassung trifft indessen nicht zu. Wie der Beklagte selbst ausführt, beziehen sich die von ihm hierzu bezeichneten Entscheidungen des erkennenden Senats vom 14. Januar 1959 - BVerwG V C 617.56 - und vom 25. März 1959 - BVerwG V C 623.56 - auf die Anwendung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908) - KgfEG -, während es sich im vorliegenden Falle um das Heimkehrergesetz vom 19. Juni 1950 (BGBl. S. 221) in der Fassung der Novellen vom 30. Oktober 1951 (BGBl. I S. 875, 994) und vom 17. August 1953 (BGBl. I S. 931) sowie des Gesetzes vom 23. Dezember 1956 (BGBl. I S. 1018 [1053]) - HkG - handelt.
Es ist auch keine grundsätzliche, der Klärung bedürfende Rechtsfrage, ob der genannte vom erkennenden Senat zu § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a KgfEG entwickelte Grundsatz auf § 1 Abs. 3 HkG entsprechend anzuwenden ist. Vielmehr ergibt sich die Beantwortung dieser Frage aus einem Vergleich der beiden Vorschriften von selbst. Nach § 1 Abs, 3 HkG genügt für die Anerkennung als Heimkehrer, daß ein Deutscher wegen seiner Volks- und Staatsangehörigkeit oder im ursächlichen Zusammenhang mit den Kriegsereignissen außerhalb des Bundesgebietes und des Landes Berlin interniert oder in ein ausländisches Staatsgebiet verschleppt worden war, nach dem 8. Mai 1945 entlassen wurde und innerhalb von zwei Monaten nach der Entlassung im Bundesgebiet oder im Lande Berlin Aufenthalt genommen hat oder nimmt, wobei nach § 3 Abs. 6 HkG in die Frist von zwei Monaten Zeiten unverschuldeter Verzögerung der Rückkehr nicht eingerechnet werden. Dieser Wortlaut der hier anzuwendenden Vorschrift läßt erkennen, daß an die Anerkennung als Heimkehrer geringere Anforderungen gestellt werden als an die Gleichstellung mit einem Kriegsgefangenen nach § 2 Abs. 2 KgfEG. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 KgfEG müssen die Festhaltung "im Ausland" oder die Verschleppung "aus dem Ausland in ein anderes ausländisches Staatsgebiet" stattgefunden haben. Nach § 1 Abs. 3 HkG genügt die Internierung außerhalb des Bundesgebietes und des Landes Berlin, also auch in der sowjetischen Besatzungszone, wie im übrigen auch § 1 Abs. 4 HkG ergibt, oder in den nach deutscher Rechtsauffassung nicht zum Ausland gehörenden, unter polnischer oder sowjetischer Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten in den Grenzen des Deutschen Reiches vom 31. Dezember 1937. Auch der innere Grund für die Anwendung des vom erkennenden Senat zu § 2 Abs. 2 Nr. 2 KgfEG aufgestellten Grundsatzes fehlt hier. In § 2 Abs. 2 Nr. 2 KgfEG handelt es sich ebenso wie in § 2 Abs. 2 Nr. 1 KgfEG um die Gleichstellung mit einem Kriegsgefangenen. Daraus hat der erkennende Senat gefolgert, daß der Gleichzustellende aus ähnlichen Gründen festgenommen worden sein muß wie in der Regel der echte Kriegsgefangene nach § 2 Abs. 1 KgfEG, nämlich aus Sicherheitserwägungen. Hier handelt es sich aber nicht um die Gleichstellung mit einem echten Kriegsgefangenen, sondern um die Anerkennung als Heimkehrer. Mit dem Begriff des Heimkehrers ist nicht notwendig verbunden, daß er aus Sicherheitserwägungen interniert gewesen ist. Zwar sind Heimkehrer auch die echten Kriegsgefangenen nach § 1 Abs. 1 HkG, wo das Wort "kriegsgefangen" auf sie ausdrücklich angewendet wird, und insoweit deckt sich - wie der erkennende Senat entschieden hat - der Kriegsgefangenenbegriff in § 1 Abs. 1 HkG mit demselben Begriff in § 2 Abs. 1 KgfEG. Bei der in § 1 Abs. 3 HkG genannten Gruppe der Heimkehrer ist dagegen von einer "Kriegsgefangenschaft" nicht die Rede, es genügt die Internierung oder Verschleppung schlechthin, wobei - wie bereits ausgeführt - die Voraussetzungen geringere sind als die für die Gleichstellung mit einem Kriegsgefangenen nach § 2 Abs. 2 KgfEG. Überdies hat der erkennende Senat gerade in den beiden vom Beklagten bezeichneten Entscheidungen vom 11. Juli 1958 - BVerwG V B 84.58 - und vom 8. Oktober 1958 - BVerwG V C 58.57 - ausgeführt, daß aus seiner Feststellung, wonach der in § 1 HkG genannte Personenkreis der gleiche sei wie der in § 2 Abs. 1 KgfEG erfaßte, nichts für die Fälle der sog. "unechten" Kriegsgefangenen nach § 2 Abs. 2 KgfEG hergeleitet werden könne. Es bedarf demnach keiner Klärung, daß der Heimkehrerbegriff nach § 1 Abs. 3 HkG ein anderer ist als derjenige des unechten Kriegsgefangenen nach § 2 Abs. 2 KgfEG, und daß somit auch der Grund für die Internierung nicht auf Sicherheitserwägungen der Gewahrsamsmacht zurückgeführt zu werden braucht. Kommt es daher nach § 1 Abs. 3 HkG nicht auf Sicherheitserwägungen als Festnahmegrund an, so ist auch ein Wechsel dieses Grundes unerheblich. Als Heimkehrer nach § 1 Abs. 3 HkG gilt vielmehr nach Wortlaut und Sinn dieser Vorschrift jeder Deutsche, der wegen seiner Volks- oder Staatsangehörigkeit - gleichgültig aus welchen sonstigen Gründen - außerhalb des Bundesgebietes oder des Landes Berlin interniert oder in ein ausländisches Staatsgebiet verschleppt worden war (vgl. auch Urteil vom 11. Mai 1960 - BVerwG V C 364.58 [ZLA 1960 S. 286]). Ihm sollen bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen nach § 1 Abs. 3 HkG die Vergünstigungen dieses Gesetzes zugute kommen. Ob ihm auch die weitergehenden Leistungen nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz zustehen, richtet sich dagegen nach § 2 Abs. 2 KgfEG.
Nach alledem liegt keine noch der Klärung bedürfende Rechtsfrage vor, so daß die Sache auch keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Damit entfällt auch die Zulassung der Revision wegen des vom Beklagten geltend gemachten Verfahrensmangels. Denn da es für die Anwendung des § 1 Abs. 3 HkG nicht auf das Vorliegen von Sicherheitserwägungen ankommt, brauchte das Berufungsgericht den Erfahrungssatz nicht zu berücksichtigen, daß die gegen die Deutschen in der Tschechoslowakei getroffenen Maßnahmen in der Regel nur dann auf Sicherheitserwägungen beruhten, wenn sie vor dem 28. Oktober 1945 getroffen waren oder auf das Retributionsdekret zurückgingen.
Da somit keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist, war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für jedes Verfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Meyer-Westphalen
Dr. Wolf