Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.02.1962, Az.: BVerwG I B 126.61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.02.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 126.61
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1962, 13401
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 28.07.1961 - AZ: 19 V 59
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Februar 1962
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts. Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Hering und Fischer
beschlossen:
Tenor:
Dem Beklagten wird wegen Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Juli 1961 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Der Beklagte trägt die durch den Wiedereinsetzungsantrag entstandenen Kosten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Wiedereinsetzungsverfahren auf 500 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Schriftsatz des Beklagten vom 19. September 1961, mit dem er gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt hat, ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Berufungsurteils eingegangen. Die Beschwerdefrist ist durch den Schriftsatz vom 19. September dennoch nicht gewährt worden, weil er nicht durch einen Rechtsanwalt eingereicht worden ist. Der Beklagte hat mit einem neuen, durch einen Rechtsanwalt eingereichten Schriftsatz, der am 29. Dezember 1961 eingegangen ist, die Beschwerde wiederholt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung sind gegeben. Der I. Senat hat bisher nicht verlangt, daß der Beklagte sich durch einen Rechtsanwalt vor dem Bundesverwaltungsgericht vertreten läßt. Er hat vielmehr den Standpunkt vertreten, daß die von dem Freistaat Bayern bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu seiner. Vertretung eingerichtete Staatsanwaltschaft berechtigt ist, auch vor dem Bundesverwaltungsgericht die Rechte des Beklagten wahrzunehmen. Der Große Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat diese Ansicht nicht gebilligt. Durch Beschluß vom 19. Dezember 1961 hat er entschieden, daß der Beklagte sich vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen muß. Unter diesen Umständen hat der Beklagte die Versäumung der Beschwerdefrist nicht verschuldet. Er hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtzeitig innerhalb von zwei Wochen nach dem Beschluß des Großen Senats gestellt. Ihm mußte daher gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 155 Abs. 3 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Wiedereinsetzungsverfahren auf 500 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 189 Abs. 1 VwGO und § 74 BVerwGG.
Hering
Fischer